Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4457/2014 |
Datum: | 09.04.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Tarife der Leistungserbringer |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bundes; Tarif; BVGer; Verfahren; Physio; Punkt; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Regierung; Kanton; Tarifs; Tarifsuisse; Tarifstruktur; Recht; Gruppe; Vorinstanz; Leistung; Beschluss; Partei; Verfahrens; Physioswiss; Taxpunktwert; Angefochtene; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Bundesrat; Graubünden; Nationale; Folgend: |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ; Art. 43 KVG ; Art. 47 BV ; Art. 47 KVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 53 KVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 90 KVG ; |
Referenz BGE: | 133 II 249; 136 II 539; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung III C-4457/2014
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien 1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
6002 Luzern,
alle vertreten durch CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Centralstrasse 8b, 6210 Sursee,
(Leistungserbringer)
(weitere Leistungserbringer)
1, 3 und 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee,
dieser vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Boldi, Rechtsanwältin, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegner,
Gegenstand KVG, Festsetzung des kantonalen Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Graubünden ab 1. Juli 2011
(Regierungsbeschluss vom 5./6. Februar 2013).
Am 1. September 1997 schlossen der Schweizerische Physiotherapeutenverband (SPV; nachfolgend: physioswiss) einerseits und das Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse), die Schweizer Krankenversicherer, die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), die Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits einen Tarifvertrag (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag). Darin regelten sie die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen an Versicherte, insbesondere nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dieser Vertrag wurde vom Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 genehmigt (vgl. auch RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185] und Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010, publiziert in SVR 2007 KV Nr. 8). Für jene Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie jene Krankenversicherer, die dem Vertrag nicht beitreten würden, setzte der Bundesrat den Anhang 1 des Tarifvertrages als gesamtschweizerisch einheitliche (Einzelleistungs-)Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fest. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 setzte der Bundesrat einen ModellTaxpunktwert als nationale Ausgangsgrösse in der Höhe von Fr. 0.94 fest (RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185], insbesondere E. 8.4).
Gestützt auf eine Beschwerde des Kantonalverbandes Bündnerischer Krankenversicherer setzte der Bundesrat den von der Regierung des Kantons Graubünden am 9. März 1999 hoheitlich auf Fr. 1.00 festgelegten Taxpunktwert (TPW) mit Entscheid vom 4. Dezember 2000 rückwirkend ab 1. Januar 1998 auf Fr. 0.86 herab (Akten der Vorinstanz zum Regierungsbeschluss vom 5. Februar 2013, Protokoll Nr. 87 [nachfolgend: act.] I.3).
Am 11. Dezember 2009 kündigte physioswiss den gesamtschweizerischen Tarifvertrag per 30. Juni 2010. In der Folge kündigte physioswiss am
23. Juni 2011 auch sämtliche kantonalen Taxpunktvereinbarungen per 31.
Dezember 2011.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat der Bundesrat auf einen von physioswiss am 1. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Festsetzung eines (neuen) nationalen Taxpunktwertes in der Höhe von Fr. 1.10 nicht ein und hielt fest, dass die am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur weiterhin Gültigkeit habe (nachfolgend: Nichteintretensentscheid).
Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Protokoll Nr. 87) setzte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierung oder Vorinstanz) den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie in freier Praxis im Kanton Graubünden rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 auf Fr. 0.97 fest (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Gleichzeitig wies sie ein Sistierungsbegehren der tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) ab (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine hoheitliche Festsetzung des TPW seien aufgrund des Scheiterns der Vertragsverhandlungen gegeben (E. 2). Der Schweizer Physiotherapie Verband (physioswiss) und die Krankenversicherer hätten sich bis zum 1. Juli 2011 nicht auf eine neue Tarifstruktur einigen können, weshalb die Tarifstruktur vom 1. September 1997 gemäss Entscheid des Bundesrates vom 1. Juli 1998 grundsätzlich weiterhin anwendbar bleibe. Gestützt auf die bundesrätliche Rechtsprechung (RKUV 2001 KV 185 456 ff.) sei der nationale TPW von Fr. 0.94 dem kantonalen Lohnund Mietniveau anzupassen. Die Umsetzung des nationalen Taxpunktwertes auf den kantonalen Taxpunktwert habe dabei auf der Grundlage der Lohnund Mietstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu erfolgen (E. 5). Angesichts des Umstandes, dass der TPW für physiotherapeutische Leistungen seit vierzehn Jahren nicht angepasst worden sei, erachte sie eine Anpassung als angezeigt (E. 6). Das Bundesamt für Statistik habe dem Bündner Gesundheitsamt keine statistischen Unterlagen für eine Bündner Lohnentwicklung zur Verfügung stellen können; entsprechend werde für die Festlegung des kantonalen TPW auf die Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise abgestellt (E. 7). Das Gebot der Wirtschaftlichkeit sei vom Bundesrat bei der Festsetzung des TPW am
4. Dezember 2000 auf Fr. 0.86 als gegeben beurteilt worden. Damit sei davon auszugehen, dass auch der der Teuerung angepasste TPW von Fr. 0.97 mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit vereinbar sei (E. 8). Der neue auf Fr. 0.97 festgesetzte TPW sei schliesslich mit dem Billigkeitsgebot vereinbar und auch wirtschaftlich tragbar (E. 9; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1).
Gegen diesen Regierungsbeschluss vom 5. Februar 2013 erhoben die CSS-Gruppe (bestehend aus den Krankenversicherern der CSS, Intras,
Arcosana und Sanagate; nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1-4) und weitere 44 Krankenversicherer (nachfolgend: tarifsuisse-Gruppe), alle vertreten durch die tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse), diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der TPW in Gutheissung der Beschwerde auf höchstens Fr. 0.86 festzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren C-1232/2013 [nachfolgend: BVGer act., C-1232/2013] 1).
Gegen den Regierungsbeschluss erhoben auch die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) und 12 weitere Versicherer der Helsana Gruppe (alle vertreten durch Helsana; nachfolgend: HSK-Gruppe) am 11. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung (Ziff. 1); eventualiter sei der Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Graubünden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (provisorisch) auf Fr. 0.86 festzusetzen (Ziff. 3). Für die Dauer der bundesrätlichen Entscheidfindung in Sachen Modell-Institutionstaxpunktwert sei der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Graubünden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (provisorisch) auf Fr. 0.86 festzusetzen (Ziff. 2; Akten im Beschwerdeverfahren C-1310/2013 [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 3).
Nach Leistung der ihr auferlegten Kostenvorschüsse (BVGer act. 4; BVGer act. 5, C-1232/2013) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 die beiden Beschwerdeverfahren (weitere Aktenführung im Verfahren C-1310/2013) und gab den Beschwerdeführerinnen 1-4 und den weiteren 44 Krankenversicherern sowie den Beschwerdegegnern Gelegenheit, zum Antrag der HSK-Gruppe auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (BVGer act. 5).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (BVGer act. 8) beantragte Rechtsanwältin Christine Boldi als Rechtsvertreterin von physio Graubünden, der physioswiss, von (weiteren Leistungserbringern) unter anderem, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 1).
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegner um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (Ziff. 3) und schrieb das Begehren der HSK-Gruppe um Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer der bundesrätlichen Entscheidfindung in Sachen Modell-Taxpunktwert als gegenstandslos geworden ab (Ziff. 2; BVGer act. 17).
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 22).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 (BVGer act. 23) liessen die Beschwerdegegner durch ihre Rechtsvertreterin die folgenden Rechtsbegehren stellen:
Es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen 1-13 nicht einzutreten.
Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom
5. Februar 2013 aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten (Art. 47 und 52a KVV) im Kanton Graubünden per 1. Juli 2011 auf CHF 1.00 festzusetzen basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen.
Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung des Taxpunktwertes zurückzuweisen.
Den Beschwerdegegnern sei volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht bereits gewährt wurde, und es sei ihnen anschliessend Gelegenheit zu geben, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen bzw. sei nach erfolgter Akteneinsicht durch die Beschwerdegegner aufgrund der Komplexität der Materie ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG anzuordnen.
