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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3739/2012

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3739/2012
Datum:09.12.2013
Leitsatz/Stichwort:Erleichterte Einbürgerung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer;Vater; Bürger; Schweiz; Kindes; Vorinstanz; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Schweizer; Einbürgerung; Erleichte; Erleichterte; Setze; Vaters; Gesuch; Bürgerrechts; Abstammung; Recht; Kindesverhältnisses; Verfügung; Bürgerrechtsgesetz; Voraussetzung; Beschwerdeführers; Vaterschaft; Biologische; Urteil; Bürgerrechtsgesetzes; Möglichkeit
Rechtsnorm: Art. 13 ZGB ; Art. 25 ZGB ; Art. 26 ZGB ; Art. 30 ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 309 ZGB ; Art. 31 ZGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 58 BüG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2010
CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Band Familienrecht, Art. 319 ZGB ; Art. 302 - 327 ZGB, 1907
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3739/2012

U r t e i l  v o m  9.  D e z e m b e r  2 0 1 3

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Rüegg, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung (Art. 58c BüG).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am

24. April 1961 in Deutschland geboren. Seine Mutter, C.

geb.

D. , ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Sie war mit dem Vater des Beschwerdeführers, dem Schweizer Staatsangehörigen

B. , nie verheiratet. Das Amtsgericht X.

verurteilte

  1. am 29. Mai 1964 zu Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des Beschwerdeführers gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

    (vgl. BS 2 3, nachfolgend: ZGB 1907).

    B.

    Am 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Abstammung von B. um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

    1. Mit Schreiben vom 17. März 2008 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen seinen Vater betreffenden Auszug aus dem Zivilstandsregister des Heimatortes, der Auskunft über dessen "registrierten Familienstand" gebe. Das Zivilstandsamt informierte den Beschwerdeführer am 31. März 2008 darüber, dass es sich "bei dem Urteil von 1964 um eine sogenannte 'Zahlvaterschaft' " handle. Diese sei "vor dem 1. Januar 1978 nicht ins Familienregister eingetragen" worden. Die "Zahlvaterschaft" des Beschwerdeführers sei im Zuge der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Gesetzesänderung und der damit verbundenen Übergangsfrist nicht in eine "richtige Anerkennung umgewandelt" worden. Da B. jedoch noch am Leben sei, stehe ihm die Möglichkeit offen, den Beschwerdeführer als sein Kind anzuerkennen. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz am 29. April 2008 darüber, dass B. das entsprechende Ersuchen vom 3. April 2008 mit der Begründung abgelehnt habe, er sei der Erzeuger, aber nicht der Vater. Am 29. Januar 2009 und am 3. Februar 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Eintragung des Kindesverhältnisses mittels "Zivilstandspapieren" zu beweisen, ansonsten könne sie nicht auf sein Gesuch eintreten. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 das Urteil des Amtsgerichts X. vom 29. Mai 1964 zu den Akten.

    2. Am 12. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für ihn keine gesetzliche Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung bestehe, da B. ihn nie als seinen Sohn anerkannt habe und

daher kein Vater-Kind-Verhältnis entstanden sei. Sie gab ihm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er am 23. September 2011 per E-Mail Gebrauch machte. Nach Prüfung dieser Eingabe teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 mit, sie halte an der rechtlichen Beurteilung fest, und gab ihm die Möglichkeit, innert zweier Monate eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.

C.

Auf Antrag des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am 7. Juni 2012 eine Verfügung, mit der sie auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht eintrat. Sie führte darin aus, dass Art. 58c BüG eine Übergangsbestimmung sei, die Kinder eines schweizerischen Vaters betreffe, die vor dem 1. Januar 2006 ausserhalb einer Ehe geboren worden seien. Die später geborenen Kinder würden gemäss Art. 1 Abs. 2 BüG das Schweizer Bürgerrecht automatisch mit der Begründung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Vater erwerben. Da zwischen dem Beschwerdefüh-

rer und B.

nie ein Kindesverhältnis entstanden sei, das in die

schweizerischen Register eingetragen worden sei, fehle es an einer Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung.

D.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2012 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Bestehen eines Kindesverhältnisses sei eine Eintretensvoraussetzung. Diese Einbürgerungsvoraussetzung sei vielmehr materiellrechtlicher Natur, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allerdings erübrige sich eine Rückweisung allein deswegen, da die Vorinstanz voraussichtlich auf Abweisung erkennen würde, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers wäre.

