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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2020.61 vom 17.03.2021

Hier finden Sie das Urteil SK.2020.61 vom 17.03.2021 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2020.61


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2020.61

Datum:

17.03.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Urteil; Filter; Beschuldigte; Spreng; Urteile; Gefährdung; Sprengstoff; Absicht; Person; Bundesstrafgericht; Sprengstoffe; Gericht; Bundesstrafgerichts; Täter; Bundesgericht; Verfahren; «Thunder; King»; Personen; Kammer; Gefahr; Bundesgerichts; Apos;; Beschuldigten; Eigentum; ätzlich

Rechtskraft:

Weiterzug

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 225 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;

Referenz BGE:

103 IV 241; 104 IV 232; 108 IV 39; 112 IV 33; 115 IV 111; 136 IV 55; 136 IV 76; 80 IV 120; 87 IV 122; 90 IV 77; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2020.61

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.61 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 17. März 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf , Einzelrichter
Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

Gegenstand

Hausfriedensbruch, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB),

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ( Art. 224 Abs. 1 StGB).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.--, zzgl. die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Peter, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Luzern als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase gemäss Art. 225 StGB (2. Variante) zu verurteilen.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht ( Art. 225 StGB, 1. Variante) zu verurteilen.

4. Der Beschuldigte sei wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB zu verurteilen.

5. Insgesamt sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt vollziehbar, zu verurteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates respektive des Bundes.


Prozessgeschichte:

A. Am 12. Januar 2020, um 2:45 Uhr, rückte die Luzerner Polizei nach einer telefonischen Meldung seitens B. (Einsatzleiter der C. AG) aus, wonach in der Festhalle Willisau A. (nachfolgend: Beschuldigter) zurückgehalten werde (BA pag. 10-01-0002 f.). Diesem habe man um ca. 2:30 Uhr ein Betretungsverbot für das ganze Areal der Festhalle erteilt. Er habe dies jedoch nicht befolgt und stehe wieder in der Halle. Zudem habe er einen «Böller» in der Menschenmenge gezündet (BA pag. 10-01-0006).

B. Am 12. Januar 2020 stellte B. für die C. AG, als Sicherheitsbeauftragte der Veranstalterin fristgemäss Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB) (BA pag. 15-01-0001).

C. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Sursee vom 31. Januar 2020, übernahm die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft Sursee geführte Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ( Art. 224 StGB) und Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f.; 10-01-0011).

D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden ( Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 02-00-0003 f.).

E. Am 7. Dezember 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten A. wegen Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB) sowie Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ( Art. 224 StGB) (TPF pag. 2.100.001).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 2.400.001). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 17. Dezember 2020) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 5. März 2021) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen.

G. Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen (TPF pag. 2.400.002).

H. Am 17. März 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.

I. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 19. März 2021 fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.

Der Einzelrichter erwägt:

1.             

Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 12. Januar 2020 um ca. 1:00 Uhr, in der Festhalle am Viehmarkt 2 in 6130 Willisau/LU, inmitten einer Menschenmenge einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und infolge der dadurch verursachten Explosion mehrere Personen und fremdes Eigentum gefährdet zu haben. Nach Aussprechen eines Betretungsverbots bei der erstmaligen Anhaltung durch den Sicherheitsdienst vor Ort um ca. 2:30 Uhr, habe er die Festhalle um ca. 2:45 Uhr erneut und somit gegen den Willen des Berechtigten betreten.

2.             

Bundesgerichtsbarkeit

Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung und Beurteilung des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB) besteht grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit ( Art. 22 StPO). Aufgrund der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte, Lit. D.), ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte gegeben ( Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010; StBOG; SR.173.71).

3.             

Rechtliches

3.1

Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist ( BGE 104 IV 232 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. Ia; 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2016 E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände ( Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2016 E. 4.2).

3.1.2

Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3b; 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache ( BGE 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1; 115 IV 113 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB ( Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

3.1.3

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1).

3.1.3.1

Der subjektive Tatbestand setzt zudem ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemeingefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wissentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» ( BBl 1924 I 596 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus ( Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; Trechsel/ Coninx, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie z.B. eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1 S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die verbrecherische Absicht besteht demzufolge darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).

