Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2028/2019 |
Datum: | 13.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Lanka; Vorinstanz; Person; Recht; Urteil; Behörde; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Personen; Verfahren; Sri-lankische; Wegweisung; Verfügung; Beschwerdeführers; Vorbringen; Sri-lankischen; Schweiz; Politische; Rückkehr; Daten; Beweismittel; Sachverhalt; Über; Migration; Verfolgung |
Rechtsnorm: | Art. 10 AIG ; Art. 25 BV ; Art. 25 DSG ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 66 BGG ; Art. 66 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 65; 144 I 11; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung V E-2028/2019
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch und Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am ( ) 2015. Am ( ) 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am ( ) 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
November 2015 und seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe von seiner Geburt an bis im Jahr 2009 in B. gelebt. We- gen des Krieges sei seine Familie im selben Jahr nach C. , ge- bracht worden. Danach habe er bis im ( ) 2013 in D. gelebt. Von dort sei er nach E. gegangen und von ( ) 2014 bis zur Ausreise habe er sich wieder in D. aufgehalten.
Sein ( ) F.
sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im ( ) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Anschliessend habe der ( ) mit ihm und seiner Familie in D. gelebt. Da er wiederholt befragt und belästigt worden sei, sei er im Jahr 2012 nach G. ausgereist. Ihn selbst (Beschwerdeführer) hätten die LTTE im Jahr 2009 zwangsrekrutieren wollen. Ihm sei jedoch bereits nach einem Tag die Flucht gelungen. Nach der Ausreise des ( ) seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) jeden Monat zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein aufhalte. Er sei verdächtigt worden, seinen ( ) beim Aufbau der LTTE in G. beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer demnächst festgenommen werden sollte, habe ihn der Vater zu ( ) nach E. gebracht. Dort seien am ( ) 2014 diverse Personen unter dem Vorwurf, Plakate der Armee heruntergerissen zu haben, festgenommen worden. Der ( ) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach B. gebracht. Am selben Abend sei er zu einer ( ) nach D. gereist und habe sich dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden, weshalb er schliesslich ausgereist sei.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl, da er aufgrund bereits geltend gemachter und weiterer bisher verschwiegener Asylgründe befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
So habe er bisher verschwiegen, dass weitere nahe Verwandte für die LTTE tätig und in Rehabilitationshaft gewesen und in der Folge geflohen seien. Da ihm bei der Anhörung mit Unwillen und Unglauben begegnet worden sei, habe er sich nicht gewagt, die weiteren Verwandten anzugeben. Es handle sich dabei um seinen ( ) H. ehemaliges, kämpfendes Mitglied der LTTE, das nach der Rehabilitationshaft nach I. gezogen sei und Asyl erhalten habe , seinen ( ) K. ehemaliges, kämpfendes Mitglied der LTTE, das ebenfalls in Rehabilitationshaft gewesen sei sowie seine ( ) K. , ebenfalls kämpfendes Mitglied der LTTE, das im Kampf gestorben sei.
Neu bringt er vor, er sei exilpolitisch tätig gewesen. So habe er am Heldengedenktag vom ( ) teilgenommen.
Im Weiteren verweist er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sowie auf ein Verfahren vor dem High Court Colombo und schliesst daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern. Ausserdem würden neue Gefährdungselemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Die Vorinstanz habe durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informationen, die gestützt auf das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Behörden übermittelt würden,
nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Als neuer asylrelevanter Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer zudem die aktuellen Entwicklungen der Sicherheitssowie Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom Rechtsvertreter verfassten Lageberichts) vor.
Am 22. Februar 2018 ersuchte die Vorinstanz das Amt für Inneres in Trogen vom Wegweisungsvollzug einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 eröffnet am 28. März 2019 qualifizierte die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies beide Gesuche ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Darüber hinaus lehnte sie die formellen Anträge sowie den Antrag um erneute Anhörung ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.. Den einstweiligen Vollzugsstopp und die Sistierung der Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung vom 22. Februar 2018 hob es auf.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die srilankischen Behörden festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei
angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Kanton ( ) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und es sei eine angemessene [Frist] zur Beibringung weiterer Beweismittel bezüglich seiner Verwandtschaftsverhältnisse anzusetzen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer überdies eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 92 zu den Akten. Des Weiteren führte er mit separater Eingabe vom selben Tag an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
Ausserdem legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe Fotografien bei, welche ihn anlässlich des Heldentages der LTTE vom ( ) zeigen würden (Beilage 93). Als Beilage 94 brachte der Beschwerdeführer überdies ein
„Dossier Behördenvorsprache“ bei, welches eine CD-ROM mit zwei Videos einer Überwachungskamera beinhaltet, eine Kopie der Rechnung für die Überwachungskamera, zwei Fotos der Überwachungskamera am Elternhaus des Beschwerdeführers sowie ein Foto, welches fünf nicht näher bezeichnete Männer abbildet.
