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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2805/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2805/2013
Datum:25.11.2016
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsmittel
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Gegnerin; Beschwerdegegnerin; Vorsorge; Vorinstanz; Recht; Zessionen; Retrozession; Retrozessionen; Freizügigkeit; Aufsicht; Stiftung; Urteil; Vermögens; Offenlegung; Rechtlich; Sozialversicherungsgericht; Verfügung; Informationen; Rückwirkend; Beschwerdeführern; Sanierung; B-act; Vorsorgeeinrichtung; Anträge; Arbeitgeber; ZH-act
Rechtsnorm: Art. 12 OR ; Art. 128 OR ; Art. 27 BV ; Art. 40 OR ; Art. 400 OR ; Art. 41 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 BV ; Art. 62 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 BV ; Art. 74 BV ; Art. 84 ZGB ; Art. 85a BV ; Art. 86 BV ; Art. 86b BV ;
Referenz BGE:112 Ia 180; 116 V 182; 116 V 23; 124 V 180; 125 V 413; 126 I 19; 126 V 130; 127 V 431; 129 I 129; 131 V 164; 132 III 450; 132 III 460; 132 V 368; 134 I 83; 135 V 382; 136 V 331; 137 III 393; 138 III 755; 139 V 42; ;
Kommentar zugewiesen:
ISABELLE VETTERSCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar Art. 62 N. 1, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2805/2013

U r t e i l  v o m  2 5.  N o v e m b e r  2 0 1 6

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien 1. A. _, V. _, 2. B. _, W. _,

3. C. _, X. _,

alle vertreten durch Peter Frick, Rechtsanwalt, Frick, Nafz & Bieri, Seestrasse 17, 8027 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

D. Sammelstiftung, Y. ,

vertreten durch Dr. Albrecht Langhart, Rechtsanwalt, Blum & Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufsichtsmassnahmen; Beschwerdeentscheid der BVS vom 09. April 2013.

Sachverhalt:

A.

    1. Die D.

      Sammelstiftung (nachfolgend Stiftung/Beschwerde-

      gegnerin) ist eine in Y. domizilierte, seit 1995 bestehende Stiftung mit Zweck der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer angeschlossener Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit im ausschliesslich überobligatorischen Bereich. Die Stiftung führt für jede angeschlossene Firma ein separates Vorsorgewerk (vgl. Auszug aus dem Handelsregister CHE-[ ], abgerufen am 10. Februar 2016). Die Stiftung führt für angeschlossene Personen individuelle Konten und bietet verschiedene Anlagestrategien an, zwischen denen monatlich gewechselt werden kann (ZH-act. 12).

    2. Die D. Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Freizügigkeitsstiftung) ist eine in Zürich domizilierte, seit 1997 bestehende Stiftung zum Zweck des Erhalts des Vorsorgeschutzes durch die Anlage und Verwaltung von entgegen genommenen Vorsorgegeldern. Die Stiftung gilt als Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425; vgl. Auszug aus dem Handelsregister CHE-[ ], abgerufen am 10. Februar 2016).

B.

    1. Die C. AG (nachfolgend Arbeitgeberin/Beschwerdeführerin 3) schloss sich per Jahresbeginn 1998 der Stiftung an (ZH-act. 32 Beilage 13

      S. 3, Beilage 17, Beilage 15 S. 3). Im Rahmen dieses Anschlusses wurden

      auch A.

      (nachfolgend Versicherter 1/Beschwerdeführer 1) und

      B.

      (nachfolgend Versicherter 2/Beschwerdeführer 2) versichert

      (vgl. ZH-act. 32/13 Beilage 3, Beilage 17 no. 2/8).

    2. Am 11. Oktober 2002 (ZH-act. 3) orientierte die Stiftung das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (später BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS]; nachfolgend Vorinstanz) darüber, dass in "Einzelfällen" die Austrittsleistungen nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) nicht gedeckt seien; Kontrollstelle und Pensionskassenexperte seien involviert.

    3. Die aufsichtsrechtliche Berichterstattung für das Jahr 2002 verzögerte sich in der Folge bis zum 16. Oktober 2003 (ZH-act. 12). Die Kontrollstelle hielt in ihrem Bericht fest, es sei zunehmend wahrscheinlich, dass individuelle Sparkonten unter die Mindestleistung nach Art. 17 FZG fielen und die Stiftung nicht über die Ressourcen zur Sicherstellung derselben verfüge (ZH-act. 12/2 p. 3).

    4. Nachdem die Vorinstanz verschiedentlich eine Bestätigung der lückenlosen Einhaltung von Art. 17 FZG anmahnte, besprach sie die Angelegenheit am 23. März 2004 mit der Stiftung (ZH-act. 17). Gemäss diesem Gespräch habe die Stiftung, bezogen auf die Mindestleistungen nach Art. 17 FZG, per Jahresende 2002 einen Deckungsgrad von nur 80.6%, per Jahresende 2003 von 88.2% aufgewiesen (ZH-act. 18 S. 13; später gemeldet

      wurden 83.7% bzw. 89%, ZH-act. 19 und 21/2).

    5. "Im Juni 2004" informierte die Stiftung die angeschlossenen Arbeitgeber über die Unterdeckung (ZH-act. 23/2), die Arbeitgeberin wohl erst am

      05. Juli 2004 (ZH-act. 32/13 Beilage 2 no. 27) und stellte drei Sanierungsoptionen zur Wahl: einen Verzicht der Arbeitnehmer auf die Differenz zur Mindestleistung nach Art. 17 FZG, das Einbringen von Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht oder einen Austritt mit Teilliquidation. Bis November 2004 hätten sich alle Arbeitgeber für die Sanierung durch Verzicht der Arbeitnehmer entschieden; die Verzichtserklärungen würden bei den betroffenen Arbeitnehmern bis Jahresende 2004 eingeholt (ZH-act. 23/1).

    6. Im Rahmen der Sanierung wurde "sämtliches Vorsorgekapital, welches eine latente Deckungslücke nach Art. 17 FZG aufwies", per Jahresende 2003 auf je eigene Depots der Freizügigkeitsstiftung übertragen und dort weiter unter der individuell gewählten Anlagestrategie verwaltet (ZHact. 32/13 Anhang 2 no. 32). Darunter fanden sich auch grosse Teile der Guthaben der Versicherten 1 und 2 (1'754.13 von 1'775.78 Anteilen des

      Versicherten 1 [ZH-act. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 2]; 693.42 von

      701.98 Anteilen des Versicherten 2 [ZH-act. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 8]; vgl. auch ZH-act. 32/1 no. 13).

    7. Per Jahresende 2004 wies die Stiftung wieder einen Deckungsgrad von 100% in Bezug auf die Mindestleistungen nach Art. 17 FZG auf (ZHact. 25/2).

    8. Am 23. September 2005 (ZH-act. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 15

S. 2) entschloss sich die Arbeitgeberin bzw. ihre Vorsorgekommission, den Anschlussvertrag bei der Stiftung zu kündigen. Der Austritt wurde per

30. November 2005 vollzogen (ZH-act. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 13) und den Versicherten 1 und 2 ihre Guthaben sowohl aus der Stiftung wie auch aus der Freizügigkeitsstiftung übertragen (ZH-act. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 2/8). Für den Versicherten 1 lag das übertragene Guthaben über der für dieses Datum berechneten Mindestleistung nach Art. 17 FZG, für den Versicherten 2 rund 2.8% darunter (vgl. mit ZHact. 32/13 Anhang 3, Anhang 17 no. 5/11).

C.

    1. Am 20. Mai 2011 erhoben die Arbeitgeberin und die beiden Versicherten Klage gegen die Stiftung vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich (ZH-act. 32/1 Anhang a). Sie beantragten, die Stiftung sei zur detaillierten Abrechnung bezüglich der beiden Versicherten für alle von ihr geführten Vorsorgekonti zu verpflichten und (sinngemäss) die Differenz zur Mindestleistung nach Art. 17 FZG per Jahresende 2003 plus Zins zu erstatten. Weiter habe die Stiftung Jahresabrechnungen des Vorsorgewerks der Arbeitgeberin zu erstellen und jeweils die Informationen nach Art. 65a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zu dokumentieren, die für sie erstellten, versicherungstechnischen Gutachten per Ende 2002 und 2003 offenzulegen und für alle Versicherten der Arbeitgeberin eine Berechnung der Mindestleistung nach Art. 17 FZG per Ende 2003 und Ende November 2005 (oder Ausscheidezeitpunkt) zu erstellen.

    2. Am 22. Juni 2011 erhoben die Arbeitgeberin und die beiden Versicherten Aufsichtsbeschwerde gegen die Stiftung sowie die Freizügigkeitsstiftung bei der Vorinstanz (ZH-act. 32/1). Sie beantragten, die Beschwerdegegnerinnen seien zur detaillierten Abrechnung bezüglich der beiden Versicherten für alle von ihnen geführten Vorsorgekonti unter Berücksichtigung (sinngemäss) der Mindestleistung nach Art. 17 FZG zu verpflichten. Weiter habe die Stiftung Jahresabrechnungen des Vorsorgewerks der Arbeitgeberin zu erstellen und jeweils die Informationen nach Art. 65a Abs. 3 sowie Art. 86b Abs. 2 BVG zu dokumentieren, die für sie erstellten, versicherungstechnischen Gutachten per Ende 2002 und 2003 offenzulegen und für alle Versicherten der Arbeitgeberin eine Berechnung der Mindestleistung nach Art. 17 FZG per Ende 2003 und Ende November 2005 (oder Ausscheidezeitpunkt) zu erstellen. Die Freizügigkeitsstiftung ihrerseits sei

      zu verpflichten, die anwendbaren Reglemente und Statuten, die Jahresberichte 2004/2005 sowie die Berichte der Kontrollstelle auszuhändigen und die Informationen gemäss Art. 65a Abs. 3 und "Art. 85a Abs. 2 BVG" zu dokumentieren.