3.1.3.2

In verschiedenen Urteilen zu Art. 224 StGB erachtete das Bundesgericht Eventualabsicht als ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. I.1 S. 243). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich kritisch gesehen ( Stratenwerth/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; Donatsch/ Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; Roelli, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; Trechsel/ Coninx, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Gemäss Bundesgericht soll auch nach Art. 224 StGB strafbar sein, wer mit dem eigentlichen Ziel handle, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum vorsätzlich in Kauf nehme (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.7.2).

3.2

In Anwendung von Art. 186 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen ( BGE 112 IV 33 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Der Begriff des Hauses ist weit zu fassen; darunter fallen nicht nur Wohnhäuser, sondern jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich welcher ein schutzwürdiges Interesse besteht, über den umbauten Raum frei zu bestimmen und in ihm den Willen frei zu betätigen ( BGE 108 IV 39 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob diese durch eine Türe oder dergleichen verschlossen sind oder werden können ( BGE 90 IV 77 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die Art und Weise des Eindringens – heimlich, offen oder gewaltsam – ist ebenfalls unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (vgl. BGE 87 IV 122 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

4.             

Beweiswürdigung und Subsumtion

4.1         Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem Zünden eines «Thunder King» in der Festhalle Willisau den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ( Art. 224 Abs. 1 StGB) erfüllte.

4.1.1      Zum Tathergang äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Am besagten Abend seien sie zu fünft bei einem Kollegen zu Hause gewesen. Man habe beschlossen, ans «Gugger Treffen» in die Festhalle Willisau zu gehen. Er wisse nicht mehr, wer damals die Idee gehabt habe, den «Thunder King» mitzunehmen. Es sei jedoch geplant gewesen, diesen im Freien zu zünden. Es sei wohl so, dass er den «Thunder King» auf dem Weg zur Festhalle auf sich getragen habe. Doch es sei bis gegen 1:00 Uhr vergessen gegangen, dass er den Gegenstand noch auf sich getragen habe. Wessen Idee es gewesen sei, diesen in der Halle zu zünden, wisse er nicht mehr; die Idee sei spontan durch einen Kollegen entstanden. In der Halle habe er (der Beschuldigte) den «Thunder King» aus der Hosentasche genommen. Da er den «Thunder King» mitgenommen und in der Hand gehalten habe, habe er sich bereit erklärt, diesen zu zünden. Alle hätten dies eine «coole» Idee gefunden; niemand sei sich der Gefahr bewusst gewesen. So habe er etwas Abstand genommen, den «Thunder King» in die Höhe gestreckt und gezündet. Er habe den «Thunder King» in der Hand abgefeuert, damit dieser nicht «unter die Decke» gehe und dort entweder abprallen oder etwas habe beschädigen können. So habe er zielen können, sodass der «Thunder King» unter der Decke explodiere, bevor er daran aufschlage. Konkret habe er den «Böller» in einem Winkel von 45 Grad gezündet, damit dieser in der Luft und nicht gegen die Decke explodiere. Die Decke sei «schon relativ hoch» gewesen. Bei der Zündung sei er an der Wand gestanden und die anderen Personen, vielleicht 15-20 Personen, hätten sich in einem Halbkreis von ca. 3 Metern um ihn herum befunden; in der Halle selber hätten sich zu diesem Zeitpunkt um die 800-900 Personen bzw. ein paar hundert Personen aufgehalten, wobei dies schwierig zu schätzen sei (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 ff.).

4.1.2      Der Beschuldigte hat eingestanden, in der Festhalle einen Knallkörper der Marke «Thunder King» gezündet zu haben. Dies deckt sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Einsatzleiters und Sicherheitsverantwortlichen, B. (BA pag. 10-01-0007 f.). Auf Grund der Aussagen des Beschuldigten ist weiter erstellt, dass er den Feuerwerkskörper alleine gezündet hatte. In Bezug auf die Art und Weise, wie er bei der Zündung vorgegangen ist, kann ebenfalls auf seine glaubhafte Darstellung abgestellt werden. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

4.1.3      In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der vorliegend eingesetzte «Thunder King» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist gemäss Rechtsprechung dann der Fall, wenn er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (siehe E. 3.1.1 hievor). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht.

