Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6114/2015 |
Datum: | 15.10.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ungarn; Dublin-III-VO; Verfahren; Verlobte; Schweiz; Mitgliedstaat; Bundesverwaltungsgericht; Wird; Asyls; Urteil; Recht; Verfügung; Staat; Zuständig; Ungarische; Antrag; Beschwerdeführers; Ungarischen; Schutz; Verfahrens; Wegweisung; Beziehung; Asylgesuch; Europäische; Asylsuchende; Prüfen; Europäischen |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung IV D-6114/2015
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A. , geboren am ( ),
alias B. , geboren am ( ), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2007 verliess und am 9. Juli 2015 via C. _, D. _, E. , Ungarn und F. illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum G. um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 27. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Ungarn gehen, sondern in der Schweiz bleiben,
dass er wegen seiner kranken Verlobten in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausserdem angab,
er habe in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, welches zweimal abgelehnt wor-
den sei,
dass er dem SEM seinen ungarischen Ausweis für Asylsuchende und einen Ausweis der Unterkunft in Ungarn einreichte,
das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 4. August 2015 die ungarischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am
22. September 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H. mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des SEM vom 8. September 2015 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass die ungarischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. August 2015 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen seiner Verlobten in die Schweiz eingereist,
dass sie seit Jahren an Krebs (Hirntumor) leide und deshalb bereits operiert worden sei, wobei ihr eine weitere Operation bevorstehe,
dass dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 15. Juli 2015 auch zu entnehmen sei, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage sei, ihren Alltag selber zu bewältigen beziehungsweise oft auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei,
dass sie den Beschwerdeführer heiraten wolle,
dass ihre Beziehung seit mehr als anderthalb Jahren dauere und der Kontakt auch nach der Einreise der Verlobten in die Schweiz via Telefon, Internet usw. aufrechtgeblieben sei,
dass der Beschwerdeführer sie bei der Bewältigung ihres Alltags unterstütze,
dass von einer eheähnlichen, im Sinne von Art. 8 EMRK tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung auszugehen sei,
dass es im Weiteren notorisch sei, dass die Asylsuchenden in Ungarn seit mehreren Jahren menschenunwürdig behandelt würden,
dass die ungarische Regierung deswegen mehrmals von der EU und dem UNHCR kritisiert worden sei, die Lage sich jedoch in den letzten Monaten und Wochen trotz dieser Kritik verschlimmert habe,
dass aufgrund der Situation in Ungarn eine Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin unzumutbar sei und einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK bedeuten würde,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des DublinRegelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli 2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015;
D-5181/2015 vom 7. September 2015 oder D-5807/2015 vom 6. Oktober 2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DublinIII-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass vorliegend in der Beschwerde implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-IIIVO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte,
dass er daher aus dem mit der Beschwerde eingereichten UNHCR-Positionspapier zur Asylsituation in Ungarn, welches sich unter anderem zur Inhaftierung von Asylsuchenden äussert, nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, umso weniger, als dieses keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweist,
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass der Beschwerdeführer seine Verlobte auf der Flucht in C. kennengelernt hat und das Konkubinat seit Anfang 2014 bestehen soll (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juli 2015, A5 S. 3/4),
dass die Verlobte aber bereits am 1. Mai 2014 in die Schweiz einreiste (vgl. Eintrag im ZEMIS), während der Beschwerdeführer C. Ende September 2014 verliess und erst am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangte (vgl. A5 S. 7 und S. 9),
dass darüber hinaus der Kontakt zwischen den beiden seit der Einreise der Verlobten in die Schweiz lediglich aus Telefonaten und Internetkommunikation bestanden haben soll,
dass diese Umstände nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich zwar zurzeit im gleichen Durchgangszentrum aufhalten (vgl. Eintrag im ZEMIS), allein dadurch eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK indessen nicht belegt ist,
dass die Verlobte weder Kind noch Geschwister noch Elternteil des Beschwerdeführers ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO - ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer die Verlobte im Alltag unterstützt - ausser Betracht fällt,
dass die Heiratsabsicht der Verlobten daran nichts zu ändern vermag, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für eine Trauung festgelegt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus dem Umstand, wonach seine Verlobte seit dem
15. Dezember 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist (vgl. Eintrag im ZEMIS), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 1. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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