Mit elektronischer Mitteilung vom 1. Mai 2019 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und 106) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
Mit elektronischer Mitteilung vom 1. Mai 2019 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp an, womit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos geworden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom
2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen - in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen- ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning . html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-b o mbing-attacks.html, alle abgerufen am 11. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von srilankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt (E. 19.4.2), gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf der Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
So wird unter anderem geltend gemacht, die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden stelle eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diese Anträge seien mit einer völlig unzulänglichen Begründung abgewiesen worden. Auch habe das SEM zu Unrecht, die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und hat das SEM die Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offenbleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2).
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen, mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und wie bereits dargelegt (E. 9) von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf zahlreiche andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren zu verweisen, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nicht möglich ist (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Vorinstanz hat unter Ziffer 1.3 f. ihrer Verfügung vom 19. März 2019 die geltend gemachte Datenübertragungsproblematik eingehend thematisiert und hat erklärt, weshalb die Anträge abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei überdies verletzt worden, da die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 31 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 4. Februar 2018 getan und seine Vorbringen zwischenzeitlich in seiner Beschwerdeschrift vom 29. April 2019 auf 76 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) ausgeführt. Im Übrigen handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv falsch seien. So handle es sich bei den geltend gemachten Sachverhaltselementen um Risikofaktoren, welche er unbestrittenermassen aufweise und welche von der Vorinstanz vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen hätten diskutiert werden müssen. Auch beziehe sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht offen.
Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 3 und 8]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl.
Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer macht eine ungenügenden Sachverhaltsfeststellung geltend, die Vorinstanz habe seine familiären Verbindungen zu den LTTE, sein exilpolitisches Engagement und seine Herkunft aus dem VanniGebiet nicht genügend abgeklärt. Ausserdem habe sie die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 4. Februar 2018 zur Genüge dargetan werden konnten. Auch wurde die Herkunft aus dem Vanni-Gebiet im ersten Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen, weshalb schon aus diesem Grund diesbezüglich kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu tätigen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Auch dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat unter Ziffer 1.3 der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, dass dem srilankischen Generalkonsulat lediglich Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Dieser Datenübermittlung komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.
Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Vorinstanz hat die allgemeine Lage in Sri Lanka berücksichtigt, auch wenn es nicht explizit auf die Rolle von Mahinda Rajapaksa einging. Mangels direktem Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers bestand dazu auch kein Anlass.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag, er sei erneut zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören. Ausserdem sei ihm eine angemessene [Frist] zur Beibringung weiterer Beweismittel bezüglich seiner Verwandtschaftsverhältnisse anzusetzen.
Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen.
Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht.
Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E.