      Replikweise ergänzten die Arbeitgeberin und die beiden Versicherten ihre Aufsichtsbeschwerde am 28. September 2012 (ZH-act. 32/19) um die Anträge, die Beschwerdegegnerinnen seien zu verpflichten, bei den Depotbanken schriftliche Bestätigungen einzuholen, welche Retrozessionen, Vermittlungsprovisionen oder andere Zahlungen bezahlt worden seien und Auskunft darüber zu geben, ob und an wen solche Zahlungen geflossen seien. Weiter seien die schriftlichen Vereinbarungen mit den Depotbanken und den Vermögensverwaltern, insb. mit den Beschwerdegegnerinnen verbundenen Unternehmen, sowie alle Entschädigungen und Zahlungen der Beschwerdegegnerinnen an mit ihnen verbundene Unternehmen offenzulegen.

    3. Die Vorinstanz verfügte am 09. April 2013 (act. 1 app. 1) die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde. Die Informationsbegehren gegenüber der Freizügigkeitsstiftung seien abzuweisen, da Art. 65a und Art. 86b BVG auf sie gar nicht anwendbar seien. Im Rahmen der Klage vor Sozialversicherungsgericht und vorliegend im Rahmen der Beschwerdeantwort habe die Stiftung eine umfangreiche Dokumentation eingereicht. Da die Beschwerdeführerinnen in Folge nicht spezifiziert hätten, welche Informationen noch fehlten, sei davon auszugehen, dass alle verlangten Informationen nunmehr vorliegen würden; die entsprechenden Begehren seien deshalb gegenstandslos geworden. Eine Berechnung der Mindestleistung nach Art. 17 FZG habe im Freizügigkeitsfall zu erfolgen (Art. 8 FZG) - ob ein solcher per Ende 2003 oder mit der Auflösung der Anschlussvertrages Ende November 2005 vorgelegen habe, sei Gegenstand des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht.

Bezüglich des im Rahmen des Verfahrens erhobenen Vorwurfs der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung stellte die Vorinstanz fest, es seien nach Feststellung der Unterdeckung in Bezug auf Art. 17 FZG Gespräche und Korrespondenz geführt worden - wenn auch nicht immer zeitnah oder erst nach Mahnung. Insgesamt habe sie sich aber nicht veranlasst gesehen, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen und an dieser Einschätzung habe sich nichts geändert.

Zu den ergänzten Anträgen bezüglich Retrozessionen hielt die Vorinstanz fest, sie fordere seit dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 460) im Jahre 2006 die Vorsorgeeinrichtungen auf, ihre Handhabung von Retrozessionen in der Berichterstattung offenzulegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin seit 2007 nachgekommen. Die gestellten Auskunftsbegehren seien hingegen nicht aufsichtsrechtlich, sondern im Rahmen des hängigen Klageverfahrens (C. a) zu stellen.

D.

    1. Gegen die abweisende Verfügung vom 9. April 2013 erhoben die Arbeitgeberin und die beiden Versicherten am 16. Mai 2013 (Eingang 17. Mai 2013, act. 1) betreffend die Stiftung, nicht aber die Freizügigkeitsstiftung (act. 5), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

      Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und halten an ihren im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen der detaillierten Abrechnung gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 für alle Vorsorgekonti unter Berücksichtigung der Mindestleistung nach Art. 17 FZG, der Offenlegung von Jahresabrechnungen des Vorsorgewerks der Arbeitgeberin und der Auskünfte bzw. Editionen betreffend Retrozessionen fest (C. b). Zusätzlich beantragen sie, es sei eine mangelhafte und nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin festzustellen sowie angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Sie rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht bzw. unvollständig festgestellt worden und ihnen sei, angesichts verschiedener wesentlicher Parteiausführungen, auf die die Vorinstanz in keiner Art und Weise eingegangen sei, das rechtliche Gehör verweigert worden. Die einverlangten Jahresabrechnungen des Vorsorgewerks der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 3) lägen weiterhin nicht vor; der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die eingereichten Unterlagen genüge nicht. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abrechnungspflicht damit nicht nachgekommen. Zur mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung beziehe sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf den Beschwerdeführern nicht vorliegende Akten und ziehe daraus Schlüsse, die der vorliegenden Aktenlage widersprächen. Es sei unzulässig, daraus einen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuleiten. Der zentrale Vorwurf der widerrechtlichen Verfügung über Vorsorgegelder sei in jeder Hinsicht übergangen worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten den verlangten Verzicht auf die Differenz ihres Guthabens zur Mindestleistung nach Art. 17 FZG nie abgegeben. Trotzdem seien ihre Guthaben ohne Anweisung auf Freizügigkeitskonten bei einer anderen Rechtsperson übertragen worden. Zu den Retrozessionen verlangen die

      Beschwerdeführer rückwirkend Aufklärung; der Verweis der Vorinstanz auf ihre Praxis ab 2006 sei deshalb unbehilflich. Da die Rückforderung von Retrozessionen nur durch die Beschwerdegegnerin und nicht durch die Beschwerdeführer selbst erfolgen könne, gehe die Verweisung der Vorinstanz auf den Klageweg fehl. Würde die Rechtsauffassung der Vorinstanz geschützt, könne die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geforderte, rückwirkende Überprüfung gar nicht erfolgen.

    2. Ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.- wurde am 22. Mai 2013 (act. 2) verfügt. Dessen Eingang konnte am 29. Mai 2013 (act. 4) verbucht werden.

    3. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

      24. Oktober 2013 (act. 15) die Abweisung der Beschwerde. Die Aufsicht sei als reine Rechtskontrolle ausgestaltet, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem Eingriff in das Ermessen des Stiftungsrats und von einer Zweckmässigkeitskontrolle abgesehen habe. Informationsansprüche seien grundsätzlich am Forum der Leistungsstreitigkeit zu klären, wo die Beschwerdeführer diese Anträge nachweislich auch deponiert haben; es liege deshalb eine "lis pendens" vor. Bezüglich des Vorwurfs der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung sei auf die Kognition der Vorinstanz zu verweisen. Da es sich bei der Überweisung der Guthaben auf die Freizügigkeitsstiftung um eine Sanierungshandlung und nicht um einen Freizügigkeitsfall gehandelt habe, liege keine widerrechtliche Verfügung über die Gelder vor. Bezüglich des Vorliegens eines Freizügigkeitsfalls sowie betreffend Auskunft und Edition zu Retrozessionen liege ebenfalls eine "lis pendens" vor.

    4. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 (act. 16) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Garantie des rechtlichen Gehörs setze nicht voraus, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jeden einzeln ausdrücklich widerlege. Sie habe die Vorbringungen gehört, ernsthaft geprüft und angemessen berücksichtigt. Mangels replikweiser Bezeichnung der konkret fehlenden Unterlagen habe sie davon ausgehen dürfen, dass alle geforderten Informationen nach der Lieferung der Beschwerdegegnerin vorlägen.

      Bezüglich mangelhafter und nicht ordnungsgemässer Geschäftsführung hätten die Beschwerdeführer keine Anträge gestellt und die Ergreifung angepasster Massnahmen deshalb ins Ermessen der Vorinstanz gelegt. Dies stelle eine blosse Anzeige dar, die von jedem erhoben werden könne, aber

      nicht zu Parteirechten führe - ein Anrecht auf Akteneinsicht bestehe hier nicht und auch ein Weiterzug sei ausgeschlossen. Ob die Beschwerdegegnerin widerrechtlich über Vorsorgegelder verfügt habe, sei Thema des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht. Eine mangelhafte und nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung könne jedoch nur vorliegen, wenn widerrechtliches Handeln konsequent oder mindestens in vielen Fällen vorliege. Mangels weiterer Beschwerden sei davon nicht auszugehen. Die Aufforderung des BSV an die ihm unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen, Retrozessionen rückwirkend zu prüfen und darüber zu berichten, habe die Vorinstanz so nicht übernommen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesgerichtsurteil noch die Weisung des BSV eine Pflicht zur Rückforderung beinhalten würden: Nach entsprechender Prüfung obliege es dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, pflichtgemäss darüber zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörde könne nur eingreifen, falls die Prüfung nicht erfolgt oder pflichtwidrig entschieden worden sei; Hinweise dazu lägen jedoch keine vor.

    5. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 24. Januar 2014 (act. 20) an ihren Anträgen fest. Es sei unzulässig, im Aufsichtsverfahren auf Eingaben und Akten eines Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht zu verweisen und diese als "integrierten Bestandteil der Beschwerdeantwort" zu erklären. Die Beschwerdegegnerin habe nachzuweisen, dass sie die beantragten Informationen und Belege offengelegt bzw. zugestellt habe. Da die Beschwerdeführer in ihrer Replik an ihren Ausführungen explizit festgehalten und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestritten hätten, sei die Annahme der Vorinstanz, alle Informationen lägen vor, aktenwidrig.

      Bei der Übertragung von Vorsorgekapitalien habe es sich nicht um Sanierungsmassnahmen, sondern um eine widerrechtliche Verfügung gehandelt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 unterhielten keine Rechtsbeziehung zur Freizügigkeitsstiftung und hätten keine solche Anweisung gegeben. Man sei der Auffassung, bereits eine einmalige, wissentlich und willentlich widerrechtliche Verfügung über Vorsorgekapital stelle eine mangelhafte Geschäftsführung dar. Wenn die Vorinstanz betreffend diese Anzeige im Übrigen keine Parteirechte zugestehen wollte, hätte sie den Beschwerdeführern auch keine mit dieser Rüge begründete Gebühr auferlegen dürfen. Zur Frage der Retrozessionen verkenne die Vorinstanz den Interessenskonflikt der Vertreter der Beschwerdegegnerin, der eine genauere Überprüfung und besondere Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde erforderlich mache.

    6. Mit Duplik vom 28. Februar 2014 (act. 25) hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ob die Rüge einer ungenügenden bzw. nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung als Aufsichtsbeschwerde oder Anzeige zu behandeln gewesen sei, werde dem Gericht überlassen. Den Beschwerdeführern fehle es ausserhalb des angestrengten Prozesses vor Sozialversicherungsgericht an einem Rechtsschutzinteresse für prospektive Aufsichtsmassnahmen. Die auferlegte Gebühr rechtfertige sich durch die Prüfung zahlreicher Begehren, die kaum alle unter den Begriff der Streitigkeit betreffend das Recht der versicherten Person auf Information im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG fielen.