Unter o-/e-Kostenfolge.
Das zur Vernehmlassung aufgeforderte Bundesamt für Gesundheit beantragte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheides (BVGer act. 25).
Mit Stellungnahme vom 28. November 2013 hielt der Preisüberwacher an seiner Empfehlung vom 27. September 2012 fest, wonach maximal der aus der bisherigen Berechnungsformel (Bundesratsmodell) resultierende TPW von Fr. 0.86 (BVGer act. 3, Beilage 1, S. 3) festgelegt werden sollte (BVGer act. 27).
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen 1-4, zusammen mit den 44 Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, ihre Schlussbemerkungen ein (BVGer act. 30). Darin hielten sie an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest und führten zur Begründung ergänzend aus, eine blosse Anpassung des Modell-TPW an die Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise sei in sachlicher Hinsicht verfehlt und widerspreche auch Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102). Ferner sei die Beschwerdelegitimation der ASSURA/SUPRA gegeben, zumal diese in das vorinstanzliche Verfahren miteinbezogen worden seien.
Am 21. Januar 2014 reichte auch die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31).
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Januar 2014 modifizierten die Beschwerdegegner Ziff. 3 des in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehrens dahingehend, dass sie eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes auf mindestens Fr. 1.00 beantragten (BVGer act. 32).
Die HSK-Gruppe verzichtete auf Schlussbemerkungen.
Am 9. April 2014 schlossen die tarifsuisse-Gruppe (jedoch ohne CSS, Intras, Arcosana, Sanagate) und physioswiss einen Tarifvertrag auf nationaler Ebene (Nationaler Rahmenvertrag Physiotherapie [Beilage 1 zu
BVGer act. 34]; nachfolgend: Nationaler Vertrag 2014), mit Wirkung ab
1. April 2014. Am gleichen Tag schlossen der Regionalverband physio graubünden, physioswiss, tarifsuisse und die tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS, Intras, Arcosana, Sanagate) einen Kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie (Beilage 2 zu BVGer act. 34; nachfolgend: Kantonaler Vertrag 2014).
Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht der nachfolgende, von den Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS, Intras, Arcosana, Sanagate) und physioswiss am 17. beziehungsweise 22. April 2014 unterzeichnete Verfahrensantrag ein (BVGer act. 34):
Es sei das oben aufgeführte Beschwerdeverfahren hinsichtlich eingangs erwähnter Parteien (also nicht hinsichtlich CSS, Intras, Arcosana und Sanagate) zu sistieren und die Sistierung so lange aufrecht zu erhalten, bis
die Parteien gemeinsam die Aufhebung der Sistierung und entweder die Fortführung des Verfahrens oder die Abschreibung des Verfahrens beantragen,
oder
eine Partei unter Vorlage eines rechtskräftigen letztinstanzlichen materiellen Nichtgenehmigungsentscheides (sei es hinsichtlich des nationalen Rahmenvertrages vom 1. April 2014 oder des gleichentags abgeschlossenen kantonalen Anschlussvertrages für den Kanton Graubünden) die Fortführung des Verfahrens beantragt,
oder
eine der Parteien gestützt auf Art. 18 Abs. 3 oder 20 Abs. 6 des nationalen Rahmenvertrags berechtigterweise die Fortführung des Verfahrens verlangt.
Hebt eine Partei die Sistierung auf, so gilt dies für sämtliche zwischen den Parteien im jeweiligen Kanton bestehenden Verfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten ein, zum Sistierungsantrag bis zum 12. Juni 2014 Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Rechtsvertreter der tarifsuisse aufgefordert, allfällige Differenzierungen zwischen den Anträgen und Positionen der Beschwerdeführerinnen 1-4 (CSS-Gruppe) einerseits und den von ihm vertretenen übrigen Beschwerdeführerinnen der tarifsuisse-Gruppe anderseits vorzunehmen (BVGer act. 35).
