Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2021.9, RP.2021.46 |
Datum: | 17.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Filter; Recht; Urteil; Entscheid; Entscheide; Auslieferungshaft; Beschwerdeführers; Schweiz; Gostivar; BStGer; Justiz; Verfahren; Flucht; Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr; Justizministerium; Amtsgericht; Bundesstrafgericht; Amtsgerichts; Nordmazedonien; Rechtspflege; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgerichts; Urteile; Bundesgericht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 Ib 59; 120 Ib 120; 123 II 279; 130 II 306; 136 IV 20; 142 III 138; 145 IV 294; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2021.9, RP.2021.46
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummer: RH.2021.9 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: RP.2021.46 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 17. August 2021 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter |
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Parteien |
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A. , zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Bächli,
Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
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| Gegenstand |
| Auslieferung an Nordmazedonien
Auslieferungshaftbefehl ( Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 18. September 2019 ersuchte das Justizministerium von Nordmazedonien die Schweiz um Auslieferung des nordmazedonischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 21. März 2019 (act. 3.1)
B. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte ein Dokument zu den Akten (act. 3.3, 3.3A, 3.3B). Am 12. Dezember 2019 reichte A. ein weiteres Dokument ein (act. 3.4).
C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 liess das BJ dem nordmazedonischen Justizministerium die beiden von A. eingereichten Dokumente zukommen und forderte dieses auf, deren Bedeutung zu erklären und verschiedene Garantien in Bezug auf die Haftbedingungen abzugeben (act. 3.5). Aufgrund ausgebliebener Antwort setzte das BJ mit Schreiben vom 20. April 2020 dem nordmazedonischen Justizministerium Frist bis zum 15. Mai 2020, die erbetenen Zusicherungen und Informationen zukommen zu lassen (act. 3.6).
D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 liess das nordmazedonische Justizministerium dem BJ verschiedene Unterlagen zukommen (act. 3.7). Mit Schreiben vom 1. Juni 2020 reichte das nordmazedonische Justizministerium zudem einen Beschluss des Berufungsgerichts Gostivar vom 6. Juni 2018 im Original nach (act. 3.8).
E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wies das BJ das nordmazedonische Justizministerium darauf hin, dass die verlangten Garantien wortwörtlich abzugeben seien und betonte die Bedeutung der verlangten Monitoring-Garantie (act. 3.9).
F. Mit Schreiben datiert vom 10. Juni 2020 (recte wohl späteres Datum) liess das nordmazedonische Justizministerium dem BJ Garantien seiner Vollstreckungsverwaltung vom 25. bzw. 28. September 2020 zukommen (act. 3.10).
G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 forderte das BJ das nordmazedonische Justizministerium noch einmal auf, die verlangten Garantien wortgetreu abzugeben (act. 3.11).
H. Mit Schreiben vom 27. November 2020 liess das nordmazedonische Justizministerium dem BJ das Schreiben der Vollstreckungsverwaltung vom 18. November 2020 betreffend Garantien zukommen (act. 3.12).
I. Am 22. Juni 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.13A). Mit E-Mail vom 28. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen dem BJ mit, dass A. an der Adresse im Kanton Schaffhausen nicht habe aufgefunden werden können. A. wohne nun an einer Adresse im Kanton Zürich (act. 3.14, 3.15).
J. Am 29. Juni 2021 erliess das BJ einen neuen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.16A = 1.2).
K. Mit E-Mail vom 5. Juli 2021 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen dem BJ den Erhebungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 28. Juni 2021 zukommen (act. 3.18).
L. Am 13. Juli 2021 wurde A. an der Adresse im Kanton Zürich in Auslieferungshaft genommen und ihm der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 zugestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2021 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung erneut nicht einverstanden (act. 3.19).
M. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Jan Bächli, mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe: 22. Juli 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Festsetzung von Ersatzmassnahmen sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichnende als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
N. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 an das BJ liess A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nehmen (act. 3.20).
O. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde vom 21. Juli 2021 sei abzuweisen (act. 3).
P. Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2021 lässt A. an seinen Anträgen festhalten und das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie einige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (act. 4; RP.2020.45 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 3). Die Replik wurde dem BJ mit Schreiben vom 9. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Nordmazedonien (früher Mazedonien) sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss ( Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 22. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel ( BGE 136 IV 20 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 23; 130 II 306 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend ( BGE 130 II 306 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 117 IV 359 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Januar 2021 E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass er nachgewiesen habe, dass er sich während der angeblichen Tatzeit (September 2009) arbeitsbedingt im Ausland aufgehalten habe. Neben besagter Bescheinigung des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer auch seinen mazedonischen Reisepass als Beweismittel eingereicht, auf welchem ersichtlich gewesen sei, dass er sich während der angeblichen Tatzeit nicht in Nordmazedonien aufgehalten habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Alibibeweis i.S.v. Art. 47 IRSG erbracht.
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen ( BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b S. 282; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juni 2012 E. 1.2; vgl. Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 812 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.).
