| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung II |
| Dossiernummer: | B-8562/2007 |
| Datum: | 10.01.2008 |
| Leitsatz/Stichwort: | Schweizerische Maturität |
| Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gericht; Entscheid; Einzelrichter; Frank; Seethaler; Gerichtsschreiber; Kaspar; Plüss; Rechtsanwalt; Felix; Tobler; Maturitätsprüfung; Verfügung; Verfahrenskosten; Rückzug; Parteientschädigung; Bundesgericht; Schrieben;; Beilagen; Abteilung; Besetzung; Rennweg; Schweizerische; Maturitätskommission |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung II B-8562/200 7
{T 0/3}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Tobler, Rennweg 10, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer, gegen
3003 Bern, Vorinstanz.
eidg. Maturitätsprüfung.
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. September 2007 das Resultat seiner (vom 14. August bis 1. September 2007 abgelegten) Maturitätsprüfung mitteilte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Felix Tobler (Zürich), am 19. Oktober 2007 eine innert Frist verbesserte Beschwerde nachgereicht hat und darin den Antrag gestellt hat, die Teilnote im Fach Geschichte sei von 2.9 auf mindestens 3.25 zu erhöhen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Stellungnahmen des Aufgabenstellers und Korrigierenden der schriftlichen Geschichtsprüfung (vom 2. Dezember 2007) sowie der Prüfungspräsidentin (vom 10. Dezember 2007) erhalten hat,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Januar 2008 die Beschwerde vom 6. Oktober 2007 zurückgezogen hat, so dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen unzulässig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), so dass der vorliegende Entscheid endgültig ist.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. November 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Eingeschrieben; Beilagen zurück)
die Vorinstanz (Eingeschrieben; Beilagen zurück)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Versand: 15. Januar 2007
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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