E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2023.102 vom 27.07.2023

Hier finden Sie das Urteil RR.2023.102 vom 27.07.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids RR.2023.102


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

RR.2023.102

Datum:

27.07.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchung; Untersuchungs; Flucht; Untersuchungshaft; Gericht; Person; Fluchtgefahr; Schweiz; Recht; Verfahren; Anklage; Syrien; Kollusionsgefahr; Personen; Einvernahme; Apos;; Propaganda; Deutschland; Kammer; Beschwerdekammer; Organisation; Entscheid

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 260 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 48 BGG ;

Referenz BGE:

137 IV 122; 137 IV 92; 140 IV 74; 143 I 164; 145 IV 179; 145 IV 503; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BH.2023.13, BP.2023.59

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2023.13

Nebenverfahren: BP.2023.59

Beschluss vom 27. Juli 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt:

A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») reiste am 7. Dezember 2021 per Flugzeug von Zürich in die Türkei. Er kehrte am 8. Dezember 2021 zurück, da die türkischen Behörden ihm die Einreise verweigerten. Er stelle eine Gefahr für die innere Sicherheit dar. Die Kantonspolizei Zürich befragte ihn dazu bei der Wiedereinreise (pag. 10-01-0052, 56 ff.). Am 9. Dezember 2021 informierte die Kantonspolizei Zürich die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über eine verdächtige Ausreise des islamistisch radikalisierten A. (pag. 10-02-0001).

Am Vortag, dem 8. Dezember 2021, hatte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») der BA wegen A. Strafanzeige erstattet (pag. 05-01-0001 ff.). Es ging dabei im Wesentlichen um verdächtige Finanztransaktionen.

B. Die BA ermittelte seit dem 8. Dezember 2021 gegen A. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122). Ab 16. Dezember 2021 überwachte die BA die 1-Zimmer-Wohnung von A. an der […]strasse in Z. akustisch, wobei der Eingangsbereich durch eine Observationskamera erfasst wurde. Die BA überwachte auch seine Telefonnummern, den Fernmeldeverkehr und seinen Postverkehr. Die BA dehnte das Verfahren am 31. Mai 2022 auf B. aus. Sie nahm am 13. Juni 2022 diverse Hausdurchsuchungen vor, unter anderem bei A. A. und B. wurden dabei am 13. Juni 2022 in ihren jeweiligen Wohnungen in Z. festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete am 17. Juni 2022 Untersuchungshaft gegen A. an.

C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 19. September 2022, 20. Dezember 2022 und 22. März 2023. Es verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 26. Juni 2023 antragsgemäss bis 12. September 2023.

D. Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, für A. am 10. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1.   Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

2.   Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft die erforderlichen und geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen;

      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Staatskasse.

Das ZMG reichte am 12. Juli 2023 die Verfahrensakten ein, verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (act. 3). Die BA beantragt am 17. Juli 2023, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Die Verteidigung hält am 20. Juli 2023 an den gestellten Anträgen fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

3. Der dringende Tatverdacht ist im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht bestritten. Die BA wirft dem Beschuldigten vor:

· Er habe am 7. Dezember 2021 versucht, sich via Türkei in das syrisch-irakische Konfliktgebiet abzusetzen, um sich dort der verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» (IS) anzuschliessen (vgl. z.B. Track 1123, pag. 10-01-0020 ff.);

· Er habe zusammen mit B., C. (minderjährig, separates Jugendstrafverfahren), D. (separates Strafverfahren der deutschen Behörden) Propaganda zu Gunsten des IS betrieben, namentlich durch die koordinierte und konzertierte Übersetzung, Herstellung sowie Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen über eigens dafür betriebene Kanäle in verschlüsselten Chat-Applikationen (vgl. z.B. Track 10523, pag. 10-01-0378 ff.);

· Er habe Spendengelder gesammelt und Geldüberweisungen getätigt zugunsten von IS-Mitgliedern (vgl. z.B. Track 15078 und 11943; pag. 10-01-0651 ff. und pag. 10-01-0472);

· Er beabsichtige zusammen mit B. und einer weiteren Person weiterhin, sich aus der Schweiz abzusetzen mit dem Ziel, sich in einem Konfliktgebiet, vorzugsweise in Syrien, dem IS anzuschliessen (vgl. z.B. Tracks 12111, 12112, 12113 und 12115; pag. 10-01-0481 ff., 10-01-0484 ff., 10-01-0486 ff. und 10-01-0488 ff.).

4.

4.1 Die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr resp. der Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der fortdauernden Untersuchungshaft sind vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhaltes zu beurteilen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen jungen Erwachsenen, der ohne Berufsausbildung oder Perspektiven seit über einem Jahr in Untersuchungshaft sitzt. Bei der Beurteilung der Weiterführung der Untersuchungshaft ist auch die Persönlichkeit und die Entwicklung des Beschuldigten miteinzubeziehen.

4.2 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten […] (Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 30. Dezember 2022). […]. Es bestehe eine familiäre Belastung mit deutlichen Hinweisen auf […] sowie Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörungen und letztlich auch affektive Störungen mit Risiko für Suizid.

Wesentlich für die Diagnose sei, dass beim Beschuldigten «wohl bereits seit frühester Kindheit Auffälligkeiten […] zu beobachten waren wie eine unsichere Kontaktaufnahme, Rückzug, insbesondere bei Überforderung, Unverständnis über das Verhalten von anderen Menschen und mangelndes Ansprechen auf Zuwendung, Unterstützung oder Förderung. Dabei handelt es sich um ein tiefgreifendes Charaktermerkmal, welches nicht auf bestimmte Ereignisse oder äussere Rahmenbedingungen begrenzt war und ist. Ursächlich sind wohl im Sinne einer Hypothese diskrete genetische (erhebliche familiäre Belastung) und/oder daraus resultierende hirnorganische Defizite, welche sich dann trotz des Umstandes, dass die Kindsmutter diese Auffälligkeiten früh feststellte und in adäquater Art und Weise Hilfe suchte und fand, einer Förderung nur wenig zugänglich waren, festsetzten. Im Sinne einer typischen, in solchen Fällen leider oft zu beobachtenden Abwärtsspirale, führten aber [beim Beschuldigten] […] zu problematischen Interaktionen mit seinem sozialen Umfeld, insbesondere auch in der Schule und mit Gleichaltrigen, was zu Konflikten führte mit noch weiterem Rückzug [des Beschuldigten] und damit Festigung dieser Persönlichkeitszüge» (pag. 11-02-0043 ff.).

Diese Störung des Beschuldigten erkläre im Sinne einer Deliktshypothese sein Bedürfnis nach Struktur, nach […], weil er ansonsten überfordert sei mit der Interpretation der Absichten und des Verhaltens von anderen Menschen, wohl oft auch von sich selbst und generell den Anforderungen der Umwelt. Im Islam habe der Beschuldigte sich erhofft und teilweise habe er dies auch gefunden, Struktur, Sinn und Anerkennung. Unabhängig vom Gesinnungshintergrund fänden sich in radikalen Kreisen, sei dies politisch, religiös oder anders motiviert, überdurch—schnittlich häufig Menschen mit psychischen Schwierigkeiten, welche in diesen Gruppierungen Identität, Anerkennung und Sinn fänden. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte seiner angestammten kulturellen Umgebung wohl nur noch bedingt zugehörig und verpflichtet gefühlt, so dass eben nicht nur die oben erwähnt motivierenden «Pull»-Faktoren, sondern auch «Push»-Faktoren hinzugekommen seien (pag. 11-02-0096 f.).

4.3 Zum Weg des Beschuldigten in den IS

4.3.1 Der Beschuldigte ist am […] in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat die Staatsangehörigkeiten der Schweiz und Italiens. Die Mutter und der Vater arbeiten im Sicherheitsbereich. Die Schilderungen des Beschuldigten für den Gutachter decken sich mit denjenigen der Mutter (pag. 11-02-0055, 61 f., 66, 73, 76 f.).

