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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.121, RP.2021.37 vom 27.07.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.121, RP.2021.37 vom 27.07.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.121, RP.2021.37


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.121, RP.2021.37

Datum:

27.07.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Filter; Urteil; Entscheid; Verfahren; Staat; Entscheide; Uherkovich; Justiz; Republik; Verfahren; Beschwerdekammer; Bezirksgericht; Bundesstrafgericht; BStGer; Rechtshilfe; Slowakei; Liptovský; Mikuláš; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführer; Zuständigkeit; Gericht; Slowakische; ührt

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

132 II 81; 141 II 429; 142 III 138; 142 IV 250; 144 IV 136; 144 IV 362; 145 IV 294; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.121, RP.2021.37

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.121 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: RP.2021.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 27. Juli 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Slowakei

Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG);

Unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 VwVG)


Sachverhalt:

A. In einem von der Tschechischen Republik übernommenen Strafverfahren sprach das Bezirksgericht Liptovský Mikuláš (Slowakei) den slowakischen Staatsangehörigen A. mit Urteil vom 2. Oktober 2019 des fortgesetzten Diebstahls und der fortgesetzten Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Diesem Urteil zufolge sei A. zwischen dem 3. und dem 9. Februar 2017 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in Mittäterschaft mit B. in acht Fällen (davon sieben Mal gewaltsam) in ein Fahrzeug eingedrungen, um daraus verschiedene Gegenstände (hauptsächlich Navigationsgeräte) im Gesamtwert von EUR 12'975.20 zu entwenden. Weiter sei an den Fahrzeugen ein Sachschaden von EUR 1'837.82 verübt worden (vgl. hierzu act. 4.1). Die von A. gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist am 8. September 2020 durch das Landgericht Žilina abgewiesen worden (vgl. hierzu act. 1, S. 4, Ziff. 4). Das erstinstanzliche Urteil wurde damit rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. hierzu act. 4.1).

B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte das Justizministerium der Slowakei das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Liptovský Mikuláš vom 2. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Žilina vom 8. September 2020 gegen A. verhängt wurde (act. 4.1).

C. Am 28. April 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und ersuchte die Kantonspolizei Zürich um dessen Festnahme (act. 4.2 und 4.3). Am 3. Mai 2021 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. 4.4) und tags darauf zur Sache einvernommen (act. 4.5). Bei dieser Gelegenheit erklärte A., nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und er verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.5, S. 3). Am 18. Mai 2021 liess sich A. durch seinen Vertreter Fürsprecher Henrik P. Uherkovich (nachfolgend «FS Uherkovich») schriftlich zum Auslieferungsbegehren vernehmen (act. 4.6). Dabei beantragte er in erster Linie dessen Abweisung. Eventualiter beantragte er, es sei seine Auslieferung an die Slowakische Republik an die schriftliche Zusicherung des Justizministers der Slowakischen Republik zu knüpfen, dass für die von A. im Zeitraum vom 3. bis 8./9. Februar 2017 in Tschechien begangenen Taten unmittelbar nach seiner Auslieferung ein erstinstanzliches Revisionsverfahren durchgeführt wird, welches den Grundsatz von Art. 25 des Europäischen Übereinkommens vom 15. Mai 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung (nachfolgend «EÜÜS») respektiert und A. zu einer Strafe verurteilt, welche nicht strenger ist, als die im Staat, in welchem die Tat begangen wurde, vorgesehen wäre. Weiter ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung von FS Uherkovich als amtlichem Anwalt. Am 20. Mai 2021 ernannte das BJ FS Uherkovich zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (act. 4.7). Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 15. April 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2/4.8). Dieser Entscheid wurde FS Uherkovich am 28. Mai 2021 eröffnet (vgl. act. 4.8).

D. Dagegen liess A. am 22. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Dabei stellt er folgende Rechtsbegehren:

Prozessual

1. Es sei das BJ aufzufordern, den slowakischen Behörden eine Frist anzusetzen, das Urteil des Landgerichts Žilina vom 8. September 2020 (1To/33/220-539) im Original und in deutscher Übersetzung einzureichen. Solange das Urteil nicht vorliegt, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.

Materiell

2. Das Auslieferungsbegehren des Justizministeriums der Slowakischen Republik sei abzuweisen.

Eventualiter

3. Es sei die Auslieferung von A. an die Slowakische Republik an die schriftliche Zusicherung des Justizministeriums der Slowakischen Republik zu knüpfen, dass für die von A. im Zeitraum vom 3. bis 8./9. Februar 2017 in Tschechien begangenen Taten unmittelbar nach seiner Auslieferung ein erstinstanzliches Revisionsverfahren durchgeführt wird, welches den Grundsatz von Art. 25 EÜÜS respektiert und A. zu einer Strafe verurteilt, welche nicht strenger ist, als die im Staat, in welchem die Tat begangen wurde, vorgesehen wäre.

