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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CA.2023.13 vom 04.04.2024

Hier finden Sie das Urteil CA.2023.13 vom 04.04.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids CA.2023.13

Der Bundesstrafgericht BB.2024.50 hat die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen, da er nicht einverstanden war mit dem Beschluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 und seine finanzielle Situation nicht ausreichend untermauert wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

CA.2023.13

Datum:

04.04.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Gesuch; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Gesuchs; Gesuchsteller; Gerichtsgebühr; Beschwerdekammer; Erlass; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Einzelrichterin; Verfahrensakten; Verfahrenskosten; Verhältnisse; Person; Tribunal; Stundung; Originalakten; Berücksichtigung; Franken; Situation; Gesuchstellers; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Forderungen; Behörde; Beschwerdeverfahren; ändig

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 395 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2024.50

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.50

Verfügung vom 4. April 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin

Miriam Forni, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Die Einzelrichterin hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 eine von A. gegen eine von der Bundesanwaltschaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde abwies und ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegte (Verfahrensakten BB.2024.35, act. 5);

- die mit der Beschwerde eingereichten Originalakten A. am 7. März 2024 retourniert wurden (Verfahrensakten BB.2024.35, act. 6);

- A. mit Schreiben vom 10. März 2024 (Postaufgabe: 15. März 2024) an die Beschwerdekammer gelangte und darin sinngemäss ausführte, mit dem Beschluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 nicht einverstanden zu sein und darauf hinwies, dass es unangemessen sei, jemanden eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen, dessen Existenz nachweislich zerstört worden sei (Ver—fah—rens—ak—ten BB.2024.35, act. 10);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 20. März 2024 mitteilte, dass sein Schreiben vom 10. März 2024 ohne weitere Bearbeitung zu den Akten des Verfahrens BB.2024.35 gelegt werde und die dem Gericht erneut zugestellten Originalakten ihm retourniert werden (Verfahrensakten BB.2024.35, act. 11);

- A. mit Schreiben vom 25. März 2024 hinsichtlich der ihm mit Beschluss BB.2024.35 auferlegten Gerichtsgebühr um «Fristverlängerung oder deren Aufhebung» ersuchte (act. 2.1);

- daraufhin der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom 26. März 2024 für die Leistung der Gerichtsgebühr eine Stundung bis zum 31. März 2025 gewährte und zugleich auf Art. 425 StPO hinwies (act. 2);

- A. in der Folge mit Eingabe vom 27. März 2024 um Erlass der ihm auferlegten Gerichtsgebühr ersuchte (act. 1).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen, zuständig ist (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5'000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);

- der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- beantragt; dieser Betrag unter dem Schwellenwert von Art. 395 lit. b StPO liegt; der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer liegt;

- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren; die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- der Gesuchsteller sein Gesuch dahingehend begründet, dass der Erlass der Gerichtsgebühr aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Umstände äusserst hilfreich wäre und die aktuelle Belastung deutlich lindern würde (act. 1);

- der Gesuchsteller sich im Gesuch weder zu seiner aktuellen finanziellen Situation äussert noch dem Gesuch Unterlagen beilegte, gestützt auf welche sich diese beurteilen liesse;

- der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 25. März 2024 ausführte, dass das Gericht über seine finanzielle Situation informiert sei und er ausreichend Beweise vorgelegt habe, um diese zu untermauern (act. 2.1); der Gesuchsteller sich dabei auf die im Beschwerdeverfahren BB.2024.35 eingereichten Originalakten bezieht, welche ihm jedoch retourniert wurden und über welche das Gericht nicht mehr verfügt (Verfahrensakten BB.2024.35, act. 6, 11);

- das Gericht die im Verfahren BB.2024.35 eingereichten (umfangreichen und nicht geordneten) Unterlagen inhaltlich nicht näher prüfte, da die Ausführungen in der Beschwerde und die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten zur Beurteilung der Beschwerde ohne Weiteres ausreichten;

- der Gesuchsteller im Verfahren BB.2024.35 auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, das Gericht sich demzufolge in dieser Hinsicht nicht mit der finanziellen Situation des Gesuchstellers in jenem Verfahren auseinandersetzte; die Gerichtskosten jedoch in Berücksichtigung der Ausführungen des Gesuchstellers und des gemäss Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) festgelegten Gebührenrahmens von Franken 200 bis Franken 20'000 auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festlegte;

- insgesamt seit dem Beschluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ersichtlich sind;

- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 4. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin:                                                     Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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