| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung I |
| Dossiernummer: | A-5777/2007 |
| Datum: | 31.10.2007 |
| Leitsatz/Stichwort: | Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) |
| Schlagwörter : | BAKOM; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfügung; ComCom; Kommunikation; Parteien; Einzelrichter; Entscheid; André; Moser; Gerichtsschreiber; Martin; Föhse; Eidgenössische; Kommunikationskommission; Bundesamt; Beginn; Umsetzung; Refarmings; Sinne; Bundesgesetzes; Zuständigkeit; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Begehren; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Gerichtsurkunde |
| Rechtsnorm: | Art. 25 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung I
A-5777/200 7 /mo a /fom
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
gegen
GSM-Konzession.
dass die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom
30. August 2007 beantragt, die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) bzw. der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) vom 29. Juni 2007, mit welcher das BAKOM bzw. die ComCom den Beginn der Umsetzung des Refarmings für die Gebiete Genf und Basel auf das Jahr 2011 verschoben hat, sei für nichtig zu erklären oder aufzuheben; die Verfügung des BAKOM bzw. der ComCom vom 8. März 2007, in welcher der Beginn der Umsetzung des Refarmings auf Juni 2008 festgesetzt wurde, sei zu bestätigen; eventualiter sei festzustellen, dass es sich beim Schreiben vom 8. März 2007 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) handelt, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist;
dass hingegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar gegen verfügungsfreies staatliches Handeln unzulässig ist;
dass die Zuständigkeit zur Fällung eines Nichteintretensentscheides auf Grund eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG beim Instruktionsrichter als Einzelrichter liegt;
dass das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte, oben erwähnte Dokument (E-Mail des BAKOM vom 29. Juni 2007) keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, da dessen Inhalt nicht die erforderlichen Strukturmerkmale (1. Anordnung einer Behörde, 2. Einzelfall, 3. Regelung eines Rechtsverhältnisses, 4. Einseitigkeit, 5. Verbindlichkeit, 6. Abstützung im öffentlichen Recht des Bundes; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3427/2007 vom 19. Juni 2007
E. 1.2 mit Hinweisen) aufweist;
dass auch auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Begehren um Bestätigung der angeblichen Verfügung des BAKOM vom 8.
März 2007 und den eventualiter gestellten Feststellungsantrag nicht einzutreten ist, da die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für diese Feststellungsbegehren (Art. 25 Abs. 1 VwVG) auf Grund eines fehlenden vorinstanzlichen Entscheides bzw. des Umstandes, dass diese Frage nicht im Streit liegt, nicht gegeben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die auf Fr. 800. bestimmten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die ComCom (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das BAKOM (Eingeschrieben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Martin Föhse
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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