    7. Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Schreiben vom 19. März 2014 (act. 26) und hält darin an ihren Anträgen fest. Sie betont nochmals die eingeschränkte Kognition der Aufsicht und stellt fest, dass das Gericht die Angemessenheit eines kantonalen Entscheids nicht prüfen dürfe. Sie habe im Verwaltungsverfahren nicht nur einen Ordner Akten geliefert, sondern die Aktenstücke im Einzelnen bezeichnet; es habe den Beschwerdeführern oblegen, fehlende Informationen zu rügen. Zum Vorwurf der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung stellt sie fest, die Verfügung über die Vorsorgegelder sei in Absprache mit den Beschwerdeführern 1 und 2 erfolgt. Diese verhielten sich nun widersprüchlich, wenn sie einerseits die Rechtmässigkeit der Verfügung über die Kapitalien bestritten, gleichzeitig aber einen Freizügigkeitsfall und Rechte daraus geltend machten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin nicht dem BSV unterstanden, weshalb dessen Weisungen an ihm unterstellte Vorsorgeeinrichtungen keine Bedeutung hätten.

    8. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Triplik vom 28. April 2014 (act. 29) an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Selbst wenn ihnen bezüglich der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung keine Parteistellung zukomme, hätten sie das Recht, die Auferlegung von Gebühren anzufechten. Durch die Anerkennung der Beschwerdegegnerin, dass Beschwerdeführer 1 lediglich eine abgeänderte und Beschwerdeführer 2 gar keine Verzichtserklärung abgegeben habe, sei erstellt, dass die Sanierung eben nicht in Absprache mit diesen erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin sei selbst von einem Freizügigkeitsfall ausgegangen und habe deshalb diese Verzichtserklärungen gefordert; es sei deshalb vielmehr die Beschwerdegegnerin, die sich nun widersprüchlich verhalte. Die Beschwerdeführer wollten nur aufzeigen, dass entweder ein Freizügigkeitsfall vorgelegen habe, in welchem Fall die Mindestleistungen geschuldet seien,

      oder nicht, was aber zur Widerrechtlichkeit der Verfügung über die Vorsorgegelder führe. Betreffend Retrozessionen würden rückwirkende Informationen weiterhin begehrt; insoweit die Beschwerdegegnerin ausführe, auf die Rückforderung von Retrozessionen verzichtet zu haben, liege ein unzulässiges In-Sich-Geschäft vor. Ein solcher Verzicht könne nur von einem übergeordneten Organ, hier die Aufsichtsbehörde, genehmigt werden.

      Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführer durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen. Die Vorinstanz verkenne ihre Pflicht, nicht nur präventiv, sondern auch repressiv tätig zu werden. Der Interessenkonflikt der Organe der Beschwerdegegnerin innerhalb der Unternehmensgruppe halte schliesslich an. Die Vorinstanz habe die Auferlegung ihrer Gebühr im Verwaltungsverfahren ausschliesslich mit der Prüfung der Rüge der mangelhaften Geschäftsführung begründet; auch im Schriftenwechsel würden keine anderen Grundlagen genannt.

    9. Am 28. April 2014 erliess das Sozialversicherungsgericht Zürich sein Urteil (act. 33 Anhang 1). Es erkannte in der Sanierung auf Ende 2003 keinen Freizügigkeitsfall, sondern lediglich eine Umbuchung innerhalb derselben Gruppe. Die einverlangten Verzichtserklärungen dienten demnach lediglich dem Ausschluss einer weitergehenden Haftung. Auch der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin per Ende November 2005 stelle keinen Freizügigkeitsfall dar, sondern führe zu einer Teilliquidation (kollektive Übertragung von Geldern im überobligatorischen Bereich; Strategie je nach Wahl der Destinatäre). Es bestehe hier deshalb kein weitergehender Anspruch als derjenige der Kontosaldi. Bezüglich des Antrags auf detaillierte Abrechnung über alle Vorsorgekonti werde auf die Akten verwiesen. Betreffend Auskünfte im Sinne von Jahresrechnungen, Transparenzdarlegungen, versicherungstechnische Gutachten sowie weitere Berechnungen werde auf den Aufsichtsweg verwiesen.

    10. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Quadruplik vom 30. Mai 2014 (act. 33) an ihren Anträgen fest. Sie verweist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich und dessen Feststellung, dass sich sämtliche verlangten Auskünfte in den Akten befänden. Auch sei nun erstellt, dass weder Ende 2003, mit der Sanierung, noch mit der Auflösung des Anschlussvertrags per Ende November 2005 ein Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Die Überweisung der Gelder im Rahmen der Sanierung auf eine andere juristische Person sei gemäss dem Urteil "nicht relevant" und deshalb auch nicht widerrechtlich. Neben der inzwischen entschiedenen Leistungsklage fehle es den Beschwerdeführern an einem Rechtsschutzinteresse im Aufsichtsverfahren.

    11. Mit Quadruplik vom 02. Juli 2014 (act. 34) hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

    12. Die Beschwerdeführer nahmen am 14. Juli 2014 (act. 36) nochmals Stellung und teilten mit, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich sei ans Bundesgericht weitergezogen worden.

    13. Die Beschwerdegegnerin hält mit Stellungnahme vom 21. August 2014 (act. 38) an ihren Anträgen fest.

    14. Mit Urteil vom 28. Januar 2015 (act. 40), eingereicht durch die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2015, wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 ab.

    15. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 14. April 2015 (act. 42) auf eine weitergehende Stellungnahme und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

    16. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 08. Mai 2015 (act. 43).

E.

Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).

    3. Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    4. Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.

    1. Der Kanton Zürich bezeichnete die BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen in seinem Gebiet (Art. 61 Abs. 1 BVG i.V.m. §2 Abs. 1 und §11 des Zürcher Gesetzes über die BVGund Stiftungsaufsicht [BVSG, LS 833.1]). Diese ist zur Behandlung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde (vgl. dazu E. 8.3), ein aus der Zivilgesetzgebung abgeleitetes, formelles Rechtsmittel sui generis (Art. 84 Abs. 2 ZGB; BAUMANN, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 2013 517; vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3d, Urteil des BGer 9C_823/2011

      E. 2.1), wie auch zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Information von Versicherten (Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG i.V.m. Art. 65a und Art. 86b Abs. 2 BVG) zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 wurde demzufolge zu Recht von der Vorinstanz erlassen.

    2. Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Entscheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können

      (Art. 33 lit. h VGG, explizit auch Art. 74 BVG). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    3. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien teilgenommen und ihre Beschwerde formund fristgerecht eingereicht. Auch der Kostenvorschuss ist innert erhobener Frist in die Gerichtskasse einbezahlt worden. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit die Beschwerdeführer besonders berührt sind und ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung ihrer Rügen haben, was nachfolgend im Rahmen der einzelnen Anträge zu prüfen sein wird.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VETTERSCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62 N. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).

3.2

      1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Deren angefochtener Teil definiert den Streitgegenstand. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Streitgegenstände entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 03. Januar 2008 E. 4; Urteil des EVG I 66/03 vom

        27. Mai 2003 E. 4.1). Nicht strittige Teile des Anfechtungsgegenstands prüft der Verwaltungsrichter nur, wenn sie in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1.b).

      2. Zum Streitgegenstand ist zu präzisieren, dass im Rubrum der Beschwerde vom 16. Mai 2013 nur die D. Sammelstiftung als Beschwerdegegnerin erwähnt wird, die Beschwerdeführer jedoch darüber hinausgehend in Ziff. 4.1 bis 4.5 der Rechtsbegehren Anträge betreffend "die Beschwerdegegnerinnen" gestellt haben. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (act. 5) haben die Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts hin mitgeteilt, dass sich die erhobenen Rügen einzig gegen die D. Sammelstiftung richteten; der Beschwerdeentscheid werde ge- genüber der D. Freizügigkeitsstiftung nicht angefochten.

  1. Rechtliches Gehör

    1. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdebegründung einleitend eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend (B-act. 1 Ziff. 4).

      4.2

          1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR

            101) gewährleistet der von einem Entscheid betroffenen Partei insbesondere das Recht, sich vor Erlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

          2. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen

            - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1.a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).

          3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431

            E. 3.d.aa und BGE 126 I 19 E. 2.d.bb). Nach geltender Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber grundsätzlich geheilt

            werden, wenn die unterbliebene Gewährung in einem Rechtsmittelverfahren derselben Kognition nachgeholt wird. Eine Heilung ist hingegen ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt oder dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwüchse (BGE 129 I 129 E. 2.2.3 und BGE 126 V 130 E. 2.b).

          4. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3.d; ausführlich Urteile EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 und BVGer C- 2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).

      4.3

          1. Die Beschwerdeführer rügen im Einzelnen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene ihrer Argumente in keiner Art und Weise eingegangen sei. So sei sie auf das Rechtsbegehren um Abrechnung der Vorsorgekonten der Beschwerdeführer 1 und 2 im Zeitraum 1998 bis 2003 und 2004 bis November 2005 sowie um Erstellen und Aushändigen einer Jahresabrechnung für die Beschwerdeführerin 3 für dieselben Zeiträume und die entsprechende Begründung der Beschwerdeführer in Beschwerde und Replik (Vorakten 1, 19) mit keinem Wort eingegangen (Beschwerde Ziff. 5). Zum Vorwurf der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung habe sie in Ziff. 9 des Beschwerdeentscheides nur pauschale Schlüsse und ohne Begründung gezogen (Beschwerde Ziff. 6). Sie habe zudem den zentralen Vorwurf, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen qualifizierten Verzicht auf Ansprüche nach Art. 17 FZG unterzeichnet hätten und die Beschwerdegegnerin trotzdem ihre Vorsorgegelder auf neu erstellte Freizügigkeitskonten bei der D. Freizügigkeitsstiftung übertragen habe, schlicht übergangen (Beschwerde Ziff. 7). Schliesslich sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf den Interessenkonflikt eingegangen, der dadurch entstehe, dass die Beschwerdegegnerin von ih-

            rer Schwestergesellschaft, der D.

            Freizügigkeitsstiftung, Retro-

            zessionen zurückverlangen müsse (Beschwerde Ziff. 8).

          2. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGer aus, sie habe sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen. Sie habe die Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (B-act. 16).