4.1.3.1   Gemäss den Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 10. September 2020 (BA pag. 11-01-0003 ff.), werden pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken in der Schweizer Identifikations-Nummer mit einem «V» für Vergnügungszwecke bezeichnet und nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien F1-F4 eingeteilt (Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellten, die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährden). Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV) (BA pag. 11-01-0006).

Die grösste Gefahr bei einem Feuerwerksrohr gehe von der ausgeschossenen Bombette aus. Diese enthalte einen Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt. Für das Ausmass der Gefährdung sei die Distanz zum Explosionspunkt entscheidend. Direkt anliegend oder unter Einschluss – sogenannt verdämmt – sei die Wirkung am grössten. Es bestehe ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotenzial. Auf Grund des hohen Schalldrucks könne es insbesondere zu einem Gehörtrauma kommen. Die Zerstörungskraft nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes zudem Splitter resp. Scherben bilden und weggeschleudert werden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen. Weiter könne der Effektkörper durch thermische Reaktionen und durch kinetische Energie beim Aufprall Schäden verursachen. Die thermischen Einflüsse könnten auf der Haut eines Menschen beträchtliche Verletzungen oder im Auge irreversible Schädigungen verursachen. Die kinetische Energie hänge von der Geschwindigkeit im Quadrat und dem Eigengewicht des auftreffenden Effektkörpers ab. Bei einem Treffer sei mit Blutergüssen am Körper oder dem Verlust eines Auges zu rechnen. Die Sicherheitsabstände der drei vorliegend in Frage kommenden pyrotechnischen Produkte mit einer CH-Identifikations-Nr. bezögen sich auf Zuschauer, Gebäude und brennbare Materialien. Die Werte der beschriebenen «Thunder King»-Varianten lägen zwischen 15 m und 25 m. Da bei einem vorschriftsgemäss abgebrannten Feuerwerksrohr der Effektkörper nach oben ausgeschossen werde, vergrössere sich der Abstand zum Publikum zusätzlich. Dadurch werde gewährleistet, dass die vorgeschriebenen Schallgrenzwerte eingehalten würden und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde. Bei der korrekten Anwendung aller aufgeführten Produkte dürften diese nur im Freien verwendet werden, sich keine Hindernisse (insbesondere Körperteile) über der Mündung befinden und das Feuerwerksrohr müsse auf einem festen, ebenen Boden stehen, um ein Umkippen zu vermeiden (BA pag. 11-01-0006 f.).

Gemäss den dem Forensischen Institut zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der «Thunder King» aus der Hand in einer geschlossenen Halle mit etwa 1'000 Besuchern abgefeuert worden. Die Distanz zu den nächsten Personen habe ca. 3 m betragen. Damit sei gegen mehrere fundamentale Sicherheitsregeln verstossen worden. Die Sicherheitsabstände der Hersteller seien deutlich höher. Im Gegensatz zur Schallausbreitung im Freien komme es bei der Schallausbreitung in geschlossenen Räumen zu Reflexionserscheinungen an den Raumbegrenzungen. Auf diese Weise verstärke sich das Schallfeld. Wo die Bombette mit dem Blitzknallsatz zur Umsetzung gelange, könne beim Verschiessen aus der Hand nicht genau vorhergesagt werden. Zudem liege bei diesem Vorgehen eine erhebliche Eigengefährdung vor. Im Ergebnis sei der Feuerwerkskörper so eingesetzt worden, dass eine gefährliche Situation resp. eine Situation mit hohem Verletzungspotenzial geschaffen worden sei (BA pag. 11-01-0007).

4.1.3.2   Der Beschuldigte beschrieb ausführlich, wie er den «Thunder King» vor Ort gezündet hatte (vgl. E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung seiner Aussagen und den Feststellungen des Forensischen Instituts Zürich steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand einsetzte, es sich beim betreffenden «Thunder King» um Sprengstoff und damit um ein geeignetes zerstörerisches Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelte.

