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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3484/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3484/2014
Datum:27.02.2015
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Altersrente; Recht; Einsprache; Angefochten; Verrechnung; Leistung; Angefochtene; Erlass; Person; Leistungen; Rückforderung; Plafonierung; Verwaltung; Vorakten; Bundesverwaltungsgericht; Stattung; Schweiz; Eintritt; Rentenalter; Rückerstattung; Entscheid; Verordnung; Monatlich; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 20 AHVG ; Art. 21 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 29 AHVG ; Art. 29b AHVG ; Art. 29t AHVG ; Art. 35 AHVG ; Art. 38 AHVG ; Art. 39 AHVG ; Art. 39 VwVG ; Art. 54 ATSG ; Art. 60 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:119 Ib 36; 122 V 211; 122 V 221; 125 V 413; 130 V 1; 130 V 329; 130 V 407; 130 V 51; 131 V 164; 136 V 286; 138 V 402; 139 V 122; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3484/2014

U r t e i l  v o m  2 7.  F e b r u a r  2 0 1 5

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss,

Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X. , Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente, Berechnung des Anspruchs/Rückforderung, Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) geborene verheiratete, deutsche Staatsangehörige X. (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Deutschland und war von März 1971 bis März 2008 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten 1). Am 1. Juni 2010 stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) Antrag auf Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente ab 1. September 2010 (Vorakten 1 und 2).

B.

Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2010 eine monatliche Altersrente ab 1. September 2010 im Betrag von Fr. 1'917.- zu und erhöhte diese in der Folge in mehreren Schritten auf monatlich Fr. 1'968.- ab 1. Januar 2013 (Vorakten 6, 9 und 15).

C.

Nach dem Eintritt der Ehefrau des Versicherten (geb. 1949, Vorakten 2) ins ordentliche Rentenalter nahm die SAK eine Neuberechnung der Rente unter Durchführung eines Einkommenssplittings und anschliessender Plafonierung vor. Mit Verfügung vom 12. März 2014 (Vorakten 15) senkte sie in der Folge die Rente des Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2013 auf monatlich Fr. 1'797.- und verrechnete die von Juli 2013 bis März 2014 ihren Berechnungen zufolge zu viel ausbezahlten Rentenleistungen von total Fr. 1'539.- anteilsmässig mit der laufenden monatlichen Rente (Fr. 308.-/Monat).

D.

Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2014 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Aufstellung seiner Versicherungszeiten habe sich seit der ersten Rentenverfügung vom 3. August 2010 nicht verändert, weshalb die Rentenkürzung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Daher ersuche er um eine rechtliche Begründung sowie - sollte die neue Verfügung rechtens sein - um eine Reduktion der Tilgungsraten auf Fr. 150.- pro Monat (Vorakten 17).

E.

Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 ab, wobei sie detailliert die Rentenberechnung aufzeigte und Erklärungen zur durchgeführten Plafonierung und vorgenommenen Verrechnung abgab. Ferner wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit

der Einreichung eines Erlassgesuches hin und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass sein Antrag bezüglich der Reduktion der Tilgungsraten in Bearbeitung sei (Vorakten 19).

F.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer mit einer an die Vorinstanz gerichteten und von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Mai 2014 Beschwerde und brachte vor, dass er zwar die Rechtmässigkeit der Rentenberechnung zur Kenntnis nehme und diese für ihn nun nachvollziehbar sei, es aber dennoch unklar bleibe, weshalb die Plafonierung bereits per Juli 2013 und nicht erst ein Jahr später vorgenommen werde. Da seine Ehefrau entschieden habe, die Altersrente erst im Juli 2014 bei Eintritt des Rentenalters in Deutschland zu beziehen und bis dahin weiterhin erwerbstätig zu sein, sei der Zeitpunkt der Kürzung seiner Rente seines Erachtens inkorrekt (act. 1).

    1. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 die Abweisung der Beschwerde und legte im Wesentlichen dar, dass die Prüfung des Plafonds bei Vorliegen eines Rentenaufschubs gemäss Rz. 5518 RWL (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003) vor der Anrechnung des Aufschubszuschlags vorzunehmen sei und die Rente des rentenberechtigten Ehegattens einer Person, welche die Rente aufschiebe, daher bereits während der Aufschubdauer der Plafonierung unterliege. Die Neuberechnung der Rentenkürzung per Juli 2013 sei demnach korrekt erfolgt (act. 3).

