Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4949/2013 |
Datum: | 12.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Steuer; Beschwerde; Rechnung; MWSTG; Beschwerdeführer; Leistung; Beweis; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Person; Hinweis; Rechnungen; Recht; Verzugs; Personen; Urteil; Vorsteuer; Leistungsempfänger; Vorliegenden; Saldosteuersatz; Verzugszins; Unternehmerische; Schulde; Fragliche; Hinweise; Entstanden; Schuldet; Hinweisen |
Rechtsnorm: | Art. 10 MWSTG ; Art. 18 MWSTG ; Art. 21 VwVG ; Art. 25 MWSTG ; Art. 26 MWSTG ; Art. 27 MWSTG ; Art. 28 MWSTG ; Art. 37 MWSTG ; Art. 42 MWSTG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 MWSTG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 81 MWSTG ; Art. 87 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 120 V 233; 128 III 275; 130 II 482; 130 III 321; 131 II 185; 132 V 215; 138 V 221; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung I
A-4949/2013
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand MWST; Steuersatzdifferenzen 2010.
(Steuerpflichtiger) verkauft im Rahmen seines Einzelunter-
nehmens Honig, Imkereiprodukte und Blumen. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2010 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab.
Anlässlich einer (jedenfalls) am 9. November 2010 beim Steuerpflichtigen durchgeführten Kontrolle über die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom
Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010) stellte die ESTV fest, dass der Steuerpflichtige Leistungen teilweise zu einem Steuersatz von 7,6 % anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 % fakturiert hat. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [ ] / Verfügung" vom 14. März 2012 (EM) nahm die ESTV eine entsprechende Steuerkorrektur vor, setzte die für die fragliche Periode geschuldete Steuer auf insgesamt Fr. 4'136.-- fest und machte davon die Differenz zu der vom Steuerpflichtigen bereits deklarierten Steuer, ausmachend Fr. 2'549.--, nebst Verzugszins geltend.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. April 2012 "Einsprache" bei der ESTV und beantragte sinngemäss die Aufhebung der EM.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 sowie vom 26. Juni 2012 forderte die ESTV den Steuerpflichtigen auf, sämtliche Debitorenfakturen (u.a.) des Jahres 2010 einzureichen. In der Folge reichte der Steuerpflichtige entsprechende Rechnungen ein.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juli 2013 hiess die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" teilweise gut. Sie erkannte, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperiode 2010 - "nebst seiner Selbstveranlagung" - noch Fr. 713.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 4,5 % vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bzw.
4 % seit 1. Januar 2012.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende aus: Stelle - wie im vorliegenden Fall - eine mit Saldosteuersatz abrechnende
steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, sei nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie Art. 96 der dazugehörigen Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) - zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer - die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuersatz und dem gesetzlich geschuldeten Steuersatz (nach) zu versteuern. Eine solche Nachbelastung sei vorliegend insoweit erfolgt, als in den eingereichten Rechnungen die Steuer effektiv zu hoch ausgewiesen worden sei.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 3. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene "Einspracheentscheid" sei aufzuheben oder zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ausserdem seien die Verzugszinsen zu reduzieren und die Steuernachforderung "zu stornieren", insoweit diese länger zurückliege als fünf Jahre.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013
vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen von sich aus beschaffen (Art. 12 VwVG; für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich: Art. 81 Abs. 2 MWSTG).
Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60
E. 2.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3031/2013 vom
6. Februar 2014 E. 1.5 mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Mehrwertsteuerverfahren (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Ausdrücklich unzulässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 MWSTG).
Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-992/2012 vom 6. August 2012
E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen auch: DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 138 V 221 E. 6, BGE 128 III 275 E. 2b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.141).
1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.191). Das Gericht kann
sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Dispositiv - direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") - aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a).
Der Mehrwertsteuer unterliegen grundsätzlich die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, Bundesblatt [BBl] 2008 6885, 6939). Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 10 ff. MWSTG.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen (sog. Vorsteuerabzug).
