Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2021.42, BV.2021.43, BP.2021.106, BP.2021.107, BP.2021.108, BP.2021.109 |
Datum: | 03.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | FINMA; Entscheid; Filter; Enforcementverfahren; Entscheide; BStGer; VStrR; Beschwerdeführerinnen; Siegelung; Anzeige; Bundesstrafgericht; Enforcementverfahrens; Verfügung; Verfahren; /oder; Abklärung; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Beschwerdekammer; Eidgenössische; Anwaltskanzlei; FINMAG; Beschwerdeentscheid; Finanzdepartement; Verfahrensakten; Akten |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 24 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 5 Or;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 IV 28; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BV.2021.42, BV.2021.43, BP.2021.106, BP.2021.107, BP.2021.108, BP.2021.109
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummern: BV.2021.42 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BV.2021.43 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: BP.2021.106 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BP.2021.107 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen,
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| Beschluss vom 3. Januar 2022 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf |
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Parteien |
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1. A. AG, 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt François M. Bianchi und/oder Fürsprecher Sandro Abegglen,
Beschwerdeführerinnen
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| gegen | |
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
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| Gegenstand |
| Amtshandlung ( Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen ( Art. 388 StPO); aufschiebende Wirkung ( Art. 28 Abs. 5 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Im Rahmen des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) geführten Enforcementverfahrens 1 liessen die A. AG und die B. AG (nachfolgend zusammen «A. und B. AG») mit Schreiben vom 23. November 2020 der FINMA u.a. Folgendes mitteilen (act. 1.3):
Aus den vorgenannten Gründen ersuchen wir Sie namens und im Auftrag von A. und B. AG, falls sie Verfahrensakten aus dem FINMA Enforcementverfahren (1) an eine Strafverfolgungsbehörde der Schweiz ganz oder teilweise herausgeben:
1. diese nur nach einer üblichen und effektiven Methode (…) versiegelt an die Strafverfolgungsbehörde herauszugeben; und
2. gleichzeitig der Strafverfolgungsbehörde das diesem Schreiben beigefügte Siegelungsgesuch (samt Vollmacht) zu übergeben.
In dem diesem Schreiben beigefügten Gesuch verlangten die A. und B. AG Folgendes:
[…] die Siegelung gemäss Art. 248 StPO:
1. der FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten und der FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen;
2. sämtlicher Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, welche durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Untersuchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden;
3. sämtlicher Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenlieferungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung zur Verfügung gestellt bzw. eingereicht wurden;
4. sämtlicher Korrespondenz zwischen FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtlicher in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und
5. sämtlicher durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobenen Informationen und Unterlagen, inklusive durch Vorstehende erstellte Akten- und Gesprächsnotizen.
B. Am 5. November 2021 reichte die FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Strafanzeige ein gegen die verantwortlichen Personen der A. und B. AG wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Die FINMA legte ihrer Strafanzeige ihre Verfügungen vom 31. Januar 2020 betreffend das Enforcementverfahren 1 sowie vom 23. Juli 2021 betreffend das Enforcementverfahren 2 sowie das Siegelungsgesuch der A. und B. AG vom 23. November 2020 bei. Am 25. November 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Ergänzung ihrer Strafanzeige durch Zustellung der gesamten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementverfahren 1 und 2, welche den der Anzeige beiliegenden Verfügungen zugrunde liegen (vgl. hierzu act. 1.1 und 1.4, jeweils Ziff. I.1.-I.3.). Mit Verfügung vom 25. November 2021 trat der Strafrechtsdienst des Generalsekretariats EFD (GS-EFD) nicht auf das Siegelungsgesuch von A. und B. AG vom 23. November 2020 ein (act. 1.4).
C. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 (act. 1.1) wies der Rechtsdienst EFD die von der A. und B. AG gegen die Verfügung vom 25. November 2021 erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (act. 1.5) ab.
