Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2023.25, BB.2023.26 |
Datum: | 13.04.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Kammer; Verfahren; Beschuldigte; Befehl; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Richtung; Gericht; Beschuldigten; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Daraufhin; Hände; Transport; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Beschluss; Gerichtsschreiber; Beiständin; Geldstrafe; Apos;; Tagessätze; Probezeit; Zustellung; Transportpolizisten; Einvernahme; Kantonspolizei; Person; Haupthalle; Zürcher |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 28 StGB ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 7 BGG ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.61
| Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.61 |
Beschluss vom 13. April 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A., Zustelladresse: Beiständin B. Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Vorinstanz | Bundesstrafgericht, Strafkammer, | |
Gegenstand | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erliess am 19. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von Fr. 6'000.-- (60 Tagessätze zu je Fr. 100.--), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- (Verfahren SV.22.0765). Sie verzichtete darauf, die vom Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 16. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu widerrufen und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Nachdem der Strafbefehl durch die Post wieder zurückgesendet wurde, gelang der BA die Zustellung mit Hilfe der Stadtpolizei Zürich.
Der Strafbefehl der BA beruhte auf der Schilderung des Transportpolizisten C., der bei seiner Einvernahme vom 8. Juni 2022, ca. 19.38 Uhr, durch die Kantonspolizei Zürich was folgt schilderte:
«Ich war alleine unterwegs, weil ich mit der Transsicura eine Person aus dem HB geleitet hatte. Mein Standort war beim Migrolino in der Haupthalle des Zürcher Hauptbahnhofs. Ich lief in Richtung des Rolltreppenabgangs zum DLG. Aus der Distanz vernahm ich eine Streiterei, wobei einer laut herumschrie und mutmasslich mehrere Personen mittleren Alters involviert waren. Die Streitigkeiten fanden ungefähr unter dem «dicken Engel», in der Haupthalle statt. Ich funkte umgehend meinen Patrouillenpartner D. um Unterstützung an und rannte in der Folge in die Richtung der Streitenden. Ich erkannte einen einzelnen Aggressor und versuchte, ihn in Richtung der Wand, nahe des Bahnreisezentrums zu drängen, um die Situation zu entschärfen. Dieser drehte sich in meine Richtung und begann umgehend mit den offenen Händen in meine Richtung zu schlagen. Derweil wurde ich mehrfach im Gesicht getroffen und es gelang dem Mann, mich an meiner Schutzweste und dem darunter getragenen T-Shirt zu greifen. Dabei bin ich zu Boden gegangen. Wie dies zu Stande kam weiss ich nicht. Ich vermute, dass ich über seine Füsse gestolpert bin. Daraufhin ist der Beschuldigte auf mir zu liegen gekommen. Ich versuchte mit meinen Händen, mein Gesicht vor weiteren Schlägen zu schützen. Nachdem ich mein Gewicht zur Seite verlagern konnte, gelang es mir, mich unter dem Beschuldigten wegzudrehen und konnte seinen linken Arm fixieren. Dem Beschuldigten gelang es dabei, mich während längerer Zeit, gefühlt ungefähr drei Minuten, sich an meinem T-Shirt festzuhalten. Dank herbeigeeilten Passanten, mutmasslich den Involvierten der vorhergegangenen Streitigkeiten, gelang es mir, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Zeitgleich kam mein Patrouillenpartner herbei, worauf es diesem gelang, die Hände des Beschuldigten mittels Handfesseln auf dem Rücken zu fixieren. Daraufhin kamen die Polizisten der Kantonspolizei am Ereignisort an und unterstützen beim Abtransport in den Polizeiposten HB. Der Transport verlief verhältnismässig ruhig, wobei sich der Beschuldigte jedoch gezwungen fühlte, uns und unsere Arbeit zu beleidigen. Im Polizeiposten angekommen forderte mich der Beschuldigte mehrfach dazu auf, 1 zu 1 gegen ihn anzutreten. Er würde mich fertig machen, kaputt machen und umbringen. Ich sei ein «Büebli» und hätte alleine keine Chance gegen ihn.»
C. fügte an, er sei mit zügigem Schritt, mit ausgestreckten Armen, auf A. zugegangen, um ihn zur Seite zu stossen. Er habe ihn am Arm ergreifen und am Schulterblatt wegstossen können, soviel er wisse. A. sei ihm auf die Schnelle grundlos aggressiv, unberechenbar vorgekommen. Später habe C. bemerkt, dass er offenbar psychisch angeschlagen sei oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehe.
B. A. war mit diesem Strafbefehl nicht einverstanden. Er erhob dagegen am 16. September 2022 Einsprache. Daraufhin lud die BA A. am 7. November 2022 zur Einvernahme auf den 16. November 2022, 13.30 Uhr. Er erschien um 14.10 Uhr. Die BA legte ihm den Strafbefehl nochmals vor, da A. sagte, er könne sich nicht mehr gut daran erinnern. A. sagte namentlich, der Vorfall im Zürcher Hauptbahnhof sei eine Supergau-Extremsituation gewesen, sowohl physisch als auch psychisch. Er habe nicht gewusst, was passiere. Er habe dann einen Wahnsinnsadrenalinschub gehabt und sich dann auch gewehrt. Er habe nicht einmal gewusst, von wem er weggezerrt worden sei. Er habe den Transportpolizisten nicht erkannt.
C. Die BA hielt am Strafbefehl vom 19. Juli 2022 fest und überwies ihn am 30. November 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Strafkammer (Verfahren SK.2022.51) lud zum 16. Februar 2023, 9.30 Uhr, zur Hauptverhandlung. Die Strafkammer schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2023 infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab, da A. unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (act. 4.1).
D. Dagegen gelangte A. am 15. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Strafkammer vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben (act. 1). Das Gericht holte am 21. März 2023 bei der BA und der Strafkammer die Verfahrensakten ein (act. 5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Mit Schreiben vom 6. April 2023 zog A. die Beschwerde zurück (act. 8 Eingang am 12. April 2023).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Eingang des Schreibens vom 6. April 2023 ist das Verfahren durch Rückzug der Beschwerde erledigt und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2. In Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind vorliegend vom verbeiständeten Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Beiständin B., zu Handen von A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).
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