Der Beschuldigte erzählt, er sei mit der Mutter und den Geschwistern nach Z. gezogen, wo er die zweite Sekundarstufe besucht habe. Er habe keine Lust mehr auf die Schule gehabt und die Schulleiterin habe ihm angeboten, er könne aus der Schule austreten, wenn er eine Stelle finde. Er habe dann, ungefähr im Jahr 2017, ein Praktikum als Automechaniker (Mechatroniker) gefunden. Bei der Arbeit habe er viel Druck verspürt und nach vier Monaten sei er in die fürsorgerische Unterbringung eingewiesen und nach vier Tagen entlassen worden. Die Stelle sei ihm danach lange offengehalten worden, doch es sei ihm alles zu viel gewesen. Es scheint sich eine unstrukturierte Zeit angeschlossen zu haben, während der er bei der angebotenen Unterstützung, so der Beschuldigte selbst, «nicht mitgemacht» habe. Sein Psychiater Dr. E. schildert, Grund für die Behandlung sei zum Zeitpunkt des Therapiebeginns im Herbst 2018 eine Phase der kompletten Verweigerung und des Rückzuges gewesen.

4.3.2 Das Interesse des Beschuldigten am Islam habe sich im Frühjahr 2018 konkretisiert und er sei Ende Sommer/Anfang Herbst 2018 konvertiert. Mit der Konversion sei es dann besser gegangen, er habe einen Lebenssinn gefunden und sich selber gebessert, der Glaube habe ihm «Halt gegeben». Dies bestätigt sinngemäss auch die Mutter. Der Beschuldigte schildert weiter, so habe er Anfang 2019 eine Stelle […] gefunden mit Arbeit in der Schreinerei sowie im Metallbau und begleitend etwas Schulausbildung, gewohnt habe er weiterhin bei seiner Mutter. Dies habe zwei bis drei Monate gedauert, er sei aber nicht gut mit seinem Betreuer ausgekommen. Die Mutter habe ihm dann gesagt, das sei nun die letzte Chance gewesen und ihn «rausgeworfen», woraufhin er im Frühjahr 2019 zu seinem Vater gezogen sei. Die Mutter schildert ein nicht gut funktionierendes Zusammenleben mit dem Vater. Anfang Juni 2020 […] habe er dann vom Sozialamt Geld für eine eigene Wohnung erhalten, worum sich seine Mutter bemüht hatte.

4.3.3 In zeitlicher Nähe dazu ist der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden aufgefallen. Sie begannen ab 29. Oktober 2019 Personen aus dem Umfeld von F. zu verhaften und einzuvernehmen. F. war vom Bezirksgericht Y. im Kontext seiner Reise ins IS-Gebiet in Syrien […] wegen Verstosses gegen das IS-Verbotsgesetz verurteilt worden. Eine dieser einvernommenen Personen äusserte, dass der Beschuldigte ihn bezüglich Glaubensfragen unterstützt, immer wieder positiv über den IS gesprochen, ihn in die radikalislamistische Gruppe/Dschamat eingeführt, ihm IS-Videos gezeigt und sog. Nashids' (mitreissende Hymne, mit der jihadistische Videos häufig unterlegt werden) vorgespielt habe. Gestützt darauf eröffnete die Jugendanwaltschaft Y. gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Verstosses gegen das IS-Verbotsgesetz. Der Beschuldigte hatte sich in der Zeit von August 2018 bis Oktober 2019 auf verschiedenste Art und Weise eingehend und unentwegt mit dem IS und dem verbotenen Gedankengut auseinandergesetzt. Er hatte namentlich […] auch an einem klandestinen salafistischen Seminar in X. teilgenommen, wie am […] auch an einem Treffen in W. von 28 grösstenteils aus radikalislamistischen Kreisen stammenden Personen. Er hatte im Jahre 2019 G. für das Dschamat gewonnen. Bei seiner Festnahme am 13. November 2019 fand die Jugendanwaltschaft in der Wohnung des Beschuldigten zahlreiche und auch gewaltverherrlichende IS-Propaganda. Er war sodann zweiter Administrator eines Telegram-Kanals mit IS-Propaganda (vgl. den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Y. vom 11. Februar 2021).

Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Braunschweig/DE durchsuchte die Kantonspolizei Zürich am 9. Dezember 2020 die Wohnung des Beschuldigten. Die Massnahme richtete sich gegen seine damalige, nach islamischem Recht angetraute Frau, H., geb. […], aus V./DE (pag. 005-01-0002). Der Beschuldigte habe im August 2020 einige Wochen in V./DE verbracht, wo er mehrfach I. getroffen habe (pag. 18-03-01-01-0042 f.). Sie habe zwei Kanäle mit IS-Propaganda betrieben und wurde aus der Schweiz ausgewiesen. Der Beschuldigte habe sich von ihr im Frühling 2021 nach islamischem Recht scheiden lassen (pag 13-01-0012, 17 Einvernahme vom 15. Juni 2022 S. 6).

Die Jugendanwaltschaft Y. verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Verstosses gegen das IS-Verbotsgesetz neben weiteren Massnahmen zu einem bedingten Freiheitsentzug von 3 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 12 Monaten. Die Jugendanwaltschaft Y. stellte am 6. Dezember 2021 das im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 9. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen das IS-Verbotsgesetz und Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) eröffnete weitere Verfahren ein.

4.4 Am 7. Dezember 2021 fand der Flug des Beschuldigten in die Türkei statt (vgl. obige litera A). Anlässlich der Wiedereinreise in die Schweiz befragt, habe der Beschuldigte angegeben, eine Woche Urlaub geplant zu haben. Er hatte auch einen entsprechenden Rückflug gebucht. Allerdings sei er nur mit einem Rucksack, Kapuzenpullover im Tarnmuster, Cargo-Hosen sowie einer Stirnlampe gereist. Die Stirnlampe habe er mitgeführt, um im Hotel (das er gebucht hatte) ohne das grosse Licht anzuzünden auf die Toilette gehen zu können. Sein Umfeld habe gemäss BKP nichts von einem Urlaub gewusst und es sei für den 8. Dezember 2021 ein Termin bei einem potenziellen Arbeitgeber vereinbart gewesen. Sein Postkonto habe er vor der Abreise geleert (pag. 10-01-0712 Bericht BKP vom 31.05.2022).

Nach der Rückkehr des Beschuldigten begannen die strafprozessualen Überwachungsmassnahmen der BA (vgl. Rubrik 10.1): Der Beschuldigte verbringe sehr viel Zeit alleine zuhause. Er bete, schlafe, esse und schaue sich diverse Video- oder Fernsehsendungen an, darunter regelmässig Naschids und/oder Predigen mit eindeutigem IS-Bezug, wobei er teils dazu mitsinge. Er spreche oder lese arabisch und scheine so die Sprache zu üben. Er empfange hauptsächlich Besuch von den in der dschihadistisch-salafistischen Szene bekannten B., C., J. sowie teilweise G. Er kommuniziere über Messenger-Dienste, telefoniere namentlich mit anscheinend dem IS nahestehenden Frauen in Deutschland und Syrien und habe auch an Treffen der Szene im Lokal K. im Kanton Sankt Gallen teilgenommen. Durch die Audioüberwachung konnten keine Anschlagsplanungen, Vorbereitungshandlungen oder Absprachen zu terroristischen Straftaten festgestellt werden. Bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 13. Juni 2022 ist aus den Überwachungen das Folgende herauszuheben:

4.4.1 Der Zweck der Reise vom 7. Dezember 2021

Am 26. Dezember 2021 erzählt der Beschuldigte vermutlich am Telefon einer unbekannten Frau (pag. 10-01-0020 ff.), «ich wär sowieso nicht nach Idlib gekommen». Idlib liegt in Syrien etwa 20 km von der türkischen Grenze entfernt. Er wäre in die Wüste gegangen. Es sei alles organisiert. «Wir sind in Kontakt in die Wüste raus». Er habe jetzt fünf Jahre Einreisesperre in die Türkei. Er komme auch illegal rein. «Theoretisch. Man muss jetzt nur einen Weg suchen inschallah». «Das Gefühl war unbeschreiblich. Du musst dir vorstellen du gibst Talak [Scheidung] hier, du gehst und dann kehrst du einfach zurück. (… ) Alles umsonst und sonst nichts». «Ich hab nicht einmal Bart. (…) Ich hab rasiert, bevor ich gegangen bin. Ich lass ihn wachsen wieder» (vgl. auch pag. 10-01-0711 ff. Bericht BKP vom 31.05.2022).