5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
12.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 4. Februar 2018 zu Recht mehrheitlich als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorbringen fest, dass die Vorfluchtgründe bezüglich des ( ) des Beschwerdeführers, der für die LTTE gekämpft und in ( ) gewesen und nach G. geflüchtet sei, sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden seien. Auf dieser Grundlage und weil er die weitergehende verwandtschaftliche Verflechtung mit den LTTE erst jetzt nachschiebe, seien Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser neuen Vorbringen anzumerken. Dies umso mehr, da in seinem Gesuch der Zusammenhang seiner angeblichen Gefährdung und den Vorbringen betreffend seine Verwandten nicht genügend substanziiert worden sei. Es gehe demnach nicht hervor, inwiefern diese Personen etwas mit seinen bisherigen unglaubhaften Vorbringen zu tun gehabt hätten und in welchem Verhältnis beziehungsweise Kontakt er zu diesen Person gestanden habe. Letztlich sei das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen nicht erstellt. Die nachgeschobenen Angaben und insbesondere die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen könnten ihm daher nicht geglaubt werden. Im Übrigen seien die Vorbringen nicht asylrelevant, da sie rehabilitierte und entfernte Verwandte von ihm betreffen und keine gegen ihn zielgerichteten Verfolgungen beinhalten würden. Es mangle somit an objektiven Anzeichen dafür, dass ihm aufgrund dieser Personen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönliche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass eine (einmalige) Teilnahme am Heldengedenktag
noch nicht ausreichend sei, eine qualifizierte exilpolitische Exponierung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen und einer begründenden Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der Nachrichtendienst Sri Lankas blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche erkennen und daher nicht als Gefahr wahrnehmen würden. Die zwei eingereichten Fotos der Teilnahme am Heldengedenktag sowie seine Angaben, würden darauf hinweisen, dass er ein einfacher Teilnehmer gewesen sei und diesen bezeichnenderweise nach dem abgewiesenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 aufgesucht habe. Dies genüge nicht um eine qualifizierte Exponierung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG würden vollumfänglich eingehalten. Die Übermittlung von Daten schaffe keine neuen Gefährdungselemente. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalte eine abschliessende Aufzählung jener Informationen, die zwecks Organisation der Rückkehr der betroffenen Person, an die ausländischen Behörden übermittelt würden. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage sei festzuhalten, dass die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Berichte allgemeiner Natur seien und es sich bei den genannten Situationen um Einzelfälle ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die familiäre Verbindung zu den LTTE umfassend belegt und absolut brisante Dokumente betreffend die fraglichen Familienmitglieder beibringen können. Diese würden belegen, dass er zu diesen Personen ein familiäres Vertrauensverhältnis haben müsse, zumal diese ansonsten nicht bereit gewesen wären, ihm solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem
habe er begründet, weshalb er diese Vorbringen erst zu diesem Zeitpunkt vollständig habe offenlegen können. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Die Intensität der Verbindung sei dabei nicht ausschlaggebend. Die asylrelevante Gefährdung von Personen mit sozialen Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern ergebe sich ausserdem aus Berichten diverser unabhängiger Beobachterorganisationen.
Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit brachte er vor, dass seine gefallene ( ) am Heldengedenktag jeweils gewürdigt würde. Das exilpolitische Engagement von Personen mit Verbindungen zu solchen LTTE-Mitgliedern werde von den sri-lankischen Behörden ganz anders gesehen, als bei Personen ohne entsprechende Verbindungen. Indem er eine gefallene LTTEHeldin weiterhin hochhalte, beweise er seinen überzeugten Aktivismus für das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus. Seine Teilnahme am Heldengedenktag vom ( ) sei vor diesem Hintergrund daher völlig anders zu bewerten, als dies die Vorinstanz getan habe.
Ein Grundverdacht gegenüber Tamilen, den LTTE nahe zu stehen, ergebe sich ausserdem aufgrund seiner Herkunft und Sozialisierung im Vanni-Gebiet. Weiter habe die Vorinstanz in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten.
Neu brachte er auf Beschwerdeebene vor, seine in Sri Lanka verbliebene Familie werde anhaltend von sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt. Es würden regelmässig Angehörige des CID beim Elternhaus vorsprechen und sich nach seinem Verbleib erkundigen. Dabei sei den Eltern eine Fotografie von ihm an einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz vorgelegt worden. Aus diesem Grund habe sich die Familie letztes Jahr eine Überwachungskamera gekauft (vgl. Beilage 94).
Weiter bestehe sehr wohl eine direkte Verbindung zwischen seinen Asylvorbringen und der heutigen allgemeinen Lage in Sri Lanka. Wie sich im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre gezeigt habe, habe der sri-lankische Staat zunehmend Gebrauch von fragwürdigen Mitteln zur Verfolgung Gebrauch der Anti-Terrorgesetzgebung, willkürliche Rechtspraxis nach dem Vavuniya-Urteil von Juli 2017 von angeblich regimefeindlichen Gegnern
gemacht. Ausserdem sei infolge der aktuellen politischen Krise eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Auch die separatistische tamilische Gemeinschaft im Exil habe sich gespalten. Eine Gruppe sehe in der aktuellen chaotischen Situation die ideale Ausgangslage für den Beginn von neuen Anschlägen, die andere Gruppe wolle unter keinen Umständen eine erneute militärische Konfrontation in Sri Lanka. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verschiedene Risikofaktoren definiert. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen zu den LTTE, der früheren Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, der exilpolitischen Aktivitäten, der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Ausserdem gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer sowie der Gruppe von Personen, welche sich exilpolitisch betätigen an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Es müsse zudem mitberücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen Krise verstärkt Geltung hätten.
Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.
Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (versuchte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die Verfolgung im Zusammenhang mit seinem ( ) und weiteren Verwandten) wurden bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 E. 7.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 16. November 2017 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland, die Papierbeschaffungsmassnahmen und sein exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Die Beweismittel, welche das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen ( ) und seiner ( ) belegen sollen, sind vor dem erstinstanzlichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil entstanden. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführer diese erhältlich machen konnte. In diesem Fall kann jedoch offenbleiben, ob die Vorinstanz die Begehren korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, zumal aus den vorgebrachten Dokumenten nicht hervorgeht, dass wegen diesem angeblichen Verwandtschaftsverhältnis eine (neue) Gefährdungslage vorliegt. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Unterlagen gelangt ist, beweist überdies nicht, dass er tatsächlich mit den angegebenen Personen verwandt ist. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass weder das Verwandtschaftsverhältnis noch dessen Auswirkung auf
eine angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers substanziiert dargelegt worden sind. Selbst wenn eine verwandtschaftliche Beziehung vorliegen sollte, geht aus den Akten nicht hervor, wie intensiv die Beziehung zu seinen Verwandten gewesen ist, um daraus eine (neue) flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ausserdem gilt es zu betonen, dass der eine rehabilitierte ( ) offenbar weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift seine Aussagen bereits mit mehreren verwandtschaftlichen LTTE-Verbindungen untermauert hatte. Das Argument, er habe sich nicht getraut, weitere diesbezügliche Vorbringen zu machen, geht daher fehl.
In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise in Erscheinung getreten ist, wenn denn die vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren sind. Zur Präzisierung auf Beschwerdeebene, er habe an den Heldengedenktagen jeweils seine ( ) ehren wollen und stehe daher besonders im Visier der sri-lankischen Behörden, ist anzumerken, dass er sich auf den Fotografien der Heldengedenktage vom ( ) und ( ) (vgl. B2, Beilage 6 sowie Beilage 93 zur Beschwerdeschrift) zwar vor Gedenktafeln ablichten lassen hat, jedoch nicht vor derjenigen seiner ( ), was zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Zusammenhangs die sri-lankischen Behörden ihn als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrnehmen würden (vgl. auch E-1866/2015 E. 8.5.4). Aus den exilpolitischen Aktivitäten resultiert deshalb gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur
Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.
Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der schwach risikobegründende Faktor der Herkunft aus dem Norden des Landes nichts zu ändern. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, auch nicht wenn sie christlichen Glaubens sind. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5434/2017 vom 16. November 2017 entstanden beziehungsweise zugegangen sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Es kann offenbleiben, ob
mit der Eingabe vom 4. Februar 2018 die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingehalten wurde, sind die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel doch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welcher eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist.
Die neu vorgebrachten Beweismittel betreffend den Kauf einer Überwachungskamera sollen das Fortbestehen einer bereits vor der Flucht begonnenen Verfolgung durch das CID darlegen. Auf den entsprechenden Videos (Beilage 94) ist allerdings lediglich zu sehen, wie zwei Männer in Zivil in einen Hof laufen. Diese sind zum Beweis für die angebliche Suche des Beschwerdeführers durch den CID untauglich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer wie zuvor dargelegt dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.213.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation bejaht werden
kann (a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Unruhen Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern, wobei sich die Situation mit der Wiedereinsetzung des Ministerpräsidenten im Dezember 2018 ohnehin wieder beruhigt hat. Auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl.
E. 8) vermögen daran nichts zu ändern.
Dass der Beschwerde der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, ist vorliegend nicht relevant, da er nicht geltend macht, sich in einer christlichen Organisation betätigt zu haben beziehungsweise aus einer Hochburg einer christlicher Glaubensgemeinschaft zu stammen und dorthin zurückkehren zu müssen. Es liegen daher auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre.
Der Wegweisungsvollzug wurde im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1500. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz Sri Lanka und dem Datenschutzgesetz). Somit sind dem Rechtsvertreter wie schon mehrfach angedroht diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E- 5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500. in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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