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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1776/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1776/2016
Datum:22.10.2019
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Behandlung; Kosovo; Gericht; Wegweisung; Recht; Interesse; Vollzug; Psychiatrisch; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Vertrete; Medizinische; Wiesen; Psychiatrische; Rechtsvertreter; Gesundheit; Gefährdung; Schizophrenie; Verfahren; Worden; Verfahren; Person; Störung; Kanton; Soziale
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 AIG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; Art. 84 AIG ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 II 377; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1776/2016

law/bah

U r t e i l  v o m  22.  O k t o b e r  2 0 1 9

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Kosovo,

vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof,

( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. (Gemeinde C. ), reiste im Rahmen eines Familiennachzugs am ( ) 1997 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein. Er besuchte hier die Primarund anschliessend eine Sondersowie die Berufswahlschule. Eine Anlehre brach er nach wenigen Monaten ab. Aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons D. (nachfolgend: Migrationsamt) am

7. Mai 2010 seine Niederlassungsbewilligung. Der Regierungsrat des Kantons D. , das Verwaltungsgericht des Kantons D. und das Bundesgericht (vgl. Urteil vom 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012) wiesen die ergriffenen Rechtsmittel ab.

B.

    1. Der Beschwerdeführer äusserte bei einer Einvernahme durch die Kantonspolizei D. vom 6. Mai 2015 die Absicht, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Das Migrationsamt setzte das SEM mit Schreiben vom

      5. August 2015 davon in Kenntnis. Das SEM forderte den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 18. August 2015 auf, sich bis am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. einzufinden.

    2. Auf Anfrage des SEM vom 18. August 2015 hin, teilte der Rechtsvertreter am folgenden Tag mit, er vertrete den Beschwerdeführer im Asylverfahren.

    3. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 21. August 2015 mit, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 1. September 2015 im EVZ E. einzufinden.

    4. Der Rechtsvertreter beantragte dem SEM am 31. August 2015, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Anwesenheit in einem EVZ zu entbinden sei. Er sei ohne Durchführung einer Vorbereitungsphase dem Kanton D. zuzuweisen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich in einem EVZ aufzuhalten. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 27. August 2015 von Dr. med. F. , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und ein ärztlicher Bericht vom 8. Januar 2013 der Psychiatrischen G. bei.

    5. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 in Anwesenheit der ihn behandelnden Psychiaterin zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er lebe seit ( ) ununterbrochen in der Schweiz. Letztmals sei er wegen der Teilnahme an der Beerdigung seines Bruders im Jahr 2011 im Kosovo gewesen. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Schweiz, im Kosovo habe er nur entfernte Verwandte. Im Jahr 2010 habe das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, die Rekurse seien abgewiesen worden. Er befinde sich seit über zehn Jahren in psychiatrischer Behandlung - er leide unter Schizophrenie - und beziehe eine Invalidenrente. Er beantrage Asyl, weil ihn die Ausschaffung ängstige, denn er wisse nicht, wie er im Kosovo leben könne. Es gehe ihm auch in der Schweiz nicht so gut, aber hier habe er ein stabiles Umfeld. Seit über zehn Jahren nehme er regelmässig Medikamente ein. Er leide unter Angstzuständen, gegen die ihm Therapien helfen würden. Er benötige bei fast allen „alltäglichen Sachen“ Unterstützung. Seine Bewährungshelferin habe ihm viel geholfen. Er fürchte sich von einer Rückkehr in den Kosovo, da er dort auf sich alleine gestellt wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ärztliche Berichte, Unterlagen zur Invalidenrente und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung paranoider Schizophrenie im Kosovo ab.

    6. Am 8. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D. zugewiesen.

C.

Mit Verfügung vom 9. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zugleich ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz einen Tag nach der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werde.

D.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei es anzuweisen, ihm eine neue Ausreisefrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Einholung von Berichten bei der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers und der ihn behandelnden Psychiaterin beantragt. Zu den allfälligen Folgen eines Vollzugs der Wegweisung sei ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Der Beschwerde wurden diverse Beweismittel beigelegt (vgl. Ziffn. 1 - 11

S. 11 der Eingabe vom 21. März 2016).

E.

Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zu einer beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies er ab. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. April 2016 einen (erhöhten) Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten.

Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2016 eingezahlt.

F.

Mit Eingabe vom 18. April 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den damaligen Instruktionsrichter. Die Zwischenverfügung vom

8. April 2016 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren.

G.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Ausstandsbegehren gegen den damaligen Instruktionsrichter mit Urteil D-2381/2016 vom 21. September 2016 gut. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2850.- entrichtet.