4.3 Mit Beschluss des Berufungsgerichts Gostivar vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gostivar gegen das Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und die Strafsache dem Gericht erster Instanz zum erneuten Verhandeln zurückgegeben (act. 3.7C). Mit der Verweisung auf das aufgehobene Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 ist der Nachweis, zur fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen zu sein, offenkundig nicht erbracht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung erweise sich als offensichtlich unzulässig, weil es sich bei den im Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 angeführten Urteilen um Abwesenheitsurteile handle, in welchen die elementarsten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in augenfälliger Weise missachtet worden seien, indem weder der Beschwerdeführer noch sein frei gewählter Verteidiger über die Kassation des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts Gostivar vom 22. Dezember 2017 informiert worden seien und auch nach Rückweisung nicht in das Verfahren miteinbezogen worden seien. Demnach erweise sich eine Auslieferung des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer eklatanten Verletzung von Art. 3 ZPII EAUe als unzulässig, weshalb auch die Haftanordnung rechtswidrig sei.
Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Beschwerdegegner herangezogene Übersetzung des Rubrums des Urteils des Amtsgerichts vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 sei einzig dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung eines früheren Verfahrens anwesend gewesen sei. Doch selbst bei der Anwesenheit des Beschwerdeführers wären seine Verfahrensrechte elementar verletzt worden, denn das Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 21. März 2019, mit welchem das Berufungsgericht Gostivar den Anklagesachverhalt vollumfänglich überprüft und ein härteres Urteil erlassen habe, sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen. Die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach zur Beurteilung eines fairen Verfahrens einzig auf die Urteile vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 sowie vom 21. März 2019 abzustützen sei, erweise sich als verkürzt. Es sei das gesamte Verfahren zu würdigen. Das Verfahren in Nordmazedonien könne den Garantien nach Art. 6 EMRK nicht genügen.
5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft die Auslieferung selbst und ist daher grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe) als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung erweise sich als offensichtlich unzulässig, weil die im Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2021 zitierten nordmazedonischen Urteile offensichtlich rechtsfehlerhaft seien. Mit Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Sowohl auf der verurkundeten Kopie des Urteils als auch auf der deutschen Übersetzung sei vermerkt, dass nämliches Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Mithin könne dem Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 21. März 2019 keine Rechtswirkung zukommen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Nordmazedonien geführten Strafverfahrens bereits eine gewisse Zeit in Haft verbracht habe. Über die genaue Dauer bestehe weiterhin Unklarheit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 weise das Amtsgericht Kichevo selbst darauf hin, dass keine Angaben vorhanden seien, wie lange die effektiv anzurechnende Inhaftierung überhaupt gedauert habe. Danach stelle es willkürliche Mutmassungen an und komme zum nicht nachvollziehbaren Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine Inhaftierung von insgesamt 5 Monaten und 18 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Von der mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 3. (recte: 1.) Oktober 2018 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sei die bereits erstandene Haft abzuziehen. Nachdem das Justizministerium Nordmazedonien die effektiv zu vollziehende Haftstrafe nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge sowie mit Blick auf das Strafmass von einem Jahr stehe nicht fest, dass die noch zu vollziehende Strafe das in Art. 2 Ziff. 1 EAUe definierte Mindestmass von vier Monaten übersteige.
6.2 Auch diese Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen die Auslieferung selbst und sind daher grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls im Auslieferungsverfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführer zeigt auch hier keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen, zumal für das in Art. 2 Ziff. 1 EAUe festgelegte Mindestmass von vier Monaten die ausgesprochene Strafe massgebend ist und nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes ( BGE 112 Ib 59 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. September 2003 E. 6.2; TPF 2011 89 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1; Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 18; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 893). Aus dem vom Beschwerdeführer replicando angeführten BGE 120 Ib 120 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen (E. 3b/cc), vermag dieser nichts zu Gunsten seiner Einwendungen ableiten. Der in Art. 4 IRSG vorgesehene Ablehnungsgrund, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik beruft, ist im EAUe nicht vorgesehen ( BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. November 2004, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. September 2011 E. 3.3; RR.2015.203 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. August 2015 E. 2.2; Baumann/Stengel, Basler Kommentar, 2015, Art. 4 IRSG N. 5).