D. Dagegen gelangten die A. und B. AG mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. November 2020 auf Siegelung sei gutzuheissen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig stellen die A. und B. AG den folgenden prozessualen Antrag:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegnerin vorsorglich die Einsicht in folgende Unterlagen zu verbieten:
a. FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten und FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen;
b. sämtliche Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, welche durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Untersuchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden;
c. sämtliche Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenlieferungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung zur Verfügung gestellt bzw. eingereicht wurden;
d. sämtliche Korrespondenz zwischen der FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtliche in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und
e. sämtliche durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobene Informationen und Unterlagen, inklusive von diesen erstellte Akten- und Gesprächsnotizen.
E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das GS-EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ( Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig ( Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid, mit welchem ihr Antrag auf Siegelung bestimmter Unterlagen abgewiesen wurde, berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zu gleichgelagerten Sachverhalten bereits die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. September 2021 E. 2.7; BV.2021.7 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. März 2021 E. 2.3). Auf deren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte der Beschwerdegegner die Verfügung des untersuchenden Beamten vom 25. November 2021, mit welcher dieser nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen eintrat, welche die Siegelung der dem untersuchenden Beamten durch die FINMA mit Strafanzeige bzw. mit deren Ergänzung übermittelten Akten aus dem Enforcementverfahren 1 und aus den vorangehenden Abklärungen verlangt hatten.
3.2 Ein beinahe identischer Fall bildete erst kürzlich Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. September 2021. Dabei hielt die Beschwerdekammer mit ausführlicher Begründung fest, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrunde liegenden Verfahrensakten keine Zwangsmassnahme sei (siehe E. 2.4-2.5). Insbesondere handle es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR, weshalb es an der Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen fehle (siehe E. 3.3 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. März 2021 E. 4.2 und BE.2020.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gelte selbst dann, wenn die nachträgliche Aufforderung des untersuchenden Beamten zur Einreichung der der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde (siehe E. 3.3 und auch E. 2.4.4). Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Siegelung aus verschiedenen Rechtsschutzüberlegungen dennoch möglich sein müsse (siehe E. 3.4.1-3.4.4), hielt die Beschwerdekammer fest, dass weder eine Rechtsgrundlage für die beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz bestehe, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht der FINMA gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (siehe E. 3.5).
3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde erhobenen Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern.
3.3.1 So ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (siehe act. 1 Rz. 34) der eben erwähnte Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. September 2021, wonach es für die Siegelung von einer Strafanzeige der FINMA im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG zugrunde liegenden Verfahrensakten der FINMA keine Rechtsgrundlage gebe, im vorliegenden (beinahe identischen) Fall sehr wohl einschlägig. Im Gegensatz dazu betrifft kein einziges der von den Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihres diesbezüglichen Standpunkts (siehe act. 1 Rz. 28 ff.) angeführten Urteile des Bundesgerichts den Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Ebenso wenig standen bei diesen Urteilen einer von Amtes wegen erfolgten Strafanzeige im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG beiliegende Verfahrensakten zur Diskussion. Nicht einschlägig ist weiter auch das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Urteil des Bundesgerichts 1B_617/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. August 2021, wo offenbar der gegen seine Ehefrau Strafanzeige erstattende Ehemann über unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehende (Auszüge von) E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt verfügte und diese seiner Strafanzeige beilegte. Das erwähnte Urteil äussert sich insbesondere nicht zur (für das Vorliegen eines Geheimhaltungswillens relevanten) Frage, auf welchem Weg der Ehemann in den Besitz dieser E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt gelangt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. September 2021 ausnahmsweise die Möglichkeit einer Siegelung von unbefugt entwendeten Daten offen lässt (siehe E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 IV 28 E. 3.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 32 f.). Dass die FINMA im Rahmen des von ihr vorliegend geführten Verwaltungsverfahrens auf unbefugte Weise oder in Verletzung von Rechtsvorschriften an Unterlagen der Beschwerdeführerinnen gelangt sein soll, wird auch von diesen selbst nicht geltend gemacht.
3.3.2 Die von den Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz aufgezählten verschiedenen Geheimnisschutzinteressen (siehe act. 1.5 Rz. 24) begründen ebenfalls keine Erforderlichkeit, um von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. hierzu im Einzelnen schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. September 2021 E. 3.4.2-3.4.4).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
5. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren sind als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Bellinzona, 4. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt François M. Bianchi und/oder Fürsprecher Sandro Abegglen
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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