H.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2016 hob der (neue) Instruktionsrichter die Zwischenverfügung vom 8. April 2016 auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ordnete

dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Nideröst einen amtlichen Anwalt bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

I.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2016 um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses.

J.

Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde.

K.

In seiner Stellungnahme vom 17. November 2016, der eine Honorarnote seines Rechtsvertreters vom selben Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

L.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2016 ordnete der Instruktionsrichter die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses an.

M.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons D. teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2018 mit, gegen den Beschwerdeführer werde ein Strafverfahren geführt und er befinde sich in Untersuchungshaft. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Verfahrensstand vom 9. Juli 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2019 eine

Einstellungsverfügung vom 19. März 2019.

N.

Mit Eingabe vom 9. September 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser sei vom 14. Juli bis zum 14. August 2019 im H. stationär psychiatrisch behandelt worden. Der Eingabe lag ein Austrittsbericht des H. vom 26. August 2019 bei. Es wurde darum ersucht, dem Rechtsvertreter sei die Möglichkeit zur Einreichung einer (aktualisierten) Kostennote zu geben.

O.

Am 19. September 2019 wurde eine Bestätigung vom 10. September 2019 eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der Praxis ( ) in regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befinde.

P.

Der Instruktionsrichter gab dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 die Gelegenheit, bis zum 7. Oktober 2019 eine Kostennote einzureichen. Der Rechtsvertreter übermittelte diese am

30. September 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

    2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    3. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

      2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Verfügung des SEM vom 9. März 2016 ist, soweit darin auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) verfügt wird, nicht angefochten worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, wobei in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer mache eine medizinische Notlage geltend, die zu einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit im Falle des Vollzugs der Wegweisung führe.

4.

4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.

    1. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 entzogen worden sei; dieser Entscheid sei seit dem 24. November 2014 rechtskräftig. Das Bundesgericht habe sich bereits am 29. Oktober 2012 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und festgehalten, das öffentliche Interesse und die öffentliche Sicherheit seien höher zu werten als die individuellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er bisher hauptsächlich ambulant und medikamentös behandelt worden sei. Zuletzt sei er 2015 während zweier Wochen im H. behandelt worden. Dem aus dem Jahr 2013 stammenden Bericht der SFH sei zu entnehmen, dass die psychiatrische Grundversorgung im Kosovo weitgehend gewährleistet und für die eigenen Bürger kostenlos sei. In C. gebe es eine psychiatrische Klinik, das Mental Health Center und das Haus der Integration, wo sich psychisch kranke Personen ambulant oder stationär behandeln lassen könnten. Schwer erkrankte Personen könnten in der Neurologischen und Psychiatrischen Universitätsklinik von Pristina stationär behandelt werden, wobei Psychotherapie nur eingeschränkt vorhanden sei. Eines der Medikamente (I. ), das er benötige, sei im Kosovo nicht vorhanden. Im Kosovo stehe die medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie im Vordergrund und es würden andere Medikamente verschrieben; I. könne aber aus Albanien und Mazedonien bestellt werden. Im Kosovo gebe es private psychiatrische Praxen, in denen die Sprechstunden zirka 20 Euro kosteten. Dank seiner in der Schweiz lebenden Familie habe er die Möglichkeit, sich Medikamente aus der Schweiz kommen zu lassen und sich auch private psychiatrische Einrichtungen zu leisten. Seine Familie besitze im Heimatdorf ein Haus, womit er dort über eine kostenlose Wohngelegenheit verfüge. Ausserdem könne er von seinen Angehörigen aus der Schweiz unterstützt werden.

      In der Regel werde Gesuchstellern, deren Gesuch über sechs Monate vor dem Entscheid gestellt worden sei, eine 30-tägige Ausreisefrist gesetzt. Das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. Angesicht dieses Umstandes sowie der Aktenlage überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am schnellen Vollzug der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse an einer verlängerten Ausreisefrist.