Mit Eingabe vom 3./4. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsantrages (BVGer act. 36).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 hielt der Rechtsvertreter der tarifsuisseGruppe fest, dass die Krankenversicherer der CSS-Gruppe die Fortsetzung des Verfahrens beantragen würden (BVGer act. 38).
Am 12. Juni 2014 stellte die HSK-Gruppe den Antrag, der Sistierungsantrag der tarifsuisse und der Beschwerdegegner sei nicht auf sie auszudehnen (BVGer act. 37).
Am 14. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter der tarifsuisse-Gruppe dem Bundesverwaltungsgericht - unter Verweis auf ein beigelegtes Schreiben der CSS-Gruppe an die tarifsuisse - mit, dass letztere die der tarifsuisse und ihm erteilte Vollmacht zur Vertretung für die Verfahren betreffend Tarife Physiotherapie mit Wirkung per 11. Juli 2014 widerrufen habe, weshalb diese die Verfahren selber weiterführen werde (BVGer act. 39 samt Beilage).
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 nahm und gab das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis, dass die CSS-Gruppe nicht mehr durch die tarifsuisse vertreten werde und das Verfahren der CSS-Gruppe neu unter der Verfahrensnummer C-4457/2014 geführt werde (BVGer act. 40 bzw. BVGer act. 4, C-4457/2014).
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten über das in den vereinigten Verfahren (C-2461/2013 und C-2468/2013) ergangene, inzwischen publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid; BVGE 2014/18) in Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit ein, zu diesem Entscheid Stellung zu nehmen (BVGer act. 4; C- 4457/2014).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zum Pilotentscheid insofern Stellung, als sie auf die finanziellen Konsequenzen eines gleich lautenden Urteils in den hängigen Beschwerden hinwies. Ferner reichte sie den Nationalen und den Kantonalen Vertrag 2014 sowie den Regierungsbeschluss Prot. Nr. 888 vom 23. September 2014 betreffend Genehmigung des Kantonalen Anschlussvertrags (nachfolgend: Regierungsbeschluss Nr. 888) ein (BVGer act. 6 samt Beilagen, C-4457/2014).
Die Beschwerdeführerinnen 1-4 liessen sich ebenfalls am 21. Oktober 2014 vernehmen, indem sie an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen festhielten und ergänzend darauf hinwiesen, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Sistierung angezeigt sei. Darüber hinaus schlossen sie sich der Begründung im Pilotentscheid an und beantragten dementsprechend die Gutheissung der Beschwerde im Sinne der genannten Begründung (BVGer act. 5; C-4457/2014).
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi und Rechtsanwalt Istvàn Bolt, zum Pilotentscheid Stellung, indem sie namentlich vorbrachten, auch nach Kündigung des Tarifvertrages 1998 müsse die bundesrätliche Tarifstruktur mit Blick auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und den Vertrauensgrundsatz weiterhin anwendbar bleiben. Ferner stellten sie den (neuen) Verfahrensantrag, es sei der Bundesrat unter Fristansetzung um Stellungnahme zu ersuchen, wann mit der Genehmigung des Rahmenvertrages zwischen physioswiss und tarifsuisse vom 1. April 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie wann mit der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur per 1. Juli 2011 für nicht dem Rahmenvertrag beigetretene Versicherer und Leistungserbringer zu rechnen ist. Ferner seien die Beschwerdeverfahren C-1310/2014 und C-4457/2014 zu sistieren und die Beschwerden anschliessend abzuweisen. Schliesslich legten sie noch den Regierungsbeschluss Nr. 888 ins Recht (BVGer act. 7 samt Beilagen, C- 4457/2014).
