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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2020.289, RR.2020.290 vom 22.06.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2020.289, RR.2020.290 vom 22.06.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2020.289, RR.2020.290


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2020.289, RR.2020.290

Datum:

22.06.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Entscheid; Filter; Entscheide; Rechtshilfe; Beschwerdeführern; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; BStGer; Beschwerdekammer; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Apos;; Massnahmen; Vermögenswerte; Entschädigungsfolgen; Amtlichen; Sammlung; Gericht; Parteien; Behörde; Ersuchen; Verfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 393 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 329; 137 I 161; 142 V 551; ;

Kommentar:

Aepli, Basler Kommentar , Art. 18 IRSG , 2015

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2020.289, RR.2020.290

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2020.290 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 22. Juni 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die

Republik Gambia

Vorläufige Massnahmen ( Art. 18 IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gestützt auf ein «Ersuchen der Republik Gambia um vorsorgliche Sperre im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen» bzw. auf Art. 18 Abs. 2 IRSG die Bank C. mit Verfügung vom 25. September 2020 u.a. anwies, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welcher dieser als Kontrollinhaber festgestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben (act. 1.2);

- diese Verfügung am 14. Oktober 2020 zusammen mit einem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 dem Vertreter von A. zugestellt werden konnte (vgl. act. 12.5);

- A. und seine Ehefrau B. am 23. Oktober 2020 gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liessen, wobei sie in erster Linie die Aufhebung der angeordneten Sperre einer Reihe von auf A. oder auf B. lautenden Konten beantragten (act. 1);

- die Beschwerdeführer nach vorläufigem Abschluss des Schriftenwechsels am 22. März 2021 mitteilten, die Behörden der Republik Gambia hätten das am 22. Dezember 2020 gestellte Rechtshilfeersuchen zurückgezogen (act. 17);

- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft und das BJ diesbezüglich aufforderte, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (act. 18);

- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 1. April 2021 mitteilte, sie nehme Kenntnis vom angekündigten Rückzug des Rechtshilfeersuchens, werde dies auf dem Rechtshilfeweg verifizieren und sehe vor diesem Hintergrund von einer Verlängerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshilfeweisen Beschlagnahmen ab (act. 19, 19.1);

- aufgrund dieser Eingabe die Beschwerdekammer den Parteien am 23. April 2021 mitteilte, ihrer Ansicht nach sei das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dahingefallen und sie beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, und die Parteien aufforderte, sich hierzu und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 22);

- die Bundesanwaltschaft beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen und es seien keine Entschädigungen zu sprechen (act. 23);

- die Beschwerdeführer die Bundesanwaltschaft für kosten- und entschädigungspflichtig halten und einen Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 25'601.25 (inkl. MwSt. und Spesen) geltend machen (act. 28);

- der Eingabe des BJ vom 19. Mai 2021 keine Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entnehmen sind (act. 29);

- die diesbezüglichen Eingaben den jeweils anderen Parteien am 27. Mai 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 30).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die angefochtene und vorerst auf sechs Monate befristete Verfügung vom 25. September 2020 sowie das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerdeführung gestützt auf die erwähnte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 (act. 19, 19.1) per 25. März 2021 dahinfielen, womit das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( BGE 137 I 161 E. 4.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.);

- nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt ( TPF 2011 118 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2.2 S. 123; der von den Beschwerdeführern angeführte TPF 2011 31 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen [siehe act. 28] betraf demgegenüber eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO), das Gericht demnach mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;

- somit bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGE 142 V 551 E. 8.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 118 Ia 488 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4a S. 494 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.323 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. März 2021; RR.2019.176 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RH.2018.7 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2018 E. 2.2);

- die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Kontosperre auf Art. 18 Abs. 2 IRSG stützte (act. 1.2, S. 6);

- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG die zuständige Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen kann, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint;

- diese Massnahmen auch vom BJ (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 IRSG) angeordnet werden können, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und wenn Gefahr im Verzug ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen; diese Massnahmen aufgehoben werden, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht ( Art. 18 Abs. 2 IRSG);