4. Es sei die Auslieferung von A. an die Slowakische Republik (zusätzlich) an die schriftliche Zusicherung des Justizministeriums der Slowakischen Republik zu knüpfen, dass die in der Schweiz in Auslieferungshaft verbrachten Tage an die Haftdauer angerechnet werden.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge -

Mit separatem Gesuch beantragte A. zudem, ihm sei für das anstehende Beschwerdeverfahren in Sachen Auslieferung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von FS Uherkovich als amtlichem Anwalt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( RP.2021.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).


In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am 6. Juli 2021 lud die Beschwerdekammer FS Uherkovich mit eingeschriebenem Brief ein, bis zum 19. Juli 2021 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 5). Diese Sendung wurde durch die Schweizerische Post am 7. Juli 2021 im Postfach von FS Uherkovich zur Abholung avisiert, durch diesen aber nicht abgeholt und in der Folge wieder der Beschwerdekammer retourniert (vgl. act. 6, 6.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c S. 617; TPF 2020 64 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2021 ist dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 zugestellt worden (vgl. act. 4.8), womit die Beschwerde am 22. Juni 2021 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift eines Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wurde gemäss den Angaben der Schweizerischen Post im Postfach von FS Uherkovich zur Abholung avisiert (vgl. act. 6.1). Zudem musste er nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch ihn selbst mit einer solchen Zustellung rechnen. In Anwendung der vorerwähnten Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ( BGE 141 II 429 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.) gilt damit die Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik als zugestellt. Nachdem sich FS Uherkovich nach Einreichung der Beschwerde nicht mehr verlauten liess, ergeht der vorliegende Entscheid aufgrund der bis dato eingereichten Eingaben und Akten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, der ersuchende Staat sei gestützt auf Art. 13 EAUe aufzufordern, auch das Urteil des Landgerichts Žilina vom 8. September 2020 im Original und in deutscher Übersetzung einzureichen. Solange dieses Urteil nicht vorliege, sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 1, S. 2).

4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe ist dem Ersuchen u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizulegen (siehe auch Art. 41 IRSG).

4.3 Das Auslieferungsersuchen gründet auf dem Urteil des Bezirksgerichts Liptovský Mikuláš vom 2. Oktober 2019, welches sich in die deutsche Sprache übersetzt in den Akten befindet. Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde dessen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung abgewiesen (siehe act. 1, S. 4, Ziff. 4), womit das erstinstanzliche Urteil gemäss dem darauf angebrachten Vermerk rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Der ohne weitere Begründung vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, für die Beurteilung der vorliegenden Sache sei das letztinstanzliche Urteil entscheidend (siehe act. 1, S. 3), kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden. Damit erübrigt sich auch eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwecks Beibringung des Urteils des Landgerichts Žilina vom 8. September 2020 im Original und in deutscher Übersetzung.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem (act. 1, S. 5, Ziff. 9 ff.). So sei A. mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Vsetin vom 5. Mai 2017 (15. Mai 2017 gemäss S. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Liptovský Mikuláš) acht weiterer, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik begangener Diebstähle im Zeitraum vom 3. bis 8. Februar 2017 schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser Strafbefehl sei mit Ablauf der Probezeit vollstreckt. Die von den Bezirksgerichten Vsetin und Liptovský Mikuláš beurteilten Taten seien als eine Einheit zu verstehen; Tatentschluss und Tatausführung seien einheitlich. Die Auslieferung verstosse daher gegen Art. 9 Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe.

5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe wird die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, u.a. dann nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme ganz vollstreckt ist.

Das Vorhandensein einer gleichen Straftat («idem») bildet die Grundvoraussetzung des Grundsatzes ne bis in idem ( BGE 144 IV 136 E. 10.5 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an ( BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 I 363 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen in fine). Keine Identität der Tatsachen im Sinne von Art. 9 EAUe liegt insbesondere dann vor, wenn zwei Staaten gegen dieselbe Person ermitteln wegen Delikten des gleichen Typs, welche in verschiedenen Zeiträumen begangen wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.214 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.166/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juli 2005 E. 3).

5.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen den ihm obliegenden Nachweis (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.341 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Februar 2015 E. 7.2) nicht zu erbringen, er sei für identische Sachverhalte doppelt verurteilt worden. Im Gegenteil, er selber räumt ein, dass jeweils acht verschiedene, teilweise allenfalls erst später aufgedeckte, Diebstähle Gegenstand des Strafbefehls des Bezirksgerichts Vsetin vom 15. Mai 2017 und des Urteils des Bezirksgerichts Liptovský Mikuláš vom 2. Oktober 2019 bilden. Im letztgenannten Urteil wird im Übrigen ausdrücklich auf den zuvor ergangenen Strafbefehl Bezug genommen und diesem auch Rechnung getragen (siehe S. 15 und 19). Es handelt sich vorliegend also nicht um identische und gleiche Sachverhalte, sondern lediglich um gleichartige Delikte, auch wenn diese allenfalls im selben Zeitraum verübt worden sind. Eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.


