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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2022.41 vom 03.04.2023

Hier finden Sie das Urteil BV.2022.41 vom 03.04.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2022.41

Der Bundesstrafgericht hat einen Beschluss vom 3. April 2023 zugestellt, in dem er die Beschwerde des A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft abgelehnt und keine Gerichtsgebühr erhoben hat. Der Beschluss wurde aufgrund von mangelnden Hinweisen zur Straftat und nicht ausreichenden Anhaltspunkten für die Eröffnung eines Strafverfahrens zugestellt, was eine Beschwerde des A. an das Bundesstrafgericht zulässig macht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2022.41

Datum:

03.04.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Personen; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Ausführungen; Eingabe;; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Daniel; Kipfer; Fasciati; Giorgio; Bomio-Giovanascini

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2023.77

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.77

 

Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2022 (recte: 2023) die Strafanzeige von A. gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, Privatpersonen sowie Behördenmitglieder des Kantons Aargau wegen Amtsmissbrauchs, (bandenmässigen) Betrugs, Kindesmissbrauchs, Anstiftung zum versuchten Mord nicht anhand nahm (act. 1.1);

-        in der Nichtanhandnahmeverfügung die a.o. Staatsanwältin des Bundes zu folgendem Schluss kam:

          „Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antragstellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hinweise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinreichenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;

-        dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

-        der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Manipulatoren nennt und als schuldig aufführt;

-        aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung eröffnet haben könnte;

-        den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte;

-        sich keine Weiterungen rechtfertigen;

-        die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

-        unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:                                                        Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

- Bundesanwaltschaft

- Bundesstrafgericht, Generalsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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