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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.63, RR.2021.64, RR.2021.65 vom 10.05.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.63, RR.2021.64, RR.2021.65 vom 10.05.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.63, RR.2021.64, RR.2021.65

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des A. gegen das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland abgelehnt. Der Beschwerdeführer 1 und 2 haben aufgrund dieser Entscheidung keine Anspruch auf Anfechtung des Verfahrens.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.63, RR.2021.64, RR.2021.65

Datum:

10.05.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Entscheid; Recht; Entscheide; Rechtshilfe; Luzern; Kanton; Kantons; Oberstaatsanwalt; Verfahren; Filter; Verfahrens; BStGer; Oberstaatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Lasche; Beschwerdekammer; Durchsuchung; Ordner; Beschlagnahme; Hausdurchsu; Bundesstrafgericht; Sachen; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 197 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.63, RR.2021.64, RR.2021.65

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.63 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-65

Entscheid vom 10. Mai 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B.,

3. C.,

Beschwerdeführer 1-3

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme ( Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfügung ( Art. 80e Abs. 2 IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Staatsanwaltschaft München I gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung führt und in diesem Zusammenhang am 28. Mai 2018 der Leitende Oberstaatsanwalt München I die Schweiz um Durchsuchung der Räumlichkeiten an der D.-strasse in Z. und an der E.-strasse in Y. sowie um Befragung von A. unter Anwesenheit eines deutschen Beamten ersuchte (Verfahrensakten Ordner, Lasche 1, Urk. 1);

-        die Eidgenössische Steuerverwaltung auf entsprechendes Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 20. August 2018 am 17. Oktober 2018 zum Schluss kam, die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (Verfahrensakten Ordner, Lasche 2, Urk. 1 und 3);

-        der Leitende Oberstaatsanwalt München I mit Schreiben vom 10. Juli 2020 mitteilte, dass am Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2018 nach wie vor festgehalten werde (Verfahrensakten Ordner, Lasche 3, Urk. 2);

-        die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern den deutschen Behörden am 10. Juli 2020 telefonisch mitteilte, dass Steuerfahndern in der Regel keine Bewilligung zur Teilnahme an Einvernahmen im Kanton Luzern erteilt würden (Verfahrensakten Ordern, Lasche 3, Urk. 4);

-        die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Eintretensverfügungen vom 15. September 2020 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Luzerner Polizei mit der Durchsuchung der Wohnung von A. an der D.-strasse in Z. sowie mit dessen Befragung beauftragte; gleichentags die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern einen entsprechenden Hausdurchsuchungs- sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess (Verfahrensakten Ordner, Lasche 4, Urk. 1-3);

-        anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2021 unter anderem verschiedene elektronische Datenträger sichergestellt wurden (Verfahrensakten Ordner, Lasche 5, Urk. 1 und 5);

-        A. und seine Ehefrau B. mit Beschwerde vom 20. Februar 2021 an das Kantonsgericht Luzern gelangt sind und darum ersuchten, es sei festzustellen, dass die Zwangsmassnahmen vom 11. Februar 2021 Art. 197, 244 und 263 StPO verletzen; sie zudem die unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Aufhebung der Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragten (act. 1);

-        A. und B. die Beschwerde offenbar auch im Namen ihrer im Jahre 2017 geborenen Tochter, C., stellten;

-        das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 15. April 2021 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Akten, inklusive der Vernehmlassungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und A. und B., zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2; 2.1 und 2.2.);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nichts Anderes bestimmt ( Art. 12 Abs. 1 IRSG);

-        sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss gegen die Eintretensverfügungen vom 15. September 2020 und den Hausdurchsuchungs- sowie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 15. September 2020 richtet;

-        es sich bei den Eintretensverfügungen vom 15. September 2020 materiell um Eintretens- und Zwischenverfügungen handelt, da sie inhaltlich über die Vorprüfung von Art. 80 Abs. 1 IRSG hinausgehen;

-        der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen ( Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind ( Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

-        es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnahmenden Daten und Datenträgern nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt, was von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht geltend gemacht wird (vgl. TPF 2010 133 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.112 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. April 2014; RR.2013.210 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. April 2012), und die sichergestellte und allenfalls zu beschlagnahmende Pistole Walther PAK, Modell P99, inkl. Platzpatronen, ein Zufallsfund ist, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens ist (vgl. Verfahrensakten Ordner, Lasche 5, Urk. 1 S. 2);

-        das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen ferner keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Hausdurchsu chungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vorsieht ( Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.95 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-97 vom 29. März 2018; RR.2015.57 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. April 2014; RR.2012.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. April 2012);

-        demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb die angefochtenen Verfügungen vom 15. September 2020 sowie der Hausdurchsuchungs-, und Durchsuchungs- sowie Beschlagnahmebefehl vom 15. September 2020 nicht selbständig anfechtbar sind und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              B.

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

 

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