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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5665/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5665/2016
Datum:01.11.2018
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; BVGer; Rückforderung; Vorinstanz; Ausbildung; Verfügung; Stätte; Härte; Ausbildungsstätte; Verein; Bundes; Tefall; Härtefall; Liegenschaft; Recht; Vereins; Betrieb; Beiträge; Beurteilung; Verfahren; Beiträge; Finanzielle; Partei; Urteil; Schliessung; Institution; Invalidenversicherung; Zweck; Anspruch
Rechtsnorm: Art. 10 AHVG ; Art. 125 OR ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 32 VwVG ; Art. 37 ATSG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 60 ZGB ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:124 V 180; 125 V 262; 130 V 329; 134 I 238; 137 I 195; 142 V 523; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5665/2016

U r t e i l  v o m  1.  N o v e m b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien Verein A. ,

handelnd durch B. , Präsidentin,

und vertreten durch Dr. iur. Heinz Schmidhauser, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rückforderung von Baubeiträgen, Verfügung des BSV vom 15. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Verein A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in ( ). Gemäss Art. 2 der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 liegen die Aktivitäten des Vereins im sozialen Bereich. Diesem Zweck diente unter anderem das Betreiben der Ausbildungsstätte C. in ( ) (Akten der Vorinstanz [act.] 27). Der Beschwerdeführer war demnach Trägerverein der Ausbildungsstätte C. . Zudem ist er nach wie vor auch Eigentümer der Liegenschaft C. (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage 7 S. 1, Beilage 10

      S. 17).

    2. Mit verschiedenen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) wurden der Ausbildungsstätte

      C.

      jeweils gestützt auf Art. 73 Abs. 1 aIVG (Invalidenversiche-

      rungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1987 [AS 1987 447, 451], in Kraft

      bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 5779]) folgende Bauund Einrichtungsbeiträge der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet (vgl. act. 7):

      • Fr. 169‘861.- für Wohnhaussanierung D. und Nachtrag Treibhaus, Verfügung vom 7. April 1995 (act. 29)

      • Fr. 751‘763.- für Umbau und Sanierung des Erweiterungsbaus, Verfügung vom 19. Juni 1998 (act. 29)

      • Fr. 569‘434.- für bauliches Investitionsprogramm 2002-2006, Verfügung vom 2. Juni 2008 (act. 29)

      • Fr. 26‘756.- für Einrichtungsbeträge 2005 und 2006, Verfügung vom 9. Juli 2008 (act. 32)

      • Fr. 21‘467.- für Einrichtungsbeitrag 2007, Verfügung vom 10. Juli 2009

        (act. 32)

    3. Nach Schliessung der Ausbildungsstätte C. per 31. Juli 2015 forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2016 die IV-Beiträge wegen Zweckentfremdung zurück. Sie setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 568‘965.- fest und forderte dessen Überweisung bis spätestens 31. Dezember 2016 (act. 7).

      B.

      Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit

      Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1):

      1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

15. Juli 2016 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 568‘965.- angemessen, mindestens aber um Fr. 115‘000.- zu reduzieren. Gleichzeitig sei festzustellen, dass die reduzierte Rückforderung im Umfang von Fr. 348‘362.- durch Verrechnung getilgt sei.

  1. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 568‘965.- angemessen, mindestens aber um Fr. 463‘362.- zur reduzieren.

  2. Es sei die Frist zur Bezahlung der Rückforderung gemäss Ziffer 1 bzw. 2 aufzuschieben, bis die Liegenschaft C. an eine geeignete Käuferschaft verkauft sei.

  3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei das Verfahren zu sistieren, bis die Liegenschaft C. an eine geeignete Käuferschaft verkauft sei und es sei dannzumal über die Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 bzw. 2 zu entscheiden.

  4. Eventualiter zu Ziffer 4 sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. Juli 2016 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt, es liege ein Härtefall nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) vor, der eine Ermässigung der Rückforderung erfordere. In diesem Zusammenhang wolle der Beschwerdeführer - entweder durch Verrechnung oder im Rahmen der Beurteilung des Härtefalls - «berücksichtigt haben», dass er der Invalidenversicherung die Liegenschaft der Ausbildungsstätte mindestens 14 Jahre lang gratis zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe die Vorinstanz seine Vorbringen zur Begründung des Härtefalls überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft, und somit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG verletzt. Nicht bestritten und anerkannt seien die Berechnungen der Rückforderungen an und für sich, wie sie sich aus der angefochtenen Verfügung ergeben würden (BVGer act. 1 S. 6 f.).

C.

Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 2). Der verlangte Kostenvorschuss ging am 29. September 2016 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

D.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz zu den Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter wurde der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. BVGer act. 2, 7 und 8).

