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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4672/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4672/2013
Datum:29.08.2013
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Beweismittel; Verfügung; Beschwerdeführers; Asylgesuch; Gericht; Wird; Botschaft; Bruder; Hätten; Anhörung; Verfahren; Angefochtene; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Vorinstanz; Armee; Asylgesuche; Dokument; Entscheid; Organisation; Sri-lankische; Wiesen; Geschwister
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4672/2013

U r t e i l  v o m  2 9.  A u g u s t  2 0 1 3

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein aus B.

(Distrikt C. )

stammender Tamile mit letztem Aufenthalt in D. , Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2010 verliess und am 18. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass die Kurzbefragung am 22. Oktober 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel durchgeführt und der Beschwerdeführer vom BFM am

4. November 2010 und 12. Juli 2013 zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe von zirka Juli 2004 bis Januar 2007 bzw. von 2004 bis 2006 für eine Organisation namens "E. " gearbeitet, die in Sri Lanka ( ) habe,

dass er den entsprechenden Arbeitsvertrag kommen lassen könne bzw. es ihm nicht möglich sei, diesen beizubringen,

dass er neben seiner beruflichen Tätigkeit ein Fernstudium an der Universität von Jaffna absolviert habe,

dass er zwar in keiner Studentenverbindung, aber "Fakultätsvorsitzender" gewesen sei,

dass er im März bzw. Juli 2007 von Soldaten angehalten worden sei, die ihm vorgeworfen hätten, er habe Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), indem er diesen ( ) geliefert habe,

dass er von den Soldaten geschlagen und aufgefordert worden sei, sich am folgenden Tag bei ihnen im Camp F. zu melden,

dass er nicht hingegangen sei bzw. sich drei Wochen lang zur Unterschrift gemeldet habe, wobei er jeweils geschlagen worden sei,

dass man ihm vorgeworfen habe, er habe den LTTE ( ) und sei an der Universität in der Studentenverbindung aktiv gewesen,

dass während dieser Zeit ein Freund, der auch zur Unterschrift habe ins Camp gehen müssen, erschossen worden sei, worauf er nicht mehr ins Camp gegangen sei,

dass sein Cousin, der für die gleiche ( )organisation gearbeitet bzw. dort ein Training absolviert habe, von der Armee festgenommen worden sei,

dass der Cousin von den Soldaten misshandelt und der Polizei übergeben worden sei, die gesagt habe, man werde ihn in ein Armeespital bringen,

dass die Polizisten den Eltern des Cousins später gesagt hätten, dieser sei geflohen, worauf seine Eltern ein Gerichtsverfahren angestrengt hätten, das noch hängig sei,

dass sein Cousin immer noch vermisst werde,

dass sein Vorgesetzter bei der "E. " namens G. von der Armee verfolgt und erschossen worden sei,

dass Leute in Zivil eine Handgranate in das Haus seiner Familie geworfen und seine Angehörigen geschlagen hätten,

dass sein jüngerer Bruder, der für die ( ) gearbeitet habe, an seiner Stelle mitgenommen, fotografiert und geschlagen worden sei, worauf er wieder habe gehen können, nachdem man ihm die Identitätskarte weggenommen habe,

dass sich sein Bruder danach aus Angst bei einer Menschenrechtsorganisation versteckt habe,

dass sie (seine Angehörigen) Ende 2007/Anfang 2008 zu einer Menschenrechtsorganisation, zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), zu einer "Non Violence - Peace Organisation" und zur "Sri Lanka Monitoring Mission" (SLMM) gegangen seien,

dass seine Angehörigen nach H.

gegangen seien, sein Vater

später nach C. zurückgekehrt sei und seine Mutter in I. lebe bzw. sich zeitweise dort aufhalte,

dass er sich aufgrund der unsicheren Lage im April bzw. Juni 2007 ins Vanni-Gebiet abgesetzt habe, wo er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe, bis er sich im Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben habe,

dass er von der Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, das er nach einigen Tagen habe verlassen können, weil seine Eltern die Behörden bestochen hätten,

dass seine Angehörigen seinetwegen von den sri-lankischen Sicherheitskräften und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) angegangen und nach seinem Aufenthalt gefragt worden seien,