    2. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 abgeschlossen (act. 4 und 5).

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist

  • soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

      1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

      2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom

        6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

      3. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

    2.

      1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b

        mit Hinweisen). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

      2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014. Mit dieser bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 12. März 2014, mit welcher sie die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2013 reduzierte und die von Juli 2013 bis März 2014 (ihren Berechnungen zufolge) zu viel ausbezahlten Rentenleistungen anteilsmässig mit der laufenden monatlichen Rente verrechnete.

      3. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 14. Mai 2014 darlegt, beanstandet er nicht die Rentenberechnung der Vorinstanz an sich - er bestreitet indes den Zeitpunkt der vorgenommenen Plafonierung und somit die rückwirkende Neuberechnung und Kürzung seiner Altersrente sowie die anteilsmässige Verrechnung der Rückforderung in der Höhe von monatlich Fr. 308.-. Es ist daher einzig strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht bereits per Juli 2013 (Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter) plafoniert hat oder nicht erst per Juli 2014 (effektiver Rentenbezug der Ehefrau) plafonieren musste.

    Der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich dementsprechend auf den Zeitpunkt der Plafonierung sowie die sich daraus ergebende Rückforderung der Rentenleistungen und deren Verrechnung mit der laufenden Rente.

    3.

      1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

        1. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom

          14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung

          Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

          Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

        2. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).

    Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

      1. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

      2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

      3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

      4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

    4.

    Mit Verfügung vom 12. März 2014 reduzierte die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2013 von monatlich Fr. 1'968.- auf Fr. 1'797.-. Weiter setzte sie den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die von Juli 2013 bis März 2014 zu Unrecht bezogenen AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 1'539.- anteilsmässig mit einem Betrag von Fr. 308.- pro Monat mit der laufenden Rente verrechnet würden, womit für den Monat April 2014 noch Fr. 1'489.- zur Auszahlung gelangen würden (vgl. vorne Sachverhalt C.).

      1. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).

      2. Im Folgenden ist - entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen Verfahren - zunächst der vorinstanzliche Entscheid betreffend die unrechtmässige Auszahlung der Rentenleistungen in der Zeit von Juli 2013 bis März 2014 zu prüfen.

    5.

      1. Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

      2. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

      3. Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

        31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

      4. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf (wie dies vorliegend der Fall ist: vgl. Verfügung vom 12. März 2014, Vorakten 15), so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

      5. Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des der Vollendung des Rentenalters folgenden Monats. Die Altersrenten von Ehegatten werden grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert (Rz. 5514 und 3007 RWL). Daraus ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Plafonierung der Renten von Ehegatten grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG).

      6. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht, womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG

    i.V.m. Art. 55ter AHVV).

        1. Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006, Ziff. 2.1, BBl 2007 413). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehegattin des Beschwerdeführers um ein Jahr die in diesem

          Jahr nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), resultiert auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- o- der Nachteil.

        2. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat, weshalb es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente (1. Juli 2014) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehegattin ins Rentenalter (1. Juli 2013) angewandt würde, zumal die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vorzunehmen ist (Rz. 5519 RWL).

    5.7 Es ergibt sich zusammenfassend, dass die Rente eines rentenberechtigten Ehepartners einer versicherten Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubdauer der Plafonierung unterliegt, wenn die beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen, wie dies vorliegend zutrifft (vgl. Vorakten 19, S. 5). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2013 in Anwendung der Plafonierung auf monatlich Fr. 1'797.- zu kürzen, ist daher nicht zu beanstanden.

    Daraus folgt, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 (Datum der angefochtenen Verfügung: 12. März 2014) ungerechtfertigte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 1'539.- ausgerichtet wurden (9 Monate x [Fr. 1'968.- - Fr. 1'797.-]). Die von der Vorinstanz gestellte Rückforderung im Betrag von Fr. 1'539.- erweist sich daher als rechtmässig. Es bleibt indes zu prüfen, ob auch der Verfahrensablauf zur Stellung der Rückforderung und die Verrechnung derselben in korrekter Weise erfolgten.

    6.

      1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung implizit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges verfügt. Weiter hat sie in der gleichen Verfügung ebenfalls implizit die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bejaht und eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Renten vorgenommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich dieses Vorgehen als nicht bundesrechtskonform.