- gemäss Rechtsprechung aber auch die zuständige Behörde im laufenden Rechtshilfeverfahren sichernde Massnahmen vor einem Antrag der ersuchenden Behörde ergreifen kann ( Aepli, Basler Kommentar, 2015, Art. 18 IRSG N. 59 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2002 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2002 E. 3.1);

- die Anordnung vorläufiger Massnahmen durch den Erlass einer Zwischenverfügung erfolgt, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG angefochten werden kann, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen ( Aepli, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 2, 65 f.; Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 378; siehe auch TPF 2010 102 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.4.3.b S. 105);

- vor diesem Hintergrund und der vorzunehmenden summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nachfolgend kurz die Eintretensvoraussetzungen sowie gegebenenfalls die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zu beurteilen sind;

- die angefochtene Verfügung nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet (vgl. act. 1, Rz. 31 ff.) – wie eine Schlussverfügung zu behandeln war, da vorliegend keiner der in TPF 2010 102 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.4.3 erwähnten Ausnahmefälle gegeben war;

- die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeerhebung sei verspätet erfolgt, da der Beschwerdeführer 1 und dessen Vertreter bereits vor der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung am 14. Oktober 2020 von dieser Kenntnis genommen hätten (act. 8, Ziff. II.2.1), diesbezüglich aber unklar bleibt, inwiefern die geltend gemachten Umstände auch der Beschwerdeführerin 2 entgegengehalten werden könnten, nachdem diese den Vertreter erst am 20. Oktober 2020 schriftlich bevollmächtigte (act. 1.1) und die Akten nicht auf ein bereits zuvor schon bestehendes Vertretungsverhältnis schliessen lassen;

- die Beschwerdeführer hinsichtlich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils u.a. geltend machen, die Konten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 seien derzeit ebenfalls gesperrt, weshalb er auf unbestimmte Zeit über kein sicheres Einkommen verfüge (act. 1, Rz. 15 und 28);

- der von den Beschwerdeführern eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2019 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 durch die E. GmbH entlöhnt wurde und aufgrund seiner Beteiligung an der F. AG einen namhaften Beteiligungsertrag erzielte (act. 1.6);

- diese beide Gesellschaften Teil einer Gruppe verschiedener Gesellschaften bilden (siehe act. 1, Rz. 41; act. 1.9; vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2021 E. 1 und 6.2.1–6.2.4);

- einige dieser von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffenen und Beschwerde führenden Gesellschaften insbesondere aufgrund des gemeinsam betriebenen Cash-Pooling sowie der nur bruchstückhaften Angaben zu Einkünften aus der nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit für sich keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft machen konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2021 E. 6.2.5);

- es demnach auch den Beschwerdeführern nicht gelingt, den bloss behaupteten Wegfall des Erwerbseinkommens mit konkreten Angaben glaubhaft zu machen (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen u.a. BGE 130 II 329 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 332; TPF 2008 7 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2) ;

- die Beschwerdeführer zudem über ein weiteres Konto bei der Bank D. verfügen (vgl. act. 1.7), welches angeblich keine nennenswerten Vermögenswerte aufweise (vgl. act. 1, Rz. 23), es dem Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge aber offenbar dennoch ermöglichte, auch nach Sperrung der Vermögenswerte bei der Bank C. dringende Zahlungen auszuführen (Akten RH.20.0228, Rubrik 14.001, S. 79);

- die Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2019 (act. 1.6) weiter nebst ihrem Eigenheim noch eine Ferienwohnung in Graubünden und eine Eigentumswohnung in Berlin besitzen, wobei unklar bleibt, ob und inwiefern sich diese Liegenschaften nutzen lassen könnten, um Einkünfte zu erzielen;

- demnach gestützt auf eine summarische Prüfung bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen davon auszugehen ist, dass auf die Beschwerde mutmasslich mangels glaubhaft gemachtem, unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht eingetreten worden wäre;

- es sich daher rechtfertigt, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162], unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (vgl. act. 3 und 4);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Nathan Landshut

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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