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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.114, RP.2021.31 vom 17.02.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.114, RP.2021.31 vom 17.02.2022 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.114, RP.2021.31


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.114, RP.2021.31

Datum:

17.02.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Auslieferung; Filter; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Entscheide; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Auslieferungsentscheid; Urteil; Widerruf; Gericht; BStGer; Bundesstrafgerichts; Stephan; Justiz; Rechtspflege; Schengen;; Beschwerdeführer; Rechtsanwalt; Schlegel; Polen; Schweiz; Gesuch; CELEX-Nr

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 5 EMRK ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

132 II 81; 142 III 138; 145 IV 294; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.114, RP.2021.31

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.114 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: RP.2021.31 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 17. Februar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 VwVG)


Sachverhalt:

A. Das Justizministerium der Republik Polen ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Reststrafe 1 Jahr, 1 Monat und 4 Tage) wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 4.1).

B. Auf Ersuchen des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 20. Januar 2021 (act. 4.2) übermittelten die polnischen Behörden mit E-Mail vom 15. Februar 2021 eine Ergänzung zum formellen Auslieferungsersuchen (act. 4.3).

C. Am 10. März 2021 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erklärte, auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens nicht zu verzichten (act. 4.4–4.5). Mit Schreiben vom 30. März 2021 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme einreichen (act. 4.10).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen im Sinne der Erwägungen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 1. Dezember 2020, ergänzt am 15. Februar 2021, zugrundeliegenden Straftaten in Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft von 998.84 g Amphetamin (act. 1.1, 4.11). Der Entscheid ist dem Rechtsbeistand von A. am 20. Mai 2021 zugegangen (act. 1.1, 4.12–4.13).

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

1.      In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der angefochtene Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 (Verfahrens-Nr. B-19-4534-1) aufzuheben;

          eventualiter

          sei unter Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids die Sache zur Vervollständigung der Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ausserdem liess A. das Gesuch stellen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Stephan Schlegel ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Dies wurde A. mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liess A. Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen ( RP.2021.31 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2020 64 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 ist dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 zugestellt worden, womit die Beschwerde am 21. Juni 2021 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Am 27. Mai 2015 sei er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 1299/15) bedingt entlassen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 605/17) vom 8. Mai 2017 sei diese bedingte Entlassung widerrufen und die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe von 4 Jahren angeordnet worden. Der entsprechende Widerrufsentscheid enthalte jedoch zum einen keinerlei Begründung, aus der sich entnehmen liesse, warum der Widerruf erfolgt sei; zum anderen ergebe sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer am entsprechenden Verfahren überhaupt beteiligt worden sei und dass der entsprechende Entscheid ihm jemals eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe von diesem Widerrufsverfahren keinerlei Kenntnis gehabt. Weder er noch eine Rechtsvertretung von ihm hätten daran teilnehmen und ihren Standpunkt einbringen können. Auch die entsprechende Verfügung sei ihm bisher noch nicht vom Gericht formell eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 EMRK.

4.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK – dessen Verletzung vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) explizit gerügt wird – in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage» entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben ( Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug polnischer Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.). Auch sind die Umstände, welche zum Widerruf führten, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen. Beim Widerruf geht es nämlich um eine Modalität der Urteilsvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.39/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juli 2006 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch die gerügte Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht auszumachen. Wird eine bedingte Entlassung widerrufen, ist der weitere Freiheitsentzug von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt ( Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 5 EMRK N. 31), der einen Freiheitsentzug nach Verurteilung erlaubt. Eine solche liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 unbestritten vor.

4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2021.31 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).

5.3 Die vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers geht ins Leere. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Stephan Schlegel

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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