Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6354/2007 |
Datum: | 06.11.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Entscheid; Einsprache; Rechtsvorschlag; Einkommenspfändung; Mehrwertsteuer; Einspracheentscheid; Zahlung; Bundesverwaltungsgericht; Steuerforderung; MWSTG; Höhe; Quartal; Verfahren; Richter; Einkommenspfändungen; Angefochtene; Mehrwertsteuern; Zahlungsbefehl; Parteien; Geleistet; Einzutreten; Beseitigt; Verfahrenskosten; Rechtskräftig; Zuständig; Bundesgesetzes |
Rechtsnorm: | Art. 56 KG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 69 MWSTG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung I
A-6354/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
gegen
MWST; Betreibung (2. Quartal 2006).
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem Steuerpflichtigen vorhielt, er sei der Zahlungspflicht für die Periode 2. Quartal 2006 in Höhe von Fr. 1'535.55 (Restanz) Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nicht nachgekommen;
dass die ESTV für diese Steuerforderung deshalb die Betreibung einleitete (Zahlungsbefehl Nr. ... vom 23. April 2007 des Betreibungsamts A._______ in B._______);
dass der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhob und die ESTV diesen mit Entscheid vom 6. Juni 2007 beseitigte;
dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. Juli 2007 dagegen Einsprache erhob und sinngemäss geltend machte, die Einleitung der Betreibung sei rechtswidrig gewesen, da damals bereits Einkommenspfändungen gegen ihn vorgelegen hätten und er deshalb gar nicht in der Lage gewesen sei, die Mehrwertsteuer zu bezahlen;
dass die ESTV mit Einspracheentscheid vom 23. August 2007 die Einsprache abwies, den Steuerpflichtigen für das 2. Quartal 2006 zur Zahlung von Fr. 1'535.55 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins verpflichtete, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom
23. April 2007 in diesem Betrag aufhob und Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- auferlegte;
dass der Steuerpflichtige dagegen am 20. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und beantragt, den Einspracheentscheid bzw. den Zahlungsbefehl aufzuheben;
dass der Beschwerdeführer die Steuerforderung als solche anerkennt und sich sein Beschwerdewille ausdrücklich auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der Betreibung beschränkt; dass er soweit im Rahmen des Sachlichen vorträgt, die ESTV selbst habe die Einkommenspfändungen gegen ihn verlangt und es ihr deshalb verwehrt sei, gegen ihn erneut die Betreibung einzuleiten, denn die sein Existenzminimum übersteigenden Einkünfte seien alle via Betreibungsamt an die ESTV geflossen; dass er aus rechtlicher Sicht gar keine Möglichkeit gehabt habe, die neu erstellten Rechnungen zu bezahlen, bevor die vorhergehende Schuld (...) getilgt gewesen sei;
dass er, falls er der Zahlungsaufforderung Folge geleistet hätte, sich mit Bezug auf die Einkommenspfändungen gesetzwidrig verhalten hätte; dass er folglich nicht bestraft werden dürfe, wenn er sich der Steuerforderung widersetze;
dass die ESTV auf eine Vernehmlassung verzichtet;
dass der angefochtene Einspracheentscheid als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erging; dass dagegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich offen steht (Art. 31 VGG);
dass die ESTV die Betreibung einzuleiten hat, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]); dass für die Beseitigung des Rechtsvorschlags die ESTV zuständig ist; dass demgegenüber nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der kantonale Rechtsöffnungsrichter dafür zuständig ist (Art. 69 Abs. 3 MWSTG); dass die ESTV die Steuerforderung ist diese noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten in einem Entscheidverfahren festzusetzen hat (Art. 69 Abs. 2 MWSTG);
dass die ESTV, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat; dass sie die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken kann, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
dass infolgedessen das Verwaltungsverfahren ein ordentliches bleibt und nicht zum betreibungsrechtlichen wird, wenn die ESTV mit dem Einspracheentscheid nebst der Einforderung von Steuern gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigt (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d/bb und 4c); dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Behandlung der beschwerdeweise gestellten Frage nach der Rechtmässigkeit der Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. der Einleitung der Betreibung zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2007
vom 19. September 2007 E. 22 ff.; vgl. auch Entscheide der SRK vom
Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 3 und 5, vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c, je mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist; dass auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten ist; dass darauf jedoch nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen Steuerrechnungen oder
-gutschriften richtet, die nicht das 2. Quartal 2006 betreffen;
dass die ESTV nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn sie den Beschwerdeführer trotz laufender Einkommenspfändung für die vorliegende, offen gebliebene und nachweislich gemahnte Steuerforderung erneut in Betreibung setzt; dass sie hiezu vielmehr gar verpflichtet ist (Art. 69 Abs. 1 MWSTG; s. Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c); dass sie ebenso von Gesetzes wegen gehalten ist, mit ihrem Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 69 Abs. 3 MWSTG), da dessen Wirkungen aufrechtzuerhalten durch nichts gerechtfertigt wäre, nachdem die Steuerschuld unbeglichen blieb; dass insofern auch kein Grund besteht, die Betreibung aufzuheben (Entscheid der SRK vom
Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c);
dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehen Gründe, welche Betreibungshandlungen verbieten, wie geschlossene Zeiten, Betreibungsferien oder Rechtsstillstand (s. Art. 56 ff. SchKG) für sich weder geltend macht noch solche ersichtlich sind; dass eine Einkommenspfändung einer weiteren Betreibung nicht im Wege steht;
dass im allenfalls später folgenden betreibungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden sein wird, wie sich die vorliegende, in Betreibung gesetzte Forderung mit allfällig laufenden Einkommenspfändungen verträgt; dass jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die ESTV mit dieser Vorgehensweise bestraft ;
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 650.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass eine
Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 650.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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