    2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Strafverfahrens psychiatrisch begutachtet worden. Der Gutachter sei im Gutachten vom 4. Mai 2009 zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer liege keine psychische Störung im pathologischen Sinne vor, weshalb er eine Massnahmebedürftigkeit verneint und eine Bewährungshilfe empfohlen habe. Gestützt auf das Gutachten seien die Strafbehörden davon ausgegangen, es liege keine psychische Störung vor. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht J. am 8. Dezember 2009 verurteilt worden sei, habe das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesgericht habe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung am

      29. Oktober 2012 bestätigt.

      Erst danach habe eine gründliche psychologische und psychiatrische Abklärung stattgefunden. Frau Prof. Dr. phil. K. habe im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung am 8. November 2012 festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter diversen Funktionsstörungen, die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung von Psychosen und Suchtverhalten darstellten. Sie empfehle die Durchführung eines EEG und eine weitere stationäre Behandlung. Darauf sei der Beschwerdeführer im Dezember 2012 zur stationären Behandlung in die G. eingetreten. Dort sei man im Bericht vom 8. Januar 2013 zum Schluss gelangt, dass er einer intensiven Betreuung durch ein interdisziplinäres Team bedürfe. Neben psychopharmakologischer Behandlung benötige er auch psychosozialer Intervention. Ohne Behandlung sei mit einer Chronifizierung psychotischer Symptome mit deutlicher Alltagsbeeinträchtigung zu rechnen, was sich auf alle Bereiche inklusive Selbstversorgung und Arbeit auswirken könne. Ein weiterer kritischer Punkt wäre die zu erwartende Destabilisierung durch den Verlust des sozialen Umfelds. Es sei fraglich, ob solche multimodale Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland existierten.

      Gestützt auf diese Befunde habe der Beschwerdeführer am 11. April 2013 beim Migrationsamt um Revision der Wegweisungsverfügung ersucht. Auf das Gesuch sei am 17. April 2013 nicht eingetreten worden; das Rechtsmittelverfahren bis vor Bundesgericht sei erfolglos geblieben.

      Der behandelnde Psychiater habe den Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und die IV habe mit Verfügung vom 3. Februar 2014 den Anspruch auf eine Vollrente bejaht. Von Februar 2010 bis Januar 2015 sei er von Frau L. von den M. bei der Bewältigung des Alltags unterstützt worden. Nach Abschluss der Bewährungshilfe habe sie bei der KESB eine Gefährdungsmeldung erstattet und um Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer gebeten. Seit August 2015 besuche der Beschwerdeführer die Tagesklinik im N. . Zudem sei er bei Frau Dr. med. F. in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

      Am 6. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer von der vom Migrationsamt beauftragten Kantonspolizei verhaftet worden. Der beigezogene Notfallpsychiater habe bei ihm eine psychotische Dekompensation mit Suizidalität festgestellt und eine Hafterstehungsfähigkeit verneint. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Behandlung ins H. gebracht worden. Anlässlich der polizeilichen Befragung zur Möglichkeit einer ausländerrechtlichen Administrativhaft habe er angegeben, Asyl beantragen zu wollen.

      Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht nur an paranoider Schizophrenie leide und auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen sei, sondern zusätzlich an einer zerebralen Störung leide, die es

      ihm verunmögliche, den Alltag auf sich allein gestellt zu bewältigen. Ohne regelmässige psychotherapeutische Behandlung und stabiles soziales Umfeld wäre er bei der Bewältigung des Alltags überfordert und es bestehe die Gefahr einer Dekompensation. Der Zugang zu Medikamenten reiche nicht aus, um ihn vor einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit zu schützen. Im Falle des Vollzugs der Wegweisung würde er das während den letzten Jahren aufgebaute Behandlungssetting verlieren. Im Kosovo wäre er auf sich allein gestellt und verloren. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre er nicht in der Lage, sich neue Alltagsstrukturen aufzubauen und die notwendige medizinische Versorgung zu organisieren. Da er mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo seine IV-Rente verlöre, wäre er auch wirtschaftlich nicht mehr selbständig. Unter diesen Umständen könne ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden. Ihm drohte nicht nur eine konkrete Gefährdung seiner Gesundheit, sondern auch eine Infragestellung seiner Existenz im Sinne eines menschenwürdigen Daseins.

    3. Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, dass medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erscheinen liessen, wenn eine dringliche Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschlichen Existenz absolut notwendig sei, im Heimatland nicht erhältlich sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führe. Beim Beschwerdeführer lägen keine gesundheitlichen Probleme im obigen Sinne vor. Er habe die Möglichkeit sich in C. oder Pristina behandeln zu lassen.

