Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1747/2006 |
Datum: | 23.04.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Schwerverkehrsabgabe |
Schlagwörter : | Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Abgabe; Strasse; Kilometer; Strassen; Fahrzeuge; Fahrt; Bundesverwaltungsgericht; Fahrleistung; Händlerschild; Abgabepflicht; Fahrten; Ermessen; Händlerschilder; Ermessens; Kieswerk; Strassenverkehrsamt; Löst; Schwerverkehr; Verfahren; Verkehr; Kontrollschild; Abgabepflichtig; Ermessensveranlagung; Abgabepflichtige; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 10 SVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 104 IV 105; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung I
A-1747/200 6
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Urban Broger.
gegen
LSVA.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Innertkirchen, Kanton Bern, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstatt und Spenglerei sowie den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen.
Die Beschwerdeführerin war Halterin des Lastwagens 4043 MercedesBenz 2535 6x4, Stammnummer X._______, vormals eingelöst auf das Kontrollschild AG Y. ____. Mit Brief vom 18. Mai 2006 teilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) mit, das Fahrzeug weise für die Zeit vom
8. März 2002 bis 4. Februar 2004 eine Fahrleistung von 14'083.8 Kilometern auf. Während dieser Zeit sei das Fahrzeug aber nicht immatrikuliert gewesen. Die OZD forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Fahrleistung zu erklären. Sollte sich eine Abgabepflicht herausstellen, würden Abgaben von Fr. 7'051.05 nachgefordert. Mit Brief vom 24. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin wissen, sie habe das Fahrzeug am
21. November 2003 an Herrn B._______, Transportunternehmung, 3714 Frutigen, verkauft. Sie verlange um Mitteilung des Kilometerstandes per 21. November 2003 und per 4. Februar 2004.
Mit Brief vom 1. Juni 2006 berichtigte die OZD ihre im Schreiben vom
18. Mai 2006 gemachten Angaben. Die vorgehaltenen 14'083.8 Kilometer beträfen nicht die Zeitspanne vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004; vielmehr handle es sich dabei um die während den verschiedenen Deponierungen der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt gefahrenen Kilometer. Die von der Beschwerdeführerin nachgefragte Fahrleistung betreffend die Zeit vom 21. November 2003 bis 4. Februar 2006 (recte: 2004) betrage 288.2 Kilometer. Die OZD bat erneut um Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Brief vom 8. Juni 2006 und bestritt die Angaben der OZD. So sei der Lastwagen in der Zeit vom
12. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Ein Faxschreiben der Versicherungs-Gesellschaft Z._______ möge dies bestätigen. Sie gehe davon aus, dass über die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer bereits abgerechnet worden sei. Die Suche nach weiteren
Unterlagen, wie von der OZD verlangt, sei umständlich und kostenintensiv. Ausserdem befinde sich ein Teil davon beim Buchhalter. Schliesslich seien "einige Kilometer für betriebsinterne Fahrten mit unserem Händlerschild" erfolgt.
Am 14. Juli 2006 erliess die OZD eine Nachbezugsverfügung über leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) von Fr. 6'966.55. Hinsichtlich der Zeitpunkte der Inund Ausserverkehrsetzung stützte sie sich auf die Meldungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. Für die Erhebung der Abgabe für die Zeiträume vom 20. Februar 2001 bis 15. Januar 2002 und vom 20. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 nannte die OZD insbesondere den Brief der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2006 und den Versicherungsnachweis der Z._______ vom 2. Juni 2006 als relevant. Weil die Beschwerdeführerin bezüglich des dritten Zeitraumes (8. März 2002 bis 4. Februar 2004) keine Angaben gemacht und weder einen Kaufvertrag noch andere Unterlagen beigebracht habe, sei die Abgabe auch hier geschuldet und nachzubeziehen. Zusammenfassend ergäbe dies folgendes Bild:
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Abgabepflichtige am 18. August 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und trug vor, sie könne die Abgabe auf der für die Jahre 2002 bis 2004 vorgehaltenen Fahrleistung nicht akzeptieren. Sie verfüge über das Händlerschild BE U._______. Gemäss Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt sei das Fahrzeug vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 nicht, wie vormals von ihr behauptet, eingelöst gewesen; ihre Versicherung habe diesbezüglich fehlerhafte Angaben gemacht. Herr C._______ (Vater des Geschäftsführers der A._______ AG) habe über eine Transportund Kieswerkfirma verfügt und das Fahrzeug auch für betriebsinterne, nicht LSVA-pflichtige Fahrten eingesetzt.