          3. Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Beschwerdeantwort mit Hinweis auf die eingeschränkte Kognition der Aufsichtsbehörde (Rechtskontrolle) deren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin. Zum Vorwurf der Widerrechtlichkeit der Verfügung über die Vorsorgegelder habe die Vorinstanz Stellung genommen, in dem sie auf das pendente Verfahren am Sozialversicherungsgericht verwiesen habe (B-act. 15).

          4. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (B-act. 20 S. 3; B-act. 26 S. 3; B-act. 29 S. 3) oder liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (B-act. 25; B-act. 34; B-act. 36).

      4.4 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 5 ff.), ist das mit Beschwerdeerhebung am 7. April 2013 geltend gemachte Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer 1 bis 3 an einer aufsichtsrechtlichen Prüfung der Sanierungsmassnahmen Ende 2003 und der Teilliquidation per November 2005 mit der zwischenzeitlichen Beurteilung dieser Vorgänge durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht entfallen, weshalb offen bleiben kann, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung diesbezüglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat und - gegebenenfalls - eine Verletzung durch den mehrfachen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe sich nicht zur rückwirkenden Überprüfung von Retrozessionen geäussert und auch damit das rechtliche Gehör verletzt, ist auf das in E. 6 Gesagte zu verweisen und kann die Frage der Gehörsverletzung ebenfalls offen bleiben.

  2. Abrechnung und Offenlegung von Unterlagen

    1. Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 2 und 3 der Beschwerde vom

      16. Mai 2013 Folgendes:

      "2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 bezüglich aller für sie geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar 2004 bis

      30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindestguthabens für die beiden Perioden.

      3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin 3 und für die in diesem Zusammenhang für die Versicherten geführten Konten a. eine rechnerisch von der Stiftungsrechnung separate geführte Jahresabrechnung für die Jahre 1998 bis 2003 sowie für die Jahre 2004 und 2005 (bis Ende November 2005) zu erstellen und den Beschwerdeführerin auszuhändigen."

      In der Begründung führten sie aus, es treffe nicht zu, dass der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingereichte Ordner mit Unterlagen (Beilage 17 zur Klageantwort) genügend sei. Sie hätten in der Beschwerde vom 22. Juni 2011 in Ziff. 3a der Rechtsbegehren die Aushändigung einer separaten Jahresrechnung verlangt und die Gründe dafür in der Beschwerde ausführlich dargelegt. Die Beschwerdegegnerin habe diese Abrechnung bisher jedoch weder erstellt noch ausgehändigt, weshalb sie ihrer Abrechnungspflicht nicht nachgekommen sei.

    2. Zu den Informationspflichten führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen an, dass die Bestimmungen zu den Informationspflichten nur für die Beschwerdegegnerin 1, die D. Sammelstiftung, anwendbar seien. Die Art. 65a und 86b Abs. 2 BVG seien per 1. April 2004 in Kraft getreten, die restlichen Bestimmungen von Art. 86b BVG per 1. Januar 2005. Vor diesen Zeitpunkten habe gestützt auf die Loyalitätspflicht, auf Anfrage der Versicherten hin, eine Pflicht zur Offenlegung von Abrechnung über die Leistungsansprüche bestanden. Der Beschwerdeführer 1 habe erstmals am 19. November 2010 diverse Unterlagen (Vorakte 1 S. 8, Vorakte 1/b/53), mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 weitere Unterlagen verlangt. Den Begehren sei die Beschwerdegegnerin zuerst nur sehr beschränkt nachgekommen, im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich jedoch mit zahlreichen Abrechnungen und Belegen (Vorakten 13/3/17). Die Beschwerdeführer hätten in der Folge nicht konkretisiert, welche Unterlagen noch fehlten, weshalb von deren Vollständigkeit auszugehen sei und die Beschwerdeführer auf ihre Konkretisierungspflicht hinzuweisen seien. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse sei entfallen. Zudem sei es Sache des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu entscheiden, ob ein Freizügigkeitsfall vorliege und gemäss Art. 8 FZA eine Abrechnung zu erstellen sei; solche Berechnungen lägen aber für die Beschwerdeführer 1 und 2 bereits vor und auf die Rüge des Beschwerdeführers 2 sei mangels

      früherem Gesuch bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht einzutreten (B-act. 1 Beilage 1 Ziff. 4).

    3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Eingabe vom 19. März 2014 (B-act. 26) eingehend und mit Auflistung der Inhalte des vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Ordners, ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Sie weist zudem daraufhin, dass der Beschwerdeführer 2 vor Erhebung der Aufsichtsbeschwerde gar keine Informationen verlangt habe, weshalb ihm gegenüber eine Pflichtverletzung ohnehin ausser Betracht falle (S. 4 ff.). Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 28. April 2014 an ihren diesbezüglichen Begehren und deren Begründung fest (B-act. 29 S. 4).

5.4

      1. Mit Urteil vom 28. April 2014 hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dem FZG unterstanden habe, weshalb Sanierungsmassnahmen per Ende 2003 eingeleitet worden seien (E. 3). Die negative Entwicklung der Anlagen und die dadurch eingetretenen Verluste hätten sich die Beschwerdeführer anrechnen zu lassen; eine Mindestverzinsung sei nicht garantiert worden (E. 4.3.2 f.). Mit der am 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 durchgeführten Sanierung und Umbuchung der Saldi per 31.12.2003 auf Konten der Freizügigkeitseinrichtung sei kein Freizügigkeitsfall eingetreten, weshalb die Mindestvorschriften von Art. 17 FZG nicht zu beachten gewesen seien. Faktisch sei das Vorsorgegeschäft unverändert weitergeführt worden; die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst und die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen (E. 5.4 f.). Da kein Freizügigkeitsfall vorgelegen habe, bestehe auch kein Raum für eine hypothetische Hochrechnung (Mindestbetrag nach Art. 17 FZG) und Bestimmung der Differenz zum effektiv ausbezahlten Vorsorgekapital (E. 6.3). Mit der Auflösung des Anschlussvertrages der Arbeitgeberin per Ende November 2005 seien die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung gegeben worden (E. 6.4). Die Vertragsauflösung habe vorliegend nur auf die Weise umgesetzt werden können, dass die gesamten Aktiven zu Gunsten der Belegschaft an die Vorsorgeeinrichtung übertragen worden seien; die Summe der individuellen Vorsorgegelder habe dem (zu überweisenden) Kapital des Vorsorgewerks entsprochen. Ein über die ausgewiesenen Kontosaldi hinausgehender Anspruch (namentlich auf freie Mittel) habe nicht bestanden (E. 6.4.5 f.). Soweit die Kläger 1 und 2 weitergehende Auskünfte und eine vollumfängliche und detaillierte Abrechnung bezüglich aller für sie geführten Vorsorgekonti vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 und

        vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2005 verlangt hätten, lägen sämtliche verlangten Auskünfte in den Akten. Die Beklagte (D. Sammelstiftung) habe die diesbezüglichen Kontoauszüge sowie eine Berechnung des Mindestbeitrages nach Art. 17 FZG eingereicht; es sei nicht zu erkennen, was die Beklagte noch weiter einreichen könnte (E. 6.5).

      2. Mit Urteil 9C_484/2014 vom 28. Januar 2015 hielt das Bundesgericht in gleicher Sache fest, die Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach mit den Sanierungsmassnahmen per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 kein mit einem Mindestanspruch nach Art. 17 Abs. 1 FZG verbundener Freizügigkeitsfall eingetreten sei, seien nicht offensichtlich unrichtig und beruhten auf keiner Rechtsverletzung. Aus der Tatsache, dass die Sammelstiftung für die Arbeitgeberin (für per 1.1.2004 geäufnete Sparguthaben) einen "neuen Vertrag" eröffnet habe, könnten die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es sei von einer blossen Weiterführung der bisherigen Vorsorge unter neuer Bezeichnung auszugehen. Die Annahme eines Freizügigkeitsfalls gestützt auf Art. 21 FZG falle von vornherein ausser Betracht (E. 3.3). Die Vorinstanz habe die Ende 2003 bzw. anfangs 2004 erfolgten Vorgänge zu Recht nicht als Freizügigkeitsfall qualifiziert und die Fehlbeträge nicht weiter berücksichtigt (E. 3.4). Betreffend Vertragsauflösung im November 2005 sei das kantonale Gericht zutreffend von einem Liquidationsfall ausgegangen; dabei könne offen bleiben, ob er sich aus der gesetzlichen Vermutung oder aus einem Liquidationsreglement ergebe. Die gesamten Aktiven des Vorsorgewerks seien an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen worden. Die von den Versicherten frei wählbare Anlagestrategie habe den Stand der einzelnen Vorsorgekonten bestimmt. Damit sei auch für die Vertragsauflösung per Ende November 2005 ein Freizügigkeitsfall und ein Mindestanspruch gemäss Art. 17 FZG zu verneinen. Folglich seien die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung geltend gemachten Abrechnungen hinfällig (E. 4.1, 4.3). Das Vorsorgewerk habe über keine freien Mittel verfügt. Es erübrige sich auch, die Sache zur Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2003 und 30. November 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4). Die Frage, ob die Übertragung von Vorsorgeguthaben auf die Freizügigkeitsstiftung als widerrechtliche Handlung der Sammelstiftung zu werten sei, könne offen bleiben: weder habe sich Ende Dezember 2003 noch Ende November 2005 ein Verlust aus den Sanierungsmassnahmen verwirklicht. Ende 2003 habe kein Freizügigkeitsfall vorgelegen und Ende November 2005 habe eine (individuelle) Unterdeckung auf Grund des vorliegenden (Teil-) Liquidationstatbestands weitergegeben werden dürfen. Die Verwal-

tung des Vermögens sei nach dessen Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung unverändert geblieben und seien die entsprechenden Vermögenswerte nach Auflösung des Anschlussvertrags an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden.