              Der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB ist damit gegeben.

4.1.4      In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte.

4.1.4.1   In Bezug auf sein Motiv der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes in einer geschlossenen Halle gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: In dem Moment habe er sich nichts überlegt, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ihm «nicht viel» durch den Kopf gegangen; er habe nur gedacht, es sei eine «lustige Aktion». Die Stimmung sei «super» gewesen. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Erst im Nachhinein, vor allem am nächsten Tag, sei es ihm bewusstgeworden, dass es schlimm habe ausgehen können. Er habe aber weder jemanden verletzen noch etwas beschädigen wollen und habe gewusst, wie man mit dem «Böller» habe umgehen müssen. Er habe auch schon in der Vergangenheit solche Pyrotechnika gezündet, jedoch immer zu Festanlässen und nie zu Zerstörungszwecken. Die Sicherheitsvorschriften habe er nicht gelesen, aber es würde dort jeweils draufstehen, wieviel Abstand beim Zünden eines «Thunder King» einzuhalten sei. Weiter gab er an, unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein. Zwar habe er an diesem Abend verschiedene Alkoholika getrunken (Bier, Wodka), jedoch sei er nicht so betrunken gewesen, als dass er nicht mehr gewusst habe, was er getan habe. Bei der (gesamten) Aktion habe er sich eigentlich gar nichts überlegt; es sei wohl einfach aus «Dummheit und Leichtsinn» passiert (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.005 ff.).

4.1.4.2   Dass der Beschuldigte mit dem Zünden des «Thunder King» eine konkrete Gefahr für die anwesenden Personen schuf, ist unbestritten. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand wissentlich und willentlich gezündet. Obwohl er unter (leichtem) Alkoholeinfluss stand, war er sich des Gefährdungspotentials seiner Handlung dennoch bewusst, andernfalls hätte er den «Böller» kaum aus der Hand, in einem 45 Grad-Winkel und über die Köpfe der anwesenden Menschen hinweg gezündet, sodass dieser unter Decke zur Detonation kam. Auch war ihm bewusst, dass im Moment des Zündens mehrere Menschen in unmittelbarer Nähe anwesend waren und er den Sicherheitsabstand beim Zünden massiv unterschritt. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Gefährdung zumindest eventualvorsätzlich.

4.1.4.3

   In Bezug auf die verbrecherische Absicht liegt folgendes Beweisergebnis vor:

              Dass der Beschuldigte einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Gegenstand nicht bestimmungsgemäss einsetzte und damit bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen hatte, ist unbestritten. Die Bundesanwaltschaft führte weder in der Anklage noch im Rahmen ihres Parteivortrags näher aus, worin vorliegend die verbrecherische Absicht des Beschuldigten konkret bestanden haben soll. Sie zitierte jedoch die geltende Rechtsprechung zu Art. 224 Abs.1 StGB, mit dem Fazit, dass es sich auch bei der zu beurteilenden Strafsache um einen derartigen Anwendungsfall handle (TPF pag. 2.721.023), im Einzelnen:

              a) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. April 2017 bzw. das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2016 betraf einen versuchten Anschlag in einer Konzerthalle durch eine Täterschaft aus dem rechtsextremen Milieu gegen ein linksgerichtetes Publikum mittels einer in einem Rucksack versteckten funktionsfähigen unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV). Kurz nachdem der Rucksack vom Sicherheitspersonal ins Freie gebracht werden konnte, erzeugte der Spreng- und Brandsatz einen Feuerball von bis zu 5 Metern Breite. Das Handlungsziel des Täters war ohne jeden Zweifel auf die Verursachung eines grossen Schadens und die eventuelle Zufügung von (schweren) Körperverletzungen der anwesenden Personen gerichtet.

              b) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bzw. 6B_1278/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Februar 2019 bzw. jenes der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. August 2017 befasste sich mit Fangewalt in einem Stadion während eines Fussballspiels. Die von der (vermummten) Täterschaft während einem laufenden Spiel bewusst und gewollt eingesetzten zwei Rauchkörper sowie zwei Sprengkörper (Kreiselblitze mit Silberperlenschweif) wurden mit eindeutiger Schädigungsabsicht eingesetzt und verursachte eine Beschädigung des Fussballrasens und einer Jacke sowie – gewissermassen als «Kollateralschaden» – eine schwere Körperverletzung (teilweiser Gehörsverlust) eines Zuschauers.