E.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (BVGer act. 12). Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es liege kein Härtefall vor, welcher zu einer Reduktion der Forderung führen könne. Bei der Beurteilung des Härtefalls komme es nicht auf die Gründe an, die eine Rückforderung verursachen würden. Massgebend seien vielmehr insbesondere die finanziellen Auswirkungen, welche die Rückforderung auf die Existenz des zur Rückforderung Verpflichteten habe. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft sei und somit genügend finanzielles Substrat vorhanden sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer bis Ende 2016 und damit genügend Zeit eingeräumt worden, um liquide Mittel für die Rückzahlung zu beschaffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft (noch) nicht verkauft habe, dürfe der Vorinstanz nicht nachteilig angerechnet werden.

F.

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2017 an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 14. September 2016, ohne den am 4. November 2016 mit Zwischenverfügung abgewiesenen Sistierungsantrag (Ziff. 4), fest (BVGer act. 16). Dabei machte er insbesondere geltend, dass eine auf von den Beteiligten nicht voraussehbare bzw. beeinflussbare Entwicklung zurückzuführende Schliessung einen Ausnahmefall darstelle, der zur Annahme eines Härtefalles berechtige.

G.

Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. April 2017 an ihrem Antrag fest, verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung vom

15. Juli 2016 sowie auf die Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 (BVGer

act. 18).

H.

Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 21. April 2017 abgeschlossen (BVGer act. 19).

I.

    1. Gemäss Telefonnotiz vom 19. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Instruktionsrichter allgemein nach der Möglichkeit einer Vergleichslösung. Der Instruktionsrichter wies darauf hin, dass es den Verfahrensbeteiligten frei stehe, aussergerichtlich auf eine Vergleichslösung hinzuwirken. Weiter stehe er gegebenenfalls für ein Gespräch im Rahmen einer Instruktionsverhandlung zur Verfügung (BVGer act. 20).

    2. Der Beschwerdeführer teilte mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. Mai 2017 mit, die Vorinstanz zeige sich bereit, über die Zahlungsmodalitäten zu diskutieren, nicht aber über die Höhe der Rückforderung. Der Beschwerdeführer könne sich eine solche Verhandlung vorstellen, wolle aber das Ergebnis des vorliegenden Prozesses sowie seiner Bemühungen für den Verkauf der Liegenschaft einbeziehen. Er erachtete es daher als hilfreich, diese Optionen in Kenntnis der Ersteinschätzung der Prozessrisiken durch den Instruktionsrichter abwägen zu können. Ferner wies er auf das Urteil des BGer 9C_837/2015 vom 23. November 2016 (=BGE 142 V 523) hin und brachte vor, die Annahme eines Härtefalls werde durch den Umstand bestärkt, dass die Schliessung der Ausbildungs-

      stätte C.

      auf eine von der Vorinstanz mittels Rundschreiben

      Nr. 299 gesetzeswidrig und damit widerrechtlich angeordnete Praxisänderung zurückzuführen sei (BVGer act. 21).

    3. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2017 wurde zur Kenntnis gegeben, dass mit der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 das Instruktionsverfahren fortgesetzt werde und Prozessrisikoabschätzungen durch Instruktionsrichter unüblich seien. Mit Blick auf BGE 134 I 238 E. 2.6 werde von der Kundgabe einer vorläufigen Auffassung abgesehen (BVGer act. 22).

    4. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 23). Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, das (unterdessen aufgehobene) Rundschreiben Nr. 299 habe allein das Verhältnis zu den einzelnen versicherten Personen geregelt. Institutionen für behinderte Personen hätten keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und seien folglich nicht vom Rundschreiben Nr. 299 erfasst gewesen.

    5. Gemäss Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 blieb der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 24).

J.

    1. Der Beschwerdeführer teilte mit Brief vom 27. Juni 2017 mit, er habe gleichentags der Vorinstanz einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit zugestellt (BVGer act. 25).

    2. In der Folge teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Kopie an das Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein finanzieller Härtefall vorliege, weshalb ein Vergleich über die Höhe der Rückforderungssumme nicht in Frage komme. Indes sei sie bereit, allenfalls über die Modalitäten der Rückzahlung zu verhandeln (BVGer act. 27).

    3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 für den Fall, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mitwirkung des Gerichts beim Einigungsversuch unterstütze und zur Herstellung der Waffengleichheit seinen der Vorinstanz unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 27. Juni 2017 ergänzend nach (BVGer act. 29).

K.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2016, mit welcher vom Beschwerdeführer die Rückzahlung von IV-Beiträgen im Betrag von Fr. 568‘965.- bis 31. Dezember 2016 gefordert wird.

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Da das Bundesamt für Sozialversicherungen zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zählt (Art. 33 Bst. d VGG), eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG vorliegt und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet für die vorliegend im Streit stehende Rückforderung von geleisteten Beiträgen der Invalidenversicherung gemäss Art. 73 aIVG keine Anwendung, da weder Fragen der Amtsund Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG) noch der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) betroffen sind (vgl. Art. 1 IVG [SR 831.20]).