Die Mehrwertsteuer beträgt im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nach aArt. 25 Abs. 1 MWSTG (in der hier massgeblichen Fassung; AS 2009 5203) 7,6 % (sog. Normalsatz). Der reduzierte Satz von 2,4 % findet u.a. Anwendung auf Lieferungen von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0; aArt. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG) sowie von Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt (aArt. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 MWSTG).
Wer im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2010 als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hatte, konnte gemäss aArt. 37 Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3
1. Satz MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3683/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel (u.a.) den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, enthalten (Art. 26 Abs. 2 Bst. b; vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 16 zu Art. 26 MWSTG).
Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht eine über den reinen Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat. Beim Leistungsempfänger bildet der Rechnungsbeleg regelmässig die Basis - gemäss in der Literatur vertretener Auffassung nicht jedoch die Voraussetzung (vgl. Art. 28 Abs. 4 MWSTG; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 7 N 3 ff.; SCHLUCKEBIER, a.a.O., N 1 zu Art. 26 MWSTG) - für den Vorsteuerabzug und damit für die Rückforderung der auf der bezogenen Leistung lastenden Mehrwertsteuer (vgl. zum bisherigen Recht statt vieler: BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit Hinweisen).
Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn, es erfolgt eine Korrektur der Rechnung (Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG), oder - was gegenüber dem bisherigen Recht und der diesbezüglichen Praxis eine Neuerung darstellt - er oder sie weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten (Art. 96 MWSTV).
31. Dezember 2011 (Bst. b). Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von Fr. 100.-- bezogen (Art. 1 Abs. 3 der nämlichen Verordnung).
Im vorliegenden Fall erkennt die Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" auf eine Steuerkorrektur zu Lasten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 731.-- zuzüglich Verzugszins. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe auf den von ihm ausgestellten Rechnungen für Lieferungen von Blumensträussen, -gestecken,
-kränzen usw. sowie Honig die Steuer zum Normalsatz von 7,6 % anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 % ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er die Mehrwertsteuer für die von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen mit 7,6 % anstatt 2,4 % und damit zu hoch in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 2.3). Auch wendet er sich - jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder gegen den von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" festgestellten Umfang dieses zu hohen Steuerausweises im Jahr 2010 noch gegen die gestützt auf Art. 96 MWSTV vorgenommene Berechnungsweise (E. 2.6.2) der strittigen Nachbelastung. Der Beschwerdeführer schuldet daher grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Steuer (E. 2.6.1).
Eine Ausnahme davon besteht insoweit, als eine Korrektur der fraglichen Rechnungen erfolgt ist oder der Beschwerdeführer nachweist, dass dem Bund trotz des zu hohen Ausweises der Steuer kein Steuerausfall entstanden ist (E. 2.6.1). Dass er sämtliche oder auch nur einen Teil der fraglichen Rechnungen korrigiert habe, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt sich derlei aus den vorliegenden Akten. Hingegen macht er geltend, dem Bund sei vorliegend kein Steuerausfall entstanden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für diese Behauptung - bereits nach der insofern ausdrücklichen und mit der allgemeinen Beweislastregel (E. 1.2.2) übereinstimmenden gesetzlichen Regelung in Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG - beweisbelastet ist (E. 2.6.1). Erforderlich ist ein voller Beweis (E. 1.3.2), zumal das Gesetz von "nachweisen" spricht und keine Anhaltspunkte für eine Beweiserleichterung ersichtlich sind.
Zum betreffenden Nachweis reichte der Beschwerdeführer die Debitorenrechnungen des Jahres 2010 ein und macht dazu sinngemäss geltend, insoweit in den Rechnungsanschriften die Privatnamen natürlicher Personen genannt seien, sei erstellt, dass es sich bei den betroffenen Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Privatpersonen handle. Diese seien nun aber von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb dem Bund insoweit auch kein Steuerausfall entstanden sein könne.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Vollbeweis mit dieser Argumentationslinie bzw. den eingereichten Rechnungsbelegen nicht erbracht. So sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den in den fraglichen Anschriften genannten natürlichen Personen um steuerpflichtige Einzelfirmen handle. Ebenso könne es sich um natürliche Personen handeln, die sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellt hätten.
Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann - zumindest unter den nachfolgend dargestellten Umständen des vorliegenden Falls - nicht gefolgt werden:
Ein steuerpflichtiger Leistungsempfänger hat regelmässig ein unverzichtbares Interesse daran, in der Rechnung des Leistungserbringers - wie es das Gesetz vorsieht (E. 2.5.1) - unter Hinweis auf seine unternehmerische Tätigkeit und eben nicht bloss mit seinem privaten Namen genannt zu werden. Denn eine Rechnung mit einem solchen Hinweis ist das zweifelsfrei wichtigste Beweismittel für das Recht des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug (vgl. E. 2.2 und 2.5.2). Jedenfalls ist anzunehmen, dass eine steuerpflichtige Einzelfirma, welche die fraglichen Lieferungen des Beschwerdeführers in ihrem unternehmerischen Bereich verwendet, mit Blick auf den Nachweis dieser Verwendung bzw. ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rechnungen akzeptiert hätte, die in der Empfängeradresse lediglich den Privatnamen des Firmenbesitzers ohne Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit enthalten. Dass entsprechende Berichtigungen vorliegend verlangt wurden, ist ferner nicht ersichtlich und wird auch von keiner Partei behauptet.
Unter den vorliegenden Rechnungen befinden sich auch zahlreiche Rechnungen, in denen natürliche Personen zwar mit ihrem privaten Namen, aber zugleich unter Hinweis auf ihre unternehmerische Tätigkeit genannt sind (z.B. Rechnungen vom 14. September 2010 an "Laden [ ], B. [ ]", vom 20. Mai 2010 an "C. , Restaurant [ ]", vom
12. August 2010 an "D. , Sägerei und Transporte [ ]", vom
28. Dezember 2010 an "E. , Bar [ ]" usw. [alles in Beilage 19;
s. im Weiteren Beilage 20]). Diese Feststellung legt nahe, dass dort, wo die Rechnungsstellung an natürliche Personen ohne Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit erfolgte, es sich tatsächlich um Lieferungen an (nicht steuerpflichtige bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Privatpersonen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht einmal stichprobenweise - etwa anhand entsprechender Auszüge aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen - nachgewiesen, dass in den eingereichten Rechnungen auch solche an steuerpflichtige Personen, jedoch ohne Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit, enthalten sind.
Schliesslich kommt hinzu, dass es sich bei jenen Rechnungen, die an natürliche Personen adressiert sind, (soweit hier noch interessierend) um solche für Lieferungen von Honig und/oder Blumen handelt, wobei in der Regel kleinere Beträge zwischen Fr. 40.-- und 100.-- fakturiert wurden,
und zwar an eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsempfänger. Auch insofern (nach Art der Ware und Preishöhe) liegt nahe, dass die fraglichen Lieferungen für private Zwecke und nicht von steuerpflichtigen Personen im unternehmerischen Bereich mit dem Recht zum Vorsteuerabzug verwendet wurden.
Gesamthaft ist vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht bezüglich jener natürlichen Personen, welche in den fraglichen Rechnungsanschriften mit ihrem privaten Namen genannt sind, insoweit in rechtsgenügendem Ausmass nachgewiesen, dass es sich dabei um nicht steuerpflichtige und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigte (private) Leistungsempfänger handelt, als die entsprechenden Rechnungen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit dieser Personen enthalten (vgl. E. 2.2). Dem Beschwerdeführer gelingt somit der Nachweis (vgl.
E. 1.3.2), dass die betreffenden Rechnungsempfänger bzw. Rechnungsempfängerinnen keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben und folglich dem Bund im vorliegenden Fall kein Steuerausfall entstanden ist (E. 2.6.1).