              c) Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 bzw. jenem der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. September 2018 lag der Wurf eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einer hockenden Position direkt zwischen zwei Verkehrsbusse zugrunde. Der Gegenstand detonierte mit einem lauten Knall zwischen den an einer Haltestelle wartenden Bussen, wobei durch den Knalldruck bei beiden Bussen je eine Glasscheibe zerbarst und einen Schaden von mehreren tausend Franken verursachte. Durch die Glassplitter erlitt eine bei einem geborstenen Fenster sitzende Passagierin blutende Kratzer am Rücken. Mit der vorsätzlichen und bewussten Zündung und dem Wurf des Knallkörpers zwischen zwei vollbesetzte Busse handelte der Täter in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen, was in casu, zusätzlich zur Verurteilung in Anwendung von Art. 224 StGB, zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung führte.

              d) Im Rahmen einer Anklage im abgekürzten Verfahren der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.50 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wurde am 10. Dezember 2020 eine Person verurteilt, die u.a. pyrotechnische Gegenstände zündete und diese zur Umsetzung in einen Abfalleimer eines abgestellten Zuges bzw. in das Ausgabefach eines Ticketautomaten legte. Da das Verhalten der Täterschaft zweifelsfrei mit einer absichtlichen «Zerstörung» bzw. Beschädigung von Eigentum verbunden war, erfolgte auch eine Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung.

              In den vorgenannten Fallkonstellationen setzte die Täterschaft Sprengkörper im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Art und Weise ein, mittels derer sie nicht nur eine unmittelbare, konkrete Gefahr für Personen und Sachen schuf, sondern zusätzlich beabsichtigte, darüber hinaus gezielt Schaden anzurichten, namentlich Eigentum zu beschädigen und/oder Personen zu verletzen. Im zu beurteilenden Fall wurde der fragliche Feuerwerkskörper «Thunder King» zwar unbestritten in einer sehr gefährlichen Art und Weise abgefeuert; eine verbrecherische Absicht kann in der Vorgehensweise des Beschuldigten hingegen nicht erblickt werden. Vielmehr geschah die Zündung gemäss den überzeugenden, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (E. 4.1.4.1) eher zufällig, gänzlich unüberlegt, aus «Dummheit und Leichtsinn» und damit ohne jegliche schädigenden Hintergedanken und fehlendem Handlungsziel. Die (inkriminierte) Handlung des Beschuldigten richtete sich subjektiv gewissermassen «ins Leere». Von Bedeutung ist, dass keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen, die auf die Begehung eines weitergehenden Deliktes (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.) gerichtet gewesen wären. Was der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, ist eine nachzuweisende Tatfrage, auf welche nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Zünden des «Thunder King» eine für Mensch und Eigentum sehr gefährliche Situation schuf, geschlossen werden kann. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erkennbar, geschweige denn ist eine solche rechtsgenüglich nachgewiesen.

              Im Ergebnis liegt keine über die konkrete Gefährdung (für Mensch und Eigentum) hinausgehende, deliktische Absicht vor, weshalb eine Bestrafung des Beschuldigten gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB mangels verbrecherischer Absicht entfällt.

4.2         Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht ( Art. 225 StGB) schuldig gemacht hat.

              Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

4.2.1      Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb integral auf die Ausführungen unter E. 4.1.3 verwiesen werden kann.

4.2.2      Zum subjektiven Tatbestand gilt Folgendes:

4.2.2.1   Was den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser beweismässig erstellt (vgl. E. 4.1.4.2).     

4.2.2.2   In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemieprofessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt.