    4. In der Stellungnahme vom 17. November 2016 wird entgegnet, der Beschwerdeführer leide nicht nur an paranoider Schizophrenie, sondern auch an einer zerebralen Störung, deren Ursache nicht bekannt sei. Folgen seien eine markant verminderte Aufmerksamkeit, eine Lernschwäche, die ausgeprägter sei für die Verarbeitung von nichtsprachlichen als von sprachlichen Informationen, eine Sprachentwicklungsstörung mit Stottern, Dysorthographie und Dyskalkulie, ein vermindertes abstraktes Denken und Perseverationsverhalten. Diese Störung sei verantwortlich dafür, dass er weder über einen Schulnoch über einen Lehrabschluss verfüge. Auf sich allein gestellt, sei er nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Er sei auf die familiäre Hausgemeinschaft, in der er lebe, unbedingt angewiesen; einen Haushalt könne er auf längere Dauer ohne Unterstützung nicht führen. Im Kosovo hielten sich keine Bezugspersonen auf, die ihn betreuen und unterstützen könnten. Auf eine familiäre und soziale Unterstützung sei er

      aufgrund seines Gesundheitszustands unbedingt angewiesen. Ohne soziales Netz drohe ihm nicht nur eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch die soziale Isolation und Verwahrlosung. Ohne interdisziplinäre Behandlung drohe ihm eine Chronifizierung der psychotischen Symptome mit deutlicher Alltagsbeeinträchtigung, die sich wahrscheinlich auf alle Bereiche auswirken würde. Darüber hinaus sei mit Exazerbationen der Erkrankung und der Notwendigkeit von Hospitalisierungen zu rechnen.

      Eine medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG liege dann vor, wenn die erforderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich sei. Bestehe im Heimatland eine akut lebensbedrohliche Situation, stünden dem Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es, wenn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe. Dabei liege der primäre Fokus auf der Art und der Schwere der Erkrankung und die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, die übrigen Lebensumstände seien jedoch mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei invalid und nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die IV-Rente bilde in der Schweiz seine wirtschaftliche Existenzgrundlage. Im Falle des Wegweisungsvollzugs verlöre er seinen Rentenanspruch, womit er vollumfänglich von der Unterstützung durch seine Familie abhängig wäre. Im Kosovo fehle es an einem ausreichenden Angebot für Psychotherapie und an Behandlungsmöglichkeiten psychosozialer Natur, auf die er unbedingt angewiesen sei. Die gemäss Einschätzung der PUK zu erwartende drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Lebensumstände seien ihm nicht zuzumuten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung habe vor dem privaten Interesse am Vollzug zurückzutreten.

    5. In der Stellungnahme vom 9. September 2019 wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 14. Juli bis zum 14. August 2019 im H. stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Der Eintritt sei aus eigenem Antrieb bei Suizidalität erfolgt. Während des Aufenthalts in der Klinik seien insbesondere die depressive Verstimmung und die Angststörungen behandelt sowie die Medikation angepasst worden. Die Klinik habe für die Zeit nach dem Austritt eine ambulante Psychotherapie und eine Anmeldung an die Tagesklinik der G. organisiert. Ein Vollzug der Wegweisung hätte eine medizinische Notlage mit einer konkreten Gefährdung der Gesundheit zur Folge. Im beigelegten Austrittsbericht des H. vom

26. August 2019 werden neben der bekannten Hauptdiagnose paranoide

Schizophrenie als Nebendiagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika durch ein ärztlich verordnetes Medikament gestellt.

6.

6.1 Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

6.2

      1. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Bericht der G. vom 8. Januar 2013 an einer paranoiden Schizophrenie, der häufigsten Form von Schizophrenie. Kennzeichen für diesen Typ Schizophrenie sind in erster Linie Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Bei frühzeitiger Behandlung können Wahnvorstellungen und Halluzinationen medikamentös in vielen Fällen gestoppt werden. Die Inanspruchnahme einer Psychotherapie kann die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich reduzieren.

      2. Dem Bericht von Prof. Dr. phil. K. , Neuropsychologin, und Dr. med. O. , FMH Neurologie, vom 8. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter den Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Störung leidet, die einem erweiterten ADHS-Syndrom entsprechen. Nebst der Sprachentwicklungsschwäche weise er auch deutliche Funktionsstörungen der rechten Hemisphäre auf. Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und bedürfe geschützter Arbeitsbedingungen. Aus neuropsychologischer Sicht werde seine Arbeitsfähigkeit in einer einfach überwachten Tätigkeit auf höchstens 20% geschätzt.