dass sein jüngerer Bruder und seine ältere Schwester bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) Asylgesuche aus dem Ausland gestellt und viele Dokumente abgegeben hätten,

dass beide Geschwister auf der Botschaft befragt worden seien,

dass über diese Asylgesuche noch nicht befunden worden sei und sein Bruder sich bereits seit Juli 2007 in Frankreich befinde, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,

dass sein Vater im Jahr 2010 ins Armeecamp habe gehen müssen, wo er nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und dessen jüngeren Bruders gefragt worden sei,

dass die sri-lankischen Behörden seine Angehörigen weiterhin nach seinem Aufenthaltsort fragten und vermuteten, er sei immer noch in einer Studentenverbindung aktiv,

dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten zu verweisen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb der Sachverhalt als Konstrukt erscheine,

dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 angegeben habe, er sei nach der Anhaltung durch die sri-lankische Armee nicht ins Camp gegangen, während er bei der Anhörung vom 12. Juli 2013 gesagt habe, er sei nach dem Vorfall mehrmals zur Unterschriftsleistung ins Camp gegangen,

dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 behauptet habe, sein Cousin sei am Tag festgenommen worden, als er von den Soldaten auf der Strasse angehalten worden sei, während er bei der Anhörung vom

12. Juli 2013 geltend gemacht habe, sein Cousin sei etwa drei Monate vor ihm festgenommen worden,

dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, die sri-lankische Regierung verdächtige ihn, eine regierungskritische Studentenorganisation zu unterstützen,

dass sein Vorbringen, er werde von der sri-lankischen Armee verfolgt, als unglaubhaft einzustufen sei,

dass der Beschwerdeführer auch sonst kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, weshalb seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung als unbegründet zu qualifizieren sei,

dass der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu qualifizieren sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe

vom 19. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-

gericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Asylakten - insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel - zu gewähren, es sei ihm Einsicht in die Akten der Asylverfahren aus dem Ausland seiner Schwester J. und seines Bruders K. zu gewähren, und nach der Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen,

dass er des Weiteren beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,

dass er schliesslich eventualiter beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben

und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

dass er abschliessend um Mitteilung ersuchte, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,

dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und

- soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), i.V.m.

Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich wie nachstehend aufgezeigt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,

dass vorab die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu prüfen sind,

dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2013 ein Beweismittel abgegeben, aus dem Protokoll ergebe sich indessen nicht, um welche Art von Beweismittel es sich handle, und es sei auch kein Beweismittelverzeichnis angelegt worden,

dass dieses als Dokument 1 bezeichnete Beweismittel nicht offengelegt worden sei, obwohl mit dem Gesuch um Akteneinsicht vom 30. Juli 2013 explizit um Einsicht in solche Unterlagen ersucht worden sei, womit sein Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden sei, weshalb ihm das Dokument zuzustellen und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,

dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2013 in der Tat nicht hervorgeht, welches Dokument der Beschwerdeführer zu den Akten reichte, da im Protokoll nur vom Dokument (Nr. 1) die Rede ist (act. A 9/17 S. 3),

dass indessen der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer beim BFM nur seine Identitätskarte und einen Studentenausweis im Original abgab, wobei dem Protokoll vom 12. Juli 2013 zu entnehmen ist, dass die Identitätskarte dem BFM bereits vorlag (act. A9/17 S. 2),

dass es sich somit bei dem am 12. Juli 2013 abgegebenen Dokument (Nr. 1) um den Studentenausweis handeln muss und dem Beschwerdeführer ohnehin bewusst sein musste, welches Dokument er wenige Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz abgab, weshalb der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, es liege eine äusserst unsorgfältige Verfahrensführung vor und das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht auf den abgegebenen Studentenausweis

eingegangen sei, nicht stichhaltig ist, zumal das BFM keine Zweifel daran hegte, dass der Beschwerdeführer studierte und sich deshalb nicht veranlasst sehen musste, auf den abgegebenen Studentenausweis einzugehen,

dass das BFM indessen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Kopie der von ihm eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Studentenausweis) zuzustellen,

dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich insofern widersprüchlich geäussert, als er die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, unterschiedlich datiert habe, wozu ihm aber vom BFM nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei,

dass dem Asylgesuchsteller gemäss konstanter Praxis zwar möglichst die Gelegenheit zu geben ist, sich zu Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen zu äussern, dieser Grundsatz indessen keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.),