6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erwägungen des Gerichts zur eigenen Zuständigkeit seien unklar. Die von ihm diesbezüglich wiedergegebene Aussage des Gerichts auf S. 18 f. des Urteils zur Zuständigkeit sei ein reiner Zirkelschluss (siehe act. 1, S. 6 f., Ziff. 15 f.).

6.2 Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben ( BGE 142 IV 250 E. 6.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 IV 40 E. 4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 45 f.; 126 II 212 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 6c/bb S. 215 f.; 116 Ib 89 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c/aa S. 92; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.232 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Februar 2021 E. 6.2; RR.2020.23 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2020 E. 8.2).

6.3 Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich die Ausführungen des Gerichts zur Begründung seiner Zuständigkeit auf S. 15 des Urteils. Demnach sei das Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens durch tschechische Behörden geführt worden. Die Staatsanwaltschaft Liptovský Mikuláš habe das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Uherské Hradište übernommen. Durch diese Übernahme sei auch die Zuständigkeit der Slowakei gegeben, über die Anklage gegen den Beschwerdeführer und dessen Mitbeschuldigten zu entscheiden. Bei dieser Übernahme seien sämtliche sich aus dem EÜÜS sowie aus dem Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei über die Rechtshilfe der Justizbehörden und die Regelung einiger Rechtsverhältnisse in Zivil- und Strafsachen ergebenden Grundsätze beachtet worden. Die «persönliche Zuständigkeit» des slowakischen Strafgesetzes sei schliesslich gestützt auf dessen § 4 gegeben. Eine besonders schwere Verletzung des ausländischen Rechts in der Frage der Zuständigkeit kann auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.4 Beruht die Zuständigkeit der slowakischen Justizbehörden in diesem Fall gerade nicht ausschliesslich auf Art. 2 EÜÜS, so geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die in der Slowakei als urteilendem Staat verhängte Sanktion gemäss Art. 25 EÜÜS nicht strenger sein dürfe als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene (in casu der Tschechischen Republik als Ort der Tatbegehung). Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Bestimmung des Art. 25 EÜÜS (siehe hierzu act. 1, S. 6, Ziff. 13 f.) ist auf den vorliegenden Fall offenbar nicht anwendbar, was auch vom urteilenden Gericht auf S. 19 seines Urteils so festgehalten wird. Selbst wenn das Bezirksgericht Liptovský Mikuláš zur Anwendung von Art. 25 EÜÜS verpflichtet gewesen wäre, so hätte es sich bei der Festlegung der Sanktion am Strafrahmen des tschechischen Strafgesetzes und nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (act. 1, S. 6, Ziff. 14) – an der durch das Bezirksgericht Vsetin ausgesprochenen Strafe orientieren müssen. Demnach ist auch das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3 abzuweisen.

7.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit verurteilt worden. Er sei ordentlich vorgeladen worden und habe sich auf dem Weg zur Verhandlung befunden, als er eine Panne erlitten habe (siehe act. 1, S. 7, Ziff. 17).

7.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Laut Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar 2007 E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

7.3 Dem Teil der Auslieferungsunterlagen bildenden Europäischen Haftbefehl kann hierzu entnommen werden (dort auf S. 3), der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren einvernommen worden. Die Vorladung für die am 2. Oktober 2019 anberaumte Hauptverhandlung sei ihm ordnungsgemäss zugestellt worden. An dieser habe er nicht persönlich teilgenommen, zu seiner Vertretung aber einen Verteidiger bevollmächtigt, der an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe gegen das ihn verurteilende Erkenntnis in der Folge alleine sowie mit Hilfe des Verteidigers Berufung eingelegt. An der öffentlichen Verhandlung im zweitinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer nicht persönlich teilgenommen, er habe stattdessen beantragt, diese solle in seiner Abwesenheit stattfinden. Sein Verteidiger sei dagegen anwesend gewesen. Gemäss diesen Darstellungen der slowakischen Behörden sind die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren gewahrt worden. Konkrete Ausführungen, inwiefern das nicht der Fall gewesen sein soll, macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keine. Demnach erübrigt sich vorliegend auch die Einholung einer Zusicherung der ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Schliesslich beschlägt die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. September 2011 E. 11.3 mit Hinweis). Damit ist auch das eventualiter gestellte Rechtsbegehren Ziff. 4 abzuweisen.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ( RP.2021.37 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).

10.3 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen teilweise an der Sache vorbei (siehe E. 5.3) bzw. stützen sich auf eine bloss selektive Wiedergabe von Ausführungen im dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Urteil (siehe E. 6.3). Manche Begehren entbehren jeglicher Begründung (vgl. E. 4.3, 7.3). Zudem setzt er sich in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beinhaltet diese über weite Strecken bloss die wortwörtliche Wiedergabe der von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Beschwerdegegner eingereichten Stellungnahme (vgl. act. 4.6). Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Fürsprecher Henrik P. Uherkovich

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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