      2. Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

      3. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Bei einer Verrechnung fällt ein Erlass insbesondere dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (BGE 122 V 221 E. 5c). Im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen ist die Erlassfrage zu prüfen, wenn die Nachzahlungen nicht dieselbe Zeitspanne betreffen wie die der verfügten Rückerstattung unterliegenden Leistungen (vgl. dazu BGE 122 V 211 E. 6d; RWL Rz. 10705).

        1. Die Vorinstanz stützt die von ihr vorgenommene Verrechnung der Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 unter anderem auf RWL Rz. 10612 (vgl. Vorakten 19, S. 5). Danach ist nur die Differenz zwischen der zu Unrecht ausbezahlten Leistung und dem Nachzahlungsbetrag zurückzufordern, wenn einer leistungsberechtigten Person für den gleichen Zeitabschnitt, für welchen sie zu Unrecht Leistungen bezogen hat, eine Nachzahlung von Renten bzw. Hilflosenentschädigungen in geringerem Betrage zusteht (z.B. nachträgliche Korrektur des Rentenbetrages). Dabei übergeht die Vorinstanz allerdings die Tatsache, dass sich die von ihr vorgenommene Verrechnung nicht auf eine Nachzahlung bezieht, sondern mit laufenden Rentenleistungen erfolgt, weshalb vorliegend der Prüfung eines Erlasses besonderes Gewicht zukommt und nicht ohne Weiteres verrechnet werden kann (vgl. E. 6.3 hiervon).

        2. Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer bisher (noch) kein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung gestellt. Ein Erlassgesuch kann indessen bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Vorliegend fällt eine Verrechnung der Rückforderung und somit die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung daher erst in Betracht, wenn die Frist ungenutzt ablaufen sollte oder ein allfälliges Erlassgesuch nach eingehender Prüfung abzulehnen wäre.

      1. Nach Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. (lit. c). Einsprachen bzw. Beschwerden gegen den Entscheid über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen haben prinzipiell aufschiebende Wirkung. Die in Art. 97 AHVG festgelegte Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, bezieht sich nicht auf die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen (vgl. BGE 130 V 407 E. 3; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 10). Die Vorinstanz ging daher in korrekter Weise vor, indem sie einer Einsprache gegen die angefochtene Verfügung vom 12. März 2014 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.

        Aus dem Dargelegten ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 54 Abs. 1 ATSG vorliegend nicht erfüllt waren und es auch zum heutigen Zeitpunkt nicht sind, weshalb die erfolgte sofortige Vollstreckung der angefochtenen Verfügung als unrechtmässig zu qualifizieren ist.

      2. Die Befugnis, die Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung zu tilgen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern aus den Einzelgesetzen (KIESER, a.a.O., Art. 25 N 20). Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG sieht eine Verrechnung von fälligen Leistungen mit Forderungen aufgrund des AHVG vor. Zu beachten ist, dass der nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnde Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigt werden darf (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.1; Urteil des BGer

        9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3).

        1. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz zwar grundsätzlich befugt, die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Rentenleistungen vorzunehmen, jedoch kann eine Verrechnung ausschliesslich mit fälligen Forderungen erfolgen (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; vgl. E. 6.5 hiervon). Die ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014 war aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache vom 5. April 2014 gar nie rechtskräftig geworden, weshalb die Forderungen noch nicht verrechenbar waren (vgl. Art. 39 lit. a VwVG). Ebenso hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, sich dazu zu äussern.

        2. Die Verwaltung kann nicht Verrechnungen vornehmen und dem Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Verrechnung einer Rente ist sodann grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; RWL Rz. 10919 ff., Stand: 1. Dezember 2012). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen kommt somit vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4.7).

        3. Die Vorinstanz hätte vorerst abklären müssen, in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, wobei dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.

    6.6 Aus den vorgenannten Gründen ist die vorliegende Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und den Erlass der Rückforderung prüft, sofern fristgerecht ein Erlassgesuch eingereicht wird. Sollte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch stellen oder sind die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 ist insofern aufzuheben, als er die Abrechnung vom 12. März 2014 bestätigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    7.

    Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung

    zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

    (es folgt das Urteilsdispositiv)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

    2.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 wird insofern aufgehoben, als er die mit Verfügung vom 12. März 2014 vorgenommene Verrechnung von Leistungen (Seite 3) bestätigt. Diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.6 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid und damit die Verfügung vom 12. März 2014 bestätigt.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid

und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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