    4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    5. Die Beschwerde wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) - fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

      die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind vorliegend die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. Juli 2016 geltenden materiellen Bestimmungen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der Verfügung vom

15. Juli 2016 mit seinen rechtserheblichen Einwänden, welche die Prüfung eines Härtefalls bedingt hätten, überhaupt nicht auseinandergesetzt, womit sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. BVGer act. 1 S. 6 und 12).

    1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

    2. Art. 32 Abs. 1 VwVG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt. Das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen bildet einen Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG. Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, d.h. sämtliche relevanten Vorbringen sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, lässt sich in der Praxis kaum feststellen. Der Prozess der behördeninternen Entscheidfindung ist im Verwaltungsverfahren den Parteien und der Öffentlichkeit i.d.R. entzogen. Als Surrogat des Berücksichtigungsanspruchs fungiert deshalb der Anspruch auf hinreichende Verfügungsbegründung gemäss Art. 35 VwVG. Ob nämlich im konkreten Fall das Vorgehen der Behörde den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen deckt sich allerdings nicht immer mit der Pflicht zur Begründung, die ebenfalls Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet. So sind nach Art. 32 VwVG sämtliche erhebliche Parteivorbringen zu würdigen. Die Verfügungsbegründung darf

      sich demgegenüber auf diejenigen Überlegungen beschränken, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.3; BGE 124 V 180

      E. 1.a; WALDMNANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 32 VwVG).

    3. Gegen den Verfügungsentwurf vom 22. Januar 2016 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2016 (vgl. act. 7) folgende Einwände vor: Bund und Kanton hätten die Rahmenbedingungen so verändert, dass eine Weiterführung der Institution verunmöglicht worden sei; für die nach Betriebsschliessung nutzlos gewordenen Investitionen in die Gärtnerei müsse eine kürzere Nutzungsdauer von 10 Jahren angerechnet werden, da ein autonomer Gärtnereibetrieb an diesem Standort keine Zukunft habe; Einrichtungsbeiträge seien mit dem zulässigen Abschreibungssatz über 5 Jahre abgeschrieben worden und müssten daher von der Rückerstattungspflicht befreit sein; dem BSV seien in all den Jahren betriebliche Überschüsse in Höhe von Fr. 1.6 Mio. zurückerstattet worden, wodurch der Ausbildungsstätte C. Mittel entzogen worden seien; mit der Subvention des Bundes seien auch öffentliche Schutzräume mitfinanziert worden; schliesslich seien durch die Schliessung der Ausbildungsstätte C. Kosten von rund Fr. 180‘000.- entstanden, an denen sich weder Bund noch Kanton beteiligen würden.

    4. In der Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2016 diverse Einwände und den Antrag auf Verzicht der Rückforderung bzw. auf teilweisen Erlass oder zeitliche Erleichterung gestellt habe. Des Weiteren wurde festgehalten, dass auf die Einwände eingegangen werde, soweit diese für die rechtliche Beurteilung massgebend seien. Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, der Tatbestand der Zweckentfremdung sei rechtsprechungsgemäss weit zu fassen und die Gründe, die dazu führen würden, seien unerheblich. Das Gesetz bestimme eine 25-jährige Zweckbindungsdauer und sehe keine unterschiedliche Berechnung für Rückforderungen vor. Demzufolge unterliege die Gärtnerei den gleichen Kriterien wie die übrigen Immobilien. Lediglich die Einrichtungsbeiträge würden praxisgemäss mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren berücksichtigt. Im Weiteren treffe das Argument bezüglich der Mitfinanzierung öffentlicher Schutzräume nicht zu, da der entsprechende Anteil damals ausgeschieden und von der Gemeinde bezahlt worden sei.

    5. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 kurz begründet, weshalb sie den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Vereinspräsidentin B. anlässlich eines Telefongesprächs am 25. Juli 2016 erläutert hat, dass die gelieferten Begründungen nicht genügen würden, um die Forderung zu reduzieren bzw. ganz zu erlassen (act. 3).

4.

In materieller Hinsicht sind insbesondere folgende Normen anwendbar:

    1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 aIVG gewährte die Versicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen waren Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.

    2. Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen nach Art. 73 aIVG zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 zum IVG (ÜbBest. IVG, AS 2007 5779, 5810; in Kraft seit 1. Januar 2008) die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Art. 107 AHVG zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurückerstatten (Abs. 1). Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent (Abs. 2).

    3. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG). Wird eine Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert nach Art. 29 Abs. 1 SuG die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden. Art. 29

Abs. 1 SuG ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG).

5.