4.4.2 Einholung einer Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit für den Anschluss an den IS

Der Beschuldigte habe D. im April 2021 kennengelernt und er habe D. mit I. bekannt gemacht. D. (*[…]) war ab dem Jahr 2004 ein wichtiger Financier und Rekrutierer für Al-Quaida in Deutschland gewesen. Er wurde 2008 in Deutschland zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und am 31. Juli 2015 entlassen. Der deutsche Generalbundesanwalt erhob am 26. Januar 2023 Anklage gegen D. und I. wegen Unterstützung des IS (pag. 18-03-01-01-0002). D. habe bereits am 14. September 2020 sich den in Syrien im Untergrund operierenden Verbänden des IS anschliessen wollen. Hierzu sei es indes nicht gekommen, weil er einerseits zunächst für nicht vertrauenswürdig gehalten und andererseits von einer Kontaktperson vor möglichen Risiken gewarnt worden sei. Am 28. Oktober 2020 sei D. nach Deutschland zurückgekehrt, wo er sich in der Folgezeit damit befasst habe, IS-Propaganda ins Deutsche zu übersetzen und in von ihm administrierten Kanälen des Messenger-Dienstes Telegram zu verbreiten. Ab Spätherbst 2021 hätten sich sowohl D. als auch der Beschuldigte um eine zur Einreise zum IS nach Syrien berechtigende «Tazkiya» bemüht, eine Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit (pag. 4, 22, 58 Anklageschrift).

Dazu hätten sich der Beschuldigte und D. einer telefonischen Befragung durch Verantwortliche der Organisation in Syrien unterzogen. Der Beschuldigte sei dabei gefragt worden, warum er für den IS sei. Er habe geantwortet, das Kalifat des IS sei verpflichtend, da sie als einzige Gruppe die Scharia etablierten und für sie kämpften, als einzige die richtige Glaubenslehre und Methode hätten. Er sei weiter nach der schulischen und militärischen Ausbildung, nach der Familie gefragt worden, wie viele Koranverse und Hadithe er auswendig kenne, eine halbe Stunde lang. Der bereits in die Strukturen des IS eingegliederte und mit entsprechenden Aufgaben betraute I. habe als Übersetzer an dem vom Beschuldigten geführten Telefonat teilgenommen und sich hierbei zugleich als Bürge für den zu einem späteren Zeitpunkt befragten D. eingesetzt. Nachdem die Befragungen positiv verlaufen seien, reiste der Beschuldigte am 7. Dezember 2021 aus der Schweiz sowie D. am 20. Januar 2022 aus Pakistan jeweils auf dem Luftweg nach Istanbul. Der Beschuldigte sagte D., «als ich wusste so, dass es bald losgeht, mein Herz hat sich von dieser Duniya [diesem weltlichem Leben] verabschiedet», er habe dieser Duniya Talak (Scheidung) gegeben. Die von beiden beabsichtigte Weiterreise nach Syrien scheiterte, weil die türkischen Behörden ihnen die Einreise in die Türkei verweigerten (pag. 58–60 Anklageschrift; pag. 10-01-0726 f., 729).

4.4.3 Der Besuch von D. beim Beschuldigten

D. sei dann aus der Türkei nach Deutschland ausgereist und von dort aus direkt weiter zum Beschuldigten. Der knapp sechzigjährige D. wohnte in der Folge rund einen Monat (22.01.–20.02.2022) beim Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen, in dessen Einzimmerwohnung in Z. Gemäss den Überwachungen verbrachten sie die Zeit vor allem mit Übersetzungen, Erstellen von Beiträgen, Eröffnen von Kanälen (Telegram) und dem Veröffentlichen von Beiträgen mit wahrscheinlich propagandistischen Inhalten. Nach seiner Rückkehr habe D. am 22. März 2022 einen Termin bei der Agentur für Arbeit in Speyer wahrgenommen. Er habe sich danach in einem überwachten Gespräch gegenüber seinem Sohn mockiert, man habe ihm die Verrichtung von Grünschnittarbeiten sowie Tätigkeiten bei der Caritas vorgeschlagen, was er unter Hinweis darauf abgelehnt habe, er sei «Terrorist» (pag. 18-03-01-01-0022 f. Anklageschrift).

4.4.4 Propagandaaktivitäten des Beschuldigten

Die Überwachungen zeigen nach Auffassung des Haftgerichts, dass der Beschuldigte stetig IS-Propaganda (Videos, Bilder, Schriften, Audios, Predigten und Anashid) konsumierte, sie weiterverbreitete und dafür auch vom Arabischen ins Deutsche übersetzte. Dem Beschuldigten können die (zufolge Schliessungen fortlaufend nummerierten) Telegram-Kanäle «L.» zugeordnet werden. So fragte z.B. D. den Beschuldigten, wie sein Kanal heisse, worauf dieser «L3.» antwortet (pag. 13-01-0091). Dort würden auch die militärischen Aktivitäten des IS systematisch in ein positives Licht gerückt und euphorisch bejubelt. Die Gegner des IS würden unter Rückgriff auf das gängige salafistisch-dschihadistische Vokabular (rawafid, murtaddin, kuffar) dehumanisiert. Die Anhänger und Sympathisanten des IS würden regelmässig aufgefordert, den IS weiterhin und noch umfangreicher zu unterstützen. Das Propagandamaterial werde auf privaten Backup-Kanälen gespeichert, um bei einer Schliessung eines öffentlichen Kanals rasch wieder abgerufen und geteilt werden zu können. Häufig würden in Antizipation einer Schliessung eines Kanals die Links zu neuen Kanälen verschickt (pag. 10-01-0954 ff. Analysebericht BKP vom 14.09.2022; Einvernahmen: pag. 10-01-0067 ff. vom 1. September 2022; pag. 13-01-0160 ff. vom 29. September 2022; pag. 13-01-0508 ff. vom 14. Februar 2023).

Um D. und den Beschuldigten enger an die Propagandastrukturen des IS zu binden und ihre Fähigkeiten zur Übersetzung aus dem Arabischen nutzbar zu machen, habe I. Mitte März 2022 zunächst dem Beschuldigten und kurz darauf D. Zugang zu einem organisationsinternen Telegram-Gruppenchat mit der Bezeichnung «Diskussions- und Austauschgruppe» verschafft. Sie habe ca. 100 Mitglieder aufgewiesen. Der Beschuldigte hat sich mit Eifer engagiert. I. sei fest in den Medienapparat des IS eingebunden gewesen. Im Gruppenchat sei I. selbst aktiv gewesen, habe Informationen bezogen und Weisungen erhalten. Die Chatgruppe habe insbesondere der Koordination der Verbreitung aktueller Publikationen und Dokumente des IS durch an die Organisation angebundene «Medienaktivisten» (sogenannte «Munasirun») gedient und sie sei von den mit Administratorenrechten ausgestatteten höherrangigen IS-Mitgliedern M., N. und O. geleitet worden (pag. 18-03-01-01-0006 f., 120 Anklageschrift; pag. 10-01-1066 ff. Analysebericht BKP vom 23.11.2022; pag. 13-01-0409 Einvernahme vom 28. November 2022; pag. 13-01-0461 Einvernahme vom 21. Dezember 2022).

