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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2023.61 vom 05.04.2023

Hier finden Sie das Urteil BB.2023.61 vom 05.04.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2023.61


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2023.61

Datum:

05.04.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kanton; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Verfahren; Generalstaatsanwaltschaft; Kantons; Akten; Gerichtsstand; Gesuchs; Kantone; Verfahrens; Mittäter; Meinungsaustausch; Beschwerdekammer; Solothurn; Verfahren; Untersuchungshaft; Kantonen; Beschuldigte; Gesuchsteller; Verfahrensakten; Staatsanwaltschaften; Gerichtsstands; Verfolgung; Untersuchung; Basel-Landschaft; Beschuldigten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 2 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

129 IV 202; 86 IV 222; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2023.5

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2023.5

Beschluss vom 5. April 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Canton du Jura, Ministère public,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A.      Der Kanton Bern führt seit dem 21. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen den in Rumänien wohnhaften A. wegen eines am 8. September 2022 in Z./BE mit B. und zwei weiteren Personen verübten Ladendiebstahls (Verfahrensakten Kanton Bern [nachfolgend «Verfahrensakten Kt. BE»], BSJ 22 21816, Ordner B., pag. 100 ff.).

B.      Am 8. Dezember 2022 wurde A. im Kanton Jura in Untersuchungshaft versetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22. September und am 31. Oktober 2022 in einem C.-Laden in Y./JU und in einer D.-Apotheke in X./JU Waren im Wert von CHF 4'987.00 bzw. CHF 4'361.75 gestohlen zu haben (act. 1 S. 1 und act 1.1 S. 1, act. 1.7).

C.      Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 reagierte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft BE») offenbar auf eine (nicht aktenkundige) Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BL») vom 25. Oktober 2022 (welche am 13. Dezember 2022 bei den Basler Strafverfolgungsbehörden eingegangen sei) betreffend die Beschuldigten A. und E. Die Generalstaatsanwaltschaft BE teilte mit, dass A. und E. Teil einer grösserer Gruppierung von Personen seien, die in verschiedener Zusammen-setzung schweizweit Diebstähle begangen hätten. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sammelverfahren und habe die ihm vom Kanton Basel-Landschaft zugestellten Akten darin integriert. Den Akten der Staatsanwaltschaft BL habe die Generalstaatsanwaltschaft BE entnommen, dass sich A. im Kanton Jura in Untersuchungshaft befinde. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes informieren. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen A. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abgetrennt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 28 f.).

D.      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «Staatsanwaltschaft JU») zehn weitere Staatsanwaltschaften, namentlich jene der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen über die Verhaftung von A. und die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Februar 2023. Gemäss Polizeiinformationen bestehe der Verdacht, dass A. seit März 2022 mit weiteren Personen in mehreren Kantonen, bzw. in den Kantonen der angeschriebenen Staatsanwaltschaften, Straftaten begangen habe. Lediglich die Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und St. Gallen hätten im Vorstrafenregister entsprechende Strafuntersuchungen eingetragen. Diese seien vor dem Strafverfahren im Kanton Jura eröffnet worden. Gemäss Wissenstand der Staatsanwaltschaft JU befänden sich zwei Mittäter von A. im Kanton Zürich in Haft. Die Zuständigkeit liege jedenfalls nicht im Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU legte dem Schreiben eine von der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich erstellte Fallliste mit 42 Tatereignissen (Diebstähle) vom 13. Dezember 2022 bei, welche in den genannten Kantonen begangen worden seien und bei welchen insgesamt zehn Personen – jeweils in verschiedener Zusammensetzung handelnd – tatverdächtig waren. Die Staatsanwaltschaft JU ersuchte die angeschriebenen Staatsanwaltschaften, sich zum Gerichtsstand zu äussern mit den Hinwies, dass der Kanton Jura nicht zuständig sei und dass die Staatsanwaltschaft JU die bis zum 8. Februar 2023 verhängte Untersuchungshaft von A. nicht verlängern werde (act. 1.1).

E.      Mit Bezugnahme auf eine (weitere nicht aktenkundige) Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «Staatsanwaltschaft SO») antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, dass der Kanton BE ein Sammelverfahren betreffend E. führe, in welchem die ihm zugestellten Akten integriert worden seien. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton BE die Staatsanwaltschaft SO über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 30).

F.      Am 28. Dezember 2022 eröffneten die Berner Strafuntersuchungsbehörden eine weitere Strafuntersuchung gegen A. und E. u.a. wegen eines am 2. August 2022 in W./BE begangenen Ladendiebstahls (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/2, pag. 100 ff.).