5.5 Die von den Beschwerdeführern mit Beschwerde vom 16. Mai 2013 in

  1. 5.1 gestellten Anträge auf vollumfängliche und detaillierte Abrechnung unter Berücksichtigung des Mindestguthabens zielen - wie auch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - auf eine erneute Beurteilung der Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Vorgänge im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 und vom

    1. Januar 2004 bis 30. November 2005 und berücksichtigen die zwischenzeitlich erfolgte gerichtliche Beurteilung des Leistungsstreits nicht. Wie oben dargelegt wurde, sind diese Leistungsansprüche inzwischen letztinstanzlich und rechtskräftig beurteilt worden (res iudicata). Inwiefern sich aus diesen Abrechnungen weitere Leistungsansprüche ergeben könnten, über die das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erstinstanzlich und das Bundesgericht letztinstanzlich nicht geurteilt hätten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auf diese Begehren ist daher (mit Ausnahme des in E. 6 Gesagten) mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

6. Retrozessionen

6.1 Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 4 der Beschwerde die Beantwortung von Fragen bzw. die Offenlegung von Informationen und Unterlagen bzw. die Vornahme von Handlungen wie folgt:

"4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber den Beschwerdeführern sowie der Aufsichtsbehörde die folgenden Fragen zu beantworten bzw. Informationen und Unterlagen offenzulegen bzw. Handlungen vorzunehmen:

    1. Haben die Bank E. und die F. Kantonalbank sowie allenfalls weitere Banken, die im Zusammenhang mit den bestandenen Anschlussverträgen (Vertragsnummer [ ] und [ ]) sowie den bestandenen Freizügigkeitskonten der Beschwerdeführer 1 und 2 involviert waren, d.h. bei denen in diesem Zusammenhang Vermögen der Beschwerdeführer lagen ("Depotbanken"), an Drittpersonen und insbesondere an Drittpersonen, die mit den Beschwerdegegnern (recte: der Beschwerdegegnerin) in Verbindung stehen oder standen, insbesondere an die

      G. AG oder H. AG oder die I. AG Retrozessionen oder Vermittlungsprovisionen oder andere Zahlungen wie z.B. Vertriebsoder Bestandespflegeentschädigung bezahlt und falls ja, an wen flossen wann welche Zahlungen?

    2. Die Beschwerdegegnerinnen (recte: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, bei ihren Depotbanken eine schriftliche Auskunft bzw. Bestätigung einzuholen, welche Retrozessionen oder Vermittlungsprovisionen oder andere Zahlungen wie

z.B. Vertriebsoder Bestandespflegeentschädigung sie an Dritte im Zusammenhang mit den von ihnen für die Beschwerdegegnerinnen verwalteten Vermögen bezahlt haben.

    1. Offen legen der schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Depotbanken der Beschwerdegegnerinnen (recte: Beschwerdegegnerin) und den für die Vermögensverwaltung des Vorsorgewerkes der Beschwerdeführer 1 und 2 verantwortli-

      chen Firmen, insbesondere der J. I._ AG.

      AG, der H.

      AG oder der

    2. Offenlegen aller Entschädigungen und Zahlungen der Beschwerdegegnerinnen (recte: Beschwerdegegnerin) an die mit ihnen verbundenen Unternehmen, insbesondere an die J. AG, die H._ AG oder die I. AG.

    3. Offenlegen des Vermögensverwaltungsvertrages vom 1. Dezember 1997 sowie allfälliger weiterer Vereinbarungen zwischen den Beschwerdegegnerinnen (recte: Beschwerdegegnerin) und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, insbesondere mit der J. AG, der H. AG oder der I._ AG."

6.2

      1. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zu den Anträgen auf Offenlegung allfälliger Retrozessionen aus, sie fordere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen seit BGE 132 III 460 auf, die Handhabung von Retrozessionen offen zu legen; die Pensionskassen hätten dazu eine (positive oder negative) Aussage zur konkreten Regelung allfälliger Retrozessionen im Anhang der Jahresrechnung zu machen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin jeweils nachgekommen. Es bestehe daher kein Anlass, aufsichtsrechtlich weitere Auskünfte einzufordern. Die Auskunftsund Editionsbegehren seien allenfalls im Rahmen des Klageverfahrens zu behandeln. Allfällige Interessenskonflikte des obersten Organs würden zudem ab der Jahresberichterstattung 2012 überprüft; nötigenfalls würden weitere Abklärungen getroffen und Massnahmen ergriffen. Die Beschwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet (B-act. 1 Beilage 1 S. 10).

      2. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe das Auskunftsbegehren betreffend die Retrozessionen zu Unrecht abgewiesen. BGE 132 III 450 (recte: 460) habe auch rückwirkende Wirkung. Es sei deshalb, entsprechend der Vorgehensweise des BSV, allfällige Ansprüche für die letzten zehn Jahre zu prüfen und die Aufsichtsbehörde zu informieren. Es sei zudem nicht Sache der Beschwerdegegnerin, selber zu entscheiden, ob offensichtlich geflossene Retrozessionen und andere Zahlungen rückforderbar seien oder nicht, insbesondere in Berücksichtigung des offensichtlichen Interessenkonfliktes, in welchem sich die Beschwerdegegnerin wegen der Forderungen gegenüber der D. Freizügigkeitsstiftung befinde (B-act. 1 S. 10 f.).

      3. Die Vorinstanz führte ihrerseits in der Vernehmlassung dazu aus, weder aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch aus den Weisungen des BSV lasse sich die Pflicht ableiten, Retrozessionen rückwirkend zurückzufordern. Die Vorsorgeeinrichtungen hätten lediglich zu prüfen, ob und in welchem Ausmass Retrozessionen geflossen seien, und anschliessend zu entscheiden, ob diese zurückgefordert werden sollten oder darauf verzichtet werde; dieser Entscheid stehe im Ermessen des Stiftungsrates. Ein Eingreifen rechtfertige sich nur, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dieser Prüfpflicht nicht nachgekommen sei oder das oberste Organ auf eine Rückforderung in unzulässiger Weise verzichtet habe. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin ab der Jahresrechnung 2007 im Anhang Aussagen zu den Retrozessionen gemacht. Es habe somit davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdegegnerin auch rückwirkend ihre allfälligen Rechte abgeklärt und im Rahmen dieser Abklärungen auf eine Rückforderung verzichtet habe. Es bestehe kein Anlass, ihr diesbezüglich Weisungen zu erteilen (B-act. 16 S. 5).

      4. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort, die Vorinstanz habe das Begehren um Auskunftserteilung betreffend Retrozessionen zu Recht abgewiesen und auf den bereits beschrittenen Klageweg vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht verwiesen (B-act. 15 S. 5).

      5. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. Januar 2014 diesbezüglich an ihrer Argumentation fest (B-act. 20 S. 6). In ihrer Antwort vom

        1. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie ergänzte, dass sie ab der Jahresrechnung 2007 jeweils im Anhang entsprechende Aussagen zu den Retrozessionen gemacht habe (Vorakten 31/1-5). Es werde bestritten, dass rückwirkende Aussagen zu allfälligen Retrozessionen erforderlich seien; die Weisung

          des BSV betreffe nur ihr unterstellte Vorsorgewerke. Sie sei von der Vorinstanz nie aufgefordert worden, rückwirkend Aussagen zu allfälligen Retrozessionen zu machen. Auf entsprechende Frage hin habe sie den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 9. Februar 2012 mitgeteilt, dass die geforderten Abklärungen auch rückwirkend getroffen worden seien und keine rückforderbaren Retrozessionen bezahlt worden oder geflossen seien (Vorakten 32/19/9). Es sei abschliessend noch einmal zu betonen, dass sie in Kenntnis der Höhe der Retrozessionen des Vermögensverwalters und unter Berücksichtigung der Vermögensverwaltungshonorare vertraglich auf deren Ablieferung verzichtet habe, weshalb im Übrigen auch kein Anspruch auf Herausgabe nach Art. 400 Abs. 1 OR bestehe (B-act. 26 S. 9-11).

      6. Die Beschwerdeführer entgegnen mit Eingabe vom 28. April 2014, es sei irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin dieser Offenlegungspflicht ab 2007 nachgekommen sei. Vorliegend gehe es um die vergangenen Jahre, während derer die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheides (BGE 132 III 460) die Pflicht, rückwirkend für zehn Jahre entsprechende Abklärungen zu machen und Retrozessionen zurückzufordern. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Quadruplik anerkannt, dass Retrozessionen geflossen seien. Sie sei jedoch der Auffassung, dass diese nicht rückforderbar seien, und zudem habe sie auf die Rückforderung (vertraglich) verzichtet. Zudem bestehe ein Interessenkonflikt, weil Beschwerdegegnerin und G. AG von denselben Personen geführt würden und ein konzerninternes "In-sich-"Geschäft vorliege. Fordere die Beschwerdegegnerin die Retrozessionen zurück, schädige sie gleichzeitig ihre Schwestergesellschaft, die dadurch weniger Einnahmen generiere. Ein Verzicht auf die Rückforderung müsse daher zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Destinatäre wie die Beschwerdeführer hätten deshalb einen Anspruch darauf zu erfahren, ob Retrozessionen bezahlt worden seien, wenn ja, wie hoch diese gewesen seien, weshalb sie nicht zurückgefordert worden seien und ob ein allfälliger Verzicht auf die Rückforderung von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei (B- act. 29 S. 8 ff.).

      7. Mit Quadruplik vom 30. Mai 2014 bestreitet die Beschwerdegegnerin, einer Auskunftspflicht vor 2007 unterstanden zu haben. Ein Interessenkonflikt werde in Abrede gestellt, zudem habe sie die BVG-Strukturreform rechtzeitig und korrekt umgesetzt (B-act. 33). Die Vorinstanz ihrerseits hielt

mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (B-act. 34).

6.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 3, die ihr Auskunftsbegehren wie die Beschwerdeführer 1 und 2 auf Art. 86b BVG abstützt, dazu nicht legitimiert ist. Das BGer hat mit Urteil 9C_469/2014 vom

  1. Februar 2015 festgehalten, dass nur die Versicherten einer Pensionskasse eine Verletzung des Auskunftsrechts geltend machen können (E. 5.4 m.H.). Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.