4.2.2.3   Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre geteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die Annahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl. E. 3.1.3.2), andererseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl Corboz, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 225 StGB; Parein-Reymond/Parein/Vuille, in: Macaluso/Moreillon/Queloz, Code pénal II, 2017, N. 5 zu Art. 225 StGB; Dupuis, Petit commentaire, 2012, N. 10 zu Art. 225 StGB). Gemäss Dupuis soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («s'il agit par défi, pour surprendre ou pour choquer»). Donatsch/Thommen/Wohlers vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen ( Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., §10, S. 50). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Würde bei jeder bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen, so käme dies im Ergebnis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale der Gefährdung und der verbrecherischen Absicht gleich. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 225 StGB auf den berufsmässigen Umgang mit Sprengstoffen hätte beschränken wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2018, E. 1.3.1 e contrario), zumal auf diese Weise ein Anwendungsfall der vorsätzlichen Variante gemäss Abs. 1 Satz 1 kaum auszumachen wäre.

4.2.2.4   Der Beschuldigte wusste bzw. nahm zumindest in Kauf, dass er mit der Zündung des «Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in seiner Nähe, innerhalb der geschlossenen Festhalle, befindlichen Personen und Eigentum gefährdete. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. E. 4.1.4.3). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (erste Variante: «ohne verbrecherische Absicht») erfüllt.

4.2.5      Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht ( Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

4.3         In Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB) liegt folgendes Beweisergebnis vor:

Der Beschuldigte ist geständig, die Festhalle Willisau in der Nacht vom 12. Januar 2020 trotz Aussprache eines Hausverbots unbefugt erneut betreten bzw. sich Zutritt verschafft zu haben (BA pag. 16-01-0043; TPF pag. 2.731.004). Auf die Frage, warum er die Festhalle trotz Hausverbotes nochmals betreten habe, erklärte der Beschuldigte, er sei betrunken gewesen und habe sich noch kurz von seinen Kollegen verabschieden wollen. Es sei ihm aber trotz Alkoholeinfluss bewusst gewesen, dass er die Festhalle nicht mehr hätte betreten dürfen (TPF pag. 2.731.006). Sein Geständnis deckt sich mit den Aussagen des Sicherheitsverantwortlichen (BA pag. 10-01-0002 f.).

Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt; der Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.              Strafzumessung

5.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen ( BGE 136 IV 55 E. 5.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

5.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ( Art. 49 Abs. 1 StGB).

5.3

Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe an; derjenige von Art. 186 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit 3 Tage Geldstrafe bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

5.3.1

Bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht ( Art. 225 StGB) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) und die Unversehrtheit der Festhalleneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich (vgl. Kurzbericht Forensisches Institut Zürich: «hohe[s] Verletzungspotenzial»; BA pag. 11-01-0007). Die übrigen Besucher der Festhalle hatten wegen des geschlossenen Raumes sowie wegen der unerwarteten Zündung des Sprengkörpers nur begrenzt die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Es ist nur den Umständen zu verdanken, dass niemand verletzt wurde und keine bleibenden Schäden (z.B. ein Gehörstrauma als Folge der Detonation) davontrug. Das objektive Tatverschulden ist somit im mittleren Bereich anzusiedeln.

In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, sich «nichts» bei seiner Aktion überlegt zu haben. Erst im Nachhinein sei ihm die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusstgeworden (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.004). Er wusste jedoch um die Einhaltung von Sicherheitsabständen beim Abfeuern eines derartigen «Böllers» und dass er diesen nicht sachgemäss gezündet hatte. Dass er im Moment der Manipulation ziemlich stark alkoholisiert war, wirkt keinesfalls entschuldigend. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war im Zeitpunkt des Vorfalls nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst hätte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den «Thunder King» gerade nicht in einer Halle zu zünden. Insbesondere wäre es verfehlt, die Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands im Rahmen eines Fastnachtsanlasses, beim dem erfahrungsgemäss eine sehr ausgelassene Stimmung mit einem hohen Lärmpegel (Guggenmusiken etc.) herrscht, als eine den Umständen angemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns zu verharmlosen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren.

Als gedankliche Einsatzstrafe erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.