G.      Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 sandte die Generalstaatanwaltschaft BE der Staatsanwaltschaft JU die Akten der im Kanton Bern gegen A. wegen Diebstahls hängigen Verfahren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 zu im Hinblick auf die Führung eines Sammelverfahrens betreffend A. durch den Kanton Jura. Die Generalstaatsanwaltschaft BE verwies dabei auf Art. 42 Abs. 2 StGB und auf Ziffer 13 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen»; act. 1.2).

H.      Am 4. Januar 2023 schickte die Staatsanwaltschaft JU die Akten der Verfahren BJS 22 21815, BJS 22 18569 und O 22 13730 an die Generalstaatsan-waltschaft BE zurück und teilte mit, A. sei im Kanton Jura in Untersuchungshaft genommen worden, um den Kantonen zu ermöglichen, den Gerichtstand zu bestimmen. Der Kanton Jura übernehme den Gerichtsstand nicht. Mit Verweis auf Art. 42 Abs. 2 StGB erklärte die Staatsanwaltschaft JU weiter, ihr sei nicht bekannt, dass die beschuldigte Person von den Behörden des Kantons Bern je in Bezug auf die ihr im Kanton Bern vorgeworfenen Straftaten befragt worden sei (act. 1.3).

I.        Mit Bezugnahme auf eine (wiederum nicht aktenkundige) Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft BL vom 5. Januar 2023 antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 6. Januar 2023 und betreffend E., sie werde die Anzeige vom 2. August 2022 in ihrem Sammelverfahren integrieren. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Kanton Bern die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstandes in Kenntnis setzen (Verfahrensakten Kt. BL, BSJ 22 34 59, Ordner E. 1/3, pag. 37).

J.       Am 10. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft JU die Staatsanwaltschaft SO, das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Sie verwies dabei auf die Anfrage des Kantons Solothurn vom 27. September 2022 an das Vorstrafenregister (Beilage zu act. 1.4).  Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft SO der Staatsanwaltschaft JU die Akten des im Kanton Solothurn gegen A. hängigen Verfahrens MP 6978 / 2022 zu und ersuchte um (vorübergehende) Anerkennung des Gerichtsstandes zwecks Durchführung eines Sammelverfahrens. Die Staatsanwaltschaft SO wies in Ihrem Schreiben auf Ziffer 13 der Gerichtsstandsempfehlungen und auf Art. 42 Abs. 2 StGB hin sowie auf die nicht aktenkundigen Protokolle der Arbeitsgruppe SKKG Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 15. März 2017 (Ziffer 4) und 19. März 2019 (Ziffer 6) (Beilage zu act. 1.4).

K.      Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen teilte die Staatsanwaltschaft JU mit, die an den Kanton Jura gerichtete Aufforderung ein Sammelverfahren zu führen, sei missbräuchlich. Hätten zum Zeitpunkt der Festnahme von A. sämtliche Kantone das von ihnen geführte Strafverfahren im Vorstrafenregister eingetragen, hätte A. dem Kanton zugeführt werden können, welcher das Verfahren wegen der schwereren Straftat führe oder zuerst Untersuchungen vorgenommen habe und nicht dem Kanton Jura. Die Staatsanwaltschaft JU habe gleichentags einen Strafbefehl gegen A. erlassen, welcher in Kopie beigelegt sei. Die Anfrage des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2023 werde abgewiesen (act. 1.4).

L.      Mit Bezugnahme auf eine sich nicht bei den Akten befindenden Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Januar 2023 antwortete ihr die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 27. Januar 2023 betreffend Sammelverfahren i.S. E. und Rückweisung i.S. B. Sie retournierte die vom Kanton Aargau erhaltenen Verfahrensaktenakten STA 1 ST.2023.108 im Original mit dem Hinweis, eine Kopie einbehalten zu haben. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass «beide Beschuldigte» (vermutlich gemeint E. und B.) Teil einer grösseren Gruppierung sein sollen, die in verschiedener Zusammensetzung in der ganzen Schweiz Diebstähle begangen habe. E. befinde sich im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Der Kanton Bern führe diesbezüglich ein Sammelverfahren und habe die ihm zugestellten Akten darin integriert. Nach Abschluss der Ermittlungen werde sie die Staatsanwaltschaft BL über die definitive Bestimmung des Gerichtsstands in Kenntnis setzen. B. sei unbekannten Aufenthaltes und gegen diesen dürften noch weitere Kantone Ermittlungen führen, die ersten Verfolgungshandlungen liessen sich jedenfalls noch nicht feststellen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und in Anwendung von Art. 30 StPO sowie der grossen Anzahl von Mittätern müsse das Verfahren von E. vom Verfahren gegen B. (und gegen weitere allfällige Mittäter) abgetrennt werden (Verfahrensakten Kt. BE, BSJ 22 3459, Ordner E. 1/3, pag. 40 f.).