6.4

      1. Grundlage für den Offenlegungsanspruch ist Art. 86b BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren muss über: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; b. die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 (Abs. 1), und wonach den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen ist. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben (Abs. 2). Dieser Anspruch besteht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch für den Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGE 136 V 331 E. 4). Mit der Informationspflicht nach Abs. 1 sollten die Versicherten in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Andererseits sollten sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit ihrer Vorsorgeeinrichtung machen können. Bei Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen interessiert die Versicherten auch und insbesondere die Tätigkeit und Situation des Vorsorgewerks bzw. des Anschlusses (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, S. 2678 f. und 2701 f.; BGE 136 V 331 E. 4.2.1). Mit Abs. 2 von Art. 86b BVG werde ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherten auf Anfrage hin Anspruch auf die Aushändigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts haben (BBl 2000 2702). Das Parlament ergänzte diese Pflicht in der Beratung der Vorlage um Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad (vgl. Antrag der Kommission des Nationalrates [AB 2002 N 573], der vom Ständerat ohne Änderungen übernommen wurde [AB 2002 S 1053]); es ist davon auszugehen, dass das Parlament auch in diesen Bereichen einen Anspruch gesetzlich verankert haben wollte. Der in Art. 86b Abs. 2 BVG enthaltene Anspruch umfasst ohne weiteres auch „Retrozessionen, Vermittlungsprovisionen oder andere Zahlungen wie z.B. Vertriebsoder Bestandespflegeentschädigungen“, zumal sich Retrozessionen auf den Kapitalertrag auswirken (vgl. zu deren Verbuchung: Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung [Swiss GAAP FER], Empfehlungen Nr. 26 „Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen“, Erläuterungen zu Ziffer 8, Rz. 17 „Erläuterungen zu Positionen der Betriebsrechnung / T Netto-Ergebnis aus Vermögensanlage“). Zudem haben die Beschwerdeführer als frühere Destinatäre bzw. vormals angeschlossener Arbeitgeber mit Replik im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vom

        28. September 2012 explizit um deren Offenlegung ersucht.

      2. In BGE 132 III 460 (Urteil 4C.432/2005 vom 22. März 2006) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Retrozessionen (Anteile an Provisionen, Kommissionen, Gebühren, Honoraren oder Kosten, die Anbieter von Finanzprodukten der Pensionskasse in Rechnung stellen), die Banken an Vermögensverwalter ausrichten, der Ablieferungspflicht nach Art. 400 OR unterstehen und an die ursprünglichen Auftraggeber weiter zu geben sind, da Retrozessionen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters gegenüber der Pensionskasse auslösen. Nur wenn der Auftraggeber auf der Basis einer Vereinbarung ausdrücklich auf die Herausgabe verzichtet (sowohl rückwirkend als auch unter gewissen Bedingungen pro futuro [vgl. BGE 137 III 393 E. 2 und THOMAS ISELI, Anforderungen an Informationen beim Verzicht auf Retrozessionen, in: Jusletter vom 9. Januar 2012]), dürfen Vermögensverwalter die Retrozessionen behalten (vgl. dazu auch Rundschreiben des BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge [ABV] vom 1. November 2007). Mit BGE 138 III 755 (Entscheid vom 30. Oktober 2012) hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass die in früheren Entscheiden entwickelten Grundsätze zur Herausgabe von Retrozessionen auch auf Banken anwendbar sind, welche als Vermögensverwalterinnen für ihre Kunden tätig sind und dabei von fremden oder zum eigenen Konzern gehörenden Dritten Rückvergütungen erhalten.

        Diese Rechtsprechung hat unbestrittenermassen Auswirkungen auf aktuelle und künftige Vertragsverhältnisse zwischen Pensionskassen und ihren Vermögensverwaltern und die daraus abgeleitete Offenlegungsund Herausgabepflicht des Vermögensverwalters. Die Vorinstanz hat denn auch darauf hingewiesen, sie habe die Pensionskassen seit BGE 132 III 460

        angewiesen, die Handhabung von Retrozessionen offen zu legen (E. 6.2.1). Insoweit mit BGE 132 III 460 eine Ablieferungspflicht aus Art. 400 OR abgeleitet worden ist, steht aber auch fest, dass Forderungen aus Vermögensverwaltungsverträgen den Verjährungsvorschriften in Art. 127 oder 128 Abs. 1 OR (s. dazu die nachfolgenden Ausführungen) unterliegen. Daraus ergibt sich, dass aus der Gewährung von Retrozessionen entstandene Forderungen aus früheren und/oder noch laufenden Vertragsverhältnissen noch nicht verjährt und damit Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung sein können.

        Über eine Rückwirkung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist den oben genannten Urteilen keine Aussage zu entnehmen (vgl. auch DANIEL PARAVICINI/FABIAN GAFNER , Retrozessionen - wie weiter?, Finalix AG, 2014, http://finalix.ch/wp-content/uploads/2015/12/Finalix-Retrozessi o- nen-V01.00.pdf; abgerufen am 12. Februar 2016). Das BSV hat in seinem Rundschreiben vom 1. November 2007 die Stiftungsräte der ihm unterstellten Vorsorgeeinrichtungen angewiesen, „allfällige Rechte aus diesen Auftragsverhältnissen rückwirkend für die letzten 10 Jahre zu prüfen und über das Ergebnis bzw. der daraus resultierenden Massnahmen ebenfalls im Anhang zur Jahresrechnung 2007 zu orientieren“. Die Vorinstanz ihrerseits führte in ihrer Vernehmlassung aus, es habe auf eine der BSV-Praxis entsprechende Anweisung an die Vorsorgeeinrichtungen verzichtet. Es lasse sich weder aus den Bundesgerichtsurteilen noch aus der Weisung des BSV die Pflicht ableiten, Retrozessionen rückwirkend zurückzufordern. Die Vorsorgeeinrichtungen hätten „lediglich“ zu prüfen, ob und in welchem Ausmass Retrozessionen geflossen seien, und anschliessend zu entscheiden, ob (bisher nicht bekannte) Retrozessionen zurückgefordert werden sollen oder auf eine Rückforderung verzichtet wird. Die Beschwerdegegnerin habe aber aufforderungsgemäss ab der Jahresrechnung 2007 Aussagen zu den Retrozessionen gemacht. Es habe somit davon ausgegangen werden können, dass sie auch rückwirkend ihre allfälligen Rechte abgeklärt und im Rahmen dieser Abklärungen auf eine Rückforderung verzichtet habe (B-act. 16 Ziff. 6).

        Die Praxis leitet diese Rückforderungspflicht entweder ab aus Art. 127 OR, wonach mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, oder aus Art. 128 Ziff. 1 OR, wonach die Forderungen für Miet-, Pachtund Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen mit Ablauf von fünf Jahren verjähren; die Frage ist bis heute nicht entschieden und in der Lehre umstritten, so auch

        die Frage nach dem Beginn der Verjährung (vgl. dazu NATALIE HÄNI , Retrozessionen - quo vadis?, 2014, S. 14 Ziff. 6 m.H.; www.retrozession .ch, abgerufen am 12. Februar 2016; MICHAEL FERBER , Pensionskassen verklagen Banken, NZZ vom 16. April 2015, www.nzz.ch/finanzen/pension s- kassen-verklagen-banken-1.18523244, abgerufen am 12. Februar 2016; DERSELBE , Erhitzte Gemüter bei Retrozessionen, NZZ vom 26. Oktober 2013, www.http://www.nzz.ch/erhitzte-gemueter-bei-retrozessi o- nen.18174108, abgerufen am 12. Februar 2016; FLAVIO ROMERIO/CLAUDIO BAZZANI , Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Bestandespflegekommissionen, in: GesKR 1/2013 [nachfolgend Romerio/Bazzani, Verjährung], http://www.homburger.ch/fileadmin /publications/Ges KR_12013_II.pd f; abgerufen am 12. Februar 2016; BEAT MATHYS/VITO ROBERTO, Wann verjähren Bestandespflegekommissionen?, in: Jusletter 19. November 2012; SUSAN EMMENEGGER , Anlagekosten: Retrozessionen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: S. Emmenegger (Hrsg.), Anlagerecht, Basel 2007, S. 59-127, Kap. III Ziff. 4 [nachfolgend Emmenegger, Anlagekosten], www.solami.com/retrozessionen.pdf, abgerufen am

        13. April 2016).

      3. Wie dem Schriftenwechsel entnommen werden kann, zielt das Begehren um Offenlegung (wiederum) auf Vorgänge in der Beschwerdegegnerin im Zeitraum 1998 bis 2005. Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge um Offenlegung von Informationen und Unterlagen im Übrigen damit, dass die vom BSV geforderte rückwirkende Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt werden müsse, falls die Rechtsauffassung der Vorinstanz (keine rückwirkende Offenlegungspflicht) geschützt werde. Auch damit wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführer die Offenlegungspflicht mit Blick auf die Sanierungsvorgänge 2003 bis November 2005 verlangen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, auch diesbezüglich liege mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (und des späteren Urteils des Bundesgerichts) eine abgeurteilte Sache vor und bestehe jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Offenlegung.

    1. Retrozessionen, Vermittlungsprovisionen oder andere (gleichartige) Zahlungen, die im Rahmen der Vermögensanlage vom Anlagefonds an den unabhängigen Vermögensverwalter fliessen, stellen zusätzliche Leistungen dar, die gemäss genannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Auftraggebern bzw. den Pensionskassen zustehen (s. oben E. 6.4.2). Ein allfälliger Rückforderungsanspruch hat Auswirkungen auf das jährliche

      Anlageergebnis der Kasse und ist bei einer Teilliquidation als Leistungssubstrat zugunsten der Destinatäre zu beachten. Mit diesem allfälligen zusätzlichen Leistungsanspruch (aus Retrozessionen, Vermittlungsprovisionen oder anderen ähnlichen Zahlungen) haben sich Sozialversicherungsgericht und Bundesgericht vorliegend nicht auseinandersetzen müssen, zumal dies nicht Streitgegenstand im Klageverfahren war und die von den Beschwerdeführern geltend gemachten (vorausgehenden) Ansprüche auf Offenlegung nicht auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG durchzusetzen sind, worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem (rechtskräftigen) Urteil hingewiesen hat (Urteilserwägung 7). Ein Rechtsschutzinteresse an einer Offenlegung besteht damit nach wie vor.