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht einen von ihren Rechtsvertretern und Vertretern der tarifsuisse unterzeichneten gemeinsamen Antrag vom
30. Januar 2015 (BVGer act. 25 samt Beilage; C-1953/2014), wonach ein Entscheid mit gleichlautendem Dispositiv wie im Pilotentscheid zu erlassen sei, d.h. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben (Ziff. 1); ferner sei auf die Begründung der Urteile zu verzichten (Ziff. 2), und es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen zu minimieren resp. zu erlassen. Allfällige Gerichtskosten in den von der tarifsuisse ag erhobenen Beschwerden seien der tarifsuisse ag aufzuerlegen, allfällige Gerichtskosten in den von physioswiss erhobenen Beschwerden seien der physioswiss aufzuerlegen (Ziff. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich Beschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Beim angefochtenen Regierungsbeschluss vom 5. Februar 2013 handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die INTRAS Krankenversicherung AG, die Arcosana AG und die Sanagate AG werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die
CSS Krankenversicherung AG vertreten (Beilage zu BVGer act. 5, C- 4457/2014).
Die Beschwerdeführerinnen 1-4 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6460/2011 vom 23. Juni 2014 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerinnen 1-4 (und die 44 weiteren Krankenversicherer der tarifsuisse-Gruppe) haben ihre Beschwerde am 7. März 2013 der Schweizerischen Post übergeben; der angefochtene Regierungsbeschluss vom 5. Februar 2013 wurde am 6. Februar 2013 versandt (Beilagen 1 zu BVGer act. 1; C-1232/2013). Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (BVGer act. 4; BVGer act. 5, C-1232/2013), ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzutreten.
Im Verfahren des Pilotentscheides (publiziert als BVGE 2014/18) wurde mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen legitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen. Insbesondere vermag physioswiss auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun (vgl. hierzu E. 3.4 des genannten Teilentscheides), und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - namentlich das Erfordernis der gemeinsamen Interessenlage bezüglich der Mehrheit oder eines Grossteils seiner Mitglieder (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.1) - sind vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu E. 3.5 des genannten Teilentscheides). Auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss ist daher nicht einzutreten. Demgegenüber kommt physio graubünden und den auf der Mitgliederliste bezeichneten Physiotherapeuten (Beilagen 2a, 3a + 3b zu BVGer act. 8) Parteistellung als Beschwerdegegner zu.
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegner auf Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. Sachverhalt, Bst. G.e hiervor) ist festzuhalten, dass der begründete Entscheidentwurf im Zeitpunkt des Gesuchseinganges bereits vorlag. Das Gesuch um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kostenund Entschädigungsfolgen ist demnach bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerinnen können daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
Vorliegend umstritten ist die Festsetzung des Taxpunktwertes durch die Regierung des Kantons Graubünden für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis auf Fr. 0.97, geltend ab 1. Juli 2011.
Die Beschwerdegegner haben mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 beziehungsweise mit Präzisierung vom 22. Januar 2014 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes auf mindestens Fr. 1.00, basierend auf der seit
1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen, beantragt (BVGer act. 23 + 32).
Die Beschwerdegegner stellen demnach einen Antrag auf Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen (reformatio in peius). Da das VwVG jedoch keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt einem solchen Antrag - insbesondere auch in Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend OKP-Tariffestsetzungen - lediglich die Bedeutung einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu. Solche Anträge können indessen Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3 m.w.H.). Das besagte Begehren der Beschwerdegegner ist daher lediglich als prozessuale Anregung zu behandeln.
Art. 43 Abs. 1 KVG bestimmt, dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 5 KVG). Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG; BVGE 2014/18 E. 4.3 ff.).
Am 1. Juli 1998 hatte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (Nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigt; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. dazu den BVGE 2014/18 E. 5.4 und vorne, Bst. A.a).
Mit BGVE 2014/18 kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass mit der Vertragskündigung durch physioswiss und dem Wegfall des Nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 (vgl.
Sachverhalt, Bst. A.c hiervor) keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr bestehe; ferner sei auch zwischenzeitlich keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden. Da eine Einzelleistungsstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden müsse, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestanden habe, sei mit dem angefochtenen Beschluss kein gültiger Einzelleistungstarif festgesetzt worden, weshalb der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (E.
