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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.83 vom 16.02.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.83 vom 16.02.2022 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.83


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.83

Datum:

16.02.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Filter; Rechtshilfe; Gericht; Entscheid; Entscheide; Verfahren; Akten; Gerichts; Urteil; Schweiz; Kantons; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Staat; Liechtenstein; Einvernahme; Sammlung;; Ersuchen; Amtliche; Sachverhalt; Landgericht; Fürstliche; Ausland; Grundsatz; Bundesstrafgericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

120 IV 10; 129 II 462; 132 II 81; 136 IV 4; 142 IV 175; 142 IV 250; 144 IV 172; 145 IV 294; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.83

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.83 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 16. Februar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill,

Beschwerdeführer

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das

Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 13. Februar 2020 wurde A. durch das Strafgericht des Kantons Zug der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde das gegen A. hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei geführte Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (act. 1.3).

B. Ein zuvor im Rahmen dieser Strafuntersuchung gestelltes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte zur Einleitung eines gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein. Am 27. Oktober 2020 richtete das Fürstliche Landgericht diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU»). Darin ersuchte es, unter Beilage eines Fragenkatalogs, um Einvernahme des Beschuldigten A. sowie darum, A. vor der Einvernahme das ebenfalls beigelegte Merkblatt «Rechte und Pflichten im Strafverfahren» auszuhändigen und den Erhalt zu protokollieren (Akten RHI 2020 278, Nr. 2).

C. Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2020 entsprach die OStA LU dem Rechtshilfeersuchen. Sie beauftragte die Luzerner Polizei mit der Einvernahme von A. als Beschuldigten (Akten RHI 2020 278, Nr. 1). Nach Studium der Akten durch die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin ersuchte die OStA LU das Fürstliche Landgericht am 9. Dezember 2020 um Beantwortung einiger Fragen zum Fragenkatalog. Diese Fragen wurden mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 beantwortet (vgl. Akten RHI 2020 278). Am 12. Februar 2021 wurde A. durch die Luzerner Polizei einvernommen. Dabei wurde A. gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Merkblatts «Rechte und Pflichten im Strafverfahren» des Fürstlichen Landgerichts ausgehändigt (vgl. Akten RHI 2020 278, Nr. 3, S. 2). Anlässlich der Einvernahme erklärte sich A. nicht einverstanden mit einer vereinfachten Ausführung des Ersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG (Akten RHI 2020 278, Nr. 3, S. 6). Mit Eingabe vom 19. März 2021 bestätigte A., nicht mit der Aushändigung des Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde einverstanden zu sein (vgl. Akten RHI 2020 278).

D. Am 21. April 2021 erliess die OStA LU nachfolgende Schlussverfügung (act. 1.2):

1. Dem Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 27. Oktober 2020 wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen wie folgt entsprochen.

2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben:

- Protokoll Delegierte Einvernahme vom 12. Februar 2021

- Unterzeichnetes Merkblatt Rechte und Pflichten im Strafverfahren vom 12. Februar 2021

3. Die Rechtshilfeleistung unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Beiblatt.

(…)

E. Dagegen erhob A. am 22. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt Folgendes:

Rechtsbegehren

1. Die angefochtene Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom 21. April 2021 (Akten-Nr. RHI 20 278 09) sei aufzuheben.

2. Dem Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 27. Oktober 2020 sei nicht zu entsprechen, folglich keine Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt.

Anträge

1. Die Akten (Akten-Nr. RHI 20 278 09) seien in diesem Beschwerdeverfahren zu den Verfahrensakten zu nehmen resp. seien vom Beschwerdegegner zu edieren.

2. Ferner seien die Akten betreffend den Beschwerdeführer aus den Strafverfahren des Kantons Zug (Strafgericht […] bzw. Staatsanwaltschaft […]) in diesem Beschwerdeverfahren zu den Verfahrensakten zu nehmen resp. seien vom Strafgericht des Kantons Zug zu edieren.