M.     Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft JU. Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung erklärte die Generalstaatsanwaltschaft BE, der Erlass eines Strafbefehls sei als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu werten, der Kanton Jura sei aufgrund des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 und gemäss Art. 38 StPO zur Beurteilung sämtlicher Delikte betreffend A. zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft BE legte die Akten der Verfahren BJS 22 18569, BJS 22 21815, O 22 13730 und BM 22 48654 bei und ersuchte um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.5). Das Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte die Generalstaatsanwaltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, der Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt sowie den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg und St. Gallen zu.

N.      Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Oberstaatsanwaltschaft LU der Staatsanwaltschaft JU mit, dass sie die Auffassung des Kantons Bern teile. Die Staatsanwaltschaft JU habe mit ihrer Haltung gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben verstossen und den Gerichtstand konkludent anerkannt. A. habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kanton JU weiter delinquiert. Am 1. Februar 2023 sei A. zusammen mit F., der auf der Tatverdächtigen-Liste der Kantonspolizei Zürich aufgeführt sei und Mittäter sein dürfte, im Kanton Luzern festgenommen worden. Sobald der Verfahrensgang es zulasse, werde der Kanton Luzern der Staatsanwaltschaft JU zuständigkeitshalber die Verfahrensakten zukommen  lassen und die Zuführung veranlassen (act. 1.9). Das Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Oberstaatsanwaltschaft LU auch der Generalstaatsanwaltschaft BE, der Zentralstaatsanwaltschaft VD, den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Zürich sowie den Staatsanwaltschaften der Kantons Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zu.

O.      Mit Antwort vom 8. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab. Ferner teilte sie der Generalstaatsanwaltschaft BE mit, dass der Strafbefehl gegen A. vom 17. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und wies darauf hin, dass im Kanton Bern gegen A. geführte Verfahren immer noch nicht aus dem Vorstrafenregister hervorgehe (act. 1.7).

P.      Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Luzern, Aargau und Zürich, die Generalstaatsanwaltschaft BE sowie die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen und Jura teilte die Zentralstaatsanwaltschaft  des Kantons Waadt mit, dass vor Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft JU vom 21. Dezember 2022 kein Magistrat aus dem Kanton VD über Straftaten von A. im Kanton VD Kenntnis hatte (act. 1.10).

Q.      Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 richtete die Generalstaatsanwaltschaft BE einen weiteren abschliessenden Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft des Kantons JU. Dieser betraf neben A. auch E. und B. Bei den Personalien von A. vermerkte die Generalstaatsanwaltschaft BE «zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Luzern». Zu E. und B. führte sie aus, E. befinde sich seit Dezember 2022 und B. seit dem 6. Februar 2023 im Kanton Bern in Untersuchungshaft. E. und B. seien Mittäter von A. Alle zurzeit inhaftierten Personen (A., E., B. sowie F., G. und H.) dürften derselben Tätergruppe angehören und als Mittäter zu qualifizieren sein. Aufgrund der konkludenten Gerichtsstandanerkennung betreffend A., sei der Gerichtsstand des Kantons JU gemäss Art. 33 StPO auch für die Mittäter gegeben. Unter Beilage der Verfahrensakten BJS 22 3459, BJS 22 21816, BJS 22 18569, BJS 22 21815; BJS 23 2559; O 22 13730 und BM 22 48654 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft BE den Kanton JU um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Das Schreiben vom 14. Februar 2023 stellte die Generalstaatsanwaltschaft BE auch den Oberstaatsanwaltschaften SO, LU, AG, ZH, der Zentralstaatsanwaltschaft VD sowie den Staatsanwaltschaften BL, FR, NE und SG zur Kenntnis zu.

R.      Mit Antwort vom 15. Februar 2023 sandte die Staatsanwaltschaft JU die von der Generalstaatsanwaltschaft BE erhaltenen Akten zurück und lehnte die Verfahrensübernahme ab (act. 1.8).