    2. Auf Gesetzesstufe ist der Praxis des Bundesgerichts insofern Rechnung getragen worden, dass mit den Änderungen des BVG vom 19. März 2010 (sog. Strukturreform, in Kraft seit 1. Januar 2012) in Art. 76 BVG "Strafbestimmungen" aufgenommen worden sind, dass, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt (AS 2011 3393). Auf den gleichen Zeitpunkt hin hat der Bundesrat in Art. 48b Abs. 1 Bst. d BVV 2 die Vorschrift aufgenommen, dass als Verwaltungskosten die Kosten für Maklerund Brokertätigkeit in der Betriebsrechnung auszuweisen sind. Gemäss Abs. 2 sind die Verwaltungskosten nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER Nr. 26 auszuweisen. Zudem ist Art. 48c BVV 2 „Information der Versicherten“ (Art. 86b BVG) zu entnehmen, dass die Vorsorgekommission Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen muss (AS 2011 3435). Dem Kommentar des BSV zu dieser Verordnungsbestimmung ist zu entnehmen, dass es sich um eine von der Subkommission BVG vorgeschlagene und von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates gutgeheissene Massnahme zur Verbesserung der Transparenz bei den Verwaltungskosten handle (Mitteilungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 123, S. 67). Damit besteht (auch) eine Offenlegungspflicht aus BVG seit 1. Januar 2012.

    3. Nicht von der Hand zu weisen und unbestritten ist, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab März 2006 eine Offenlegungsund Rückerstattungspflicht (vorbehältlich Verzicht) aus OR begründet wurde

      (vgl. auch EMMENEGGER, Anlagekosten a.a.0. S. 12). Diese hat insoweit - und entgegen der Haltung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - rückwirkende Bedeutung, als dass Handlungen von unabhängigen Vermögensverwaltern auf Mandatsbasis erfolgen, entsprechende Verträge dem Auftragsrecht entspringen (BGE 132 III 460 E. 4.1 m.w.H.) und die darauf anwendbaren Verjährungsbestimmungen Rückforderungen bis fünf oder zehn Jahre nach Begründung der Forderung (dieser Zeitpunkt ist umstritten: ab Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Beauftragtem [vgl. EMMENEGGER, Anlagekosten a.a.0. S. 30 f.; JEAN-MARC SCHALLER, Retrozessionen: Nochmals zur Verjährungsfrage, in: Jusletter

      3. Dezember 2012 [nachfolgend: Schaller, Retrozessionen], http://www.hol-law.ch/3_publikationen/PDF/jusletter_beitrag_ JM S.pdf, abgerufen am 13. April 2016] oder ab Erhebung der Retrozession [vgl. Amtliche Mitteilung des Steueramts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2013, https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ ksta/de/aktuell/mitteilungen/amtsmitteilungen_2013/zurueckbezahlte_retrozessionen.htm l, abgerufen am 23. Februar 2016]; vgl. zur Gegenüberstellung NATALIE HÄNI,

      a.a.O. S. 14) möglich machen.

      Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass auf diese Forderungen die (längere) Verjährungsdauer von Art. 127 OR zur Anwendung kommt, zumal dem genannten Mandatsverhältnis per definitionem keine zwingenden periodischen Geldleistungen zugrunde liegen, die Retrozession selber weder im Mandatsvertrag zwischen Vermögensverwalterin und Kunde (sog. Innenverhältnis) ihren direkten Ursprung hat noch eine periodische Leistung darstellt (Art. 128 Ziff. 1 OR; vgl. auch Urteil BGer 5C.171/2000 vom 6. Oktober 2000 E. 6a e contrario) und zum Schutz der Destinatäre nicht auf die Verjährung im Aussenverhältnis zwischen Vermögensverwalterin und Dritte/Anlagefonds abzustellen ist. Zudem liegt weder eine der in Ziffer 2 (von Art. 128 OR) genannten Forderungen vor noch umfasst Ziffer 3 die vorliegend interessierende Vertragslage (vgl. BBl 1967 241 S. 262, 425, 463; EMMENEGGER, Anlagekosten a.a.0. S. 29 f.; SCHALLER, Retrozessionen, a.a.O.; anderer Meinung bspw. ROMERIO/BAZZANI, Verjährung, a.a.O.). Insoweit erweist sich die Anweisung des BSV vom 1. November 2007 an die ihm damals unterstellten Kassen, wonach allfällige Rechte aus diesen Auftragsverhältnissen rückwirkend für die letzten 10 Jahre zu prüfen seien, als folgerichtig. Auch der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) hat seinen Verbandsmitgliedern mit Fachmitteilungen Nr. 92 und 94 nahegelegt, von den Banken und Vermögensverwaltern mittels eines eingeschriebenen Briefes vollständige Transparenz bezüglich Retrozessionen inkl. Bestandespflegekommissionen und Vertriebsentschädigungen zu

      fordern (Zustellung einer detaillierten Abrechnung sämtlicher Leistungen, welche die Bank im Rahmen der Kundenbeziehung erhalten hat). Rechtlich möglich sei es, eine Offenlegung zehn Jahre zurück zu verlangen. Im Interesse der Versicherten seien anschliessend diese offengelegten Beträge einzufordern. In jedem Fall sei eine schriftliche Stellungnahme - verbunden mit der Einforderung eines Verjährungsverzichts - zu verlangen.

      Da zudem unterschiedliche (einmalige/periodische Leistungen) und aufgrund der Entwicklung auf den Finanzmärkten in ihrer Ausgestaltung wechselnde Vereinbarungen zwischen Vermögensverwalter und Anlagefonds vorliegen können, die mit dem Ende des Vertrags zwischen Vermögensverwalter und Pensionskasse nicht ohne weiteres zusammenfallen bzw. innerhalb der Dauer eines Mandats der Pensionskasse die Vereinbarungsparteien wechseln können, ist für den Beginn der Verjährung auf das Aussenverhältnis und damit den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Retrozession an den Vermögensverwalter überwiesen worden ist. (Nur) damit ist auch die Anweisung bzw. Empfehlung von BSV und ASIP folgerichtig, Auftragsverhältnisse rückwirkend für die letzten 10 Jahre zu prüfen.

    4. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer 1 und 2 an der Offenlegung seit 1996 erfolgter Retrozessionen und deren Überprüfung durch die Vorinstanz ist deshalb zu bejahen. Gründe für eine Offenlegung der Akten zu den vorliegend zentralen Vorgänge von Ende 2003 bis November 2005 würden vorliegend auch bestehen, wenn das Gericht auf eine Verjährungsfrist von fünf Jahren geschlossen hätte; diesfalls wären allfällige Retrozessionen ab 2001 zu prüfen, die ebenso in den Zeitraum der Sanierungsbemühungen der Beschwerdegegnerin und der Beendigung des Anschlussvertrags der Beschwerdeführerin 3 fallen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung von bis ins Jahr 2001 reichenden Akten kann auch aus der Pflicht der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden, wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht aufzubewahren (Art. 27j Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 8 BVG; vgl. Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, a.a.O. S. 2682 Ziff. 2.9.4.3; vgl. auch BGE 139 V 42

      E. 3.2 und Urteil BGer 9C_78/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3.1). Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 Aufsichtsbeschwerde erhoben und - aus Vorsorgefall (Teilliquidationen vom 31. Dezember 2003 und 30. November 2005 [vgl. E. 5.4.2] sowie allfälligem Leistungsanspruch aus Retrozessionen, Vermögensprovisionen oder vergleichbaren Leistungen) heraus - um Informationen nach Art. 65a Abs. 3

      sowie Art. 86b Abs. 2 BVG ersucht, für die bzw. die entsprechenden Akten eine Aufbewahrungspflicht nach 10 Jahren endet.

      Die Vorinstanz ist damit dem Begehren um Offenlegung für den Zeitraum vor 2007 zu Unrecht mit dem Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage nicht nachgekommen bzw. hat die Beschwerdegegnerin nicht zu deren Offenlegung angehalten, was von dieser im Beschwerdeverfahren bestätigt worden ist. Den rechtlich verankerten Abklärungsund Offenlegungspflichten (Art. 65a Abs. 3, 86b Abs. 2 BVG) sowie Aufsichtspflichten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG) schliesslich genügt nicht (wie die Vorinstanz mit Duplik ausführt), davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch rückwirkend ihre allfälligen Rechte abgeklärt und im Rahmen dieser Abklärungen auf eine Rückforderung verzichtet habe. Zutreffend ist, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage, ob die Kasse auf die Einforderung der Retrozessionen verzichten will, einen Ermessensspielraum hat. Jedoch ist er gehalten zu überprüfen, ob für die Vermögensanlage Retrozessionen oder Vermittlungsprovisionen geflossen sind, bejahendenfalls deren Höhe zu ermitteln, gestützt auf die Unterlagen des Vermögensverwalters über die Rückforderung dieser Zahlungen oder den Verzicht darauf Beschluss zu fassen und die Höhe der einzelnen Zahlungen inkl. allfälligen Verzicht im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen (vgl. auch Art. 51a Abs. 2 Bst. m und Art. 65a Abs. 3 BVG, in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2012 [AS 2011 3385]; s. auch E. 6.7). Anschliessend ist die Vorinstanz im Rahmen der ihr obliegenden Rechtskontrolle gehalten, diese Vorgänge auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und die Beschwerdeführer - nachdem diese explizit um Information ersucht haben - über die Inhalte ihrer Prüfung zu informieren. Nicht zu genügen vermag der Abklärungsund Offenlegungspflicht daher auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 9. Februar 2012 mitgeteilt habe, dass die geforderten Abklärungen auch rückwirkend getroffen worden seien und keine rückforderbaren Retrozessionen bezahlt worden oder geflossen seien (vgl. E. 6.2.5). Eine Genehmigungspflicht der Vorinstanz besteht diesbezüglich - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - jedoch nicht (vgl. Art. 53b Abs. 2, 53c und 62 Abs. 3 BVG e contrario).