D. habe sich in der «Diskussions- und Austauschgruppe» vorgestellt und habe sich dann gegenüber dem Gruppenmitglied P. am 20. März 2022 verpflichtet, künftig im Auftrag und nach den Vorgaben des IS Dokumente ins Deutsche zu übersetzen, damit sie auf der Plattform «I'lam Foundation», die zum Propagandaapparat IS gehöre, publiziert werden könnten. Auf der im Darknet sowie unter wechselnden Domains im offenen Internet abrufbaren Webseite der «I'lam Foundation» seien seit August 2021 laufend sowohl offizielle Dokumente der Organisation als auch Publikationen IS-naher Medienstellen in verschiedenen Sprachen veröffentlicht und zum Download bereitgestellt worden. Abu Wa'il, einer der Betreiber der «I'lam Foundation» habe D. im Weiteren konkrete Weisungen und technische Anleitungen gegeben. D. habe sich darum bemüht, den Beschuldigten, B. und einen «Tarjuman» in die übernommenen Arbeiten einzubeziehen und mit ihnen – in Absprache mit Abu Wa'il – eine eigene Medienstelle namens «Al Hadid» («Das Eisen») zu etablieren. Im Zuge dessen sei es jedoch zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen, insbesondere die deutschen Sprachkenntnisse von D. sowie die Aufgaben- und Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung betreffend. Der Chat «Al Hadid» sei vom 21. bis zum 25. März 2022 aktiv gewesen, wobei insgesamt 1'048 Nachrichten ausgetauscht worden seien. Der Beschuldigte scheint sich engagiert an der Diskussion zum Logo der Medienstelle und beim Übersetzen beteiligt zu haben (pag. 18-03-01-010007 Anklageschrift; pag. 10-01-1027 ff. Analysebericht BKP vom 08.11.2022).

4.4.5 Spendensammlungen für den IS

In den Überwachungen gibt es immer wieder allgemeine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in Spenden für IS-Kämpfer, für deren Angehörige in Lagern oder für den IS selbst involviert sein könnte (pag. 10-01-0189 ff. Audio Bericht vom 15.02.2022; pag. 13-01-0067 ff. Einvernahme vom 1. September 2022; pag. 13-01-0160 ff. Einvernahme vom 29. September 2022). Aus Sprachnachrichten zwischen I. und dem Beschuldigten gehe hervor, dass beide einen auf die Vereinnahmung von Spendengeldern gerichteten Telegram-Kanal betrieben hätten (pag. 18-03-01-01-0124 Anklageschrift). In einer Sprachnachricht vom 13. Juni 2022, dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten, schildert er, wie gesammeltes Geld auch verschwunden sei, «z. B. bei einem Bruder, wir haben Geld gesammelt und Geld weitergegeben. Und auf einmal haben 10'000 gefehlt» (pag. 10-01-1108 Analysebericht BKP vom 23. November 2022).

Die Strafanzeige der BKP vom 8. Dezember 2021 schildert einige konkrete Überweisungen an oder von dem IS nahestehende Personen (pag. 05-01-0004 ff.; vgl. auch pag. 10-04-0001 ff.). Nach Deutschland und in die Türkei überwies der Beschuldigte insgesamt CHF 2'633.33 an vier Personen, wobei der Transfer einmal nicht gelang (Bericht MROS vom 16. September 2022). Sodann wurden vom 24. März bis 14. April 2022 an SBB-Billetautomaten neun Bitcoin Käufe über insgesamt Fr. 3'000.-- abgewickelt, über Mobiltelefonnummern, die dem Beschuldigten zugewiesen werden könnten. Vom 10. April bis 15. Mai 2022 habe der Beschuldigte über Cryptonow-Karten in fünf Bezügen insgesamt Fr. 2'110.-- in Bitcoin gewechselt. B., C. und der Beschuldigte sollen vom 24. März 2022 bis zum 13. Juni 2022 an SBB Billettautomaten und mit Cryptonow-Karten insgesamt für CHF 12'940.-- BTC 0.29152644 gekauft haben. Diese Bitcoin seien an verschiedene Sammeladressen überwiesen worden, von denen anschliessend BTC 0.20468509 an Adressen weitergeleitet worden seien, die Organisationen zugeordnet werden könnten, die mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stünden (pag. 10-01-1156 Analysebericht BKP vom 23. Dezember 2022).

4.4.6 Planung einer zweiten Reise des Beschuldigten zum IS

Bereits anlässlich des Besuchs von D. beim Beschuldigten hätten sie den Wunsch geäussert, sich im Ausland, vorzugsweise in Syrien, dem IS anzuschliessen. Sie würden sich über Passfälschungen, Schleuser sowie den Reiseweg sowie das Reisemittel unterhalten (pag. 10-01-0716). Später wollte der Beschuldigte die Reise ohne D. angehen. I. sei ab Ende März 2022 mit nicht identifizierten IS-Angehörigen in Syrien in Kontakt gestanden und habe sich bemüht, die erforderliche Einreisegenehmigung zu erhalten, um gemeinsam mit dem Beschuldigten und B. ins Operationsgebiet des IS in Syrien auszureisen (pag. 18-03-01-01-001, 8, 125–128 Anklageschrift).

In einer Sprachnachricht am 26. März 2022 spätabends (immer gemäss Zeitangabe des Überwachungsprotokolls) habe der Beschuldigte I. mitgeteilt, «wir haben vor, inschallah, dass wir jetzt ein bisschen planen, wie, wo, was, aber das wichtigste ist, das weisst du ja selber, dass man los geht!» (…). «So Gott will bis Juli oder Juni losgehen. Du, ich und mein Freund. Wir drei, mit Gottes Erlaubnis. Also, der Plan ist eigentlich, Landweg. Anders geht's nicht. Also mit Auto und/oder Zug. Auto und Zug. Halt über, also, dass wir halt hier starten und dann über Osteuropa bis Bulgarien und dann nach (…) vielleicht gehen wir dann alleine nach Türkei rüber oder von Bulgarien vielleicht … ich kenne da einen Bruder, der könnte eigentlich auch einen Schleuser organisieren theoretisch … das ist noch offen, aber … das ist der Plan» (pag. 10-01-0482). Anschliessende Sprachnachrichten haben den gleichen Gegenstand (pag. 10-01-0487; 10-01-0484 f.; 10-01-0488 f.).

Am 5. April 2022 würden B. und der Beschuldigte auf Google Maps Reise—routen in Richtung Türkei studieren, sich Gedanken über eine Polizei- oder Grenzkontrolle machen und ob sie wegen dem mitgeführten Geld Probleme bekommen könnten. Im Auto werde man eher kontrolliert, es sei besser, im Zug zu reisen. Der Beschuldigte erwähne, der vom Bezirksgericht Y. am […] verurteilte F. (vgl. obige Erwägung 4.3.3) nenne ihn einen städtischen Hipster, der sich aufmache, um in Syrien in den Dschihad zu ziehen (pag. 10-01-0553). Es würde den Beschuldigten «richtig übertrieben anscheissen», wenn es nicht klappte. Der Beschuldigte habe gemeint, sie könnten vielleicht Hilfe zur Überquerung der Grenze nach Syrien gebrauchen (pag. 554). Am 10. April 2022 habe I. dem Beschuldigten in einer Sprachnachricht mitgeteilt, er könne einen Schleuser fragen, was sie machen könnten (pag. 561). Am 7. Mai 2022 teilte der Beschuldigte in einer Sprachnachricht mit, ein Glaubensbruder reise viel von Italien nach Griechenland und dieser habe ihm gesagt, es gebe beim Hafen/Schiff keine Kontrollen. Man müsse nur den Ausweis zeigen, wenn man das Ticket kaufe. Etwas später habe er gesagt, dass ein Freund von ihm ein Auto mieten würde, mit dem sie dann bis nach Griechenland an die türkische Grenze fahren könnten. Dies sei noch Theorie, er habe sich einfach so Gedanken gemacht. man müsse dann schauen, wie man es machen würde (pag. 849; vgl. auch pag. 18-03-01-01-0125–128 Anklageschrift).

4.5 Aus dem Vorstehenden wird klar, dass der Beschuldigte in den IS und seine Welt hineingewachsen ist. Er hat sich die Welt des radikalen Islam aufgetan und sie gibt ihm Halt und Sinn. In dieser Welt ist er vernetzt, gut akzeptiert und im sozialen Umfeld integriert. Er hat viele dem IS in der Schweiz und Deutschland nahestehende Personen persönlich getroffen. Der Beschuldigte erscheint jedoch nicht als zentrale Person des IS in Europa, vielmehr als tüchtiger Zuarbeiter auf einer unteren Stufe, der engagiert an die Sache glaubt und Resultate erzielt. Schon aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose und seines jugendlichen Alters geht ihm das Charisma einer Führungsperson ab. Diese Rolle scheint eher I., und dem nachgeordnet, der langjährige Terrorist D. auszuüben.