Unbestritten und in den Akten belegt ist, dass die von der Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge zufolge Schliessung der Ausbildungsstätte C. per 31. Juli 2015 seinem Zweck entfremdet wurden. Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist die grundsätzliche Berechnung des Rückforderungsbetrages in der Höhe von insgesamt Fr. 568‘965.- (vgl. act. 7). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die zu einer Reduktion des Rückforderungsbetrages führen, namentlich ob ein Härtefall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG gegeben ist.

    1. Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (vgl. Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines

      Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rückerstattung für die betroffene rückerstattungspflichtige Institution eine Härte bedeutet, kommt dem BSV ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 977/06 vom 2. April 2008 E. 4.2). Eine Härtefallklausel stellt immer eine Ausnahmeregelung dar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Beiträge, die von den Behörden unbestrittenermassen zurückzufordern sind, aufgrund besonderer Gründe nicht bzw. nur in einem reduzierten Umfang zurückzuerstatten sind. Eine Härtefallklausel erlaubt es, die Grundregel flexibler und weniger formalistisch anzuwenden und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Bereich der Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe ist dem besonderen Charakter der kollektiven Leistungen Rechnung zu tragen. Diese Leistungen gehen an Institutionen, die als selbständige Unternehmen ein gewisses Betriebsrisiko tragen. Es besteht mithin ein fundamentaler Unterschied zwischen den kollektiven Leistungen der IV und den individuellen Sozialversicherungsleistungen, die grundsätzlich zum Gegenstand haben, eine individuellen durch einen unvorhergesehenen Versicherungsfall (Unfall, Krankheit, Invalidität o.a.) entstehenden Erwerbsausfall zu kompensieren. Die kollektiven Leistungen der IV sind hingegen Unterstützungsbeiträge zur Förderung der Invalidenhilfe, die nur indirekt mit dem durch das IVG gedeckten Versicherungsrisiko

      (Invalidität) in Zusammenhang stehen und die auch nicht zum Zweck haben, die Existenz der in diesem Bereich tätigen Institutionen allein zu sichern. Es handelt sich denn auch immer nur um anteilsmässige Beteiligungen an den für eine Institution entstandenen Kosten (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Altersund Invalidenversicherung vom 7. November 2003 [RKKL 11/2003], in: SVR 2004 IV Nr. 32 E. 6a).

    2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Gründe, welche zur Schliessung der Ausbildungsstätte C. geführt haben, bei der Beurteilung des Härtefalls zu berücksichtigen sind.

      1. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die geänderten Rahmenbe-

        dingungen hätten der Ausbildungsstätte C.

        die wirtschaftliche

        Grundlage für die Weiterführung entzogen. Seit 2012 habe sich die Finanzierungspraxis seitens der IV verschärft. So sei immer weniger Jugendlichen mit Beeinträchtigung eine erstmalige berufliche Ausbildung bewilligt worden. Ferner sei Interessenten, bei denen die Aussicht auf eine Integration im ersten Arbeitsmarkt auf dem Niveau Pra INSOS gering gewesen sei, nur noch für ein Jahr und nicht mehr - wie bisher - für zwei Jahre finanzielle Unterstützung zugesichert worden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 299). Diese Praxisänderung habe sich gemäss BGE 142 V 523 als rechtswidrig erwiesen. Weiter hätten Tarifreduktionen und die fehlende Garantie für eine Defizitdeckung letztlich zur unfreiwilligen Betriebsschliessung per 31. Juli 2015 geführt. Die Schliessung sei ohne eigenes Verschulden und unter dem Zwang der äusseren Umstände erfolgt (vgl. BVGer act. 1 S. 4 ff.; 21 S. 2 f.). Die Schliessung sei auf eine von den Beteiligten nicht voraussehbare bzw. beeinflussbare Entwicklung zurückzuführen, sodass praxisgemäss ein Ausnahmefall vorliege, der zur Annahme eines Härtefalles berechtige (BVGer act. 16 S. 3 m.H. auf VPB 60.66). Die fraglichen Investitionen seien im Hinblick auf eine langfristige Weiterführung des Betriebes und in einem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem für den Beschwerdeführer die IV-seitigen Änderungen der Rahmenbedingungen (Veränderungen durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] und restriktive Verfügungspraxis der IV) weder zeitlich noch inhaltlich voraussehbar gewesen seien (BVGer act. 1 S. 9; 16 S. 5).

      2. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, es spiele keine Rolle, ob eine Änderung der politischen Situation zur Zweckentfremdung geführt habe. Dies auch dann nicht, wenn der Baubeitragsempfänger keinen Einfluss darauf

        nehmen konnte und es für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Eine Praxisänderung sei ebenfalls kein Grund bei der Beurteilung des Härtefalls (BVGer act. 12 S. 4).