Im Weiteren wird vorgebracht, dass Art. 58c Abs. 2 BüG bei den erwachsenen Bewerbern nicht einen Eintrag in ein Zivilstandsregister und damit den Nachweis eines Kindesverhältnisses verlange, sondern den Nachweis der Abstammung genügen lasse. B. sei der Vater des Beschwerdeführers, wie aus dem Urteil von 1964 hervorgehe. Sollte dieses Urteil als Nachweis der Abstammung nicht genügen, könnte diese durch ein entsprechendes Gutachten abgeklärt werden. Sobald der Nachweis

der Vaterschaft erbracht sei, bestehe auch ohne Vorliegen eines formellen Kindesverhältnisses ein Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürgerung, da keine Gründe ersichtlich seien, vom klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen.

Ferner sei die angefochtene Verfügung mit der UN-Kinderrechtekonvention nicht vereinbar, welche die Vertragsstaaten verpflichte, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um Kinder vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status etc. ihrer Eltern zu schützen. Die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur im "diskriminierenden Status der Zahlvaterschaft als Kind anerkannt" worden sei, stelle eine Diskriminierung aufgrund eines überholten, gar menschenrechtswidrigen Status dar.

Was die enge Verbundenheit mit der Schweiz, die zweite Einbürgerungsvoraussetzung, anbelange, sei diese gegeben; allenfalls sei die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.

F.

In seiner Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

G.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit dem

      Entscheid, nicht auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung einzutreten, eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

    2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei gutzuheissen, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

      1. Grundsätzlich kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 687; BVGE 2009/37 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit grundsätzlich nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung scheint vor diesem Hintergrund nicht zulässig, beinhaltet er doch mehr als die Forderung, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln.

      2. Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, die Frage, ob der Beschwerdeführer von einem Schweizer Bürger abstamme, sei materieller Natur. Deshalb hätte die Vorinstanz auf das Gesuch eintreten und es abweisen müssen. Die Vorinstanz hält dagegen, dass es sich bei der Abstammung von einem Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht um eine Eintretensvoraussetzung handle.

      3. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz "nach richtiger Gesetzesauslegung" (vgl. oben E. 1.4.1) verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen. Allerdings

muss vorliegend letztlich nicht entschieden werden, ob es sich im Bereich erleichterte Einbürgerung bei der Abstammung von einem Schweizer Bürger um eine formelle oder ein materielle Voraussetzung handelt. Da die Vorinstanz ihre Prüfung des Gesuchs auf die Frage der Abstammung von einem Schweizer Bürger beschränkt und die Voraussetzungen gemäss Art. 26 BüG und Art. 58c Abs. 2 BüG (enge Verbundenheit mit der Schweiz) nicht geprüft hat, könnte eine Gutheissung der Beschwerde ohnehin nur zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit sie die weiteren Voraussetzungen für die erleichte Einbürgerung prüft. Ein reformatorischer Entscheid, wie er mit Antrag 2 der Beschwerdeschrift angestrebt wird, ist unter diesen Umständen nicht möglich.

1.5 In diesem Sinne ist auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2.

Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).

3.

Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob zur erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 58c Abs. 2 BüG die biologische Abstammung des Beschwerdeführers von einem Schweizer Bürger genügt oder ob ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt ist.

4.

    1. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976 am 1. Januar 1978 (AS 1977 237) kannte das Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen eines Kindes zu seinem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht verheirateten Vater: Zum Einen gab es die Möglichkeit eine familienrechtliche Beziehung herzustellen, sei es durch die Ehelicherklärung bei nachträglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch Anerkennung durch den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge, wobei letztere strenge Voraussetzungen kannte (vgl. Art. 258 ff. [Ehelicherklärung], Art. 303 ff. [Anerkennung] sowie Art. 307 ff. [Vaterschaftsklage] ZGB 1907]). Zum Anderen gab es die Möglichkeit, den biologischen Vater mittels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten, ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. Art. 309 Abs. 1 und Art. 319 ZGB 1907; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Band II Familienrecht, 2. Teilband 1. Lieferung, Das aussereheliche Kindesverhältnis, Art. 302 - 327 ZGB, 3. Aufl. Bern 1969, Art. 303 N 37 f.). Diese Unterscheidung zwischen Vaterschaft mit Standesfolge und Vaterschaft mit blosser finanzieller Verpflichtung wurde mit der erwähnten Revision des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, nachfolgend: Botschaft 1974). In den Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige Vaterschaftsklagen in übergangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue Recht zur Anwendung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte ("Zahlvaterschaft"), konnten, sofern sie bei Inkrafttreten, d.h. am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen (vgl. Art. 13a SchlT ZGB).

