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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2021.37 vom 25.11.2021

Hier finden Sie das Urteil SK.2021.37 vom 25.11.2021 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2021.37

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat ein Urteil vom 25. November 2021 erlassen, in dem A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Der Einzelrichter entschied, dass A. schuldig gesprochen war und bestraft werden muss mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wird A. zusätzlich mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft und bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Das Gericht hat auch beschlossen, dass die beschlagnahmten Überreste des pyrotechnischen Gegenstandes (Asservat-Nr. 1) und die drei Packungen Big Flashing Thunder (Asservat-Nr. 2) eingezogen und vernichtet werden müssen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2021.37

Datum:

25.11.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteils; Apos;; Einzelrichter; Tribunal; Parteien; Bundesanwaltschaft; StBOG; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; David; Ackermann; Gefährdung; Sprengstoffe; Absicht; Freiheitsstrafe; Asservat-Nr; Gerichtsgebühr; Verteidigung; Eidgenossenschaft; Entschädigung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 224 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2021.37

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 25. November 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

Bundesanwaltschaft,

vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

und

als Privatklägerschaft:

1.   B.,    

2.   C.,

gegen

A., Detailhandelsfachangestellter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Ackermann,

 

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht


Der Einzelrichter erkennt:

I.             

1.              A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.

2.              A. wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.              A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

4.              Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.

5.              Die beschlagnahmten Überreste des pyrotechnischen Gegenstandes (Asservat-Nr. 1) und die drei Packungen Big Flashing Thunder (Asservat-Nr. 2) werden eingezogen und vernichtet.

6.              Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.              Die Verfahrenskosten betragen Fr. 5'000.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3'500.--, Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--) und werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

8.              Rechtsanwalt David Ackermann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'208.55 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger zurückzubezahlen.


II.             

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 28 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2014)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde ( Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. November 2021

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