dass sich das BFM somit nicht veranlasst sehen musste, den Beschwerdeführer mit allen aus den Akten ersichtlichen Widersprüchen zu konfrontieren, umso weniger, wenn es nicht beabsichtigte, sich auf diese bei der Entscheidbegründung abzustützen, weshalb die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, unzutreffend ist,

dass in der Beschwerde angeführt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 den Schluss gezogen, es sei nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf eine Einschätzung und einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten vorliegenden Beweismittel zu nennen, wogegen sich aus dem Urteil D-980/2012 vom 11. März 2013 das Gegenteil zu diesem Schluss ergebe, werde darin doch behauptet, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse zum Herkunftsland nicht ediert werden könnten,

dass sich aus dem Aktenverzeichnis des BFM ergebe, dass in der Sache des Beschwerdeführers keinerlei länderspezifische Informationen erhoben worden seien und sich auch keine entsprechenden Länderberichte in den Akten befänden,

dass sich die in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs widersprechen, ging es doch im Urteil D-980/2012 vom 11. März 2013 um die Frage der Offenlegung bzw. Auflistung von Quellen, die zur Einschätzung der allgemeinen Lage in einem Land herbeigezogen wurden, im Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 hingegen unter anderem um die Frage der Offenlegung von Quellen, die den Beschwerdeführer individuell-konkret betrafen,

dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Name der Firma, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei in den Protokollen und auch der angefochtenen Verfügung mit "E. " bezeichnet worden, obwohl der Sachbearbeiter des BFM während der Anhörung vom 12. Juli 2013 ausgeführt habe, er habe über diese im Internet nichts gefunden,

dass sich bei der Firma tatsächlich um die in L. ( )organisation "M. " handle,

domizilierte

dass der Beschwerdeführer die Firma schriftlich über seine Probleme (Festnahme und Bedrohung) informiert habe und deshalb nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und aufgrund seiner Personalnummer über eine Kontaktierung der "M. " dieser Brief beschaffbar gewesen wäre,

dass in Sri Lanka in der Tat eine Organisation mit dem in der Beschwerde genannten Namen und dem vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeitsgebiet aktiv ist,

dass der Beschwerdeführer sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Behauptung wegen der geltend gemachten Probleme mit der Armee eben gerade nicht an seinen Arbeitgeber gewandt haben will, was sich bei sorgfältiger Lektüre des Protokolls der Anhörung vom 4. November 2010 ohne weiteres ergibt (vgl. die Antworten auf F79 bis F83), weshalb bei dessen Akten kein Brief des Beschwerdeführers liegen dürfte, der von der Vorinstanz hätte beschafft werden können, so dass die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht unberechtigt ist,

dass es im Übrigen am Beschwerdeführer gelegen hätte, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) um die Beschaffung von Belegen für die geltend gemachte Tätigkeit bei einer ( )organisation zu bemühen,

dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 diesbezüglich angab, sein Arbeitsvertrag befinde sich in C. und er habe den Leuten gesagt, sie sollten ihn zu seinem in N. lebenden Onkel schicken (act. A5/13 S. 5), während er bei der Anhörung vom 12. Juli 2013 sagte, er habe den Arbeitsvertrag während seiner Flucht in Sri Lanka verloren, er habe keine Kontakte, um diesen zu beschaffen, er habe keine Bemühungen dazu angestellt, er habe versucht, den Arbeitsvertrag zu beschaffen, es jedoch nicht gekonnt, seine Mutter sei nicht zum Arbeitgeber gegangen, er habe seine Identitätskarte verloren, deshalb sei sie nicht dorthin gegangen (act. A9/17 S.3 f.),

dass das BFM sich angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und Ausflüchte nicht gezwungen sehen musste, weitere Abklärungen zu tätigen,

dass weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, seine Familienangehörigen hätten aufgrund der Suche der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm grosse Probleme erhalten und seine Schwester J. und sein Bruder K. hätten deshalb auf der Botschaft Asylgesuche eingereicht,

dass er ebenso darauf hingewiesen habe, sein Bruder habe den Entscheid über das Asylgesuch aus dem Ausland nicht in Sri Lanka abwarten können, sondern sei nach Frankreich geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt,

