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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2023.17, BP.2023.85 vom 24.10.2023

Hier finden Sie das Urteil BH.2023.17, BP.2023.85 vom 24.10.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BH.2023.17, BP.2023.85

Der Beschwerdeführer hat am 31. Juli 2023 die Beschwerde gegen die Verfahrensverordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhoben und beantragt, dass das Strafverfahren wegen Betrugs (Verfahren STA.2013.4743) am Ort der gelegenen Sache weitergeführt werden soll. Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde abgewiesen, da die Verfahrensverordnung nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 StPO entspricht und daher nicht angemessen ist. Die Gerichtskosten für den Beschwerdeführer belaufen sich auf Fr. 2'000.-.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BH.2023.17, BP.2023.85

Datum:

24.10.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Erfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Solothurn; Gericht; Verfahren; Verfahren; Kantons; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Verfahrens; Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Zuständigkeit; Sendung; Behörde; Erwägung; Generalstaatsanwaltschaft; Überweisung; Beschwerdefrist; Rückbehaltungsauftrag; Gerichtsstand; Entscheid; Anzeige; Betruges

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

117 V 132; 118 V 190; 119 V 89; 141 II 429; 144 IV 57; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2023.32

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2023.32

Beschluss vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,

2.    Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

 

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 12. Mai 2023 stellte die B. AG auf der Regionalwache Wiedikon/Stadt Zürich Strafanzeige gegen A. A. soll zwei Rechnungen für nicht ausgeführte Dacharbeiten gestellt haben, die bezahlt worden seien. Am 24. Februar 2023 (Eingang) erstattete Rechtsanwalt C. bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für Unternehmen der D.-Gruppe Strafanzeige gegen A. Sie betraf wiederum Rechnungsstellungen für angeblich nicht erbrachte Dacharbeiten.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte gemäss Strafregisterauszug seit dem 4. August 2017 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges (Verfahren ST.2013.4743). Nach Gerichtsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2023 (Verfahren F-1/2023/10018471) sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Juni 2023 (Verfahren GGS 23 1639) anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. und 22. Juni 2023 ihre Zuständigkeit betreffend die oben erwähnten Strafanzeigen und zwar für Strafuntersuchungen wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung (Solothurner Strafverfahren STA.2013.4743).

Am 3. Juli 2023 verlangte A. persönlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich die Überweisung des vom Kanton Bern übernommenen Strafverfahrens an die «Generalstaatsanwaltschaft Bern Nordring». Denn das Verfahren sei durch die Staatsanwaltschaft Bern eröffnet worden und diese habe Einvernahmen durchgeführt (Kantonspolizei Bern/Schönbühl). Das Strafverfahren sei daher am Ort der gelegenen Sache weiter zu führen. Die Solothurner Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 4. Juli 2023 an ihrer Zuständigkeit fest und gab sie gleichentags der Post auf. Die Sendung konnte A. nicht zugestellt werden. Sie ging zurück an die Staatsanwaltschaft (Eingang am 17. Juli 2023). Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2023 A. ihre Verfügung vom 4. Juli 2023 per A-Post nach (act. 5, 5.1, 5.2, 1.1).

C. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2023 erhob A. persönlich am 31. Juli 2023 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Er begründete dies einmal damit, dass die Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz hätten. Andererseits lägen sämtliche betroffenen Objekte ausserhalb des Kantons Solothurn. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1).

Auf Ersuchen des Gerichts vom 2. und 11. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8. und 17. August 2023 die Verfahrensakten ein (act. 2–5).

D. Am 21. August 2023 lud das Gericht A. ein, bis 1. September 2023 zur Frage Stellung zu nehmen, ob seine Beschwerde vom 31. Juli 2023 innert der 10‑tägigen Beschwerdefrist erhoben worden sei (act. 6). Am 1. September 2023 stellte A. das Gesuch, ihm die Frist bis 15. September 2023 zu erstrecken. Das Gericht gewährte ihm die gewünschte Fristerstreckung am 4. September 2023 letztmals. Am 15. September 2023 ersuchte A. um eine weitere Fristerstreckung bis 30. September 2023. Da die erste Fristerstreckung letztmals erteilt wurde, wies das Gericht die erneute Fristerstreckung am 18. September 2023 ab. A. erhielt stattdessen zugleich eine Notfrist bis 21. September 2023. Das Gericht stellte ihm die Verfügung vom 18. September 2023 parallel per A-Post sowie Einschreiben zu (act. 6–10).

A. bestritt mit Eingabe vom 21. September 2023, die Beschwerdefrist verletzt zu haben und teilte dem Gericht mit, vom 12. Juli bis 15. August 2023 ferienabwesend gewesen zu sein. Er reichte dazu seinen Rückbehaltungsauftrag vom 11. Juli 2023 ein (betreffend «Briefe und Pakete»), womit er die Post beauftragt hatte, seine Postsendungen vom 12. Juli 2023 bis 15. August 2023 zurückzubehalten und sie ihm am 16. August 2023 an sein Domizil zuzustellen (act. 11, 11.1).

