Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4194/2013 |
Datum: | 13.08.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Ungarn; Staat; Dublin; Beschwerdeführerin; Verordnung; Recht; Mitgliedstaat; Dublin-II-Verordnung; Verfahren; Recht; Zuständig; Schweiz; Überstellung; Wegweisung; Person; Zuständigkeit; Ungarische; Familie; Staat; Ungarischen; Wird; Verfahrens; Vorliegen; Asylgesuch; Wegweisungsverfahren; Flüchtling; Kriterien |
Rechtsnorm: | Art. 33 EMRK ; Art. 38 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 5; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung V E-4194/2013
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A. , geboren ( ), Eritrea, ( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N ( ).
dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am 13. Mai 2013 um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich des BFM mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin auf der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] ein Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültigkeit vom ( ) März 2013 bis ( ) Februar 2014,
dass das BFM am 11. Juni 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) ein Übernahmegesuch an die ungarischen Behörden richtete, welche ihm am 2. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-IIVerordnung explizit zustimmten, verbunden mit der Mitteilung, das der Beschwerdeführerin erteilte Visum sei am 23. April 2013 annulliert worden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 28. Mai 2013 zur allfälligen Überstellung nach Ungarn das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gab, in Bezug auf das von der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] ausgestellte SchengenVisum sei alles vom Schlepper organisiert worden, und sie wisse nicht, was diese alles gemacht hätten,
dass sie hierhergekommen sei, um in einem Land, in welchem Frieden und Demokratie herrsche, Schutz zu erhalten, zumal die Schweiz das Zusammenführen von Familien - ihre Tochter lebe hier - fördere,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig und es habe dem Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt,
dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass im Übrigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss DublinVerfahren nicht von individuellen Präferenzen der asylsuchenden Personen abhänge, sondern nach festgelegten Prinzipien bestimmt werde,
dass die Dublin-II-Verordnung unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie, nämlich auf Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund einschränke,
dass im schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder umfasse (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 Ib 5 E. 2c) eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, voraussetze, dass zwischen diesen Personen ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bestehe, und die Asylbehörden sich dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner "in seinem Leitentscheid 1020/2007" (gemeint ist: BVGE 2008/47) festgehalten habe, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch Beziehungen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln, Onkeln beziehungsweise Tanten - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass die seit 2007 in der Schweiz wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin volljährig sei,
dass sie mithin nicht unter den Familienbegriff, wie ihn Art. 2 Bst. i DublinII-Verordnung statuiere, falle und gemäss Aktenlage auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den oben erwähnten Kriterien rechtfertige, zumal die Beschwerdeführerin während längerer Zeit selbstständig in Eritrea, Sudan und [Naher Osten] gelebt habe und dort zum Teil auch berufstätig gewesen sei, sowie keine Erkenntnisse vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin besondere Unterstützung benötige,
dass somit eine Ausweitung des Familienbegriffs im vorliegenden Fall nicht angezeigt und Ungarn zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-IIVerordnung) - bis spätestens am 3. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Ungarn drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass weder die Situation in Ungarn noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum des Poststempels: 23. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sie mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2013 aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei i.S. von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführte, es treffe zwar zu, dass Ungarn für die Durchführung ihres Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, da sie ein Einreisevisum für Ungarn besitze, jedoch sei den aussergewöhnlichen Umständen, unter welchen sie dieses Visum erlangt habe, Rechnung zu tragen,
dass sie gar nicht nach Ungarn habe reisen wollen, sondern vielmehr zu ihrer in der Schweiz niedergelassenen Tochter, um hier gemeinsam in Frieden und Sicherheit zu leben, die von der Tochter versuchte Organisation der Reise aber sehr lange gedauert habe,
dass ihr in der Zwischenzeit ein auf zwei Jahre beschränkter Arbeitsvertrag als [Tätigkeit] bei einer Familie in [Naher Osten], wo auch ein Onkel von ihr wohne, angeboten worden sei und sie der Not gehorchend dieses Angebot angenommen habe,
