| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung IV |
| Dossiernummer: | D-4209/2007 |
| Datum: | 16.06.2008 |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung |
| Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Asylgesuch; Verfolgung; Verfügung; Behörde; Polizei; EMARK; Nichteintreten; Behörden; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Schutz; Viehdiebe; Wegweisung; Hinwei; Richter; Begründung; Asylgesuche; Erwägungen; Sachverhalt; Beurteilung; Staat; Hinweise; Vorbringen; Verfahrens; Partei; Parteien |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4209/200 7
scd/boi
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Beschwerdeführer, gegen
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 / N (...)
Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige aus C._______, verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am
15. Mai 2007 und reisten am 25. Mai 2007 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle (heute Empfangsund Verfahrenszentrum) D._______ ein Asylgesuch stellten.
G. habe sie weiter bedroht.
Am 30. September 2006 hätten ihm Unbekannte (wahrscheinlich die Leute von B.) ihren Sohn beim Hüten des Viehs auf der Weide erschossen und Tiere gestohlen. Trotz Anzeige bei den Behörden, habe man die Täter nicht fassen können.
Als er (der Beschwerdeführer) am 2. März 2007 bemerkt habe, dass erneut Viehdiebe seine Tiere hätten weggetreiben wollen, habe er einen Warnschuss abgefeuert. Später habe er erfahren, dass er jemanden getroffen habe. Ob der Mann - offenbar ein Russe - gestorben sei
oder nicht, sei ihm unklar. In diesem Zusammenhang habe G. ihn am
18. April 2007 aufgesucht, ihn mit dem Tod bedroht und ihm mitgeteilt, die Russen hätten ihn im Visier, weil er einen ihrer Männer erschossen habe. Auch diesen Vorfall hätten sie der Polizei gemeldet.
Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren psychische Probleme sowie Leberund Gallenbeschwerden geltend.
Mit am 15. Juni 2007 eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 34 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, wobei sie sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche beantragten. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholten sie im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 6. Juli 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.; 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 mit weiteren Hinwei - sen). Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungsund Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat.
Die angefochtene Verfügung des BFM stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG. Die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG wird auf ein Asylgesuch von Personen, welche aus einem verfolgungssicheren Staat stammen, nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Gemäss langjähriger Praxis ist bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG vorliegen, nicht nur vom engen (im Sinne von Art. 3 AsylG), sondern von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst (auch) von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), worunter bisher generell auch nichtstaatliche Verfolgung gefallen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5). Mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeitszur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 180 ff.) fällt diese nichtstaatliche Verfolgung jedoch nicht mehr "erst" unter den weiten, sondern "bereits" unter den engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Beweismassanforderungen, welchen die „Hinweise auf Verfolgung“ im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, sind sodann tief anzusetzen. Ergibt die summarische Prüfung der Vorbringen, dass greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ist auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft materiell zu prüfen (EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.).
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien von Viehdieben bestohlen, verletzt und mit dem Leben bedroht worden. Ihr Sohn sei erschossen worden. Die Behörden hätten sie nicht beschützen können.
Die Vorinstanz begründete ihre Nichteintretensverfügung im Kern damit, dass die Behörden im Rahmen der Möglichkeiten eingeschritten seien und somit ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Ein absoluter Schutz vor Übergriffen Dritter könne aber in der Mongolei, wie in jedem anderen Staat auch, nicht gewährleistet werden. Die Regelvermutung, wonach die Behörden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bieten würden, werde nicht umgestossen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei auf das Asylgesuch einzutreten.
Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz implizit zu verstehen, dass die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Vorbringen (Verfolgung durch Viehdiebe respektive nicht staatliche Akteure) nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar waren, da sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat.
Die Vorinstanz führt sodann an sich zu Recht aus, es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203, EMARK 1996 Nr. 8 S. 271 f.). Die Frage der Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat hat jedoch - analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative - die entscheidende Behörde abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). Das Bundesamt hat vorliegend aber namentlich dem Vorbringen der Beschwerdeführer, G. sei trotz ihrer Intervention bei den Behörden (nachdem sie von ihm bedroht worden seien) von der Polizei wieder freigelassen worden, habe sie darauf hin erneut belästigt, und er habe möglicherweise Verwandte/Freunde bei der Polizei gehabt oder Schmiergeld bezahlt (vgl. A1/6), weder in der Zusammenfassung des Sachverhalts noch in den Erwägungen Rechnung getragen. Dieses Vorbringen beschlägt zentral die Frage der Effektivität des staatlichen Schutzes, welche nach dem Konzept des "safe country" gemäss Art. 34 AsylG (lediglich) vermutungsweise bejaht wird. Aufgrund der geschilderten Sachlage kann jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht auf den ersten Blick davon ausgegangen werden, dass die Effektivität des Schutzes durch die staatlichen Behörden offensichtlich gegeben war. Die somit erforderliche einlässlichere Prüfung der asylrechtlichen Relevanz kann jedoch nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren und nicht vorfrageweise im Rahmen eines Nichteintretensentscheids erfolgen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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