5.

5.1 Das ZMG bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr. Für das ZMG ist die Aussage im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2022 relevant für die Fluchtgefahr, wonach beim Beschuldigten «ein erhebliches Risiko für eine weitere Radikalisierung und die damit verbundene Unterstützung von in solchen Netzwerken engagierten Personen und Ideologien besteht». Die Verteidigung zitiere aus dem Gutachten Charakter- und Wesenszüge des Beschuldigten (Struktur, Sicherheit, Verbindlichkeit, fehlende Gewaltneigung, fehlende Impulsivität, Empathiefähigkeit, keine problematische Affinität zu Waffen, klare Distanzierung von weiteren strafbaren Handlungen). Diese hätten die strafbaren Handlungen, deren der Beschuldigte dringend verdächtigt sei, indes nicht verhindert. Für eine Fluchtneigung spreche weiter, dass der Beschuldigte strafsensibel sei, in den Worten des Gutachters «distanziert er sich von weiteren strafbaren Handlungen ganz klar, nicht nur aus moralischen Gründen, sondern auch, um weiteren Sanktionierungen zu entgehen» (act. 1.1 S. 12).

Das ZMG verweist im Übrigen auf seine bisherigen Haftentscheide (act. 1.1 S. 8 f.). Gegen eine Fluchtgefahr spreche zwar, dass der Beschuldigte Schweizer sei, in der Schweiz wohne und vom Sozialamt unterstützt werde. Doch sei er bereit gewesen, die etablierten Bande seines hiesigen Lebens zu lösen und am 7. Dezember 2021 zu versuchen, via die Türkei ins syrisch-irakische Grenzgebiet zu reisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die politischen Ziele des IS nach wie vor als erstrebenswert erachte, mithin den hiesigen Wertekanon deutlich ablehne. Zudem unterstütze der IS als international vernetzte Organisation Mitglieder oder Unterstützer beim Reisen und insbesondere bei Grenzübertritten. Aus der Verdichtung des dringenden Tatverdachts gehe eine weitere Stärkung der Annahme einer Fluchtgefahr einher. Es seien keine Änderungen der Lebenssituation des Beschuldigten erkennbar. Der Beschuldigte sage, in der Schweiz Arbeit finden und mehr Zeit mit seiner Familie verbringen zu wollen; dies sei aber nur eine Schutzbehauptung, da er einfach seine Haftentlassung anstrebe.

5.2 Die BA bejaht die Fluchtgefahr (act. 4 S. 2 f. Ziff. 3). Sie legt dar, für den Beschuldigten sei eine Strafe von signifikant mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geboten, von denen der Beschuldigte hypothetisch ausgehe. Nur schon bei Dschihadreisen nach Syrien habe die Strafkammer des Bundes—strafgerichts Freiheitsstrafen von 18 Monaten ausgesprochen. Die auf den Beschuldigten anwendbare Strafbestimmung des Art. 260ter StGB sehe eine Strafe von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte habe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe ein Indiz sei für eine nach wie vor bestehende Fluchtgefahr. Der Beschuldigte habe sodann seine mutmasslich während mehrerer Jahre sorgsam gepflegten Kontakte zu Mitgliedern und Unterstützern des IS nicht bereits innerhalb eines Jahres verloren. Die BA erinnere daran, dass die Ausreisepläne des Beschuldigten jeweils ausschliesslich wegen polizeilichen Interventionen gescheitert seien, im Dezember 2021 erst am Flughafen in Istanbul. Es habe ihn dies nicht davon abgehalten, im unmittelbaren weiteren Verlauf einen neuen ähnlichen Ausreiseplan zu schmieden, der wiederum an den Strafverfolgungsbehörden gescheitert sei.

5.3 Der Beschuldigte verneint die Fluchtgefahr. Er kritisiert (act. 1 S. 24–29), das ZMG begründe die Fluchtgefahr vordringlich mit seiner Ausreise, um sich dem IS anzuschliessen. Das ZMG vermute, der Beschuldigte folge noch immer der IS-Ideologie, weshalb er sich mit den hiesigen Verhältnissen nicht identifizieren könne und sich immer noch dem IS anschliessen wolle. Es stütze sich einzig auf behauptete Ermittlungsergebnisse ab und gehe auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Kriterien nicht angemessen ein. Der Beschuldigte wisse nicht, wie sich die Lebenssituation zu ändern hätte, damit sie gegen eine Fluchtgefahr spräche. Da er seit über einem Jahr in Untersuchungshaft sitze, könne er seine Lebenssituation gar nicht ändern. Er habe jedenfalls bekräftigt, in der Schweiz bleiben zu wollen, einer Arbeit bzw. Ausbildung nachgehen und bei seiner Familie sein zu wollen. Der Beschuldigte könne auch keine Einordnung und Erklärung des Vorgeworfenen vornehmen, ohne auf sein Aussageverweigerungsrecht zu verzichten. Dass der Beschuldigte bei einer Einvernahme sagte, «er sei ja nicht da, weil er nichts gemacht habe», würdige das ZMG nicht etwa als Einordnung oder Erklärung. Das ZMG berücksichtige vorwiegend selektiv diejenigen Indizien, welche die Sichtweise der BA stützen würden.

Das ZMG begründe die Fluchtgefahr auch mit der Schwere des Tatvorwurfs. Jedoch sei die Schwere der behaupteten Straftat nicht aufgrund von Höchststrafandrohungen von Strafnormen zu beurteilen. Die BA habe vielmehr in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrens eine Strafzumessungs-Prognose vorzunehmen, was sie aber unterlassen habe. Es komme vielmehr auf die konkret drohende Strafe an. Bei einer allfälligen dreijährigen Strafe hätte der Beschuldigte bereits zumindest einen Drittel verbüsst. Demgegenüber bringe eine Flucht dem Beschuldigten eine ungewisse bzw. unmögliche Rückkehr in die Schweiz. Bei diesen Konsequenzen ziehe er eine Flucht nicht in Erwägung und ihm würde dafür ohnehin auch das Geld fehlen.

Da der Gutachter beim Beschuldigten ein erhebliches Risiko einer weiteren Radikalisierung gegenüber anderen gedachten Tatgenossen verorte, lasse das ZMG nicht gelten, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter vom IS distanziert habe und werte dies vielmehr als Beleg für eine wahrscheinliche Flucht. Aus der allgemeinen Aussage des Gutachters, es würden überdurchschnittlich häufig Menschen mit psychischen Schwierigkeiten in Gruppierungen wie dem IS Identität, Anerkennung und Sinn finden, ergebe sich noch keine Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Der Beschuldigte sei Schweizer und lebe in der Schweiz von Sozialhilfe. Er habe gefestigte Beziehungen zu seiner Familie. Er habe keine Neigung zu Gewalttaten und keine problematische Affinität zu Waffen. Das ZMG berücksichtige auch nicht seine klare Distanzierung von weiteren strafbaren Handlungen, ebenso wenig wie seine Strafsensibilität. Es gehe auch nicht an, Kriterien, welche gegen die Annahme einer Fluchtgefahr zu werten seien, zu deren Untermauerung mit der Begründung heranzuziehen, diese seien ja bereits zu Zeiten der vorgeworfenen Taten vorhanden gewesen. Dies lasse auch unberücksichtigt, dass der Beschuldigte im Jahr der Untersuchungshaft, vom Gruppenzwang gelöst, die Folge der ihm vorgeworfenen Taten ganz direkt und unmittelbar erfahren habe.

Das ZMG erwäge, der IS sei eine vernetzte Organisation, welche Mitglieder oder Unterstützer bekanntermassen bei Grenzübertritten unterstütze. Das ZMG werte dies als einen konkreten Hinweis auf eine Fluchtgefahr. Es unterlasse dabei aber, diese allgemeine Aussage anhand des konkreten Falls des Beschuldigten zu überprüfen. Die gescheiterten Ausreisen seien vielmehr ein Indiz dafür, dass sich dies nicht so einfach bewerkstelligen lasse. Mehr als ein Jahr nach der Verhaftung würde es ihm sowohl an Kontakten als auch an einem Beziehungsnetz fehlen.

