| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung V |
| Dossiernummer: | E-7874/2007 |
| Datum: | 29.11.2007 |
| Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
| Schlagwörter : | Beschwerde; Wegweisung; Vorinstanz; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Flüchtlingseigenschaft; Reise; Identität; Vorbringen; Recht; Verfahren; Identitäts; Vollzug; Identitätspapiere; Verfahrens; Verfügung; Bruder; Schweiz; Reiseoder; Herkunftsstaat; Empfangs; Verfahrenszentrum; Stunden; Feststellung; Erwägung; Gesuch; Richter |
| Rechtsnorm: | Art. 109 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung V E-7874/200 7
tem/abm/
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
alias B._______, Armenien, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat zusammen mit seinem Bruder D. _____ am 2. oder 3. September 2007 verlassen hat und via Russland und ihm unbekannte Länder am 11. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste und noch am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ um Asyl ersuchte,
dass sein Bruder D._ ____ am 11. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ ebenfalls um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 7. November 2007 die Bundesanhörung stattgefunden hat,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, ein Soldat Namens F. ____ habe sich am Abend des 2. September 2007 in der Kaserne G._______ mit dem Gewehr seines Bruders D.__ ___ erschossen, weshalb sein Bruder und er selbst unter Verdacht geraten und schliesslich aus Angst geflohen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offenbar um ein Konstrukt handle, da er sich im Rahmen der mündlichen Begründung seines Asylgesuchs in wesentlichen Punkten seiner Aussagen - insbesondere bezüglich der angeblich fluchtbegründenden Ereignisse in der Kaserne G._______ - in Widersprüche verstrickt habe,
dass der Beschwerdeführer sodann innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung weder gültige Reiseoder Identitätspapiere abgegeben noch entschuldbare Gründe dafür glaubhaft gemacht habe, seine Vorbringen wegen der aufgezeigten Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht standhielten und auf Grund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich - wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ am 17. September 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 7. November 2007 zu verweisen ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. September 2007 zu Protokoll gab, er besitze keine Dokumente mit Fotos (vgl. EVZ-Prot., S. 5),
dass er im Rahmen der Bundesanhörung vom 7. November 2007 vorbrachte, er habe versucht seinen ehemaligen Arbeitskollegen H._______ in I._______ zu kontaktieren, von diesem aber weder den Nachnamen noch die Telefonnummer kenne (vgl. BFM-Prot., S. 2),
dass er bezüglich der Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatstaat aussagte, er sei im plombierten Laderaum eines LKW - unter Umgehung der Grenzkontrollen - von Russland bis in die Schweiz gereist, ohne diesen jemals verlassen zu haben (vgl. BFM-Prot., S. 9),
dass vorliegend nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe eine Woche lang im Laderaum eines LKW zugebracht, ohne diesen jemals verlassen zu haben,
dass - zum Zweck des erleichterten grenzüberschreitenden Gütertransports - plombierte Frachtbehälter ausschliesslich durch die Zollbehörden am Bestimmungsort geöffnet werden dürfen, weshalb nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe den LKW an einem beliebigen Ort in der Schweiz verlassen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf seine Pflicht zur Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren sodann keine erkennbaren Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Dokumente unternommen hat,
dass in der Beschwerdeschrift dazu lediglich auf die bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen verwiesen wird, ohne sich jedoch konkret mit deren Ausführungen in den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2007 auseinanderzusetzen,
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16, S. 109 f., Erw. 5c/aa),
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reiseoder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit einem mutmasslichen, gemeinrechtlichen Delikt steht, weshalb dieser keine asylrelevanten Motive zu Grunde liegen,
dass der Beschwerdeführer sodann aussagte, im Herkunftsstaat nie irgendwelche Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 7),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum militärischen Alltag und zu den örtlichen Gegebenheiten sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass die Darstellungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten seiner Vorbringen wesentlich von denjenigen seines Bruders D. _____ abweichen,
dass der Beschwerdeführer aussagte, die Waffen hätten sich in einem Rechen im Korridor befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6 und BFM-Prot., S. 6), sein Bruder D._______ jedoch zu Protokoll gab, diese hätten sich in einem Schrank in einem Nebenraum befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6 und BFM-Prot., S. 5),
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der handschriftlichen Eingabe einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sodann weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- J._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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