    2. Dem am 24. April 1961 geborenen Beschwerdeführer wurde nach der in E. 4.1 geschilderten Rechtslage mit Urteil vom 29. Mai 1964 zulasten seines "ausserehelichen Vaters" (vgl. Urteil Ziff. VI) gestützt auf Art. 309 und Art. 319 ZGB 1907 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung seines

18. Altersjahres zugesprochen. Zur Zeit des Inkrafttretens der Revision des Kindesrechts am 1. Januar 1978 war der Beschwerdeführer bereits 16 Jahre alt, so dass ihm die Möglichkeit zur Vaterschaftsklage, wie sie das Übergangsrecht in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB vorsah, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr offen stand.

5.

    1. Die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes betreffend Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung lehnen sich seit jeher an die Regelung des Kindesverhältnisses des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) an. Vor Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am

      1. Januar 1953 fand sich die Rechtsgrundlage für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen sogar einzig im Zivilgesetzbuch (vgl. dazu Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. August 1951, BBl 1951 II 674, 690). Die oben dargelegte Entwicklung der Regelung des Kindesverhältnisses des ZGB hat die entsprechende Regelung des Bürgerrechtsgesetzes nachvollzogen. So war in dessen ursprünglicher Fassung der Erwerb des Bürgerrechts durch ein Kind einer ausländischen Mutter, die mit dem Schweizer Vater nicht verheiratet war, in Art. 2 Abs. 1 BüG 1952 (vgl. AS 1952 1087) folgendermassen geregelt:

        "1Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das Schweizerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist:

        1. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch richterliche Ehelichkeitserklärung;

        2. durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge;

        3. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen Grossvater, wenn das Kind noch unmündig ist."

      Mit der Revision des Kindesrechts vom 26. Juni 1976 (vgl. E. 4.1) war gleichzeitig eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes verbunden, die ebenfalls am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Dabei wurde Art. 2 BüG 1952 aufgehoben und der Bürgerrechtserwerb ausserehelicher ausländischer Kinder in Art. 1 Abs. 2 BüG (vgl. AS 1977 261) mit folgendem Wortlaut geregelt:

      "2Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre:

      1. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet;

      2. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es durch Namensänderung den Familiennamen des schweizerischen Vaters erhält, weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst."

      Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist - abgesehen von einem neuen Ausdruck ("minderjährig" anstelle von "unmündig") - seit dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233):

      "2Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater."

    2. Anhand der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass die "Zahlvaterschaft" zu keinem Zeitpunkt Grund für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung war. Dafür hätte es vielmehr einer Zuerkennung mit Standesfolge gemäss Art. 309 Abs. 1 letzter Teilsatz ZGB 1907 bedurft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b BüG 1952). Seit der Abschaffung des schuldrechtlichen Kindesverhältnisses der "Zahlvaterschaft" per

      1. Januar 1978 kennt das ZGB nur noch das (familien-)rechtliche Kindesverhältnis. Deshalb kann sich auch der heute geltende Art. 1 Abs. 2 BüG nur auf die (familien-)rechtliche Beziehung zu einem Schweizer Vater beziehen. Bereits in der Botschaft 1974 (S. 110) heisst es denn auch unmissverständlich: "Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung ein familienrechtliches Kindesverhältnis zur Person, die das Bürgerrecht vermittelt, voraussetzt." An diesem Grundsatz hat keine der seither erfolgten Revisionen von Art. 1 BüG etwas geändert (vgl. die Botschaften vom 21. November 2001 [BBl 2002 1911, 1955], vom 26. August 1987 [BBl 1987 III 293, aus-

      drückliche Bestätigung: S. 313] und vom 18. April 1984 [BBl 1984 II 211] zur Änderung Bürgerrechtsgesetzes); auch der Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes sieht in dieser Hinsicht keine Änderungen vor (vgl. Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825, 2848).