5.5.3 und 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG). Ferner führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei den Kantonsregierungen verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln beziehungsweise auf einem früheren nationalen Modell aufzubauen, und von diesem nach selbst festgelegten Regeln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal hiermit Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG in doppelter Hinsicht (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzustän-
digkeit der Kantonsregierung zur [Teil-]Festlegung eines nationalen Tarifmodells) verletzt werde. Soweit der Regierungsrat eine Hochrechnung auf ein (fiktives) nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif hergeleitet habe, verstosse er damit gegen Bundesrecht; der angefochtene Beschluss sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben (E. 5.6). Schliesslich sei die Kantonsregierung im vertragslosen Zustand verpflichtet, im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten und gestützt darauf eine den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struktur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (E. 5.7).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Regierungsbeschluss der Vorinstanz den vorstehenden genannten Anforderungen des KVG und der KVV, insbesondere Art. 47 Abs. 1 KVG und Art. 59c KVV gerecht wird.
Vorliegend hat die Regierung im angefochtenen Beschluss (E. 7) ausgeführt, Ausgangsbasis zur Neuberechnung des kantonalen Taxpunktwertes bilde der im Entscheid des Bundesrates vom 4. Dezember 2000 rückwirkend auf 1. Januar 1998 festgelegte TPW von Fr. 0.86. Nachdem das Bundesamt für Statistik über keine statistischen Unterlagen für eine Bündner beziehungsweise kantonale Lohnentwicklung verfüge, werde für die Festlegung des kantonalen TPW mit der Veränderung des Landesindexes
für Konsumentenpreise eine auf nationaler Ebene anerkannte und nachvollziehbare Berechnungsmethode berücksichtigt. Dieser habe sich in der massgebenden Zeit von Januar 1998 bis Juni 2011 um 12.4 % erhöht, womit sich ein kantonaler TPW von Fr. 0.97 ergebe (BVGer act. 1, Beilage 1; C-4457/2014).
Aus dem vorstehend Dargelegten (E. 4 hiervor) geht hervor, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keine entsprechende nationale Einzelleistungsstruktur für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis mehr bestand (BVGE 2014/18 E. 5.4 f.).
Die Regierung ging somit für die Ermittlung des festgesetzten Tarifs von einem Taxpunktwert aus, der im Rahmen einer nationalen Tarifstruktur 1998 vereinbart und genehmigt worden war. Indem er diesen Taxpunktwert mit Hinweis auf die aufgelaufene Teuerung erhöht hat, bezieht sich auch der neu festgesetzte Taxpunktwert (implizit) auf die nationale Tarifstruktur 1998. Da letztere indes auf nationaler Ebene ausser Kraft getreten ist, hat sich die Regierung bei der Tariffestsetzung auf eine nicht mehr bestehende und damit fiktive nationale Tarifstruktur abgestützt. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Art. 43 Abs. 5 KVG, wonach Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen, und in doppelter Hinsicht gegen Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-] Festlegung eines nationalen Tarifmodells), sodass der angefochtene Regierungsbeschluss auch deswegen als bundesrechtswidrig aufzuheben ist (vgl. dazu auch BVGE 2014/18 E. 5.6). Wenn die Vorinstanz vorliegend den kantonalen Tarif auf der Basis der weggefallenen Tarifstruktur festgesetzt hat, so erweist sich dieses Vorgehen als bundesrechtswidrig. Dementsprechend wurde hiermit kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt. Der angefochtene Beschluss ist somit bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV verstossen hat und welche Schlüsse daraus für das Verwaltungsverfahren zu ziehen sind.
In BVGE 2014/18 hat das Bundesverwaltungsgericht die Grundsätze dargelegt, die bei der Tariffestsetzung gemäss Art. 59c KVV i.V.m. Art. 43 KVG zu berücksichtigen sind (E. 4.4 f., 5.7.1 ff.). Diese Grundsätze (namentlich gesteigerte Überprüfungs-, Untersuchungsund Anpassungspflichten, Gebot der Wirtschaftlichkeit der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der
sachgerechten Struktur sowie der möglichst günstigen Kosten) waren namentlich in jenem, zum vorliegenden parallelen, Verfahren betreffend die Festsetzung eines kantonalen KVG-Tarifs zu beachten. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegend umstrittene Tariffestsetzung.
