| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung II |
| Dossiernummer: | B-2942/2008 |
| Datum: | 24.07.2008 |
| Leitsatz/Stichwort: | Anerkennung Abschluss/Ausbildung |
| Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Anerkennung; Verfahrenskosten; Einzelrichter; Urech; Gerichtsschreiber; Küpfer; Bundesamt; Berufsbildung; Technologie; Sozialarbeit; Verfügungen; Rechtsmittel; Gerichtsurkunde; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel; Abteilung; Besetzung; Parteien; Effingerstrasse; Diploms; Gesuch; Ausbildung; Quot;Diplom; Studium; Richtung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung II B-2942/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
gegen
Vorinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) mit Verfügung vom 8. April 2008 das Gesuch um Anerkennung der Ausbildung "Diplom für abgeschlossenes med. berufliches Studium Richtung Sozialarbeit" der Fernfakultät für Sozialarbeit in Breslau abgewiesen hat.
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Diplom-Anerkennung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Juli aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten angesichts des geringfügigen Aufwandes verzichtet wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/meh/1028; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juli 2008
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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