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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2023.104B vom 08.08.2023

Hier finden Sie das Urteil BB.2023.104B vom 08.08.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2023.104B

Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2023.14 vom 8. August 2023, in dem die Sicherheitshaft der Person A. verlängert wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Entscheid abgewiesen und die Sicherheitshaft aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mehrere Rügepunkte gegen den Entscheid: 1. Der Beschluss ist nicht rechtmässig, da der dringende Tatverdacht unmittelbar entkräftet wurde. 2. Die Verhältnismässigkeit des Haftentretens ist nicht gegeben. 3. Die Sicherheitshaft ist nicht verhältnismässig. Die Beschwerdekammer hat den Entscheid abgewiesen und die Sicherheitshaft aufgehoben, was dem Beschwerdeführer nicht zugestanden ist. Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde nicht daran arbeiten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2023.104B

Datum:

08.08.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Entscheide; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Bundesanwaltschaft; Vorinstanz; Haftakten; Zwangsmassnahmen; Tatverdacht; Bundesstrafgericht; Urteil; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Person; Bundesstrafgerichts; Voraussetzung; Tatverdachts; Bundesgerichts; Erwägung; Beschluss; Verteidigung; Anklage; Haftentlassung; Akten

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 132 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 227 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 31 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 388 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 EMRK ;

Referenz BGE:

137 IV 215; 142 III 138; 144 IV 113; 145 IV 179; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BH.2023.14, BP.2023.62

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2023.14

Nebenverfahren: BP.2023.62

Beschluss vom 8. August 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Gegenstand

Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 230 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A. am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither jeweils. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zuletzt mit Urteil 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023 ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Gestützt darauf stellte sie am selben Tag beim ZMG BE gegen A. einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 25. April 2023 ordnete das ZMG BE die Sicherheitshaft an und versetzte A. bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 16. Oktober 2023 in Sicherheitshaft. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts mit Beschluss BH.2023.8 vom 23. Mai 2023 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 23 505).

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 an die Strafkammer ersuchte A. um Haftentlassung. Die Strafkammer übermittelte diese zusammen mit entsprechenden Stellungnahmen der Verfahrensleitung und der Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2023 an das ZMG BE (vgl. zum Ganzen Haftakten KZM 23 901). Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 lehnte das ZMG BE das Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2023 ab (act. 1.1).

D. Dagegen liess A. am 24. Juli 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt:

Formelles

1.      Die vorliegende Beschwerde als zulässig zu betrachten.

Im Voraus

1.      A. zu einer amtlichen Verteidigung zuzulassen und den unterzeichneten Rechtsanwalt mit der Verteidigung seiner Interessen zu beauftragen.

Materielles

1.      Den Entscheid zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 26. Juni 2023 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023, zugestellt in seiner vollständigen schriftlichen Begründung am 13. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen KZM 23 901 RAL zu widerrufen.

2.      Die sofortige Haftentlassung von A. anzuordnen.

3.      Die Bundesanwaltschaft zu verurteilen, alle Kosten und Entschädigungen des Verfahrens zu tragen.

E. Mit Beschwerdeantworten vom 27. Juli 2023 teilten die Strafkammer und das ZMG BE mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 3 und 4). Die Haftakten übermittelte das ZMG BE der Beschwerdekammer am 28. Juli 2023 (act. 6). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2023 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird (act. 5).

F. Innert Frist zur allfälligen Replik bis 4. August 2023 liess sich A. nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

3.

3.1 Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2; 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; 1B_474/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2).

3.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar (act. 1.1, E. 9.3), dass der dringende Tatverdacht mehrfach und von mehreren Instanzen, letztmals mit Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023, bejaht worden sei. Die diesen Entscheiden zugrundeliegenden Verhältnisse hätten sich nicht geändert, sodass der dringende Tatverdacht, wie er in der Anklage-schrift vom 17. April 2023 seinen Niederschlag gefunden habe, unmittelbar entkräftet würde.

