Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2022.43, BV.2022.44 |
Datum: | 11.04.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesgerichts; Entscheid; Tatbestand; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwaltschaft; Luzern; Verstösse; Akten; Ersuchen; StBOG; Sinne; Privatklägerschaft; Beschwerdeführers; Verfahrens; Amtsmissbrauchs; Urteil; Tatbestände; Gerichtsgebühr |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; 141 IV 380; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2022.149
| Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2022.149 |
Beschluss vom 11. April 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A., Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 23. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige einreichte gegen «den Richter des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung» wegen «Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz, gg. mein rechtliches Gehör in Form der ungleichen Beweiswürdigung / Beweisverfahrens, eines Verfahrensfehler und weiterer Verstösse gg die Bundesverfassung und EMRK, Begangen mit der Mitteilung gem. Brief vom 22.11.22 in Kopie»;
- die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 29. November 2022 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten BA, SV.22.1456);
- die Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2022 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. der Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2022 mitteilte, er könne ihren Entscheid nicht gutheissen (act. 3.1);
- A. dagegen aber auch mit «rein vorsorglich» erhobener Beschwerde vom 16. Dezember 2022 (Postaufgabe am 18. Dezember 2022) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft das von A. an sie gerichtete Schreiben vom 15. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer weiterleitete und um Prüfung bat, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 3);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 21. Dezember 2022 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
- die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2022 (act. 3.1) als Beschwerde zu behandeln sei, offengelassen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer selbst einen Tag später bei der Beschwerdekammer ohnehin ein Beschwerdeverfahren angehoben hat;
- die vorliegende Beschwerde zwar keine ausdrücklichen Anträge enthält, aufgrund ihres Inhalts aber hinreichend erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige vom 23. November 2022 anstrebt;
- offenbar das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. November 2022, mit welchem dieses dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde hinsichtlich dessen Ersuchen um Revision des Urteils 9C_453/2022 vom 2. November 2022 androhungsgemäss kein Dossier eröffnen, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden (siehe in den Akten BA, SV.22.1456);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige in allgemeiner Form seinen Unmut äussert, dabei jedoch keinen Straftatbestand nennt, sinngemäss aber wohl den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendein anderer Straftatbestand erfüllt sein soll;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- sich bei diesem Verfahrensausgang auch keine – lediglich «vorsorglich» beantragte – Sistierung (siehe act. 1) aufdrängt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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