Mit Instruktionsmassnahme vom 23. August 2006 forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe zu verbessern, widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Die nachgebesserte Beschwerde ist der ZRK am 8. September 2006 zugegangen. Die Beschwerdeführerin macht darin allgemeine Ausführungen zur Verwendung ihres Händlerschildes und zu ihrem Betrieb und weist erneut darauf hin, dass das Fahrzeug teilweise in einem Kieswerk eingesetzt worden sei. Es sei ihr aber nicht möglich, die Einsätze im einzelnen zu rekonstruieren, da diese nicht hätten weiterverrechnet werden können.
Im Vernehmlassungsverfahren trat die OZD mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und stellte ihr die Wiedererwägung in Aussicht. Hierzu bat sie erneut um Auskünfte bezüglich jener Fahrten, welche während den Deponierungen der Kontrollschilder erfolgt waren. So habe die OZD im Zeitraum vom 13. bis
23. März 2001 eine hohe Fahrleistung festgestellt. Das gleiche gelte für die Zeit zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2001, für welche das Logfile Tageseinsätze von durchschnittlich 450 Kilometern ausweise. Ebenso erbat die OZD Angaben zum genauen Standort des Kieswerks, zu dessen Grösse und zum darin transportierten Gut. Auch die angeblich mit Händlerschildern getätigten Fahrten seien zu erläutern.
Aus der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin an die OZD, datierend vom 27. Oktober 2006, ging hervor, dass sich das Kieswerk in Gadmen im Berner Oberland befunden habe und die Tachoscheiben des Fahrzeuges nicht mehr vorhanden seien. Das von der Beschwerdeführerin beigelegte Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bestätigte die der OZD bekannten Daten der Inund Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges (vgl. Tabelle hievor unter Bst. E.).
Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin zog die OZD die Verfügung nicht in Wiedererwägung. Mit Datum vom 8. Januar 2007 reichte sie die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Am 17. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Nachdem das Verfahren bei der ZRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängig gemacht worden war, trat die OZD
nochmals an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie auf, für Zwecke einer allfälligen Wiedererwägung ergänzende Angaben zum Sachverhalt beizubringen.
Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt; Art. 54 VwVG). Für das Verwaltungsverfahren gilt insofern eine Sonderregelung, als dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter diesen Umständen ist es sogar zulässig, dass die Vorinstanz ergänzende Abklärungen trifft (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Februar 1995, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.33 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7018/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 100 Rz. 3.29). Die Sachverhaltsabklärungen der OZD im Vernehmlassungsverfahren sind damit vorliegendenfalls nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungsoder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der in Art. 85 BV genannte Zweck wird in Art. 1 SVAG wiederholt und verdeutlicht. Mit der Abgabe soll beim Schwerverkehr vermehrt das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen, wobei nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärmund Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; KLAUS A. VALLENDER, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern,
2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; MICHAEL BEUSCH, Len-
kungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.).
Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im Inund Ausland immatrikulierten (inund ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güteroder den Personentransport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Vorgabe von Art. 85 BV folgend, wonach die Abgabe leistungsoder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, hat der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage das höchstzulässige Gesamtgewicht und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) bezeichnet (Art. 6 SVAG).
Der Bundesrat regelt den Vollzug und kann zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 SVAG). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.
Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2 SVAG; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-1735/2006 vom 31. März 2008 E. 2.5). Eine genaue Umschreibung dessen, was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, enthalten weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Bereits der Bundesrat hat in der Botschaft hierzu auf das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O.,
S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Entscheidend ist allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Das trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). Auch der Vorplatz einer Firma fällt unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschrankung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.).
Motorfahrzeuge dürfen in aller Regel nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Daraus und aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG).
Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der LSVA ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei hat er den Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten (Art. 4 Abs. 1 SVAG). Gemäss Botschaft zum SVAG (a.a.O., S. 546) rechtfertige es sich, Militärfahrzeuge von der Unterstellung auszunehmen, da andernfalls nur Zusatzkosten und administrative Umtriebe entstünden. Im gleichen Zusammenhang nennt die Botschaft Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transportunternehmen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge für humanitäre Transporte. Würde hier die Abgabe erhoben, nähme der Staat mit der einen Hand, was er mit der anderen gegeben hat. Die Ausnahmebestimmung sei restriktiv zu handhaben; es gelte, den Grundsatz der Kostendeckung zu beachten (Botschaft, a.a.O., S. 546).
Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat in Art. 3 SVAV eine Reihe von Fahrzeugen bezeichnet, die der Abgabe nicht unterliegen. Aufgeführt sind hier u.a. auch die nicht ordentlich immatrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV). Die SVAV verweist hierzu auf Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Gemäss diesen Bestimmungen werden Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern nur an Betriebe abgegeben, die u.a. Gewähr für die einwandfreie Verwendung bieten (vgl. Art. 22, 23 und Anhang 4 VVV). Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art (Art. 24
Abs. 1 VVV). So dürfen Händlerschilder etwa verwendet werden für Fahrten zur Behebung von Pannen, für das Abschleppen, für Probefahrten, die amtliche Fahrzeugprüfung, die Fahrt zu dieser Prüfung sowie für gewisse unentgeltliche Fahrten (Art. 24 Abs. 3 VVV). Für Sachtransporte dürfen mit Händlerschildern versehne schwere Motorfahrzeuge nur in sehr engem Rahmen eingesetzt werden, zum Beispiel, wenn für Probeoder Prüfungsfahrten Ballast mitgeführt werden muss (Art. 24 Abs. 4 VVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Regelung betreffend die zulässigen Sachtransporte auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern nicht der LSVA unterliegen (Urteile des Bundesgerichts 6S.223/2004 vom 23. September 2004 E. 2.4 und 6S.22/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.3).
Die Erhebung der LSVA basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration und damit weitgehend auch für die spätere Veranlagung überbindet sowie hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom
27. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.101 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Zu deklarieren hat der Abgabepflichtige also sämtliche abgabeerheblichen Daten, im Wesentlichen die Angaben über die Art des Fahrzeuges, dessen Verwendung und die durch das Erfassungsgerät ermittelten und registrierten gefahrenen Kilometer (E. 2.2 und 2.3 hievor). Selbstredend umfasst die Deklarationspflicht auch die Meldung, dass das Fahrzeug für abgabepflichtige Fahrten auf öffentlichen Strassen eingesetzt werde (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor). Hierbei handelt es sich indes nicht um eine durch den Abgabepflichtigen selbständig zu erstattende Meldung; vielmehr genügt er diesbezüglich seinen abgaberechtlichen Obliegenheiten bereits dann in rechtsgenügender Weise, wenn er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt vorschriftsgemäss einbzw. auslöst oder dessen amtliche Zulassung erwirkt etc. Denn die eigentliche Meldung der daraus folgenden abgabeerheblichen Daten an die OZD erfolgt im Nachgang automatisch durch das Strassenverkehrsamt (vgl. Art. 45 Abs. 1 SVAV).
Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3 SVAG; Art. 23 Abs. 3 SVAV). Sind
die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen (Art. 49 Bst. a VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, a.a.O., E. 2d).
Im vorliegenden Fall nicht bestritten sind die im Logfile ausgewiesenen Fahrleistungen. Auch die Daten, an welchen die Beschwerdeführerin das Fahrzeug einbzw. auslöste, sind nunmehr unbestritten; die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht selber ausdrücklich auf die Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau.
Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kontrollschilder zurecht deponiert hat oder ob das Fahrzeug während den fraglichen Zeitspannen nicht viel eher hätte eingelöst bleiben müssen. Hierfür ist entscheidend, welche Art von Fahrten die Beschwerdeführerin während den Deponierungen getätigt hat. Handelt es sich nicht um abgabebefreite Fahrten, wäre die Deklaration von Beginn und Ende der Abgabepflicht lückenhaft bzw. widersprüchlich gewesen, was gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV zu einer Ermessensveranlagung führt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe während den Deponierungen Händlerfahrten bzw. Fahrten auf nicht öffentlichen Strassen unternommen.
Gemäss den Meldungen des Strassenverkehrsamtes war das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ zwischen dem 20. Februar 2001 und dem 15. Januar 2002 nicht ordentlich immatrikuliert. Dennoch wurde das Fahrzeug in dieser Zeit bewegt. Hohe Fahrleistungen von beinahe 600 Kilometern erfolgten etwa am 13., 22. oder 23. März 2001. Ein Auszug aus dem Logfile ergibt Folgendes:
Ähnlich, wenn auch weniger gravierend, verhält es sich für die Zeit vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 und vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004. Während diesen Zeiten waren die Kontrollschilder ebenfalls deponiert, trotzdem weist das Logfile hohe Fahrleistungen aus.