      3. Die IV-Stelle der SVA D. gelangte in ihrer Verfügung vom

3. Februar 2014 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei; er sei zu 100% erwerbsunfähig.

    1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Behandlung von Psychiatriepatienten aufgrund der im Kosovo

      vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Das kosovarische Gesundheitssystem weist nicht denselben Standard wie jenes in westeuropäischen Ländern auf, Psychiatriepatienten müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt C. , wobei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden. Eine Behandlung ist ebenfalls im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in C. möglich. Somit könnte der Beschwerdeführer die ihm in der Schweiz zuteil gewordene Behandlung im Kosovo zumindest teilweise fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Sollten weiterhin nicht alle dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente im Kosovo erhältlich sein respektive nicht durch Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, ist anzunehmen, dass sie ihm von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen geschickt werden können. Es darf erwartet werden, dass seine Angehörigen allenfalls auch den Teil der medizinischen Leistungen finanzieren würden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist.

    2. Gemäss Angaben von Enver Cesko, dem Präsidenten der NGO Kosova Association for Psychotherapy, dürfen Patientinnen und Patienten mit paranoider Schizophrenie in Kosovo nur von Psychiaterinnen und Psychiatern behandelt werden, die in der überwiegenden Zahl der Fälle eine rein medikamentöse Therapie durchführten. Im Kosovo existiert zudem bislang kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch kranke Personen, die weiterhin von Familienmitgliedern unterstützt würden, sofern diese dazu bereit seien. Ob psychisch kranke Personen richtig und rechtzeitig behandelt werden, hänge entscheidend von der sozialen Situation ihrer Familie ab (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. April 2017, Kosovo: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung). Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten und dem Verlaufsbericht der Bewährungshilfe nach Art. 44 StGB vom 28. November 2012 bedarf der Beschwerdeführer nebst der medikamentösen und psychotherapeutischen Versorgung eines ihn stabilisierenden Umfelds. Aufgrund der frühkindlich erworbenen zerebralen Störung ist er nicht in der Lage, auf sich alleine gestellt den Alltag zu bewältigen. Die Bewährungshelferin hat vor Abschluss ihres Mandats im Januar 2015 bezüglich des

      Beschwerdeführers bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht und um Errichtung einer Beistandschaft ersucht. Sie ging davon aus, dass er in vielen Bereichen Unterstützung und für die Alltagsbewältigung eine Ansprechperson benötige. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 wieder bei seinen Eltern lebe.

      Soweit den Akten zu entnehmen ist, leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister in der Schweiz. Im Kosovo leben Verwandte, die er zusammen mit seinen Eltern ab und zu besuchte. Nachdem sein Bruder im Jahr 2011 verstorben war, hielt sich der Beschwerdeführer für drei Wochen im Kosovo auf. Ob und wie oft in der Zwischenzeit Besuche im Heimatstaat stattgefunden haben und wie eng die familiären Verbindungen heute tatsächlich sind, bedürfte weiterer Abklärungen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Informationen jedenfalls heute als überwiegend unwahrscheinlich, dass ihm die von ihm - namentlich in psychotherapeutischer Hinsicht - benötigte intensive Betreuung durch ein interdisziplinäres Team im Kosovo im heutigen Zeitpunkt gewährt werden könnte. Zudem würde sich der Wegfall des ihn stabilisierenden sozialen Umfelds mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf den Verlauf seiner Krankheit auswirken und die erzielten Erfolge gefährden beziehungsweise zunichtemachen. Die Schweiz und Kosovo haben am 8. Juni 2018 ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet (vgl. dazu BBl 2019 103), das am 1. September 2019 in Kraft getreten ist (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über Soziale Sicherheit). Die Situation von in den Kosovo zurückgekehrten IV-Bezügern wird sich damit verbessern, was für den vorliegenden Fall im heutigen Zeitpunkt indessen nicht von entscheidender Bedeutung ist.

    3. Nach dem Gesagten muss hinsichtlich des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für seine weitere gesundheitliche und persönliche Entwicklung ausgegangen werden. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände (Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitliche Situation) insgesamt als unzumutbar, da er für ihn zu einer konkreten Gefährdung führen würde (Art. 83 Abs. 4 AIG).

7.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AIG unter anderem nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).

    2. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden. Nachdem er im Jahr 2003 wegen zahlreicher Straftatbestände von der Jugendanwaltschaft des Bezirks P. vom 21. Januar 2002 zu 14 Tagen Einschliessung bedingt und vom Jugendgericht P. vom

      3. September 2003 zu 14 Tagen Einschliessung unbedingt verurteilt wurde, delinquierte er auch im Erwachsenenalter weiter. Das Strafgericht Q. verurteilte ihn am 11. Januar 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 60 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2000.-. Am 8. Dezember 2009 wurde er vom Bezirksgericht J. wegen Raubes, gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (davon 18 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

    3. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist; dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach dieser Praxis ist das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend erfüllt. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG ist somit gegeben. An dieser Stelle kann deshalb darauf

      verzichtet werden, näher auf die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG einzugehen.

