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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.226 vom 20.12.2023

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.226 vom 20.12.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.226

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern besagt, dass das Beschwerdeverfahren BB.2023.67 abgeschrieben wurde und keine Gerichtsgebühr erhoben oder eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Das Verfahren wird daher nicht weiter bearbeitet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.226

Datum:

20.12.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschwer; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Verteidigung; Einstellungsverfügung; Gericht; Standslosigkeit; Parteien; Bundesanwaltschaft; Tribunal; Entschädigung; Dispositivziffer; Apos;; Privatklägerinnen; Aufhebung; Entscheid; Beschwerdeverfahrens; Rechtsmittel; Gerichtsschreiberin; Verteidiger; Verfügung;; Entscheidung; StBOG;; Beschlüsse; Interesse

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

118 IV 67; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2023.67

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.67

Beschluss vom 20. Dezember 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt A. im Verfahren SV.20.0750 von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 21. Oktober 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. eingesetzt wurde (act. 1.1);

- die BA mit Verfügung vom 6. März 2023 u.a. das gegen B. geführte Verfahren SV.20.0750 einstellte (Dispositivziffer 1) und A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 6'407.65 entschädigte ([Dispositivziffer 9]; act. 1.2);

- gegen die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 die Privatklägerinnen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben und deren Aufhebung verlangten; daraufhin die Beschwerdekammer das Verfahren BB.2023.68-76 eröffnete;

- ferner A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. März 2023 Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Aufhebung der Dispositivziffer 9 der Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 und die Festsetzung des ihm zustehenden Honorars als amtlicher Verteidiger auf insgesamt Fr. 23'534.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragte (act. 1); die Beschwerdekammer in der Folge das vorliegende Verfahren BB.2023.67 eröffnete;

- die BA in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);

- das Gericht die von den Privatklägerinnen erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2023.68-76 vom 7. Dezember 2023 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 aufhob und zur neuen Entscheidung an die BA zurückwies (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden kann (Art. 135 Abs. 3 Iit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1);

- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO); das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);

- die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 infolge Gutheissung der von den Privatklägerinnen erhobenen Beschwerde mit Beschluss BB.2023.68-76 vom 7. Dezember 2023 insgesamt aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (act. 11), diese daher auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu zu befinden haben wird, demzufolge das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingefallen ist;

- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);

- die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von keiner der vorliegenden Parteien direkt verursacht wurde; die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens vielmehr auf die Gutheissung einer in einem anderen Verfahren und von einer hier nicht beteiligten Partei erhobene Beschwerde gegen dieselbe Einstellungsverfügung zurückzuführen ist;

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2023.67 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 20. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident:                                                     Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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