S.      Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 und Verweis auf eine nicht bei den Akten liegende frühere Anfrage vom 9. Februar 2023, welche der Kanton JU am 10. Februar 2022 abgelehnt habe, ersuchte die Staatsanwaltschaft BL die Staatsanwaltschaft JU um erneute Prüfung der Zuständigkeit in Sachen A. Die Staatsanwaltschaft BL gab an, die Auffassung der Kantone BE und LU zu teilen. Mit Erlass des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 in Kenntnis des Umstandes, dass zu jenem Zeitpunkt in mehrere Kantonen Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurden, habe der Kanton JU den Gerichtsstand in Bezug auf A. konkludent anerkannt (act. 1.11).

T.      Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Gesuch vom 24. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beurteilung der A., E. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Behörden des Kantons JU zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Dem Gesuch vom 24. Februar 2023 lagen verschiedene mit dreizehn Beilagen-Nummer gekennzeichneten Unterlagen, eine Klarsichtmappe mit Originalakten (ohne Aktenverzeichnis, Beschriftung: Verfahren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 «eingegangene Strafanzeigen gegen A. im Kanton Bern») und vier Bundesordner mit Aktenkopien (ohne Aktenverzeichnis, gemäss Angabe auf den Ordnerrücken zu den Verfahren BJS 22 3459 und BJS 22 21816) bei.

U.      Da mangels Verzeichnis der Inhalt der vier Bundesordner nur mit Durchforstung jeder einzelnen Akten möglich gewesen wäre und mangels Nummerierung der Akten und der Faszikel bei Bedarf keine sinnvolle Zitierung der Ablagestelle hätte erfolgen können, forderte die Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft BE mit Schreiben vom 28. Februar 2023 unter Beilage der eingereichten vier Bundesordner auf, diese mit Aktenverzeichnis und entsprechender Beschriftung der Faszikel und Unterfaszikel zu versehen und zu retournieren, ferner die Kopien der vollständigen Verzeichnisse der Verfahren BJS 22 3459; BJS 22 21816; BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 einzureichen sowie die Akten betreffend Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen (ohne Kanton Jura) vollständig (nummeriert und mit Inhaltsverzeichnis versehen) in Kopie zuzustellen, sofern diese nicht in den zusammen mit dem Gesuch eingereichten Akten vorhanden sein sollten (act. 2).

V.      Mit Schreiben vom 2. März 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons BE die vier Ordner mit Aktenkopien erneut ein, ergänzt mit Aktenverzeichnis und Paginaangaben. Ferner legte sie eine Kopie ihres Gesuchs vom 24. Februar 2023 zu den Akten, ergänzt mit zwei handschriftlichen Paginaangaben auf S. 6, sowie eine Kopie eines Schreibens vom 27. Februar 2023 der Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn an die Generalstaatsanwaltschaft JU, welches die Generalstaatsanwaltschaft BE als Beilage 14 kennzeichnete. Im Schreiben vom 27. Februar 2023 beanstandet die Staatsanwaltschaft SO zusammengefasst das Vorgehen der Staatsanwaltschaft JU bezüglich Strafbefehlerlass vom 17. Januar 2023 und gleichtägigen Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft. Das Schreiben sandte sie in Kopie auch weitern involvierten Untersuchungsbehörden (act. 3.2). Im Schreiben vom 2. Februar 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft BE sodann, dass der Meinungsaustausch nur mit dem Kanton JU erfolgt sei und dass ein Verzeichnis der Akten der Verfahren BJS 23 2559, 22 BJS 18569, BS 21815, O 22 13730; BM 22 48954 nicht vorhanden sei (act. 3).

W.     Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft JU unter Beilage einer Kopie sämtlicher von der Generalstaatsanwaltschaft BE eingereichten Aktenverzeichnisse auf, zum Gesuch des Kantons Bern bis zum 17. März 2023 Stellung zu nehmen (act. 4).

X.      Dem kam der Kanton JU mit Gesuchsantwort vom 15. März 2023 nach, mit welcher er beantragt, auf das Gesuch des Kantons BE nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). Die Eingabe des Kantons JU wurde dem Kanton BE am 17. März 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.      

1.1     Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Ein Abweichen von dieser Frist ist ausnahmsweise in begründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellungnahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; Schlegel, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 40 StPO).

1.2     Der Gesuchsgegner stellt die Rechtzeitigkeit des Gesuches vom 24. Februar 2023 an die Beschwerdekammer in Frage. Der Gesuchsteller habe sich betreffend den Beschuldigten A. am 2. Februar 2023 im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches an den Gesuchsgegner gewandt und um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ersucht, was vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Februar 2023 abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 sei der Gesuchsteller erneut an den Gesuchsgegner gelangt und habe um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen A., B. und E. ersucht, was vom Gesuchsgegner wiederum mit Schreiben vom 15. Februar 2023 abgelehnt worden sei.  Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers habe die Frist zur Einreichung des Gesuchs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht erst am 16. Februar 2023 zu laufen begonnen, denn es gehe nicht an, einfach den Meinungsaustausch zu wiederholen, um die Frist zur Einreichung des Gesuchs zu verlängern (act. 5 S. 1).

