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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2023.125 vom 06.03.2024

Hier finden Sie das Urteil BB.2023.125 vom 06.03.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2023.125

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft St. Gallen vom 12. Februar 2024, in der sie dem Beschwerdeführer A., Bundespräsident, wegen Massnahmen anordnete, um den Beschwerdeführer zu schädigen und seine Existenz zu zerstören. Der Beschwerdeführer hat eine Strafanzeige gegen die Bundesanwaltschaft St. Gallen eingebracht, in der er die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als Amtsmissbrauch darlegt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt diese Behauptungen und verlangt von der Bundesanwaltschaft St. Gallen, die Strafanzeige abzuweisen und eine Strafuntersuchung durchzuführen. Der Beschwerdeführer wird auferlegt, Fr. 200.-- für die Gerichtskosten zu zahlen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2023.125

Datum:

06.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Anzeige; Angezeigte; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Interesse; Angezeigten; Verfahren; Gericht; Person; Recht; Verfahrens; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Interessen; Massnahmen; Bundesanwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Handlung; Amtsmissbrauch; Tribunal; Beschluss; Gallen; Untersuchung; Sinne; Geschädigte; ässigen

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

127 IV 209; 145 IV 491; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2024.35

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.35

Beschluss vom 6. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 23. Januar 2023 eine Strafanzeige von A. gegen den damaligen Bundesrat B. (nachfolgend «Angezeigter») einging; A. dem Angezeigten darin im Wesentlichen wissentliche Verbreitung von Fehlinformationen, die zur Zerstörung seiner Existenz geführt habe, vorwirft (Verfahrensakten BA, Strafanzeige vom 23. Januar 2023);

- die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Strafanzeige am 25. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übermittelte (Verfahrensakten BA, Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 25. Januar 2023);

- die BA A. mit Schreiben vom 20. Juni 2023 u.a. mitteilte, dass das Verfahren unter Vorbehalt einer sich neu ergebenden Zuständigkeit in ihre Kompetenz falle (Verfahrensakten BA, Schreiben der BA vom 20. Juni 2023);

- die BA das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2024 nicht anhand nahm (act. 2);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; er darin die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am 1. März 2024 die Verfahrensakten übermittelte (act. 3-4);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2024 der Beschwerdegegnerin ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet;

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2024 dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 zugestellt wurde, weshalb sich die Beschwerde als fristgerecht erhoben erweist;

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);

- im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist; bei Straftaten gegen kollektive Interessen es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen ausreicht, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird; wenn durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt werden, die betroffene Person nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457);

- der Beschwerdeführer dem Angezeigten sinngemäss Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB vorwirft;

- Amtsmissbrauch der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht ist; Art. 312 StGB einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten schützt, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden, (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 mit Hinweisen); Art. 312 StGB damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen schützt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann; die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, daher exakt darzulegen hat, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 m.H.);

- wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet erweist, weshalb die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offengelassen werden kann;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen, wobei blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);

- der Beschwerdeführer dem Angezeigten in der Strafanzeige im Wesentlichen vorwirft, er habe als Bundespräsident die Massnahmen, die offen belegbaren Anordnungen, Einschränkungen, Verbote und schliesslich den Druck auf Ungeimpfte zur Impfempfehlung nicht im Sinne zum Schutz der Bevölkerung ausgesprochen und durch seine Angstpropaganda die Existenz des Beschwerdeführers zerstört; die Massnahmen namentlich eine Situation geschaffen hätten, welche die Psyche seiner Frau derart belastet hätte, dass sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als bei der Polizei eine Falschaussage gegen ihn zu tätigen, woraufhin er als «Coronaverrückter» diffamiert worden sei und aufgrund seiner Meinung als «Verschwörungstheoretiker» gegolten habe, was zum Verlust seiner Arbeitsstellen sowie zu einem Aufenthalt in der Psychiatrie geführt habe; der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit nunmehr als schlechter Vater dargestellt werde und sein Kind nicht mehr sehen dürfe, was er dem Angezeigten zu verdanken habe; der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zudem ausführt, dass ihm infolge der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Angezeigten angeordneten Massnahmen ein finanzieller Schaden entstanden sei und er psychische Probleme entwickelt habe, welche von ihm nicht zu bewältigen seien (Verfahrensakten BA, Strafanzeige vom 23. Januar 2023);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige keinen Bezug auf konkrete strafbare Handlungen nimmt, die einen hinreichenden Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch zu begründen vermögen;

- die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hinweist, dass der Angezeigte die besagten Massnahmen als Mitglied eines Kollegiums und damit zusammen mit den anderen Bundesräten anordnete, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Lage des Beschwerdeführers lediglich durch den Angezeigten geschaffen worden sein soll;

- wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde (act. 2), nicht ersichtlich ist, dass der Angezeigte Massnahmen während der Covid-19-Pandemie anordnete, um insbesondere dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen;

- der Beschwerdeführer somit weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der Strafanzeige vom 23. Januar 2023 einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermag;

- an dieser Schlussfolgerung allfällige gegen den Angezeigten von anderen Personen eingereichte (dem Gericht nicht bekannte) Strafanzeigen nichts zu ändern vermögen;

- der Beschwerdeführer ausserdem weder in seiner Strafanzeige noch in der Beschwerde darlegt, inwieweit der ihm mutmasslich entstandene Schaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum behaupteten Amtsmissbrauch steht;

- die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die mit der Beschwerde dem Gericht eingereichten (umfangreichen, nicht geordneten) Beilagen dem Beschwerdeführer retourniert werden.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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