Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2023.12 |
Datum: | 05.07.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Gesuch; Entsiegelung; Gesuchsgegner; Mobiltelefon; Daten; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Massnahmen; Verfahrensakten; Kopie; Sicherung; Frist; Durchsuchung; Entsiegelungsverfahren; Bundesgericht; Eidgenössische; Spielbankenkommission; VStrR; Gerät; Mobiltelefons; Beilage; Tribunal; Beschluss; Parteien; Bundesgesetz; Marke; «Apple» |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 38 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 IV 246; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2023.8, BP.2023.51
| Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2023.8 Nebenverfahren: BP.2023.51 |
Beschluss vom 5. Juli 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
A., Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Nummer 62-2023-025 wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt (Verfahrensakten ESBK, Reg. 1);
- das Sekretariat der ESBK in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Zürich am 14. Mai 2023 u.a. ein Mobiltelefon der Marke «Apple» ([…]), welches sich auf dem Pokertisch befand, sicherstellte (Verfahrensakten ESBK, Reg. 2, pag. 02017);
- A. dem Durchsuchungsprotokoll zufolge die Siegelung verlangte (Verfahrensakten ESBK, Reg. 2, pag. 02017);
- die ESBK mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- sie in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, das am 14. Mai 2023 sichergestellte Mobiltelefon der Marke «Apple» ([…]) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen; eventualiter die ESBK zu ermächtigen sei, die auf der durch das Bundesstrafgericht erstellten forensischen Kopie gesicherten Daten des Mobiltelefons zu durchsuchen;
- die ESBK ferner die prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahmen) stellt, dass die Stromversorgung des Gerätes sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten sei; dass unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol, der sich auf dem Gerät befindenden Daten zu erstellen sei; dass während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie die Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen sicherzustellen sei;
- die ESBK dabei darum ersuchte, dass die beantragten vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch zu erlassen seien (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. Mai 2023 der ESBK mitteilte, dass deren Antrag um superprovisorischen Erlass der vorsorglichen Mass—nahmen gutgeheissen wurde (act. 3) unter Beilage des entsprechenden Auftrags an das Bundesamt für Polizei fedpol IFC (act. 2);
- die ESBK mit Schreiben vom 2. Juni 2023 die Begründung der Hauptanträge nachreichte (act. 4);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Juni 2023 A. eine Frist bis zum 16. Juni 2023 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 5); dieses Schreiben A. gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 9);
- die Beschwerdekammer mit einem zweiten Schreiben vom 5. Juni 2023 die ESBK um Einreichung ihrer Verfahrensakten ersuchte (act. 6), welche mit Schreiben vom 15. Juni 2023 eingereicht wurden (act. 7);
- am 27. Juni 2023 der Bericht des fedpol vom 13. Juni 2023 zur forensischen Sicherung des Mobiltelefons ([…]) unter Beilage namentlich des Mobiltelefons und dessen forensischen Kopie bei der Beschwerdekammer einging (act. 8);
- A. innert Frist und bis dato keine Gesuchsantwort einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (Verfahrensakten ESBK, Reg. 2, pag. 02017; s. act. 4 S. 2);
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der Daten des Mobiltelefons vornehmen kann;
- das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2023.51) mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird und entsprechend abzuschreiben ist;
- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon der Marke «Apple» ([…]) und dessen forensische Kopie werden zur weiteren Verwendung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übergeben.
2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandlos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 6. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter separater Zustellung von act. 8 samt allen Beilagen [zunächst act. 8, 8.1 und 8.2 in Kopie])
- A. (unter Beilage einer Kopie von act. 6, 7, 8, 8.1, 8.2 und 9)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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