5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f.).

5.5 Reiste der Beschuldigte nach Syrien aus, um sich dem IS anzuschliessen, so unterstützte er damit eine terroristische Organisation (Art. 260ter StGB) und entzöge sich zugleich dem Schweizer Strafverfahren. Vorliegend geht es damit um eine Fluchtgefahr, die auch Elemente einer Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr aufweist (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 30. Dezember 2022 (pag. 11-02-0043 ff.) stellt im Vergleich zu gedachten entsprechenden Tatgenossen ein erhebliches Risiko für eine weitere Radikalisierung und die damit verbundene Unterstützung von in solchen Netzwerken engagierten Personen und Ideologien fest. Ein erhöhtes Risiko für die konkrete Begehung von Gewalthandlungen an Drittpersonen oder auch Infrastruktur durch den Beschuldigten selbst kann der Gutachter jedoch nicht feststellen.

Zentral für eine Flucht- wie auch Ausführungsgefahr ist der Stand der Einbettung des Beschuldigten in eine extremistische und gewaltrechtfertigende Glaubensrichtung des Islam. Sie motiviert ihn stark, die Schweiz zu verlassen und sich den Kämpfern des IS in Syrien anzuschliessen. Dies hat auch eine selbstverletzende Komponente, wobei die Untersuchungshaft keine fürsorgerische Unterbringung sein darf. Die Wiederholungsgefahr in der Schweiz ist primär auf die Unterstützung des IS durch Propaganda und Spendensammlungen zu sehen. Damit steht für die Beschwerdekammer – wie schon für das ZMG – die Fluchtgefahr im Vordergrund.

5.6 Der Beschuldigte ist in die Welt des IS hineingewachsen und sein Glauben gibt ihm Halt und Sinn. Er hatte vor seiner Abreise anfangs Dezember 2021, offensichtlich mit dem Ziel Syrien, mit dem Leben in der Schweiz abgeschlossen. So antwortete er bei seiner Rückkehr auf die Frage, «finden Sie es erstrebenswert, in einem Land mit aktiver Scharia-Rechtsprechung zu leben?» mit «Das wäre ein Traum. Das wäre etwas Schönes» (pag. 10-01-0066 Befragung vom 8.12.2021). Nach seiner erzwungenen Rückkehr plante er beständig die erneute Ausreise nach Syrien. Dieses Gefühl der Entfremdung von der Schweiz und der Gesellschaft wird in der Untersuchungshaft kaum kleiner geworden sein. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Wiedereinreise in die Schweiz weiter (pag. 10-01-0052, 56), «ich will mich auf dem Arbeitsmarkt eingliedern, eine Ausbildung machen». Es ist nicht ersichtlich, dass er dies bis zur Verhaftung auch nur ansatzweise konkret umzusetzen versucht hätte.

Für ein Verbleiben des Beschuldigten in der Schweiz spricht die Zuwendung, die er von seiner Familie erfährt und die er erwidert. Auch ist er in der Schweiz aufgewachsen und […] Unbekanntem und Unstrukturiertem eher abgetan. Auch habe er sich gegenüber dem Gutachter vom IS losgesagt. Seine vom Gutachter attestierte Strafsensibilität kann hingegen gleichermassen für und gegen eine Flucht sprechen. Der Beschuldigte begrüsst den Kontakt zum Gewaltschutz der Polizei und will die ambulante Therapie bei Dr. E. weiterführen. Zur Zukunftsperspektive gab der Beschuldigte dem Gutachter spontan an (pag. 68): «Das Gefängnis ist sehr effektiv» und auf Nachfragen: «Wäre ich schon mit 16 im Knast gewesen, wäre ich jetzt nicht hier. Er selber sehe für sich, auf Nachfrage, «keine Rückfallgefahr, weil mir das Gefängnis die Augen geöffnet hat und ich viel Zeit zum Reflektieren habe. Ich habe mich geändert, ich bin sehr gewillt». Er wolle so schnell wie möglich aus dem Gefängnis raus, wisse dann noch nicht wohin und er hoffe, dass er schnell ein Praktikum finde, eventuell über eine IV-Anmeldung und berufliche Mass—nahmen. Er wolle keine Rente, er könne arbeiten, sei sich dessen bewusst. Sein Traumberuf sei Automechaniker, wobei er vielleicht wegen seiner psychischen Probleme, durch die IV unterstützt, weniger als fünf Tage pro Woche oder etwas weniger als die üblichen Stunden pro Tag arbeiten müsse. Befragt nach dem Wunsch, eine Familie zu gründen, gab der Beschuldigte an, dass er sich sehr eine Frau und Kinder wünsche, spontan äusserte er aber sogleich, dass er zuerst «selber die Sachen in den Griff kriegen» müsse. Diese Pläne des Beschuldigten sind zu begrüssen. Der Weg wird zwar nicht schnell und einfach sein, der Beschuldigte bringt dafür aber die Intelligenz, Empathie und die Fähigkeit zum Engagement mit, die ihn zusammen mit einem stützenden Umfeld Erfolg und Zufriedenheit bringen können.

Das Haftgericht kann angesichts der Taten des Beschuldigten Worten alleine jedoch nicht entscheidendes Gewicht beimessen. Das Haftgericht glaubt nicht leichthin, dass der Beschuldigte seine guten Absichten umsetzen will oder so einfach kann. Seine persönlichen Verbindungen in den IS lösen sich in der Untersuchungshaft nicht wie flüchtige Forumsbekanntschaften. Der IS scheint ihm denn auch eine zweite Familie zu sein. Zwar habe ihn schon die jugendstrafrechtliche Untersuchung bei Verdacht auf eine islamistische Radikalisierung deutlich belastet, insbesondere die Untersuchungshaft (pag. 11-02-0057). Sie hat ihn indes nicht von seinem Weg abgebracht. Die Jugendanwaltschaft bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 zu drei Monaten Freiheitsentzug, bei einer Probezeit von einem Jahr. Noch innerhalb der Probezeit hat der Beschuldigte nahtlos weiterdelinquiert und versucht, sich dem IS anzuschliessen. Die Fluchtgefahr ist derzeit zu bejahen.

Bei seiner Vorgeschichte müsste der Beschuldigte seine Worte mit dem Tatbeweis bekräftigen. Er könnte dies tun, indem er z.B. der BA Auskunft und digitalen Zugang gibt, namentlich zu seinem Archiv an Propagandamaterial. Er könnte mit dem IS brechen, indem er sich einer gemässigteren Strömung des Islam stetig zuwendet. Er könnte sich von seinem alten Umfeld freisagen, indem er offen und einlässlich Aussagen im Strafverfahren macht. Dieser Weg kann ihn zu einem eigenen Platz in der Schweizer Gesellschaft führen. Er muss diesen Weg selbst einschlagen. Es ist im Übrigen sein Recht zu schweigen und das Schweigen gilt im Strafverfahren nicht als Schuldeingeständnis.

6.

6.1 Das ZMG bejahte auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr (act. 1.1 S. 15). Zwar seien die Ermittlungen der BA weiter fortgeschritten, doch seien zu den Finanztransaktionen noch weitere Personen zu befragen. Es bestehe zudem der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe mit dem IS interagiert und sei mit ihm vernetzt.

