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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.208 vom 17.11.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.208 vom 17.11.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.208

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Hauptsache mit dem Entscheid auseinandergegangen ist und das Appellationsgericht den Aufwand der Verteidigung geschätzt hat. Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde. Die Beschwerdeführerin hat ihr Honorarnote bei der Staatsanwaltschaft in Basel-Stadt eingereicht und beantragt, dass das Appellationsgericht die Verteidigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen habe. Sie fordert jedoch nicht den angemessenen Honorar für das gesamte Haftprüfungsverfahren. Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Hauptsache mit dem Entscheid auseinandergegangen ist und das Appellationsgericht den Aufwand der Verteidigung geschätzt hat. Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.208

Datum:

17.11.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Appellationsgericht; Honorar; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Entschädigung; Honorarnote; Gericht; Appellationsgerichts; Basel-Stadt; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Kanton; Kantons; Verfahrensakten; Beschwerdeverfahren; Aufwand; Apos;; Haftentlassung; Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Verfügung; Haftentlassungsgesuch; Hauptsache; Zwangsmassnahmengerichts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;

Referenz BGE:

140 IV 213; 143 IV 40; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.260

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.260

Beschluss vom 17. November 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Rechtsanwältin A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157). B. wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C., teilweise substituiert durch Rechtsanwältin A.

Am 14. September 2021 wurde B. vorläufig festgenommen und mit Verfügung vom 16. September 2021 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») für drei Wochen bis am 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. In der Verfügung vom 16. September 2021 wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung auf Fr. 650.-- zuzüglich MWST von CHF 50.05 festgelegt. Im Kostenblatt des Zwangsmassnahmengerichts unter Aufführung der Verteidigungskosten wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dieses unpaginiert in den Akten zu belassen und bei Überweisung an das Gericht unmittelbar vor die «Kostenrechnung im Strafverfahren» zu legen. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob B. mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Appellationsgericht»). Am 28. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme dazu ein. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 die Beschwerde ab (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).

Während des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht stellte B. am 20. September 2021 ein Haftentlassungsgesuch beim Appellationsgericht, welches das Gesuch am 24. September 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelte. Am 27. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Nach erfolgtem Schriftenwechsel und Anhörung von B. wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwölf Wochen bis zum 3. Januar 2022. In dieser Verfügung wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung nicht festgelegt (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).

B. Am 13. Oktober 2021 erhob RA A. für B. beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Oktober 2021 und verlangte die Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).

Nach erfolgtem Schriftenwechsel wies das Appellationsgericht die Beschwerde am 29. Oktober 2021 gestützt auf die Akten, ohne mündliche Verhandlung und ohne Kostenauflage ab und entschädigte die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht im Umfang von dreieinhalb Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich pauschal Fr. 100.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Der Beschwerdeentscheid wurde der amtlichen Verteidigung am 3. November 2021 zugestellt (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).  

Aus dem Entscheid ergibt sich, dass das Appellationsgericht mangels eingereichter Honorarnote den Aufwand der Verteidigung geschätzt hat. Weiter ergibt sich aus der zweiteiligen Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid in der Hauptsache mit Beschwerde innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann und das zugesprochene Honorar der amtlichen Verteidigung mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).

C. Am 19. November 2021 reichte RA A. der Staatsanwaltschaft die Honorarnote für ihre Bemühungen insgesamt, d.h. inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bei der Staatsanwaltschaft ein, mit einem ausgewiesenen Aufwand von 30.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.--, bzw. einem Rechnungstotal von Fr. 6'128.35 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 1.1).  

D. Gleichzeitig erhob RA A. mit Eingabe vom 19. November 2021 namens ihres Klienten beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Haftentlassung ihres Klienten, eventuell unter Auflagen (act. 1). In Randziffer 6 der Beschwerde beantragte RA A. im eigenen Namen und im eigenen Interesse die Aufhebung des Entschädigungsentscheids des Appellationsgerichts und die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung bei einem Ansatz von Fr. 180.-- pro Stunde. Der Beschwerde legte sie die Honorarnote zuhanden der Staatsanwaltschaft bei (act. 1.1; s. supra lit. C). RA A. reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 erneut ihre Beschwerde ein, datiert auf den 3. Dezember 2021 (act. 1.3).

E. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 ab und übermittelte mit demselben Entscheid die Beschwerde im Entschädigungspunkt «zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht» (Entscheid 1B_631/2021, Dispositiv Ziff. 2).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwischen der im Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 zugesprochenen Fr. 861.60.-- und der mit Honorarnote in Rechnung gestellten und sinngemäss im hiesigen Beschwerdeverfahren beantragten Fr. 6'128.35. Er beträgt somit Fr. 5'266.75. Liegt der Streitwert über die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

1.3 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie später beantragt hat. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4 Die Verteidigung hat die Beschwerde in der Hauptsache im Namen des Klienten und im Honorarpunkt in eigenem Namen in einem einzigen Schriftsatz beim Bundesgericht in der für Beschwerden ans Bundesgericht geltenden Frist von 30 Tagen eingereicht, jedoch verspätet mit Blick auf die Beschwerde ans Bundesstrafgericht und überdies im Honorarpunkt, entgegen der Rechtsmittelbelehrung, auch bei der falschen Behörde. Sie beruft sich dafür weder explizit noch implizit auf die Rechtsprechung zu Konstellationen einschlägig zweifelhafter Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesgericht und Bundesstrafgericht. Die einzige im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde genannte Referenz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist genereller Natur und hat keinen Bezug zur Zuständigkeitsfrage. Die Verteidigung gibt keine Erklärung dafür, weshalb sie nicht gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und – dementsprechend korrekter – Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts vorgegangen ist und sie stellt auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Auch der Beschwerdereplik sind keine Erklärungen dazu zu entnehmen. Die Beschwerde ist verspätet erfolgt. Es ist daher nicht auf sie einzutreten.

2. Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde:

2.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe beim Bundesgericht, die hier zuständigkeitshalber zu beurteilen ist, inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Appellationsgerichts auseinander, sondern verlangt lediglich die Zusprechung eines angemessenen Honorars für das ganze Haftprüfungsverfahren. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sie sich erst in der Replik auseinander. Da es sich dabei nicht um Noven handelt, sondern lediglich um eine nachträgliche Begründung der Beschwerde, wäre darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  

2.2 Die Überlegungen sind im Übrigen auch nicht zielführend: Die Beschwerdeführerin rügt den Umstand, dass ihr nicht das ganze Honorar gemäss erst nach dem Entscheid des Appellationsgerichts bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote zugesprochen worden ist. Sie verkennt dabei, dass sie vom Appellationsgericht nur für ihre – mangels Honorarnote vom Gericht geschätzten – Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entschädigt worden ist. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht werden in Basel-Stadt offensichtlich mit der Hauptsache, d.h. mit der Entschädigung für die Arbeit der Verteidigung im Hauptverfahren, abgegolten und sind auch dort in Rechnung zu stellen. Konkludent scheint die Beschwerdeführerin selbst davon auszugehen, indem sie ihre Honorarnote bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft eingereicht hat und nicht beim Appellationsgericht. Insoweit die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Aufwendungen noch geltend machen kann, ist sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts in ihren Interessen gar nicht tangiert. Die mit der Replik erhobene Einwendung betreffend Devolutiveffekt änderte daran nichts, wenn sie überhaupt berücksichtigt werden könnte.  

2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Basel-Stadt ist das die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 16. Juni 2020 (SG 291.400). Die Beschwerdeführerin hat beim Appellationsgericht keine Honorarnote eingereicht, und sie bei der Staatsanwaltschaft eingereicht erst nach drei Wochen nachdem der Entscheid des Appellationsgerichts ergangen war. In einem Haftbeschwerdeverfahren musste sie davon ausgehen, dass das Gericht nach Eingang ihrer Beschwerdereplik ohne weiteres und im schriftlichen Verfahren entscheiden würde. Sie wäre also gehalten gewesen, ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren mit Einreichung der Replik geltend zu machen. Die Honorarordnung schliesst eine Schätzung des Aufwands nicht aus. Das Appellationsgericht durfte deshalb den Aufwand schätzen, ohne zur Einreichung einer Honorarnote einzuladen.

2.4 Gestützt auf die Akten und insbesondere den geleisteten und andernorts abzugeltenden Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht kommt das Appellationsgericht auf einen geschätzten Aufwand von dreieinhalb Stunden für das Beschwerdeverfahren. Diese Annahme erscheint nicht als willkürlich.

2.5 Die Beschwerde wäre mithin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A.

- Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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