      3. Die Urteile der Rekurskommission für kollektive Leistungen der Altersund Invalidenversicherung vom 7. November 2003 (SVR 2004 IV Nr. 32) und des Bundesgerichts I 977/06 vom 2. April 2008 betrafen die Rückforderung von Bauund Einrichtungsbeiträgen, die einem Verein im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Drogentherapie-Zentrums gewährt worden waren. Dabei bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Rekurskommission, wonach den Gründen, die zur Schliessung des Therapiezentrums und damit zur Zweckentfremdung des entsprechenden Hauses geführt hätten, für die Beurteilung der Härte einer teilweisen Rückerstattung der von der Invalidenversicherung erbrachten Baubeiträge keine oder höchstens untergeordnete Bedeutung beizumessen sei. Zudem führte das Bundesgericht aus, die Rückforderung betreffe eine Finanzhilfe, auf die nach der Schliessung des Therapiezentrums und der Veräusserung des Hauses, mithin aufgrund der erfolgten Zweckentfremdung, kein Anspruch mehr bestanden habe. Eine Reduktion der Rückerstattungsforderung lasse sich daher nur rechtfertigen, wenn deren Tilgung der Rückerstattungspflichtigen Institution angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse Schwierigkeiten bereite oder gar nicht möglich sei, sodass sie zu einer existentiellen Bedrohung werde. Befinde sich ein zur Rückzahlung angegangener Beitragsempfänger hingegen in der Lage, in welcher er eine Rückerstattung noch verkraften könnte, sei nicht einzusehen, weshalb davon ganz oder teilweise abzusehen sein sollte. Dass mit dem vom Kanton und dem BSV eingeschlagenen Weg im Bereich der Drogenpolitik eine grundlegend neue Situation geschaffen worden sei, welche für den betroffenen Verein nicht voraussehbar gewesen sei und auf die er keinerlei Einfluss habe nehmen können, spiele dabei keine Rolle. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach der zufolge einer Praxisänderung des BSV bei der Unterstützung von Institutionen für drogenabhängige Personen eingetretenen Verringerung der dem Verein noch zugestandene Beiträge einerseits und der aufgrund der kantonalen Bedarfsplanung erfolgten Reduktion der Therapieplätze andererseits bei der Beurteilung eines Härtefalles keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, sei nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer I 977/06 E. 5.1).

      4. Demzufolge sind die Gründe, die zur Schliessung der Ausbildungsstätte C. geführt haben, für die Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, nicht ausschlaggebend (vgl. auch Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Altersund Invalidenversicherung vom 7. November 2003 E. 6c [RKKL 11/2003, in: SVR 2004 IV Nr. 32], vom 26. Mai 2004 E. 8a [RKKL 10/2003], vom 11. Oktober

        2006 E. 4b [RKKL 41/2005]). Der Beschwerdeführer kann aus dem angerufenen Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 13. November 1995 (VPB 60.66) nichts anderes für sich ableiten. Abgesehen davon war dort die Frage des Härtefalls nicht umstritten. Ausserdem wurden in VPB 60.66 die Gründe, die zur Zweckentfremdung führten, nicht im Einzelnen, sondern nur zusammenfassend wiedergegeben.

      5. Das IV-Rundschreiben Nr. 299 des BSV hatte eine Änderung der Bewilligungspraxis für IV-Anlehren/praktische Ausbildung nach INSOS zum Inhalt und betraf damit die versicherten Personen. Der Beschwerdeführer als Institution hatte keinen Anspruch auf die Bewilligung solcher Ausbildungen und war insofern auch nicht direkt von der Praxisänderung betroffen. Ausserdem wurde das IV-Rundschreiben Nr. 299 mit BGE 142 V 523 nicht per se als gesetzeswidrig erklärt, sondern nur soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wurde, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden konnte.

      6. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gründen welche zur Schliessung der Ausbildungsstätte C. geführt haben, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

    1. Die Prüfung eines Härtefalles hat sich primär auf die künftige Entwicklung auszurichten, wobei die finanziellen Auswirkungen einer Durchsetzung der Rückerstattungsforderung für den schuldnerischen Beitragsempfänger zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil I 977/06 E. 5.2). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Rückzahlung dem Beschwerdeführer zumutbar ist.

      1. Die Vorinstanz hat betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass dieser nach wie vor die Liegenschaft C. zu Eigentum habe. Aussergewöhnliche finanzielle Engpässe seien nicht ausgewiesen und es könne daher nicht von einer existentiellen Notlage gesprochen werden, die zu einer Reduktion der Rückforderung

        führen würde. Schliesslich sei die Zahlungsfrist der Rückforderung verlängert worden, um dem Beschwerdeführer mehr Zeit einzuräumen, den allfälligen Verkauf der Liegenschaft voranzutreiben (vgl. BVGer act. 12 S. 4).