3. Ebenso seien hilfsweise die Akten der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein sowie des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz […] in diesem Beschwerdeverfahren zu den Verfahrensakten zu nehmen, mitunter durch das rechtshilfeersuchende Fürstliche Landgericht in Vaduz zu edieren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2021 schliesst die OStA LU auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem sei auf einen Aktenbeizug gemäss den Anträgen 2 und 3 der Beschwerde zu verzichten (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte am 14. Juni 2021 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Es beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Beschwerdereplik vom 16. Juli 2021 hält A. sowohl an seinen Rechtsbegehren als auch an seinen Anträgen fest (act. 10). Der OStA LU und dem BJ wurde am 19. Juli 2021 je ein Doppel der Replik zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 ( SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung ( TPF 2009 111 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c S. 617; TPF 2020 64 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als im Ausland Beschuldigter einvernommen. Er ist ohne Weiteres dazu legitimiert, sich mit Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen ( TPF 2018 143 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2.1 S. 145; TPF 2013 84 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.29 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. August 2021 E. 2.2; RR.2019.293 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juni 2020 E. 1.3; RR.2019.81 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. November 2019 E. 2.1). Auf dessen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. Ob das ebenfalls herauszugebende, durch A. anlässlich seiner Einvernahme unterzeichnete Merkblatt «Rechte und Pflichten im Strafverfahren» Teil oder Anhang des Einvernahmeprotokolls bildet oder ob diesem Dokument eigenständiger Charakter zukommt und wie es sich gegebenenfalls mit der Legitimation zur Beschwerde gegen dessen Herausgabe verhält, kann angesichts des Verfahrensausgangs offen gelassen werden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung seien nicht gegeben. So seien der Strafanspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und c IRSG erloschen, die notwendige beidseitige Strafbarkeit nicht gegeben und es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 66 IRSG vor. Zudem rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. act. 1, Rz. 9; act. 10, Rz. 5).

5. Der Beschwerdeführer macht in pauschaler Form geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Rechthilfe nicht sorgfältig geprüft habe (act. 1, Rz. 9). Sofern der Beschwerdeführer anderswo den Vorwurf konkretisiert, macht er sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin hätte das Rechtshilfeersuchen mit den massgebenden Strafakten abgleichen, mithin inhaltlich prüfen sollen. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen fälschlicherweise ohne eigene Prüfung übernommen (act. 1, Rz. 20 und 34 f.; siehe auch act. 10, Rz. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( BGE 142 IV 250 E. 6.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 4 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2017 66 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.3.3; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge Ziff. 2 und 3 auf Beizug von Akten der Strafbehörden des Kantons Zug sowie von Akten der ersuchenden Behörde (zur Begründung dieser Anträge siehe act. 1, Rz. 16 ff.) sind abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung – wenn auch kurz – zu den Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung geäussert. Ob diese Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfechtungsobjekts.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, da der Strafanspruch gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG erloschen sei. So sei das Verfahren gegen ihn in der Schweiz hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei mit dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 13. Februar 2020 (act. 1.3) rechtskräftig eingestellt worden ( Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG), womit die Rechtshilfeleistung gegen den in Art. 66 IRSG festgehaltenen Grundsatz ne bis in idem verstosse. Zudem seien die Vorwürfe verjährt ( Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; vgl. zum Ganzen namentlich act. 1, Rz. 22 ff.).

6.2

6.2.1 Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, eine Person wegen desselben Sachverhalts zweimal strafrechtlich zu verfolgen. Nach dem EUeR stellt der Grundsatz ne bis in idem keinen Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat zu Art. 2 EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (Bundesbeschluss vom 21. März 1996 über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; AS 1999 1351 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen Link öffnen). Dieser Vorbehalt wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfahrenseinstellung aus jeweils materiell-rechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Art. 66 Abs. 2 IRSG kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Art. 18 Ziff. 1 lit. e GWUe seinerseits sieht vor, dass die internationale Zusammenarbeit gemäss Art. 7 ff. GWUe abgelehnt werden kann, wenn die erbetene Massnahme nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei gegen den Grundsatz ne bis in idem verstiesse.

6.2.2 Der Grundsatz ne bis in idem ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht ( BGE 120 IV 10 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b S. 13). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung dieses Grundsatzes dem ersuchenden Staat zu überlassen, wenn die betroffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_343/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. Juni 2020 E. 1.2; 1C_134/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2017 E. 1.2; 1C_298/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Juni 2014 E. 1.3; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.58 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2020 E. 5.1 m.w.H.). Auf die Verletzung des Grundsatzes kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist, d.h. im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. Juni 2020 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.39 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. September 2021 E. 4.2; RR.2020.87 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Dezember 2020 E. 10.2; RR.2016.271 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. Mai 2017 E. 13.2).

