| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung III |
| Dossiernummer: | C-5560/2007 |
| Datum: | 06.03.2008 |
| Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
| Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Einzelrichter; Johannes; Frölicher; Gerichtsschreiberin; Susanne; Fankhauser; IV-Stelle; Ausland; IVSTA; Rentenrevisionsgesuch; Verfügungen; Rechtsmittel; Verfahrenskosten; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel; Abteilung; Besetzung; Parteien; Thailand; Zustelladresse:; Edmond-Vaucher; Postfach; Gesuch; Verwaltungsgerichtsgesetzes; Beschwerden |
| Rechtsnorm: | Art. 11b VwVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung II I
C-5560/200 7 /f rj/fas
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
C._______, Thailand, Zustelladresse: H._______, Beschwerdeführer,
gegen
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz.
Rentenrevisionsgesuch (Verfügung vom 19. Juli 2007).
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
19. Juli 2007 auf das Rentenrevisionsgesuch von C._______ nicht eingetreten bzw. das Gesuch abgewiesen hat,
dass C._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Februar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass diese Verfügung an dem vom Beschwerdeführer bezeichneten schweizerischen Zustelldomizil (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG) am 22. Januar 2008 zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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