Die Beschwerdeführerin trägt dazu im Wesentlichen vor, ihre Fahrzeuge würden meist ihn Thun geprüft. Die Strecke von Innertkirchen, dem Sitz der Beschwerdeführerin, ins Verkehrsprüfzentrum Thun und zurück misst rund 120 Kilometer. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gleichentags noch längere Probeund Testfahrten unternommen hätte, lägen immer noch derart hohe Tagesleistungen vor, dass die OZD berechtigte Zweifel an der korrekten und damit abgabebefreiten Verwendung der Händlerschilder haben durfte. Dies umso mehr, als dass teilweise auch für andere Tage des gleichen Monats hohe Fahrleistungen ausgewiesen sind und sehr unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug praktisch wöchentlich im Verkehrsprüfzentrum vorfahren musste. Unrealistisch scheint auch, dass solch hohe Tagesleistungen in einem Kieswerk erbracht worden sind. Das zeigt schon die simple Rechnung, wonach für eine Fahrt von
600 Kilometern das Fahrzeug während zehn Stunden mit einer Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern hätte unterwegs sein müssen, was in einem Kieswerk nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu bewerkstelligen ist.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die OZD mit guten Gründen davon ausging, das Fahrzeug hätte während der ganzen Zeit immatrikuliert bleiben müssen. Die Deklaration der Beschwerdeführerin bezüglich Beginn und Ende der Abgabepflicht war offensichtlich falsch. Die OZD nahm zu Recht eine Ermessensveranlagung vor, wobei sich diese wie unter E. 3.2 dargestellt nicht auf die Fahrleistung an sich bezog, sondern einzig auf die Frage, wann das Fahrzeug korrekterweise hätte einund ausgelöst werden müssen.
In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die erfolgte Ermessensveranlagung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es lag bzw. liegt an der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit zu bestreiten und darzutun, weshalb die OZD nicht die gesamte Fahrleistung in der gesamten Zeitspanne als abgaberelevant hätte qualifizieren dürfen (E. 2.9 hievor). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Vorbringen zurückzukommen, die vorgehaltenen Kilometer seien nicht abgabepflichtig, weil sie mit Händlerschildern erfolgt seien. Die OZD hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, entsprechende Belege ins Recht zu legen, namentlich Kopien der Expertisen des Strassenverkehrsamtes. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Belege beigebracht, die ihren Standpunkt, d.h. die abgabebefreite Verwendung des Fahrzeuges, gestützt hätten. Sie hält lediglich entgegen, es sei ihr nicht zumutbar, während derart langer Zeit Unterlagen aufzubewahren. Damit verkennt sie, dass das Gesetz für die Abgabeforderung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (Art. 15 SVAG) und es der OZD unbenommen ist, während dieser Zeit nicht nur die Abgabe, sondern auch abgabeerhebliche Unterlagen nachzufordern. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass bei Fehlen tauglicher Angaben oder Unterlagen die OZD ermessensweise veranlagen kann (Art. 11 Abs. 3 SVAG) und, als Folge davon, die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung trägt. Allein aus der Tatsache, dass sie über Händlerschilder verfügt, kann die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn ein Teil der Kilometer tatsächlich auf Händlerfahrten zurückzuführen sein mag, blieb diese Verwendung unbewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit und hat auf
die vorgehaltenen, mit dem Erfassungsgerät aufgezeichneten Kilometer die Abgabe zu entrichten.
Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Vorbringen, wonach das Fahrzeug am 21. November 2003 an einen Dritten verkauft worden sei. Auch diese Behauptung blieb unbelegt; entsprechend geht die Fahrleistung bis zum Zeitpunkt, an welchem das Fahrzeug auf einen neuen Halter eingelöst worden ist, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Es bleibt auf die Behauptung einzugehen, der Lastwagen sei zeitweise in einem Kieswerk bewegt worden, was hiesse, dass ein Teil der Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen und damit ebenfalls nicht abgabepflichtig erfolgt wäre. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest für Fahrten hin zu diesem Kieswerk und zurück zur Garage die öffentliche Strasse benutzt wurde. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch weist sie nach, dass das Kieswerk ein geschlossenes, keinem Dritten zugängliches Areal dargestellt hat. Die Frage, ob und - bejahendenfalls - wieviele Kilometer auf Fahrten im Kieswerk entfallen, kann damit offen bleiben.
Zusammenfassend ist am Vorgehen der OZD, sämtliche während den fraglichen Zeitspannen gefahrenen Kilometer als abgaberelevant einzustufen, nichts auszusetzen.
Ohnehin bliebe der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrem Schreiben an die OZD vom 8. Juni 2006 selber vortrug, das Fahrzeug sei vom 20. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Sie behauptete damit zuweilen eine Abgabepflicht und ging in der Folge sogar davon aus, über die während dieser Zeit gefahrenen Kilometer sei abgerechnet worden. Von dieser Behauptung ist die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren abgerückt mit der Begründung, der von der Z._______ ausgestellte Versicherungsausweis sei fehlerhaft gewesen. Die OZD hätte sich unter diesen Umständen für die Nachbezugsverfügung vom 14. Juli 2006 zurecht auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, denn auch hier hätte bezüglich Einund Auslösedatum das Selbstdeklarationsprinzip gegolten. Wie das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten ist, kann indes letztlich offenbleiben, da die OZD wie dargestellt die Daten der Inund Ausserverkehrssetzung ohnehin ermessensweise festlegen durfte und in der Folge zurecht so veranlagt hat, wie wenn die Kontrollschilder nie hinterlegt worden wären.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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