| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung IV |
| Dossiernummer: | D-2320/2008 |
| Datum: | 22.05.2008 |
| Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) |
| Schlagwörter : | Abteilung; Schürch; Richter; Gerichtsschreiberin; Zürcher; Kopie; Besetzung; Parteien; Einzelrichter; Zustimmung; Bruno; Huber; Bundesamt; Migration; Quellenweg; Vorinstanz; Aufhebung; Aufnahme;; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht:; Verfahrenskosten; Kostenvorschuss; Urteil; Einschreiben; Aufenthalt; Rückkehrförderung; Akten; Ref-Nr; Kurier; |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2320/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von
Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
_______, Beschwerdeführer,
gegen
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N _______.
D-232 0 /20 0 8
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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