    3. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die biologische Abstammung von einem Schweizer Bürger nicht für den Erwerb des Bürgerrecht genügt. Vielmehr muss ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne, d.h. im Sinne von Art. 252 ZGB, bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (biologischen) Vater, B. , nie ein solches Kindesverhältnis entstanden ist; insbesondere wurde der Beschwerdeführer weder im Sinne von Art. 260 ZGB (bzw. Art. 303 ZGB 1907) anerkannt noch wurde die Vaterschaft aufgrund einer Vaterschaftsklage (vgl. Art. 261 ZGB bzw. Art. 307 ZGB 1907 oder Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB) festgestellt. Dass das Urteil von 1964, mit dem die sog. "Zahlvaterschaft" eingerichtet wurde, ein Kindesverhältnis im erwähnten Sinne begründet hat, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Wie bereits das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), besteht zum heutigen Zeitpunkt einzig die Möglichkeit der Anerkennung durch B. , um ein Kindesverhältnis zu begründen, da dieses Verfahren an keine Frist gebunden ist; eine solche Anerkennung kann sogar noch durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl.

INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. Basel 2010, Art. 260 N 1 und N 11).

6.

    1. Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 (vgl. AS 2005 5233, BBl 2002 1911) als Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 BüG eingeführt und hat folgenden Wortlaut:

      "1Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des

      22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes [d.h. vor dem 1. Januar 2006] geboren wurde.

      2Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist."

    2. Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seines Alters zu Recht auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dabei macht er geltend, diese Bestimmung setze kein (rechtliches) Kindesverhältnis mehr voraus; vielmehr genüge die biologische Abstammung. Diese Auffassung ist unzutreffend. Beide Absätze des Art. 58c BüG sind als Einheit zu sehen. Auch Abs. 2 kann nur zur Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen -

      u.a. muss ein Kindesverhältnisses zum Vater begründet worden sein, vgl. Art. 1 Abs. 2 BüG - erfüllt sind (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911, 1970; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2013 vom 7. August 2013 E. 5.3). Für Personen, die das 22. Altersjahr bereits vollendet haben, wird jedoch als zusätzliches Element die enge Verbundenheit mit der Schweiz vorausgesetzt. Da zwischen dem Beschwerdeführer und B. nie ein Kindesverhältnis entstanden ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 58c Abs. 1 BüG nicht. Folglich steht ihm die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen. Im fehlenden Kindesverhältnis im rechtlichen Sinn besteht denn auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_258/2013) zugrunde lag. Dort hatte der Schweizer Vater seinen Sohn anerkannt; diese Anerkennung konnte jedoch aufgrund von Art. 304 ZGB 1907 nicht ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Obwohl es aus dem Sachverhalt des Urteils nicht explizit hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Erklärung des Vaters in der Schweiz inzwischen anerkannt wurde. Nur so lässt sich der Schluss des Bundesgerichts erklären, der Sohn könne aufgrund von Art. 58c BüG ein Gesuch um erleichterte

      Einbürgerung stellen. Zudem kann es, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2012 zutreffend festhält, nicht der Sinn einer Übergangsbestimmung sein, mehr Rechte zu gewähren, als der betroffenen Person nach den ordentlichen Bestimmungen zustehen würden, wären sie zum massgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er sich auf die Kinderrechtekonvention und gleichstellungspolitische Themen bezieht, vermögen hieran nichts zu ändern. Solche Überlegungen, wie auch die Frage der immer zuverlässiger werdenden Vaterschaftsabklärungen, könnten allenfalls im Rahmen der politischen Diskussion zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes berücksichtigt werden.

    3. So nachvollziehbar das Anliegen des Beschwerdeführers ist, die Zugehörigkeit zu seinem biologischen Vater auch ihren Ausdruck im Bürgerrecht finden zu lassen, ist bei der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeit einer einzig auf die biologische Abstammung von einem Schweizer Bürger gestützte erleichterte Einbürgerung ausgeschlossen. Folglich erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen (Gutachten betr. die biologische Abstammung).

7.

Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, die biologische Abstammung genüge nicht, um die Voraussetzung der Abstammung von einem Schweizer Bürger gemäss Bürgerrechtsgesetz zu erfüllen, hat sie Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [ ] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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