    5. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde wird entscheiden müssen, ob sie die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Ziff. 4 der Beschwerde in ihren Anweisungen an die Beschwerdegegnerin (Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG) voraussetzungslos übernimmt. Vom Inhalt der

      Offenlegungspflichten gemäss Art. 65a Abs. 3 BVG (wonach Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sein müssen, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können) und der Informationspflichten nach Art. 86b Abs. 2 Satz 2 BVG (Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den Versicherten auf Anfrage hin Informationen unter anderem über den Kapitalertrag abzugeben) nicht gedeckt ist, dass Versicherte via Aufsichtsbeschwerde Weisungen an die Vorsorgeeinrichtungen, wie diese Abklärungen durchzuführen sind, durchsetzen können. Der Gesetzgeber hat zudem die dem Bundesrat in Art. 65a Abs. 4 BVG eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen, unter den Vorbehalt der Verhältnismässigkeit des Aufwandes gestellt. In der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2; in ihrer Fassung gültig seit dem 1. Januar 2012) hat der Bundesrat festgehalten, dass die Jahresrechnungen nach den Fachempfehlungen Swiss GAAP FER Nr. 26 aufzustellen und zu gliedern sind (Art. 47 Abs. 2, vgl. auch E. 6.5) und im Anhang ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung aufzunehmen sind (Art. 47 Abs. 3). Zur Informationspflicht führte er in Art. 48c aus, die Sammeleinrichtungen müssten die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen (Abs. 1) und die Vorsorgekommission müsse Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen (Abs. 2). Weitergehende Pflichten sind diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

    6. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber der Aufsichtsbehörde „die folgenden Fragen zu beantworten bzw. Informationen und Unterlagen offenzulegen bzw. Handlungen vorzunehmen“, ist auf das oben Gesagte zum Verfahren vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht zu verweisen und auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Ziff. 4 um Vornahme von Handlungen und damit sinngemäss um Ergreifung von Aufsichtsmitteln nach Art. 62a BVG ersucht, ist auf das nachfolgend Gesagte (E. 7) zu verweisen.

  1. Geschäftsführung

    1. In Ziff. 5 und 6 der Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer:

      "5. Es sei festzustellen, dass die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin mangelhaft und nicht ordnungsgemäss war.

      6. Aufgrund der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung seien angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen."

      Die Beschwerdeführer hätten in früheren Eingaben an die Aufsichtsbehörde (act. 1 S. 11-16, act. 19 S. 9-16) eingehend dargelegt, weshalb eine mangelhafte oder nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung vorliege. Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid jedoch mit keinem Wort auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ein. Vielmehr komme sie pauschal und ohne Begründung zum Schluss, dass sie spätestens Ende 2013 über die Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung von Art. 17 FZG informiert gewesen sei, es hätten Gespräche und Korrespondenzen stattgefunden. Die Vorinstanz berufe sich dabei auf Akten, die den Beschwerdeführerin nicht vorliegen würden und auch nie eingereicht worden seien. Es seien einzig drei Unterlagen (act. 13 Beilagen 7-9) eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin habe selber eingeräumt, über die durchgeführte Sanierung bestehe kein Schriftenwechsel zwischen ihr und der Aufsichtsbehörde. Zudem werde im Beschwerdeentscheid ein anderer Sachverhalt dargestellt.

    2. Die Beschwerdegegnerin wies mit Quadruplik vom 30. Mai 2014 darauf hin, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin sei korrekt gewesen. Zudem habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin getätigten Anlagen bestätigt und einen weitergehenden Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 2 verneint (B-act. 33 S. 3).

    3. Wie in E. 5.4.2 dargelegt, hat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 zwischenzeitlich rechtskräftig festgehalten, dass weder mit der Überführung der seit 1998 bei der Beschwerdegegnerin angelegten Gelder auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung per 1. Januar 2004 noch mit der Auflösung des Anschlussvertrags durch die Arbeitgeberin per Ende November 2005 ein Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Folglich seien die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung geltend gemachten Abrechnungen hinfällig. Das Vorsorgewerk habe über keine freien Mittel verfügt. Es

      erübrige sich (daher) auch, die Sache zur Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2003 und 30. November 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, ob die Übertragung von Vorsorgeguthaben auf die Freizügigkeitsstiftung als widerrechtliche Handlung der Sammelstiftung zu werten sei, könne offen bleiben: weder habe sich Ende Dezember 2003 noch Ende November 2005 ein Verlust aus den Sanierungsmassnahmen verwirklicht.

      Festzuhalten ist, dass das Bundesgericht die Sanierungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin und damit die Übertragung von überobligatorischen Vorsorgegeldern (Valuta: 31. Dezember 2003) auf die D. Freizügigkeitsstiftung per 1. Januar 2004, die Weitereinzahlung von Vorsorgegeldern auf das Konto der Beschwerdegegnerin bis November 2005 und die Überweisung der Freizügigkeitsgelder und der Vorsorgegelder per Ende November 2005 auf das neue Vorsorgekonto bei der K. Sammelstiftung BVG als rechtens beurteilt und festgehalten hat, den Beschwerdeführern sei aus den Sanierungsmassnahmen kein Verlust erwachsen und die (individuelle) Unterdeckung habe auf Grund des (Teil-) Liquidationstatbestands weitergegeben werden dürfen. Da das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Sanierungsmassnahmen im Verfahren nach Art. 73 BVG vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und vor Bundesgericht als nicht rechtswidrig beurteilt wurde, kann ihrem Stiftungsrat auch keine mangelhafte und ordnungswidrige Geschäftsführung vorgeworfen werden. Inwiefern bei dieser Sachlage noch ein Rechtsschutzinteresse daran besteht, im Beschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG für dieselben Vorgänge eine mangelhafte und nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung festzustellen und entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen, ist nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter ausgeführt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten.

  2. Kostenauflage

    1. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern in der angefochtenen Verfügung für die Prüfung des Vorwurfs der mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung explizit Kosten von CHF 1'500.00 (act. 1 Anhang 1 S. 11). Im vorliegenden Schriftenwechsel stellt sie sich auf den Standpunkt, die Eingabe der Beschwerdeführer sei in diesem Punkt als reine Aufsichtsanzeige zu sehen (act. 16 no. 4); die Beschwerdeführer rügen diesfalls die Auferlegung von Gebühren (act. 20 S. 11 f., act. 29 no. 12.4).

    2. Obwohl die Beschwerdeführer keine selbständigen Anträge betreffend die Gebühren gestellt bzw. replikund triplikweise den Vorwurf erhoben haben, eine Gebührenauflage hätte nicht erfolgen dürfen, wenn die ursprüngliche Aufsichtsbehörde entsprechend der Würdigung der Vorinstanz als blosse Aufsichtsanzeige zu qualifizieren gewesen sei, steht diese Frage in engem Sachzusammenhang zu den hier beurteilten Fragen und rechtfertigt es sich, die Gebührenauflage zu prüfen.

    3. An die Aufsichtsbehörde kann jedermann - ohne näher umschriebenes persönliches Interesse - mittels Aufsichtsanzeige (Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinn) gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrates eine Anzeige deponieren. Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Demgegenüber ist die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt. Zur Aufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich schützenswertes Interesse am Tätigwerden der Aufsichtsbehörde hat, so insbesondere tatsächliche und potentielle Destinatäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 5.3 m.w.H.).

    4. Die Eingaben vom 22. Juni 2011 und 28. September 2012 an die Vorinstanz enthalten verschiedene Anträge der Beschwerdeführer mit Blick auf die Sanierungsvorgänge in der Beschwerdegegnerin und den vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geführten Leistungsstreit, in welchem diese um Ausrichtung der ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Freizügigkeitsleistungen ersuchten. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteres auf das Vorliegen einer Aufsichtsbeschwerde geschlossen werden, zumal die Begehren der Beschwerdeführer weit über eine blosse Anzeige gegenüber der Vorinstanz hinausgehen. Die Beschwerdeführer werden daher kostenpflichtig, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht Gebühren für die angefochtene Verfügung auferlegt hat.

9.

Damit ist die Beschwerde vom 16. Mai 2013, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, das auf Art. 86b Abs. 2 BVG gestützte Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 materiell zu behandeln (vgl. Urteil BGer 53/2011 vom 28. September 2011 E. 2.2 f.), die Beschwerdegegnerin zu

veranlassen, Abklärungen betreffend seit 1996 erfolgte Retrozessionen, Vermittlungsprovisionen oder andere Zahlungen zu treffen, bejahendenfalls deren Höhe zu ermitteln, über die Rückforderung dieser Zahlungen oder den Verzicht darauf Beschluss zu fassen und die Höhe der einzelnen Zahlungen im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen. Anschliessend ist die Vorinstanz gehalten, diese Vorgänge auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und die Beschwerdeführer 1 und 2 über die Inhalte ihrer Prüfung zu informieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, wie er von den Beschwerdeführern gerügt wird. Anzufügen bleibt, dass nicht im Verfahren nach Art. 74 BVG über allfällige Leistungsansprüche, die sich aus späteren Erkenntnissen im Rahmen der Offenlegungsund Informationspflicht ergeben, zu befinden sein wird.

10.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG ist für den Versicherten kostenlos, es sei denn, er handle mutwillig oder leichtsinnig (Art. 74 Abs. 2 BVG). Eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht zu erkennen; für die vorliegend über diesen privilegierten Bereich hinausgehenden Anträge werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Den gemeinsam rekurrierenden Beschwerdeführern 1-3 sind in Beachtung ihres teilweisen Obsiegens (die Beschwerdeführer 1 und 2 obsiegen teilweise, die Beschwerdeführerin 3 unterliegt vollständig) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen; diese sind vorliegend auf Fr. 1‘200.- festzusetzen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Restanz ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteien haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht nach Aktenlage entscheidet (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Als Behörde hat die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den vorliegend teilweise obsiegenden Beschwerdeführern 1 und 2 ist für ihren notwendigen Aufwand (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; aktenkundig sind 11 Seiten Beschwerde, Eingabe vom 18. Juni 2013, 14 Seiten Replik, 15 Seiten Triplik, 6 Seiten Schlussbemerkungen), unter Berücksichtigung der Höhe ihres Obsiegens und sich teilweise wiederholender Argumentation, eine Entschädigung von Fr. 3'400.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihrerseits hat einen Anspruch auf Parteientschädigung aus teilweisem Obsiegen zulasten der Beschwerdeführer. Dieser ist aufgrund des aktenkundigen Aufwands (7 Seiten Beschwerdeantwort, Eingabe vom 24. Februar 2014 [2 Seiten], 12 Seiten Duplik, 6 Seiten Quadruplik, Stellungnahme vom 21. August 2014 [3 Seiten], Eingabe vom 11. Februar 2015 [1 Seite]) auf pauschal Fr. 6‘900.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bemessen. In Verrechnung der beiden Entschädigungen haben die gemeinsam rekurrierenden Beschwerdeführer in solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.- zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 16. Mai 2013 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 9 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

2.

Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- auferlegt und aus dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen bekanntzugebendes Konto zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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