      2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer an, es sei unklar, ob die Liegenschaft verkauft werden könne. Ausserdem müsse bei einem allfälligen späteren Verkauf durch eine Expertise abgeklärt werden, ob sich die getätigten Investitionen überhaupt kaufpreiserhöhend ausgewirkt hätten und gegebenenfalls in welchem Umfang. Ohne Nachweis einer tatsächlichen investitionsbedingten Wertsteigerung müssten für die Tilgung der Rückforderung letzten Endes Vereinsmittel einstehen, die eigentlich für andere Vereinszwecke budgetiert seien. Schon die aus der Betriebsschliessung entstandenen Verluste von rund Fr. 230‘000.- hätten einstweilen aus der «allgemeinen Vereinskasse» finanziert werden müssen (BVGer act. 1

        S. 9). Überdies gehöre die Liegenschaft C. nicht zum Betriebsvermögen der Ausbildungsstätte, sondern bilde historische Substanz des Vereins A. (BVGer act. 16 S. 7). Des Weiteren habe die Ausbildungsstätte C. (für die eine separate Buchhaltung geführt worden sei) kein Eigenkapital bzw. keine Reserven bilden können, weil alljährlich die betrieblichen Überschüsse (als Rückerstattung für die erhaltenen Betriebsbeiträge) der IV haben zurückbezahlt werden müssen (BVGer act. 1 S. 10). Schliesslich machte der Beschwerdeführer einen Liquiditätsengpass geltend. Aktuell verfüge die Ausbildungsstätte C. über liquide Mittel von rund Fr. 800‘000.-, denen Aufwendungen und Forderungen von total Fr. 1‘276‘731.- entgegenstehen würden. Daraus resultiere ein Defizit von Fr. 476‘731.-. Ausserdem bestehe eine verzinsliche Hypothekarschuld von Fr. 1‘480‘000.- (BVGer act. 1 S. 11).

      3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Ausbildungsstätte C. keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Ausbildungsstätte eine separate Buchhaltung geführt wurde. Die Ausbildungsstätte wurde durch den Verein A. , dem Beschwerdeführer, im Rahmen seines Vereinszwecks betrieben (vgl. Art. 2 der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 [act. 27]). Nach Art. 75a ZGB haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. In Art. 22 der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 ist diesbezüglich ausdrücklich bestimmt, dass für Schulden des Vereins A. und der Ausbildungsstätte C. die Mitglieder nur bis zur Höhe ihrer in den Statuten festgesetzten Beitragspflicht haften, falls das Vermögen des Vereins

        A. nicht ausreicht (act. 27). Die Ausbildungsstätte C. gehört sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zum Beschwerdeführer. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt ist somit nicht allein die finanzielle Situation der Ausbildungsstätte C. massgebend, sondern die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als Ganzes.

      4. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Rückforderung von einer allfälligen investitionsbedingten Wertsteigerung der Liegenschaft C. abhängig machen möchte, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder das SuG noch das IVG vorsehen, dass eine allfällige Wertsteigerung Einfluss darauf hat. Bei Erfüllung des Rückforderungstatbestandes gemäss Abs. 1 ÜbBest. IVG sind die Beiträge grundsätzlich zurückzuerstatten. Abs. 2 ÜbBest. IVG sieht lediglich eine Verminderung des Rückforderungsbetrags aufgrund der Dauer bestimmungsgemässer Verwendung vor. Eine weitere Ermässigung kann lediglich bei Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG gewährt werden.

      5. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, es hätten bereits die aus der Betriebsschliessung entstandenen Verluste einstweilen aus der «allgemeinen Vereinskasse» finanziert werden müssen, stellt als solcher keinen Grund für eine Reduktion des Rückforderungsbetrages dar. Denn der Beschwerdeführer haftet für die Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Ausbildungsstätte C. (vgl. Art. 75a ZGB und Art. 2 der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 [act. 27]). Hingegen sind gegebenenfalls die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verluste im Rahmen der Beurteilung seiner finanziellen Situation zu berücksichtigen.

      6. Sodann führte der Beschwerdeführer an, die Liegenschaft C. sei nicht dem Betriebsvermögen der Ausbildungsstätte zuzuordnen. Dies ist insofern widersprüchlich als diese Liegenschaft - neben weiteren Liegenschaften, welche dem Betrieb der Ausbildungsstätte gedient haben - in der Bilanz der Ausbildungsstätte C. als Anlagevermögen ausgewiesen ist (vgl. act. 13; BVGer act. 16 Beilage 19 f.). Letztlich ist aber ohnehin einzig entscheidend, dass die Liegenschaft

        C.

        zum Vereinsvermögen des Beschwerdeführers gehört, was

        dann wiederum bei der Beurteilung der gesamten finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu beachten ist.