3.3 In der Anklageschrift (Haftakten KZM 23 505, a.a.O., S. 3) wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in den Jahren von 2000 bis 2016 in Gambia teilweise alleine bzw. mehrheitlich zusammen mit einem Täterkollektiv, bestehend aus dem damaligen Präsidenten Yahya Jammeh und Führungsmitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia diverse schwerwiegende Verbrechen begangen. Im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung von Gambia habe der Beschwerdeführer in seinen Funktionen anfänglich als Mitglied der Armee von Gambia, sodann als Generalinspektor der Polizei und zuletzt als Innenminister teilweise alleine bzw. mehrheitlich mit dem Täterkollektiv Menschen vorsätzlich getötet, gefoltert, vergewaltigt und ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit unrechtmässig entzogen. Die dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegten Einzeltaten waren ihrerseits bereits Gegenstand verschiedener der zahlreichen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide, welche die Überprüfung der Verdachtslage zum Gegenstand hatten. Insofern erweist sich der vor—instanzliche Schluss, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei nach wie vor gegeben, als rechtmässig.

3.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, Gegenstand der Entscheide, auf welche die Vorinstanz verweise, insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023, sei die Prüfung der Untersuchungshaft gewesen. Dabei habe die Vorinstanz lediglich über die nach Einschätzung der Bundesanwaltschaft wesentlichen Akten verfügt (vgl. Art. 227 Abs. 2 StPO). Nun verfüge die Vorinstanz über die vollständige Akte. Es sei daher falsch, einfach auf frühere Entscheide zu verweisen, ohne die Voraussetzungen der Sicherheitshaft noch einmal gründlich zu analysieren (act. 1, S. 20 ff.). Der Einwand ist unbegründet. Die Sicherheitshaft unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Untersuchungshaft (vgl. Art. 221 StPO) und wie im Haftprüfungsverfahren betreffend Untersuchungshaft ist auch im Haftprüfungsverfahren betreffend Sicherheitshaft – im Gegensatz zum Hauptverfahren – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.1; 1B_180/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.1; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1). Es ist daher nicht falsch, im Haftprüfungsverfahren betreffend die Sicherheitshaft auf frühere Entscheide betreffend die Untersuchungshaft abzustellen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Akten, die der Vorinstanz nun vorlägen, zu einem anderen Ergebnis der Prüfung des dringenden Tatverdachts führen könnten.

Die übrigen vom Beschwerdeführer bezüglich des dringenden Tatverdachts erhobenen Einwendungen (act. 1, S. 23 ff.) entsprechen jenen, die er bereits mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 erhoben hatte (Haftakten KZM 23 505, a.a.O., S. 21 ff.). Hierzu kann auf die entsprechende Erwägung 4.4 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BH.2023.8 vom 23. Mai 2023 (Haftakten KZM 23 505) verwiesen werden.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts angesichts der bereits erfolgten Anklageerhebung unhaltbar sei. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz darauf hin, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mehrfach und von mehreren Instanzen bejaht worden sei. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seither nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe demnach mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in den ergangenen Entscheiden weiterhin (act. 1.1, E. 10.2). Diese Erwägungen werden im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet. Gründe, welche diesen Punkt betreffend eine andere Würdigung aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich.

5.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3; 139 IV 270 E. 3.1). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, derer gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1).

5.2 Die Vorinstanz verweist auf ihren Entscheid vom 25. April 2023 (Haftakten KZM 23 505) und auf das Urteil 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023, mit welchem das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft kürzlich bestätigt habe. Sie kommt zum Schluss, die Haftdauer, obwohl von erheblicher Dauer, sei angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten nach wie vor als verhältnismässig einzustufen. Geeignete Ersatzmassnahmen, die den vorliegend gegebenen besonderen Haftgrund zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Zur schweizerischen Zuständigkeit hätten sich verschiedene Instanzen weiderholt geäussert. Der Beschwerdeführer werfe nichts auf, was eine abweichende Beurteilung aufdränge. Eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage habe im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht zu erfolgen (act. 1.1, E. 11.2).

5.3 Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 21 ff. und S. 28 ff.) entsprechen im Wesentlichen jenen, die er bereits mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 erhoben hatte (Haftakten KZM 23 505, a.a.O., S. 27 ff.). Hierzu kann auf die entsprechende Erwägung 6.3 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BH.2023.8 vom 23. Mai 2023 (Haftakten KZM 23 505) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt hierzu nichts vor, was eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafuntersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (BP.2023.62, act. 1).

7.2

7.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).

7.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Entscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Haftrecht. Der dringende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Die erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula—rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions—richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Weiterzug
  • 7B_572/2023 Abweisung
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