      Zu prüfen bleibt, ob die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind bereits die früheren Bestimmungen Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom

      26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welche durch die in Erwägung 7.1 genannten Bestimmungen des AuG beziehungsweise des AIG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So setzt die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AIG - in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG - wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorausgesetzt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des BVGer E-4706/2017 vom 27. Juni 2019 E. 7.3).

    4. Der Beschwerdeführer wurde - wie vorstehend aufgeführt - wegen der Begehung zahlreicher Delikte mehrmals verurteilt. Er hat im Jahr 2004 als Mitglied einer Bande zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen und war im Jahr 2008 in einen fingierten Überfall auf einen Tankstellenshop involviert. Das bei den Delikten erbeutete Diebesgut überstieg einen Wert von Fr. 140 000 und es wurde bei letztgenanntem Überfall ein Sachschaden

von Fr. 63 000 verursacht. In den Jahren 2005 bis 2007 beging der Beschwerdeführer mehrmals Gewalttaten an Personen, die er zum Teil nicht unerheblich verletzte. Das Verwaltungsgericht des Kantons D. gelangte in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei uneinsichtig und habe eine „hohe kriminelle Energie“; es ging von einer erhöhten Rückfallgefahr aus (vgl. Urteil des BGer 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

7.5

      1. Dem festgestellten öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.

      2. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 1997 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz auf, wo heute noch seine Eltern und Geschwister leben. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass er aufgrund der Aktenlage vor allem Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat und weiterhin bei seinen Eltern lebt. Aufgrund der erst nach Abschluss der Strafverfahren und des ausländerrechtlichen Verfahrens (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und der zerebralen Störung wurde ihm in der Schweiz eine volle Invalidenrente zugesprochen, weshalb er nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist, was ihm jedoch nicht vorgehalten werden kann. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er nach seiner Haftentlassung im Mai 2010 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung ist somit in dieser Hinsicht erfolgreich verlaufen. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Diagnose im Gutachten von Dr. med. R. , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2009 die Fragen der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr beziehungsweise sich aufdrängender Massnahmen anders beurteilt worden wäre, was Einfluss auf die Strafverfahren und das ausländerrechtliche Verfahren gehabt hätte. Wie bereits erwogen (vgl. E. 6.4), würde ein Vollzug der Wegweisung angesichts des im Kosovo als nicht hinreichend stabil erachteten Umfelds und der Schwierigkeiten, eine adäquate psychiatrische Betreuung zu gewährleisten, die erzielten Erfolge erheblich gefährden, wenn nicht zunichtemachen.

    1. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz - unter

      Berücksichtigung seiner schweren psychischen Erkrankung, der zerebralen Störung und seines Verhaltens seit der letzten Verurteilung vom 8. Dezember 2009 - aktuell höher einzustufen ist als das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt Art. 83 Abs. 7 AIG nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung bei erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausfallen dürfte.

    2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens werden die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz von mindestens drei Monaten anzusetzen und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ebenso gegenstandslos wie diejenigen auf Einholung von Berichten bei der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers und der ihn behandelnden Psychiaterin sowie Einholung eines psychologisch-psychiatrisches Gutachtens zu den allfälligen Folgen eines Vollzugs der Wegweisung.

8.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2016 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.

9.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG werden die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme vom SEM periodisch überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als angezeigt, dass die Überprüfung, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers immer noch gegeben sind, durch das SEM erstmals nach Ablauf eines Jahres vorgenommen wird. Dabei wird das SEM neben einer Prüfung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts zu ermitteln haben, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation er zu diesem Zeitpunkt bedarf. Danach wird es abzuklären und zu prüfen haben, ob die zwingend notwendige Behandlung und Betreuung - im familiären Umfeld oder in einer geeigneten Institution

- im Kosovo gewährleistet werden kann, wobei dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die ihm zugesprochene IV-Rente auch im Kosovo ausbezahlt werden könnte, Rechnung zu tragen ist.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

11.

Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 30. September 2019 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten sowie die Auslagen von total Fr. 126.90 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestimmungen eine Parteientschädigung von Fr. 5049.30 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom

9. März 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.

Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme erstmals nach Ablauf eines Jahres im Sinne der Erwägungen zu überprüfen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5049.30 auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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