      7. Im Weiteren bildet der Umstand, dass die Ausbildungsstätte C. kein Eigenkapital bzw. keine Reserven bilden konnte, weil sie

        der IV alljährlich die betrieblichen Überschüsse zurück bezahlen musste, keinen Reduktionsgrund. Zum einen führte der Beschwerdeführer selbst an, dass es sich dabei um Rückerstattungen für erhaltene Betriebsbeiträge gehandelt habe (vgl. BVGer act. 1 S. 10). Zum anderen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Institutionen aufgrund eines auf freiwilliger Basis vereinbarten Tarifs die erbrachten Leistungen der IV haben in Rechnung stellen können. Nach Abschluss des Rechnungsjahres sei im Falle eines Ertragsüberschusses der Mehrertrag zurückgefordert worden. Habe dagegen ein Aufwandüberschuss resultiert, habe diese Institution einen Tarifausgleich beantragen können. Diese Regelung habe es den Institutionen ermöglicht, ihr unternehmerisches Risiko zu verringern. Im Gegenzug hätten sie aber keine Reserven bilden können, was aufgrund fehlender unternehmerischer Risiken auch nicht notwendig gewesen sei (vgl. BVGer act. 12 S. 5). Hinzu kommt, dass es hierbei um Betriebsbeiträge geht, die in keinem direkten Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Rückforderung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen stehen.

      8. Die Liegenschaft C. wurde in der Bilanz der Ausbildungsstätte C. mit Fr. 531‘656.- bilanziert, dies nach Abzug von Abschreibungen von Fr. 830‘429.- und Baubeiträgen von Fr. 1‘345‘261.- (vgl. Bilanzen 2015 und 2016 [act. 13; BVGer act. 16 Beilage 20]). In der Beilage 3 zum Revisionsbericht vom 8. Februar 2016 wurde festgehalten, dass selbst unter der Annahme, dass diese maximalen Beiträge zurückbezahlt werden müssten, der Nettobuchwert der Liegenschaften unter den vorsichtig geschätzten Marktwerten liegen würden (act. 13). Diese Einschätzung wird durch den im Kaufrechtsvertrag vom 19. August 2016 verurkundeten Kaufpreis von Fr. 5‘780‘000.- bestätigt. Die Tilgung des Kaufpreises war dabei wie folgt vorgesehen: Fr. 80‘000.- durch Anrechnung der Anzahlung; Fr. 1‘480‘000.- durch Ablösung oder Übernahme der dannzumaligen Grundpfandschulden; Fr. 4‘220‘000.- durch Banküberweisung (BVGer act. 1 Beilage 7 S. 3 f.). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der effektive Wert der Liegenschaft C. weit über dem bilanzierten Wert liegt. Hinzu kommt, dass die in der Bilanz in Abzug gebrachten Baubeiträge in Höhe von Fr. 1‘345‘261.- die tatsächlich von der Vorinstanz zurückgeforderten Bauund Einrichtungsbeiträge in Höhe von Fr. 568‘965.- bei weiten übersteigen. Eine zulässige Unterbewertung von Vermögenswerten und eine Überbewertung von Schulden führen zur Bildung von stillen Reserven. Diese sind bei der Beurteilung der finanziellen Situation zu berücksichtigen. Denn die interne Bildung stiller Reserven darf nach aussen nicht den Eindruck erwecken, es liege ein Härtefall vor. Damit stehen

        dem Beschwerdeführer ausreichende Mittel zur Verfügung, um den Rückforderungsbetrag zurückzuerstatten.

      9. Sodann ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, sein Anlagevermögen in Form der Liegenschaft C. mittels eines Verkaufs in flüssige Mittel umzuwandeln. Das noch bis zum 30. September 2018 bestehende Kaufrecht steht einer Veräusserung jedenfalls nicht entgegen. Hinweise für ein Veräusserungsverbot der Liegenschaft C. sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Annahme eines Härtefalls kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verkauf der Liegenschaft C. bereits realisiert worden ist oder nicht. Abgesehen davon geht es nicht an, durch gewillkürte Verfügungsbeschränkungen oder einen anderweitigen Verzicht auf den Verkauf einer Liegenschaft, die Umwandlung von Anlagevermögen in liquide Mittel zu vereiteln. Andernfalls hätte es ein Baubeitragsempfänger in der Hand, einen Härtefall zu provozieren.

      10. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich geltend gemacht hat, er sei nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag zurückzuerstatten. Seine Argumentation zielt vielmehr darauf ab, die Ausbildungsstätte C. wirtschaftlich vom eigentlichen Verein zu trennen, um die «allgemeine Vereinskasse» und damit die übrigen Vereinszwecke zu schützen. Da aber der Beschwerdeführer für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Ausbildungsstätte C. haftbar ist, kann auf die übrigen Vereinszwecke keine Rücksicht genommen werden.

      11. Die Rückzahlung ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar, sodass das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 29 Abs. 1 SuG zu verneinen ist.

