| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung II |
| Dossiernummer: | B-6532/2007 |
| Datum: | 09.11.2007 |
| Leitsatz/Stichwort: | Absolute Ausschlussgründe |
| Schlagwörter : | Verfügung; Marke; Bundesverwaltungsgericht; Einzelrichter; Vorinstanz; Marken; Verfahren; David; Aschmann; Gerichtsschreiber; Philipp; Dannacher; Isler; Institut; Geistiges; Eigentum; LIVRAISON; CONFORT; Eidgenössische; Schutz; Verfügungen; Rechtsmittel; Verfahrens; Gerichtsurkunde; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel; Abteilung; Besetzung; Parteien |
| Rechtsnorm: | Art. 63 VwVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung II B-6532/200 7
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
vertreten durch Isler & Isler Patentund Markenanwälte, Postfach 2402, 6342 Baar,
Beschwerdeführerin, gegen
Vorinstanz.
Markenrecht (Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung Nr. 830'752 LIVRAISON CONFORT).
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 3. September 2007 der Marke Nr. IR 830'752 LIVRAISON CONFORT den Schutz für das Gebiet der Schweiz verweigert hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 30. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Absoluter Ausschlussgründe von Marken vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. November 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 350.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Diese Verfügung geht an:
die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 830'752; mit Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. November 2007
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