Da die Vorinstanz - soweit aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ersichtlich - jedoch davon abgesehen hat, von den Parteien konkretere Mitwirkungshandlungen zu verlangen, um den Sachverhalt im Sinne der oben genannten Grundsätze zu ermitteln, hat sie (auch) ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sodass der Regierungsratsbeschluss (auch) aus diesem Grund aufzuheben ist (vgl. BVGE 2014/18 E. 5.7).
In Bezug auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegner auf Sistierung des Verfahrens bis zur Genehmigung der kantonalen Taxpunktwertvereinbarung (BVGer act. 34) ist festzuhalten, dass dieser aufgrund des vorliegenden Verfahrensausganges abzuweisen ist.
Auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegner, wonach der Bundesrat zu ersuchen sei, sich darüber zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid betreffend die Genehmigung des vorgelegten Nationalen Rahmenvertrages Physiotherapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. G.c und G.d), ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren gehört.
An der dargelegten Beurteilung vermögen auch die von den Beschwerdegegnern mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 27. Oktober 2014 (BVGer act. 43) vorgebrachten Einwendungen gegen das Piloturteil nichts zu ändern.
Zunächst bringen die Beschwerdegegner vor, die langjährige Anwendung der vom Bundesrat 1998 festgesetzten Tarifstruktur, das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sowie der Vertrauensschutz müssten zur weiteren Anwendung der bisherigen Tarifstruktur führen.
Die Beschwerdegegner beziehungsweise die physioswiss haben am
11. Dezember 2009 den Nationalen Tarifvertrag 1998 beziehungsweise am
23. Juni 2011 auch die kantonalen Tarifverträge gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber weder das Bundesamt für Gesundheit noch der Bundesrat dazu geäussert, ob die 1998 festgesetzte Tarifstruktur noch gültig sei. Die von den Beschwerdegegnern zitierten Äusserungen des BAG vom
13. Juli 2011 beziehungsweise jene von Bundesrat Berset vom 29. August 2012 datieren später, weshalb sich die Beschwerdegegner bei ihrer Kündigung nicht auf eine behördliche Zusage oder sonstiges, bestimmtes Verhalten einer Behörde verlassen haben (vgl. hierzu auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 823).
Bezüglich des weiteren Vorbringens einer Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass eine solche nicht ausreichend substantiiert begründet wurde, weshalb auf die entsprechende Rüge auch aus diesem Grund nicht näher einzugehen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2013 keine gültige Tarifstruktur zugrunde liegt. Darüber hinaus hat sie auch die gebotene kantonsbezogene Abklärung nicht vorgenommen. Der angefochtene Beschluss erweist sich somit als bundesrechtswidrig und ist daher vollumfänglich aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Angesichts des teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt es sich, den Leistungserbringern (Beschwerdegegnern) und den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist vom seitens der Beschwerdeführerinnen, zusammen mit 43 weiteren Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, im Beschwerdeverfahren C-1232/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- beziehungsweise dem diesem Verfahren im Umfang von Fr. 2'000.- gutgeschriebenen Betrag zu entnehmen.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 erster Halbsatz VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; VGKE, SR 173.320.2).
Nachdem die Parteien vorliegend nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2345/2014, C-2365/2014, C-2408/2014 vom 19. November 2014, S. 13).
Hinzu kommt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerinnen vorliegend durch im Arbeitsverhältnis zur CSS stehende Vertreter erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend kann den Beschwerdeführerinnen auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Auf die Anträge von physioswiss wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2013 aufgehoben wird.
Den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern werden reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Der Betrag zu Lasten Beschwerdeführerinnen wird dem im Beschwerdeverfahren C-1232/2013
geleisteten Kostenvorschuss entnommen und im Umfang von Fr. 2'000.- mit dem diesem Verfahren gutgeschriebenen Betrag verrechnet.
Die Beschwerdegegner haben die ihnen auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils zu bezahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Gesuch der Beschwerdegegner vom 30. Januar 2015 um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kostenund Entschädigungsfolgen wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Versand:
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