RR.2021.78
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2021.78 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 1. Juni 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Hubertus Werner,
Beschwerdeführer
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner
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Gegenstand |
| Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 21. Januar 2021 die Schweiz um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Landshut vom 11. Dezember 2013 und 21. August 2014 sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juli 2018 ersuchte (act. 8.1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit der Einvernahme von A. beauftragte (act. 8.2);
- sich A. anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2021 mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte (act. 8.3);
- A. das BJ mit Eingabe vom 12. April 2021 unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand ersuchte, von der Auslieferung an Deutschland abzusehen sowie um Einholung eines Gutachtens zum Beweis der behaupteten Haft- und Auslieferungsunfähigkeit (act. 8.5);
- das BJ am 23. April 2021 die Auslieferung von A. an Deutschland für die im Ersuchen vom 21. Januar 2021 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Hubertus Werner (nachfolgend «RA Werner»), mit Faxeingabe vom 18. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und die Aufhebung des Auslieferungsentscheids des BJ vom am 23. April 2021 beantragte (act. 1);
- das Gericht den Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 18. Mai 2021 auf die Formerfordernisse gemäss Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG hinwies (act. 2);
- RA Werner der Beschwerdekammer mittels des Kurierdienstes DHL die (nicht unterzeichnete) Beschwerde vom 19. Mai 2021 überreichen liess (act. 1);
- das Gericht RA Werner mit Schreiben vom 25. Mai 2021 aufforderte, bis zum 4. Juni 2021 eine unterzeichnete Beschwerde nachzureichen und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3);
- RA Werner der Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 25. Mai 2021 nachkam (act. 4, 5);
- das BJ der Beschwerdekammer am 28. Mai 2021 aufforderungsgemäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermittelte (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- überdies das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar ist, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ);
- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung finden;
- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 IV 33 E. 2.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt ( BGE 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- für das Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG) gelten;
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer als von der Auslieferung Betroffener beschwerdebefugt ist; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, er sei lebensbedrohlich erkrankt und drohe im Zuge des Auslieferungsverfahrens zu sterben; er sei namentlich besorgt, aufgrund der mit der Auslieferung verbundenen Aufregung und der bei ihm bestehenden Klaustrophobie einer Herzattacke zu unterliegen oder sich im Zuge der mit der Auslieferung verbundenen Panikattacken zu suizidieren (act. 1);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. Mai 2021 somit lediglich seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis geltend gemacht;
- das EAUe und das IRSG keine Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern und weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht haben;
- daher ein Auslieferungsersuchen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann; es Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen ist, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);
- die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vollzugs des rechtskräftigen Entscheids transportfähig ist bzw. ob der Vollzug deswegen aufgeschoben werden müsste (vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9), nicht Gegenstand des hier angefochtenen Auslieferungsentscheids bildet und der Beschwerdegegner die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abzuklären haben wird;
- im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wie Klaustrophobie, Herzprobleme und Bluthochdruck dem Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden, denen nicht mit medizinischer Unterstützung begegnet werden könnte;
- dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Attest vom 22. Februar 2021 suizidale Tendenzen oder Absichten nicht zu entnehmen sind (act. 1.4=8.3);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist;
- sich aus den vorliegenden Akten auch anderweitig keine Auslieferungshindernisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hubertus Werner
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).