Das ZMG verweist im Übrigen auf seine bisherigen Haftentscheide (act. 1.1 S. 14 f.). Kollusionsgefahr sei insbesondere zu weiteren Personen mit Bezug zum IS bzw. zu islamistischen Aktivitäten im deutschsprachigen Raum vorstellbar. Der Beschuldigte sei einschlägig vernetzt, wobei sich die Kollusionsgefahr in erster Linie durch das notorische Verhalten des IS ergebe, dessen Mitglieder oder Unterstützer die westliche Welt ablehnen würden. Zudem seien wesentliche Kommunikationsgeräte des Beschuldigten noch nicht ausgewertet, was nachvollziehbar sei angesichts des Aufwands bezüglich Ermittlungen und bezüglich der aufwendigen «Transformation von Informationen zu Wissen bzw. zu Beweisen». Die Verteidigung selbst zeige auf, dass gewisse Ermittlungsergebnisse Interpretationsspielraum böten, wozu Absprachemöglichkeiten zu vermeiden seien. Extern in der «Cloud» gespeicherte Daten könnten zudem aus der Ferne verändert oder gelöscht werden. Aus der Untersuchungshaft seit dem 13. Juni 2022 könne nicht gefolgert werden, dass sich die Vernetzung des Beschuldigten mit dem IS wesentlich gelockert habe. Es bestehe auch keine Gewähr, dass Überwachungsmassnahmen Absprachen in genügender Weise erkennen würden.

6.2 Für die BA ist eine Kollusionsgefahr gegeben (act. 4 S. 3 f.). Sie habe im Haftverlängerungsgesuch vom 8. Juni 2023 ausgeführt, dass rund ein Dutzend Einvernahmen in Deutschland im Zusammenhang mit den Finanzierungstätigkeiten der Beschuldigten [sic] ausstünden. Sie nenne dazu aus naheliegenden Gründen bis zu ihrer Durchführung keine Namen und mache auch keine näheren Angaben. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden sei noch nicht abgeschlossen, die gemeinsame Ermittlungsgruppe mit dem Generalbundesanwalt sei nach wie vor operativ. Was die elektronische Kommunikationsdaten betreffe, sei aus der Ferne eine Veränderung oder ein Zugriff bei Daten in der «Cloud» möglich.

Die BA verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. Juni 2023 auf die Ausführungen im ursprünglichen Haftanordnungsgesuch sowie im Haftverlängerungsgesuch vom 6. September 2022. Dort (S. 5) legt sie zunächst den dringenden Tatverdacht dar und dass der Beschuldigte einer in Europa im Geheimen operierenden terroristischen Organisation angehöre, deren Mitglieder unter Verwendung konspirativer Methoden untereinander kommunizierten. Würde der Beschuldigte entlassen, so könne er IS-Mitglieder warnen, Beweismittel wie elektronische Kommunikationsdaten beseitigen (lassen) sowie Aussagen absprechen.

6.3 Der Beschuldigte verneint die Kollusionsgefahr (act. 1 S. 30–32). Das ZMG habe dafür auf vorangehende Entscheide verwiesen, ohne die aktuellen konkreten Umstände zu berücksichtigen. Konkrete Hinweise auf eine Behinde—rung der Untersuchung würden fehlen. Es handle sich nicht um einen reinen Indizienprozess, in welchem Aussagen von Drittpersonen einziges und zentrales Beweismittel sind. Noch ergäben die Untersuchungsakten Hinweise auf Drittpersonen in einem nahen persönlichen Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnis, die deshalb leicht zu beeinflussen seien. Alle Personen im näheren Umfeld des Beschuldigten seien bereits einvernommen worden, gegen zwei Personen in Deutschland laufe ein Gerichtsverfahren. Die BA mache keine konkreten Angaben, welche Personen es noch gelte einzuvernehmen. Es bestehe die starke Vermutung, dass es sich bei Einvernahmen aus anderen Strafverfahren, die noch beigezogen werden sollen, um eine «fishing expedition» handle.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte nach über einem Jahr Untersuchungshaft nach wie vor gut vernetzt sein soll. Es sei notorisch, dass sich eine Vernetzung in IS-Kreisen vorwiegend im Internet abspiele, unter einem Pseudonym («Kunya»). Es sei nicht bekannt, wer hinter einer Kunya stehe und wo sich die Person befinde. Der Beschuldigte könne sie nicht effektiv identifizieren und kontaktieren. Dazu komme, dass die Schnelllebigkeit des Internets auch vor IS-Kreisen keinen Halt mache. Nach einjähriger totaler Abwesenheit habe sich die Internetlandschaft komplett verändert, in der sich der Beschuldigte angeblich bewegt habe. Kanäle seien nicht mehr existent und Personen nicht mehr präsent. Es sei notorisch, dass IS-nahen Kreisen bestens bekannt sei, dass bei in Foren abwesenden Personen davon ausgegangen werden müsse, dass sie verhaftet worden sind. Es sei offensichtlich, dass solche Kreise tunlichst darauf bedacht seien, jede Verbindung mit einer den Strafverfolgungsbehörden zugeführten Person zu vermeiden.

Der Beschuldigte legt weiter dar, er könne nicht auf gesiegelte technische Geräte zugreifen, weshalb eine diesbezügliche Kollusionsgefahr entfalle. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie er interpretationsbedürftige Aufzeichnungen mit anderen Personen absprechen könne, wo sie doch gemäss ZMG unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts zu sehen und nicht einzeln zu interpretieren seien. In Anbetracht der Fülle des Untersuchungsmaterials sei es nicht konkret vorstellbar, wie der Beschuldigte auf Drittpersonen einwirken und sich mit diesen auf eine bestimmte Interpretation von Aufzeichnungen einigen könne. Eine nur abstrakte Kollusionsgefahr genüge nicht.

6.4 Verdunkelung (Kollusionsgefahr) kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2 mit weiteren Ausführungen).

Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 121 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1 B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2). Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1).

6.5 Aus dem Tatverdacht ergibt sich noch nicht automatisch eine Kollusionsgefahr und eine solche bestünde auch nicht solange, wie das Netzwerk des IS noch nicht restlos aufgeklärt ist resp. der IS noch existiert. Der Beschuldigte nahm denn auch im Netzwerk keine herausragende Rolle ein. Vielmehr geht es hier darum, dass die Wahrheitsfindung in der Untersuchung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten nicht beeinträchtigt wird. Die BA eröffnete die Strafuntersuchung am 8. Dezember 2021, mithin vor gut 18 Monaten, und sie konnte eine Fülle an Beweismitteln sammeln. Im Gegensatz dazu beruht die geschilderte Kollusionsgefahr zunächst auf einer rund 10 Monate alten, eher abstrakten Einschätzung. Verweist die BA dabei auf das Netzwerk des IS, so heisst das auch, dass dem IS die Verhaftungen bekannt sind und das Netzwerk entsprechend reagieren konnte. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass gesuchte Daten noch unverändert vorhanden sind.

Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung der Finanzierung des IS durch Spenden. Die Spenden waren zudem seit der Strafanzeige der BKP vom 8. Dezember 2021 Untersuchungsgegenstand, den die BA – zurecht, es geht nicht um hohe Summen – nicht priorisiert hatte, wenn sie die diesbezüglichen Einvernahmen erst jetzt einplant. Angesichts der allgemeinen Strategie von Aussageverweigerungen darf von den diesbezüglich Einvernahmen in Deutschland nicht zu viel erwartet werden. Die deutsche Strafjustiz konnte zudem ihre Anklage erheben, ohne die Spenden im Einzelnen aufgeklärt zu haben (Anklageschrift vom 26.01.2023, pag. 18-03-01-01-0002, 8). Ansonsten gewährleistet die gemeinsame Ermittlungsgruppe, dass die BA zeitnah von deutschen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangte und diese verwerten konnte.

6.6 Zum heutigen Zeitpunkt schildert die BA damit keine genügend konkrete, aktuelle Kollusionsgefahr. Dieser besondere Haftgrund ist damit nicht gegeben. Dies könnte es auch erlauben, eine Lockerung des Haftregimes zu prüfen, soweit dies möglich ist und z.B. auch keine Gefahr einer nachteiligen Einwirkung auf den Beschuldigten durch andere Insassen besteht.

7.

7.1 Das ZMG bejaht auch die Verhältnismässigkeit einer Verlängerung der Untersuchungshaft (act. 1.1 S. 16 f.). Eine Überhaft sei angesichts einer gesamten Haftdauer von 15 Monaten (bis zum 13. September 2022) angesichts der Schwere des Tatverdachts und der zu erwartenden deutlich schwereren Sanktion nicht zu erwarten. Für die geplanten Ermittlungs—schritte, weitere Einvernahmen sowie eine Übermittlung von Akten aus deutschen Strafverfahren, sei ein Zeitbedarf von drei Monaten notwendig. Einer Haftempfindlichkeit werde durch die sichergestellte medizinische oder psychologische Betreuung Rechnung getragen. Geeignete Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft waren für das ZMG nicht ersichtlich.