          Den Akten zufolge hat der Gesuchseller den abschliessenden Meinungsaustausch betreffend die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. mit Schreiben vom 2. Februar 2023 eingeleitet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mit, dass er den abschliessenden Meinungsaustausch auf die Beschuldigten E. und B. erweitere, da neueste Erkenntnisse klar zeigen würden, dass E. und B. als Mittäter von A. zu qualifizieren seien (act. 1.6 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass neue Fakten den Gesuchsteller veranlasst haben, einen weiteren abschliessenden Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesuchsteller mit dem Schreiben vom 14. Februar 2023 nur um ein unnötiges Herauszögern des Gesuchs gegangen wäre, liegen keine vor. Das Gesuch ist somit fristgerecht gestellt worden. Unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (vgl. E. 2.3) ist auf das Gesuch einzutreten.

2.      

2.1     Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).

          Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 33 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2     Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

2.3     Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; Baumgartner, a.a.O., S. 386 f.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann auch ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.).

2.4     Unter den Parteien ist unbestritten, dass A. zu einer rumänischen Tätergruppierung gehört, die seit März 2022 in wechselnder Zusammensetzung in verschiedenen Kantonen, namentlich Jura, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Zürich und St. Gallen Diebstähle begangen hat. Unbestritten ist ferner, dass zu dieser Tätergruppierung auch E. und B. gehören. Aktenkundig ist sodann, dass der Kanton Bern mit Bezug auf A. vor dem Kanton Jura Verfolgungshandlungen vorgenommen hat, nämlich mit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 21. September 2022 (vgl. supra lit. A). Soweit ersichtlich hat der Kanton Bern nur mit Bezug auf E. ein (nicht gerichtsstandsbestimmendes) Sammelverfahren eröffnet. Damit wäre grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 StPO und bei Beschränkung der Prüfung mit dem Kanton Jura der Kanton Bern zur Verfolgung von A. und weiterer Mitttäter zuständig.

          Allerdings hat die Staatsanwaltschaft JU A. für die am 22. September und 31. Oktober 2022 im Kanton Jura begangenen Einbruchsdiebstähle mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 bestraft (act. 1.4). Der Erlass des Strafbefehls erfolgte während des laufenden Meinungsaustausches mit dem Gesuchsteller (vgl. supra lit. J-M). Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Gerichtsstandsempfehlungen sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bezeichnet werden dürfte, ist in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes hinsichtlich des Beschuldigten A. durch den Kanton Jura auszugehen. Dies mit der Konsequenz, dass der Kanton Jura die im Kanton Bern gegen A. und die Mitbeschuldigten E. und B. eröffneten Strafuntersuchungen grundsätzlich zu übernehmen hätte. Von den drei Beschuldigten hat jedoch soweit ersichtlich nur A. im Kanton Jura delinquiert. Alle anderen, in der Deliktsübersicht der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich vom 6. Februar 2023 aufgeführten Einbruchsdiebstähle wurden in anderen Kantonen und nicht im Kanton Jura ausgeführt (vgl. act. 1.13). Eine strikte Anwendung von Art. 29 StPO würde dazu führen, dass der Kanton Jura in Zukunft eine grosse Anzahl von Verfahren gegen Beschuldigte führen müsste, die (mutmasslich) im Kanton Jura gar nicht delinquiert haben. Auch dürften jeweils verschiedene Tätergruppen unabhängig voneinander und in wechselnder Konstellation gehandelt haben. Eine Übernahme sämtlicher Verfahren durch den Kanton Jura wäre daher unpraktikabel und ist aus prozessökonomischen Gründen zu vermeiden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.8 vom 1. April 2022 E. 3.4.1 m.w.H.). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren gegen A. von den Verfahren gegen E. und B. abzutrennen. Da der Gesuchsteller nur mit dem Kanton JU einen abschliessenden Meinungsaustausch durchgeführt hat (vgl. supra lit. V) und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten E. und B. in mehreren Kantonen deliktisch tätig waren, ist der Meinungsaustausch nicht mit allen in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen. Auf das Gesuch ist daher – soweit es die Beschuldigten E. und B. betrifft – nicht einzutreten.

3.       Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers teilweise gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Im Übrigen ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.       Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Ministère public du Canton du Jura

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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