Das Vorbringen der Vorinstanz, es könne selbst bei Rechnungen, die an nicht steuerpflichtige Personen ausgestellt worden seien, nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person den Vorsteuerabzug vorgenommen habe, vermag unter den gegebenen Umständen der vorliegenden Konstellation an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Den vorliegenden Akten ist nicht der geringste Anhaltspunkt für eine solche Vorgehensweise oder für Missbrauch zu entnehmen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Streitsache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.4). Sie hat dabei die Steuer nur bezüglich jener Rechnungen nachzubelasten, welche den Rechnungsempfänger mit Hinweis auf seine unternehmerische Tätigkeit nennen.
Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, mit denen er allerdings nicht durchzudringen vermag:
So macht er geltend, trotz zu hohem Ausweis der Steuer weder einen Steuervorteil erzielt noch eine Steuer zu Unrecht vereinnahmt zu haben. Der gesamte Umsatz der fraglichen Steuerperiode sei deklariert und mit Saldosteuersatz abgerechnet worden.
Zwar trifft zu, dass mit dem Saldosteuersatz die Steuer und die Vorsteuer pauschal abgegolten sind (E. 2.4). Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen eine zu hohe Steuer fakturiert hat, und er deshalb bezüglich jener Rechnungen, bei denen er nach dem Vorstehenden nicht nachzuweisen vermag, dass eine Korrektur der Rechnung erfolgt bzw. dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (also jene mit Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit des Rechnungsempfängers; E. 3.2.4), die zu hoch ausgewiesene Steuer nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG schuldig bleibt (E. 2.6.1).
Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz dürfe die fragliche Steuernachforderung insoweit nicht erheben, als sie in Steuerperioden entstanden sei, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.
Der Beschwerdeführer scheint sich damit auf Art. 42 Abs. 1 MWSTG zu berufen, wonach das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt, in der die Steuerforderung entstanden ist. Allerdings ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine solche Verjährung hier eingetreten sein soll, betrifft das vorliegende Verfahren doch die Steuerperiode 2010 und damit Sachverhalte, die offensichtlich weniger als fünf Jahre zurückliegen. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass ohnehin (bereits) mit der Ankündigung der Steuerkontrolle vom
9. November 2010 durch die ESTV am 2. November 2010 die Festsetzungsverjährung unterbrochen worden ist (Art. 42 Abs. 2 MWSTG).
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, sein Einzelunternehmen sei Ende 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. Eine solche Löschung dürfe erst vorgenommen werden, wenn keine Steuer mehr geschuldet sei. Folglich sei vorliegend - auch wenn es sich dabei um einen "Fehler der Beamten" handle - keine Nachforderung mehr zulässig.
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich der Beschwerdeführer bei diesem Argument beruft, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Art. 95 MWSTG, wonach eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens erst dann im schweizerischen Handelsregister gelöscht werden darf, wenn die ESTV dem für die
Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist, ist vorliegend offensichtlich nicht tangiert.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der im angefochtenen "Einspracheentscheid" auferlegten Verzugszinsen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Art. 87 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich einen Verzugszins schuldet. So ist unbestritten, dass er die für die kontrollierte Steuerperiode infolge einer Steuerkorrektur geschuldete Steuer nicht - auch nicht unter Vorbehalt - bzw. nicht rechtzeitig bezahlt hat. Ferner erweist sich der auferlegte Verzugszins (4,5 % vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bzw. 4 % ab 1. Januar 2012) in seiner Höhe als rechtmässig, hat sich die Vorinstanz dabei doch an die anwendbaren Verordnungsbestimmungen gehalten (E. 2.7). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz auferlege einen "Verzugszins, der bei Betreibungsämtern längst schon nicht mehr toleriert" werde, nichts zu ändern. Im Übrigen ist er in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) der Verzugszins für privatrechtliche Geldforderungen 5 % beträgt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 mit Hinweisen). Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.-- ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Der "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben und die Streitsache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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