      12. Die von der Vorinstanz eingeräumte Zahlungsfrist von fünf Monaten bis 31. Dezember 2016 erscheint angemessen. Hinzu kommt, dass sich diese Zahlungsfrist aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens faktisch verlängert hat. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich auf die Rückzahlung vorzubereiten und entsprechende Rückstellungen zu bilden.

    1. Zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsbetrag von Fr. 568‘965.- im Umfang von Fr. 348‘362.- durch Verrechnung getilgt ist.

      1. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, er habe in den Jahren 1990 bis 2003 für die Benutzung der Liegenschaft

        C. keine Baurechtszinsen berechnet und der IV die Liegenschaft somit mindestens 14 Jahre lang gratis zur Verfügung gestellt. Dadurch hätten die Betriebsrechnungen des C. von 1990 bis 2003 zu hohe Überschüsse bzw. ein kleineres Defizit ausgewiesen. Infolgedessen habe die Ausbildungsstätte C. der IV im Rahmen des Tarifausgleichs zu viel zurückerstattet. Bei einem jährlichen Baurechtszins von Fr. 24‘883.- ergebe sich in 14 Jahren eine Summe von Fr. 348‘362.-. Dies seien Mittel, die dem Beschwerdeführer für die Erfüllung seiner Vereinszwecke entgangen seien (BVGer act. 1 S. 10).

      2. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die Frage der Baurechtszinsen betreffe Betriebsbeiträge und damit eine andere Beitragsart. Denn nur bei der Berechnung dieser Beiträge hätten Baurechtszinsen allfällig einen Einfluss. Die vom Beschwerdeführer nun behaupteten (rückwirkenden) betriebsbeiträglichen Ansprüche hätte somit in den Betriebsbeitragsverfahren der jeweiligen Jahre, das heisst bis 2004, vorgebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe aber dazumal die Beitragsfestsetzungen akzeptiert und sei nicht dagegen vorgegangen. Überdies seien diese Ansprüche ohnehin verjährt (BVGer act. 12 S. 6).

      3. Soweit die Betriebsbeitragsverfahren der Jahre 1990 bis 2003 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, kann auf den Antrag der nachträglichen Berücksichtigung von rückwirkenden Baurechtszinsen nicht eingetreten werden. Hinweise für offensichtliche Fehler im Rahmen der Betriebsbeitragsverfahren der jeweiligen Jahre liegen nicht vor und werden auch nicht vorgebracht.

      4. Sodann handelt es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Rückforderung von Bauund Einrichtungsbeiträgen um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden. Daher fiele eine Verrechnung ausser Betracht, selbst wenn der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Anspruch auf die geltend gemachten Baurechtszinsen hätte.

      5. Was den Bestand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verrechnungsforderung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 aIVV (Invalidenversicherungsverordnung in den Fassungen vom

        15. Januar 1968 [AS 1968 43, 58], in Kraft bis 31. Mai 2002, bzw. vom

        24. April 2002 [AS 2002 1374, 1375], in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS

        2007 5823, 5847]) Betriebsbeiträge nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet wurden, wobei Beitragsgesuche innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen waren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel von Verwirkung auszugehen, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann. Entsprechend mass das Bundesgericht der Frist nach Art. 107 IVV Verwirkungscharakter zu (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a; Urteil des BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer allfällige Baurechtszinsen im Rahmen der Berechnung der Betriebsbeiträge bzw. des Tarifausgleichs hätte geltend machen müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Abzug von Baurechtszinsen berechtigt gewesen wäre, so muss die Geltendmachung dieses Rechts nach über 10 Jahren Zeitablauf als verwirkt betrachtet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar ab 2004 solche Baurechtszinsen in Abzug brachte, jedoch im Hinblick auf die früheren Jahren nichts unternahm.

      6. Somit ist die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers abzuweisen.

    1. Die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Mai 2017 aufgeworfene Frage der Staatshaftung (BVGer act. 21 S. 4) bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

    2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 568‘965.- zurückzuerstatten hat. Ein Härtefall, der zu einer Reduktion der Forderung führen würde, liegt nicht vor. Die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers zur teilweisen Tilgung der Forderung ist abzuweisen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Nachdem die mit Verfügung vom 15. Juli 2016 eingeräumte Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2016 in der Zwischenzeit verstrichen ist, ist eine neue Zahlungsfrist anzusetzen. Diese ist auf 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzulegen. Da die Vorinstanz bezüglich der Zahlungsmodalitäten Gesprächsbereitschaft bekundet hat, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es den Verfahrensbeteiligten frei steht, diesbezüglich im Einvernehmen eine abweichende Regelung zu treffen.

6.

    1. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 6‘000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Rückforderungsbetrag von Fr. 568‘965.- innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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