dass er darauf verwiesen habe, dass seine Angehörigen die Verfolgung und Behelligungen, die sie seinetwegen erlitten hätten, bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen vorgebracht und entsprechende Unterlagen mit den beiden Asylgesuchen aus dem Ausland bei der Botschaft eingereicht hätten,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnte, die Familie des Beschwerdeführers werde seinen Angaben gemäss seit seiner Ausreise aus Sri Lanka seinetwegen behelligt und nach seinem Verbleib befragt, indessen unerwähnt liess, dass eine Schwester des Beschwerdeführers und sein Bruder bei der Botschaft Asylgesuche aus dem Ausland gestellt hätten, dazu befragt worden seien und zahlreiche Beweismittel abgegeben hätten (act. A5/13 S. 4, 7 und 11, A9/17 S. 3, 5 und 6),

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Kopien dreier an seine Geschwister gerichteter Schreiben der Botschaft einreichte,

dass den Akten nicht entnommen werden kann, das BFM habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine Schwester hätten bei der Botschaft Asylgesuche eingereicht, weil sie seinetwegen von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden seien, und dazu zahlreiche Beweismittel eingereicht, überprüft,

dass es dem BFM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ohne grossen Aufwand hätte möglich sein müssen, sein Vorbringen, seine Geschwister hätten bei der Botschaft seinetwegen Asylgesuche gestellt, zu überprüfen,

dass sich - sollten die Geschwister des Beschwerdeführers bei der Botschaft um Asyl nachgesucht (woran aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine überwiegenden Zweifel bestehen) und vorgebracht haben, sie seien seinetwegen verfolgt worden, und diesbezüglich Beweismittel eingereicht haben - aus deren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln Hinweise auf die Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben dürften,

dass das BFM aufgrund der Tatsache, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Geschwister hätten seinetwegen Asylgesuche eingereicht und zahlreiche Beweismittel eingereicht, weder erwähnte noch entsprechende Abklärungen vornahm, den Sachverhalt mangelhaft feststellte,

dass die mangelhafte Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt, zumal zu dessen Klärung weitere Instruktionsmassnahmen notwendig sein dürften,

dass die angefochtene Verfügung demnach zu kassieren und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass das BFM im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens abzuklären haben wird, ob es sich bei den genannten Personen, die bei der Botschaft Asylgesuche aus dem Ausland stellten, um die Geschwister des Beschwerdeführers handelt und ob diese Aussagen über den Beschwerdeführer betreffende Vorkommnisse gemacht und dazu Beweismittel eingereicht haben,

dass das BFM darüber zu befinden haben wird, ob und inwieweit und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer Einsicht in die allenfalls ihn betreffenden Aussagen seiner Geschwister und die von ihnen abgegebenen Beweismittel zu geben und ein Recht zur Stellungnahme einzuräumen ist,

dass das BFM über den Antrag, es sei Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln (Akten aus dem französischen Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der Studentenorganisation, Unterlagen über die Tötung seines Vorgesetzten) zu befinden haben wird, wobei der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass er zur Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist und nicht die Ansetzung einer Frist abzuwarten hat, bis er sich um deren Beschaffung bemüht,

dass das BFM über den Antrag, der Beschwerdeführer sei zur aktuellen Situation zu befragen, zu befinden haben wird,

dass das BFM indessen gemäss konstanter Rechtsprechung nicht gehalten ist, dem Beschwerdeführer sein Länderwissen offenzulegen und ihm dazu ein Recht zur Stellungnahme einzuräumen,

dass angesichts des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegenstandslos wird,

dass der Antrag um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im heutigen Zeitpunkt auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde einzugehen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,

dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),

dass in der Beschwerde mehrere unzutreffende Rügen erhoben wurden und die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka äusserst weitschweifig und damit Art. 42 Abs. 2 BGG widersprechend ausgefallen sind, wobei es sich dabei zum grossen Teil um aus anderen Beschwerdeschriften bekannte Ausführungen handelt, weshalb der Aufwand zur Erstellung der 68-seitigen Beschwerdeschrift nicht derart gross gewesen ist, wie es auf den ersten Blick den Anschein erweckt,

dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWSt) geschätzt wird,

dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1000.- festgesetzt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Studentenausweis) zuzustellen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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