E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2023.172, RP.2023.51 vom 14.12.2023

Hier finden Sie das Urteil RR.2023.172, RP.2023.51 vom 14.12.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids RR.2023.172, RP.2023.51

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerdekammer eingerufen, um einen Beschluss zu revidieren, in dem die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 15.000.-- festgestellt wurde. Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Bundesanwaltschaft mit Gesuch vom 4. Oktober 2023 an das Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 364 Abs. 1 StPO beantragte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung festzustellen. Die Einzelrichterin der Strafkammer hat das Gesuch der Bundesanwaltschaft guthiess und A. verpflichtete, dem Bund die Entschädigung von Fr. 15.000.-- zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer (A.) kritisiert den Beschluss als zu viele Formfehler enthalten und beanträgt, dass die Gerichtskosten für ihn aufgelegt werden. Die Beschwerdekammer erkennt die Beschwerde nicht ein und stellt fest, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

RR.2023.172, RP.2023.51

Datum:

14.12.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Verfügung; Urteil; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Einzelrichterin; Bundesgericht; Tribunal; Urteilsvollzug; Eingabe; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Erwägung; Gesuch; Verteidigung; Apos;; Entschädigung; Verfahrenskosten; Entscheide; Frist; Instruktionsrichter; énal; édéral; Tribunale

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2023.199

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.199

 

Beschluss vom 14. Dezember 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gegenstand

Selbständiger nachträglicher Entscheid der Strafkammer (Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

-        die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch vom 4. Oktober 2023 an das Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 364 Abs. 1 StPO beantragte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 15'000.-- (aus dem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020) festzustellen (s. act. 2.1);

-        die Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 23. November 2023 das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2023 gestützt auf Art. 365 StPO guthiess und A. verpflichtete, dem Bund die Entschädigung von Fr. 15'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.38 zurückzuzahlen (act. 2.1);

-        A. mit Eingabe vom 3. Dezember 2023 (Postaufgabe am 4. Dezember 2023 und Eingang am 6. Dezember 2023) an das Bundesstrafgericht zuhanden der betreffenden Einzelrichterin der Strafkammer «Einspruch» gegen die Verfügung vom 23. November 2023 erhebt (act. 1);

-        die Strafkammer die Eingabe von A. mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 393 Abs 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

-        der Beschwerdeführer (A.) seine Beschwerde damit begründet, dass die angefochtene Verfügung «zu viele Formfehler» enthalte (act. 1 S. 2);

-        er in verschiedener Hinsicht das Vorgehen der Strafkammer und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kritisiert (act. 1); er unter anderem die Formulierung im angefochtenen Entscheid, er habe sich weder zur Sache vernehmen lassen noch das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingereicht, als «sehr polemisch und voreingenommen» empfinde, weshalb er die Einzelrichterin als befangen erachte (act. 1 S. 1); er den Ausstand der Einzelrichterin zu beantragen scheint; der Beschwerdeführer sich die Frage stellt, ob die Verfügung anders ausgefallen wäre, wenn er sich quer gestellt oder die Begleichung der Verfahrenskosten in kleinen Raten auf die lange Bank geschoben hätte (act. 1 S. 1 f.);

-        der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt, bei ihm würden die Erfolgschancen gut stehen, dass er den geforderten Betrag zurückzahlen könne; nicht nur aufgrund seiner finanziellen Situation, sondern auch aufgrund der Tatsache dass er die Verfahrenskosten sehr zügig zurückgezahlt habe (act. 1 S. 2);

-        er somit offensichtlich mit seiner Beschwerde nicht einen anderen Entscheid in der Sache herbeiführen möchte (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO);

-        daran der Umstand, dass sich in der angefochtenen Verfügungen Ausführungen finden, welche nicht im Sinne des Beschwerdeführers sind, nichts ändert;

-        die Begründung eines Entscheids grundsätzlich nicht angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1);

-        bei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.