5.3.2

Bezüglich des Hausfriedensbruchs ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Zünden des «Thunder King» bereits der Festhalle verwiesen worden war und im Wissen darum vorsätzlich abermals in dieselbe eindrang. Allerdings legte er glaubhaft dar, dass er sich nur von den Kollegen habe verabschieden wollen. Im Übrigen verstrickte sich der Beschuldigte mit dem Sicherheitspersonal wegen des Hausverbots in keinerlei auffälligen Dispute bzw. Auseinandersetzungen. Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Strafe gedanklich um 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen.

5.4

Der Beschuldigte ist bald 20-jährig. Er befindet sich derzeit in der Lehre als Tiefbauzeichner und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1'050.--. Er hat ein Vermögen von Fr. 5'000.--. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen keine vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.002 f.). Seine schulischen Leistungen können als gut bis sehr gut bezeichnet werden (TPF pag. 2.731.009 f.). Seine Zukunftsaussichten erscheinen folglich intakt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen.

Der Beschuldigte legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich während der Untersuchung und dem anschliessenden gerichtlichen Strafverfahren kooperativ und einsichtig. Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten.

Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht strafmindernd aus, womit die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 160 Tagessätze zu reduzieren ist.

Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.

5.5

In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- festzusetzen.

5.6

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten ( Art. 42 Abs. 1 StGB).

5.6.1      Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt: Der Beschuldigte ist Ersttäter, sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Gefragt nach seinen Zukunftsplänen gab der Beschuldigte an, nach seinem unmittelbar bevorstehenden Lehrabschluss die Rekrutenschule absolvieren und anschliessend ggf. ein Studium oder eine Zweitlehre auf dem Bau absolvieren zu wollen (TPF pag. 2.731.002). Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und mit Blick auf die guten Leistungen des Beschuldigten im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung sowie unter Berücksichtigung der intakten beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung dem Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt eine gute Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

5.6.2      Dem Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt ( Art. 44 StGB).

6.              Verfahrenskosten

6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall ( Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind ( Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand ( Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten ( Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

6.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 3'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.

6.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

6.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung ( Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein ( Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).

6.2.1

Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben.

6.2.2

Die dem Beschuldigten auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4'500.--.

6.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

6.3.1

Unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte in Anwendung einer milderen Strafnorm ( Art. 225 Abs. 1 StGB) bestraft wird, sind ihm die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen.

6.3.2

Im Ergebnis sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.-- aufzuerlegen.

6.4 Nachdem der Beschuldigte keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt bzw. Berufung angemeldet hat, reduziert sich die Gerichtsgebühr, wie in Dispositiv Ziff. 4 vorgesehen, um die Hälfte.

7.              Entschädigung des amtlichen Verteidigers

7.1 Mit Verfügung vom 8. April 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Viktor Peter als notwendigen amtlichen Verteidiger ( Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) ein (BA pag. 16-01-0005 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren ( Art. 134 StPO in fine).

Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig ( Art. 135 Abs. 2 StPO).

7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt ( Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen ( Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

7.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 15. März 2021 eine Entschädigung von Fr. 7'729.50. Abzuziehen sind die Teilnahmekosten der Praktikantin in der Höhe von Fr. 840.--, da deren Anreise und (passive) Teilnahme Ausbildungszwecken diente, und somit nicht auferlegbar sind. Der Zeitaufwand zur Anreise nach Bellinzona erscheint zudem unverhältnismässig hoch. Die Anreise von Willisau (Kanton Luzern) ans Bundesstrafgericht beträgt ca. 2.5 Stunden pro Weg, weshalb die Entschädigung um Fr. 400.-- zu kürzen ist.

7.4 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insgesamt Fr. 6'394.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

7.5 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO grundsätzlich zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Angesichts seiner (aktuell bescheidenen) wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht, rechtfertigt sich eine Reduktion um die Hälfte auf Fr. 3'197.--.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1.           A. wird schuldig gesprochen:

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht ( Art. 225 Abs. 1 StGB);

- des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB).

2.           A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.           Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bezeichnet.

4.           Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3'500.--; Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--). Davon werden A. Fr. 2'250.-- auferlegt.

              Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

5.           Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'394.-- (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 3'197.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Der Gerichtsschreiber


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

-              Bundesanwaltschaft

-              Rechtsanwalt Viktor Peter (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

                                                                                                                                           Versand 20. Mai 2021

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