6.2.3 Dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil vom 13. Februar 2020 lag der Vorwurf zugrunde, er habe als Arbeitnehmer der B. AG in seiner Funktion als Marketing Manager bzw. Warenverkäufer sowie in Missachtung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten veranlasst, dass verschiedene Kunden der B. AG 33 Kommissionszahlungen und Gutschriften im Gesamtbetrag von USD 837'602.86 auf sein privates Bankkonto sowie auf Konten zweier durch ihn beherrschter Gesellschaften (C. S.A. und D. Ltd.) leisteten, obwohl die entsprechenden Gelder der B. AG als Erlös aus den jeweiligen Verkäufen zugestanden hätten. Weiter warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er zwischen dem 2. November 2011 und dem 30. August 2012 Gelder von Kunden der B. AG in einer Gesamthöhe von USD 324'865.71, welche aus den vorgenannten Verbrechen hergerührt hätten, auf Bankkonten in Liechtenstein habe überweisen lassen (siehe act. 1.3, S. 2, 18 ff. und 35 ff.). Zu diesen Auslandsüberweisungen hielt das Strafgericht des Kantons Zug fest, die dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Geldwäsche­reihandlungen seien verjährt (act. 1.3, S. 6 f. und 37). In materieller Hinsicht hielt das Strafgericht hierzu auch noch Folgendes fest (act. 1.3, S. 37 f.):

Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, veranlasst zu haben, dass deliktische Gelder auf Konten von C. S.A. und der D. Ltd. in Liechtenstein überwiesen werden. Durch diese «Veranlassung» bzw. die entsprechenden Auslandsüberweisungen wurde der paper trail nicht unterbrochen, sodass auch keine Vereitelungshandlungen im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen bzw. dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (die anschliessende Weiterverwendung der deliktischen Gelder ist nicht Gegenstand der Anklage).

Das Fürstliche Landgericht bezieht sich in seinem Ersuchen ausdrücklich auf diese Stelle und weist darauf hin, dass «zwar der Transfer von Vermögenswerten nach Liechtenstein Teil der Anklage war (…), nicht jedoch die Frage der Weiterverwendung dieser Vermögenswerte (Akten RHI 2020 278, Nr. 2, S. 2). Dem in Liechtenstein geführten Strafverfahren liegt demgegenüber insbesondere (auch) der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an diese Überweisungen nach Liechtenstein, Vermögenswerte auch an sich gebracht, in Verwahrung genommen, verwaltet, umgewandelt und an Dritte übertragen (Akten RHI 2020 278, Nr. 2, S. 4). Nach dem Gesagten ist offenbar nicht von einer Identität der in der Schweiz beurteilten und in Liechtenstein untersuchten Handlungen auszugehen. Der Sachverhalt ist demnach auch nicht eindeutigerweise identisch, so dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem im vorliegenden Fall den Behörden des ersuchenden Staates zu überlassen ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es handle sich um eine nochmalige Untersuchung derselben Transaktionen (siehe act. 1, Rz. 31), erweist sich als unbegründet.

6.3 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsverjährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist ( BGE 136 IV 4 E. 6.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es fehle im vorliegenden Fall an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, Rz. 29 ff.).

7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 Amtliche Sammlung des Bundesrechts Als Filter hinzufügen ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 142 IV 250 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 175 E. 5.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 132 II 81 E. 2.7.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein ( BGE 142 IV 175 E. 5.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 84; 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten ( BGE 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

7.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit, basiert letztlich allein auf dem oben (E. 6.2.3) wiedergegebenen Auszug aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 13. Februar 2020, wo dieses das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Vereitelungshandlung in Bezug auf die vorerwähnten Auslandsüberweisungen verneint (siehe act. 1, Rz. 29; act. 10, Rz. 13). Diesbezüglich ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass nicht diese Auslandsüberweisungen Gegenstand der liechtensteinischen Untersuchung bilden, sondern die erst im Anschluss an diese mutmasslich erfolgten weiteren Transaktionen. Diese können prima facie auch nach schweizerischem Recht als Geldwäschereihandlungen gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Tathandlung der Geldwäscherei ist nämlich jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln ( BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 174). Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug kann der Beschwerdeführer hierzu nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die betroffenen Vermögenswerte nach dem im erwähnten Urteil Ausgeführten aus einem Verbrechen herrühren, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Inwiefern nach dem bisher Ausgeführten die angefochtene Herausgabe des Protokolls der Einvernahme der beschuldigten Person an die ersuchende Behörde unverhältnismässig sein soll (siehe act. 1, Rz. 33), ist nicht nachvollziehbar.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Daniel Bill

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein­gereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim­bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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