E. Es wurde zur Sache kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4).

Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob die Solothurner Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit bejahen durfte. Angefochten ist die diesbezügliche Verfügung vom 4. Juli 2023. Der Beschwerdeführer stellt auch darüber hinausgehende Anträge, namentlich bezüglich polizeilicher Einvernahmeprotokolle. Es sei festzustellen, ob der Anwalt der Gegenpartei sie erhalten habe, während sie dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden seien. Dies ist vorliegend kein Verfahrensthema und die Beschwerdekammer wäre für die Beurteilung dieser Rüge auch nicht zuständig. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

1.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

2.

2.1 Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Empfänger darum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3).

2.2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).

2.3 In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO also greift (vgl. obige Erwägung 2.2, 1. Absatz), ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b). Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.). Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3).

2.4 Der Beschwerdeführer leitete am 3. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn das Überweisungsverfahren ein («Beschwerde gegen Anerkennung Gerichtsstand») und er musste daher mit diesbezüglichen Zustellungen rechnen. Ihm war die Rechtslage bezüglich des Überweisungsverfahrens zudem aufgrund früherer ihn betreffender Entscheide bekannt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 2; BG.2018.40 vom 21. Dezember 2018 E. 1.2).

Die Staatsanwaltschaft Solothurn übergab ihre Verfügung vom 4. Juli 2023 am 5. Juli 2023 der Schweizer Post (Brief Gerichtsurkunde). Diese avisierte die Sendung dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter. Die Abholfrist lief ihm bis am 13. Juli 2023; am Folgetag ging die Sendung an die Staatsanwaltschaft zurück (Eingang dort am 17. Juli 2023). Die Sendung der Staatsanwaltschaft wurde wohl nicht (vom erst nach der Postaufgabe der Verfügung) vom Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 erteilten Rückbehaltungsauftrag erfasst. Die Zustellung gilt damit als am 13. Juli 2023 erfolgt (vgl. obige Erwägung 2.2). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Freitag, 14. Juli 2023, zu laufen. Sie endete am Montag, dem 24. Juli 2023.

Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 4. Juli 2023 offenbar dennoch erhalten, wohl aufgrund der nochmaligen Zustellung per A-Post (Aufgabe durch die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2023) nach dem Rückerhalt der Sendung (17. Juli 2023). So rief der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 – vor Ablauf seines Rückbehaltungsauftrags und Beendigung seiner Ferienabwesenheit – die Beschwerdekammer an.

Damit hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist eingereicht. Demnach hätte er die Folgen seiner Nichtabholung resp. seines Rückbehaltungsauftrags an die Post zu tragen, denn er hatte mit dem Rückbehaltungsauftrag implizit auf die Zustellung jeglicher Sendungen verzichtet (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3.3). Indes hatte die Staatsanwaltschaft ihm die Verfügung vom 4. Juli 2023 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (24. Juli 2023) am Dienstag, 18. Juli 2023, per A-Post erneut zugestellt (act. 5). Der Beschwerdeführer kann sie frühestens am Mittwoch, 19. Juli 2023 erhalten haben. Damit begann dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrauensschutzes (vgl. obige Erwägung 2.3) frühestens am 20. Juli 2023 eine erneute 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen. Seine Beschwerde vom Montag, 31. Juli 2023, ist damit rechtzeitig erhoben worden.

2.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Strafverfahren sei am Ort der gelegenen Sache weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern habe die Untersuchung eingeleitet. Im Kanton Bern habe auch seine delegierte Einvernahme durch die Kantonspolizei stattgefunden. Das Straferfahren sei am Ort der ersten Einvernahme zu führen (act. 1).

3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Entgegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).

3.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gemäss Strafregisterauszug seit dem 4. August 2017 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges (Verfahren ST.2013.4743). Sie führt gegen A. sodann unter der gleichen Verfahrensnummer eine Untersuchung wegen eines weiteren Betrugsdelikts (eröffnet am 21.12.2017) sowie wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (eröffnet am 1.11.2021). Die im Strafregister weiter aufgeführten Zürcher und Berner Strafverfahren hat der Kanton Solothurn ebenfalls übernommen (vgl. obige Erwägung B, Zürcher Verfahren) resp. geht es vorliegend um die Übernahme des Berner Verfahrens. Führt die Solothurner Staatsanwaltschaft bereits seit längerer Zeit ein Strafverfahren wegen Betruges gegen A., so ist der Kanton Solothurn auch für den im Kanton Bern angezeigten Sachverhalt zuständig, der zudem dem bereits im Kanton Solothurn untersuchten Verfahrensgegenstand ähnlich ist. Hat der Kanton Solothurn seine Zuständigkeit damit zurecht anerkannt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und ihm aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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