7.2 Die BA führt zur Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung aus (act. 4 S. 4 f.), die zurückliegende Haftperiode habe keine grundlegenden neuen Erkenntnisse gebracht, obwohl sie weitere Ermittlungshandlungen getätigt habe. Dies stelle in Anbetracht der bestehenden gefestigten Verdachtslage keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Sie habe den Beschuldigten nicht befragen können, weil er sich am Tag der geplanten Einvernahme dem Transport verweigert habe. Er habe bisher auch jegliche Aussage zur Sache verweigert. Die BA bestreitet die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten nicht. Sie sei allerdings nicht derart akut, dass sie einer Fortführung der Untersuchungshaft entgegenstehe.

7.3 Der Beschuldigte rügt (act. 1 S. 32 f.), die BA habe nicht dargelegt, welche konkreten Ermittlungshandlungen sie noch vorzunehmen gedenke. Die von ihr angeführten Ermittlungshandlungen seien bereits Gegenstand von Ermittlungsberichten und Untersuchungen gewesen. Näheres zu den umfassenden Aktenübermittlungen aus Deutschland oder zur Aufklärung seiner Finanzierungstätigkeit sei nicht dargetan. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei zudem weit fortgeschritten. Die dem Antrag auf Verlängerung beigelegten Akten bezüglich G. wiesen keinen Bezug zum Beschuldigten auf. Der Beschwerdeführer benötige zudem eine auf seine psychiatrische Diagnose spezialisierte Therapie, die er im Haftregime nicht erhalte. Dadurch verschlechtere sich sowohl seine Krankheitssituation wie auch die Aussichten, mittels einer geeigneten Therapie zukünftig ein sozial integriertes Leben führen zu können. Das ZMG habe sich sodann gar nicht mit den Präventionsargumenten des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2023 konkret auseinandergesetzt. Eine erneute Haftverlängerung sei unverhältnismässig und widerspreche dem Resozialisierungsgedanken.

7.4 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).

Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 BV und Art. 5 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen. Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3).

7.5 Für die Beschwerdekammer geht es vorliegend nicht zentral um die Substanz des dringenden Tatverdachts oder eine drohende Überhaft. Die Ermittlungsergebnisse belasten den Beschuldigten schwer. In der heutigen Prognose des Haftgerichts kann eine Verurteilung bezüglich der Reise zum IS nach Syrien erwartet werden. Bei der Propagandatätigkeit sind die Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten so dicht, dass es vor dem Strafgericht wohl nicht ausschlaggebend darauf ankommen wird, was er nun selbst gepostet hat. Das Haftgericht sieht zum heutigen Zeitpunkt auch hier eine Verurteilung als wahrscheinlich an. Hingegen scheinen die dem Haftgericht vorliegenden Ermittlungsergebnisse bezüglich der Spendentätigkeit für den IS zu wenig konkret eine Tatverantwortung des Beschuldigten nahezulegen.

Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 12. September 2023 ist noch verhältnismässig. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer fortdauernden Untersuchungshaft ist vorliegend zentral, dass ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbildung seit über einem Jahr und ohne Perspektiven isoliert in Untersuchungshaft sitzt. Diese ist solange noch gerechtfertigt, wie eine genügende Fluchtgefahr besteht und die Untersuchung zügig voranschreitet. Es dürfte jedoch in dieser Situation nicht bis kurz vor einer drohenden Überhaft zugewartet werden, auf dass der Beschuldigte doch noch aussage.

Vielmehr ist die fortgeschrittene Untersuchung zügig in Richtung Anklage zu bringen. So gelang es Deutschland schon im Januar 2023 Anklage gegen D. und I. zu erheben, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des stärker ausgebauten Unmittelbarkeitsprinzips in Deutschland die Untersuchung verstärkt erst vor dem Gericht erfolgt. Dennoch, es gelang Deutschland im Januar 2023 eine Synthese der Ermittlungsergebnisse in der Anklage, während dem Basler Gutachter Ende 2022 noch meist wenig bis gar nicht kommentierte Untersuchungen wie Observationsbefunde und Einvernahmen vorlagen (pag. 11-02-0049). Noch in der heutigen Haftverlängerung liegt kein sachliches Fundament der rechtlichen Vorwürfe der BA vor, weshalb die Beschwerdekammer den Sachverhalt zusammenstellte (vgl. obige Erwägung 4). Eine Anklage ist umso dringender auszuarbeiten, als dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten in den letzten drei Monaten kaum mehr Fortschritte erzielte. Alleine zur Aufklärung der Spenden von insgesamt beschränkten Summen erscheint es heute nicht verhältnismässig oder mit dem Beschleunigungsgebot verträglich, die Untersuchungshaft unabsehbar zu verlängern. Die nötigen Berichte und Analysen der BKP scheinen vorzuliegen.

7.6 Die BA hat damit eine zügige Anklage bis Ende Jahr ins Auge zu fassen, will sie den Beschuldigten weiterhin in Untersuchungshaft halten. Dafür können, nach deutschem Vorbild (Anklageschrift vom 26.01.2023, pag. 18-03-01-01-0002, 8), allenfalls tangentiale Vorwürfe wie die Spenden für den IS gegebenenfalls auch zurückgestellt werden. Einvernahmen des Beschuldigten könnten auch im Gefängnis erfolgen.

Für die Beschwerdekammer erscheint eine Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft dann angezeigt, wenn sie nicht mehr verhältnismässig ist. Das Gericht erkannte vorliegend keine konkrete Kollusionsgefahr und es schliesst aus dem Gutachten, dass er nicht gewalttätig ist und von ihm keine konkrete Gefahr von Anschlägen ausgeht. Entsprechende Hinweise ergaben sich auch nicht aus der Überwachung. In IS-Fällen der Strafkammer gab es sodann auch Entlassungen unter Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 E. C; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. IV.5; SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 lit. E; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. C; SK.2020.23 vom 20. Juli 2021 E. A3).

Aus heutiger Sicht erscheint eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis Ende Oktober möglich, wobei hier dem Entscheid des ZMG nicht vorzugreifen ist. Eine solche Verlängerung würde es auch erlauben, den Fortschritt der Anklage zu beurteilen und eine Entlassung vorzubereiten. Der Beschuldigte darf im Falle seiner Entlassung nicht in unstrukturierte Umstände fallen, die ihn überfordern würden. Bei Anklageerhebung muss der Beschuldigte zwar damit rechnen, während des gerichtlichen Verfahrens in Sicherheitshaft zu verbleiben, er hat jedoch immerhin eine Perspektive, wie und dass es weitergeht. Die BA kann ihre Sichtweise anlässlich der nächsten Haftverlängerung einbringen. Für das ZMG sollte die BA den Sachverhalt aus ihrer Sicht aufarbeiten und schildern. Für die Beschwerdekammer ist seitens der BA auch der Stand der Untersuchung per Ende Juli 2023 wichtig und wie weit sie bis Anfangs September 2023 vorangetrieben werden konnte. Wichtig ist auch die Prognose der BA, wann sie mit der Anklageerhebung rechnet. Die Beschwerdekammer behält sich im Falle einer weiteren Haftverlängerung und einer erneuten Beschwerde dagegen vor, eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, wobei eine Durchführung in Bern oder Thun nicht ausgeschlossen wäre.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seiner amtlichen Verteidigerin aus der Strafuntersuchung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren.

9.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

9.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsmittelinstanz erstmals nach einem Jahr Untersuchungshaft angerufen, deren Zulässigkeit zu beurteilen. Es gab dies Anlass zu Ausführungen zur Kollusionsgefahr und zur Verhältnismässigkeit. Der Beschuldigte ist zudem mittellos. Damit sind im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung gegeben. Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen und sie ist dafür mit pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri als amtliche Verteidigerin beigegeben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula—rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions—richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.