dass sie von der Familie, insbesondere von der Frau, sehr schlecht behandelt worden sei und die Arbeitsbedingungen furchtbar gewesen seien,
dass der Mann der Familie eines Tages zu ihr gesagt habe, er plane eine längere Reise nach Europa und wolle sie mitnehmen, und er daraufhin in der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] für sie ein Visum habe beantragen lassen, wogegen sie sich natürlich nicht habe wehren können, da er ja ihr Arbeitgeber gewesen sei,
dass die Reise nach Ungarn aber nie stattgefunden habe und der Mann, welcher weniger schlimm als die Frau gewesen sei, ihr vor Ablauf der zwei Jahre ihren Pass heimlich zurückgegeben habe,
dass in der Folge ihr Onkel ihre Reise aus [Naher Osten] via Türkei in die Schweiz organisiert habe,
dass eine Abschiebung nach Ungarn nicht akzeptabel sei, weil sie keine Beziehung zu diesem Land habe, dort niemanden kenne, völlig auf sich alleine gestellt wäre und in ihrem fortgeschrittenen Alter - selbst bei einem positiven Asylentscheid - keine Chance hätte, sich in die ungarische Gesellschaft zu integrieren oder eine eigenständige Existenz aufzubauen,
dass sie überdies nie aus freiem Willen einen Aufenthaltsstatus für Ungarn beantragt habe und nicht wisse, was sie dort zu suchen hätte,
dass sie auch nicht zurück nach Eritrea könne, da sie das Land illegal verlassen habe, man sie dort als Landesverräterin behandeln und ihr das gleiche Schicksal wie ihrem Ehemann, der sich gegenwärtig nachrichtenlos seit mehr als vier Jahren in einem eritreischen Gefängnis aufhalte, widerfahren würde,
dass gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Pro Asyl die ungarischen Aufnahmezentren sich in einem desolaten Zustand befinden würden und völlig überfüllt seien, wobei gerade die Situation von Menschen, die im Dublin-Verfahren nach Ungarn zurückgeschickt würden, als äusserst prekär zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich an diversen Gesundheitsproblemen - ( ) - leide und sich in ärztlicher Behandlung befinde, wobei grosse Zweifel bestehen würden, ob die erwähnten gesundheitlichen Probleme in Ungarn adäquat behandelt werden könnten,
dass sie unter anderem eine Farbkopie des Aufenthaltstitels ihrer Tochter in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung C) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. August 2013 der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden und auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. einleitende Bestimmungen und Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 DublinII-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, Seeoder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 DublinII-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die den Zuständigkeitsregeln von Art. 8-13 Dublin-II-Verordnung vorgehende Regel von Art. 7 Dublin-II-Verordnung, wonach auf Wunsch der betroffenen Personen der Staat, der einem Familienangehörigen der gesuchstellenden Person als Flüchtling Aufenthalt gewährt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da der Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung gilt, welcher neben dem Eheoder Konkubinatspartner nur die minderjährigen Kinder umfasst, und die am ( ) geborene Tochter der Beschwerdeführerin zwar in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat, aber eben das Kriterium der Minderjährigkeit nicht erfüllt,
dass das BFM ausserdem zu Recht davon ausging, dass aus den Akten keine besondere Umstände - insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter - hervorgehen, welche eine Erweiterung der Kernfamilie (i.S. von Art. 38 AsylV 1 und BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.w.H.) rechtfertigen würden, welche Situation unter Umständen bei der Prüfung einer Anwendung der Souveränitätsklausel von Bedeutung sein könnte,
dass ein Abgleich des BFM mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin auf der ungarischen Botschaft in [Naher Osten] ein SchengenVisum ausgestellt wurde,
dass das BFM am 11. Juni 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Dublin-II-Verordnung ein Übernahmegesuch an Ungarn richtete und die ungarischen Behörden dem BFM am 2. Juli 2013 zwar mitteilten, dass das Visum der Beschwerdeführerin - mit ursprünglicher Gültigkeit vom ( ) März 2013 bis ( ) Februar 2014 - am ( ) April 2013 annulliert worden sei, Ungarn gleichwohl dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimme,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens ausging,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihr das ungarische Visum aufgezwungen habe, die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen vermöchten, zumal sie an der EVZ-Befragung zu Beschaffung des ungarischen Visums ausgesagt hat, "die Schlepper" hätten alles organisiert, und sie wisse nicht, was diese alles gemacht hätten (vgl. Vorakten A3 S. 5),
dass ihre Vorbringen in der Beschwerdeeingabe daher als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach eine Abschiebung nach Ungarn nicht akzeptabel sei, da die Beschwerdeführerin keinerlei Beziehung zu dem Land habe, dort niemanden kenne, völlig auf sich alleine gestellt wäre und in ihrem fortgeschrittenen Alter keine Chance habe, sich in die ungarische Gesellschaft zu integrieren oder eine eigene eigenständige Existenz aufzubauen, nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, da die Zuständigkeitsbegründung nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Personen abhängt,
dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Ungarn zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur
umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die reale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrensoder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass eine beschwerdeführende Person allerdings dann, wenn der zuständige Mitgliedstaat die Menschenrechte i.S. von Art. 3 EMRK systematisch und gravierend verletzt, nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR i.S. M.S.S., a.a.O.),
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, und davon ausgegangen werden kann, dass Ungarn grundsätzlich sicher im Sinne der FK ist und das Gebot des Non-Refoulements (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3-7.7),
dass zwar - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde - am ungarischen Asylverfahren Kritik geübt (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Committee [HHC], "Access to Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011) und namentlich im zuletzt genannten Bericht darauf verwiesen wird, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrende nicht als Asylsuchende, sondern als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden,
dass selbst wenn diese Kritik zutreffen sollte, daraus nicht abgeleitet werden kann, Ungarn würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrensund Aufnahmerichtlinie verstossen, und Asylsuchende erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair,
dass sodann im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Gerichte Ungarns hätten die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie bereits vor Erlass des materiellen erstinstanzlichen Entscheids die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten,
dass damit einerseits gewisse Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylverfahren anerkannt werden, aber gleichzeitig auch belegt ist, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass der EGMR schliesslich in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte und zum Schluss kam, Asylsuchende seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das DublinAbkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass auch seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass unter diesen Umständen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde in Ungarn in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Ungarn ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden respektive beim EuGH oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass davon auszugehen ist, in Ungarn würden zumindest zum heutigen Zeitpunkt die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren eingehalten, zumal dort vor kurzem Verbesserungen im Asylverfahren eingeführt wurden,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde und von der Beschwerdeführerin weder eine drohende Völkerrechtsverletzung noch eine verweigerte Schutzgewährung nachgewiesen worden ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5),
dass sich die Beschwerdeführerin zudem auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin damit geltend machen mag, die Überstellung nach Ungarn setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin in keineswegs zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Ungarn von Bedeutung sein könnte,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Ungarn aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und davon auszugehen ist, sie werde in Ungarn adäquate medizinische Betreuung finden,
dass die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass unter diesen Umständen weder die Zuständigkeit der Schweiz begründende Verpflichtungen noch völkerrechtliche Hinderungsgründe einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn entgegenstehen,
dass mithin nur noch zu prüfen bleibt, ob die Schweiz trotz der Zuständigkeit Ungarns aus humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) anwenden und das Gesuch behandeln will,
dass der implizite Entscheid des BFM, die Souveränitätsklausel nicht anzuwenden, von dem ihr in diesem Bereich zustehenden beträchtlichen Ermessensspielraum gedeckt ist, zumal diese Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.) und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im erwerbsfähigen Alter handelt,
die bereits bewiesen hat, dass sie sich auch ohne fremde Hilfe - und erst recht mit der zu erwartenden finanziellen Unterstützung durch die Tochter - und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen durchbringen kann,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen Anspruch darauf hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein (Zuständigkeitsund) Überstellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit drauf eingetreten wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i. S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und ihre Begehren angesichts der nahen Verwandtschaft mit einer als Flüchtling anerkannten Person mit Asylstatus in der Schweiz nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass somit von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
Versand:
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