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Die Interpol-Ausschreibung sei bereits am 18. September 2019 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen einvernommen worden und dabei sowohl über das hängige Auslieferungsverfahren als auch über das Bestehen der Abwesenheitsurteile in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz Interpol-Ausschreibung nicht inhaftiert worden. Er habe sich im Wissen um das Auslieferungsverfahren nach der Einvernahme vom 6. Dezember 2019 proaktiv sowohl bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen als auch beim Beschwerdegegner über das Auslieferungsverfahren informiert. Von einem Entzug des behördlichen Zugriffs könne bereits aus diesem Grund in keiner Weise gesprochen werden. Offenbar sei auch der Beschwerdegegner davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, zumal er den Beschwerdeführer trotz des bereits am 18. September 2019 eingegangenen Auslieferungsgesuchs nicht in Haft versetzt habe. Die Sachumstände hätten sich nicht verändert. Sodann spreche die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers klar gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist. In den Jahren 1987 und 1988 habe er in seinem Herkunftsland im Militär gedient, woraufhin er 1989 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Seither sei die Schweiz sein Lebensmittelpunkt. Aus der hier gelebten Ehe seien zwei Kinder entsprungen, welche in der Schweiz geboren worden und aufgewachsen seien. Beide Kinder seien mittlerweile volljährig. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein Enkelkind. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in Schaffhausen. Damit sei er seit über 37 Jahren landesanwesend. Ausserdem sei der Beschwerdeführer Vater von B. (Jahrgang 2017). Dieser lebe mit seiner Mutter und dessen Schwester in Z./ZH. Der Beschwerdeführer habe für ihn eine Wohnung angemietet. Das Anerkennungsverfahren sei derzeit vor dem Zivilstandsamt hängig. Das Wohlergehen von B. sei für den Beschwerdeführer derzeit prioritär. Der Beschwerdeführer setze alles daran, dass das Anerkennungsverfahren bald abgeschlossen sei. Hierfür bedürfe es seiner aktiven Mitwirkung, insbesondere zur Beschaffung der notwendigen Zivilstandsdokumente und bezüglich persönlichen Vorsprechens vor dem Zivilstandsamt. Ein Untertauchen sei ausgeschlossen. Im Weiteren stehe der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim Unternehmen C. Diese Stelle könne er nach beantragter Haftentlassung weiterführen. Ausweislich des Gesagten sei der Beschwerdeführer in der Schweiz überdurchschnittlich tief verwurzelt. Sollte eine Fluchtgefahr bejaht werden, könne diese mittels Ersatzmassnahmen ausreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer lebe zwar in bescheidenen Verhältnissen und verfüge kaum über Vermögen. Er wäre jedoch bereit, eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten, was in Anbetracht seiner schwierigen finanziellen Situation als substantiell zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer würde auch einer Schriftensperre, einer Meldepflicht oder einer ähnlichen Ersatzmassnahme ohne weiteres zustimmen.
7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt ( BGE 136 IV 20 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
7.3 Nordmazedonien ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eine Strafart, welche die Gefahr einer Flucht des Betroffenen zur Umgehung der Auslieferung birgt. Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 2017 in der Schweiz. Hier hat er mehrere Bezugspunkte, die seinen tatsächlichen Aufenthaltsort begründen können. Die Schaffhauser Polizei hatte im Zuge der versuchten Festnahme des Beschwerdeführers diverse Wohnortkontrollen an der Meldeadresse in Schaffhausen durchgeführt, mit negativem Ergebnis. Am 25. Juni 2021 konnten dort schliesslich lediglich die Ehefrau und ein Sohn des Beschwerdeführers angetroffen werden. Diese hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer seit etwa drei Monaten nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft sei. Er arbeite in Z./ZH, wo er seither auch wohnhaft sei. Dort konnte er dann auch tatsächlich festgenommen werden. Eine behördliche Anmeldung an dieser Adresse erfolgte nicht (act. 3.18). Ferner gibt der Beschwerdeführer an, einen 2017 geborenen Sohn zu haben, welcher mit dessen Mutter und Schwester in einer Wohnung in Z./ZH lebe (act. 1). Der Beschwerdeführer hat somit schon aufgrund seiner persönlichen Beziehungen mehrere Aufenthaltsmöglichkeiten, wobei sein tatsächlicher Aufenthaltsort wechselhaft und den Behörden nicht durchgehend bekannt ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich nach der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 6. Dezember 2019 dem behördlichen Zugriff nicht entzogen habe, ist daher insofern zu relativieren, als dass er den Behörden seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht gemeldet hat. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. Dezember 2019 und 14. Juli 2021 gab der Beschwerdeführer an, unter einer Lungenkrankheit (Mikrostaub, der sich in der Lunge festgesetzt habe) zu leiden und wegen dieser Krankheit regelmässig Medikamente einzunehmen. Anhaltspunkte, dass dies eine Flucht weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, bestehen nicht (vgl. act. 3.14, 3.15, 3.18, 3.19). Nach dem Gesagten ist von Fluchtgefahr auszugehen. In Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe und der Einbettung des Beschwerdeführers in einer Arbeitsstruktur ist nachfolgend zu prüfen, ob die Fluchtgefahr allenfalls mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte.
7.4 Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2020 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer bietet die Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.– an. Er legt eine Arbeitsbestätigung vom 19. Juli 2021 ins Recht, wonach er seit dem 12. Februar 2020 als Hilfsgärtner und Winterdienstarbeiter unbefristet angestellt sei (act. 1.3). Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer sodann einen Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2020 (act. 4.2), ein Lohnblatt März 2021 (act. 4.3), einen (nur teilweise leserlichen) Mietvertrag (act. 4.4) und einen Kontoauszug für die Zeit vom 5. Februar 2021 bis 30. Juli 2021 (act. 4.5) ein. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt ( RP.2021.46 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1). Auf dem eingereichten Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege führt der Beschwerdeführer Schulden bzw. Betreibungen über Fr. 100'000.– an (act. 4.1; RP.2021.46 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 3.1). Mit Recht macht der Beschwerdegegner geltend, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers nicht verständlich ist, woher er den Betrag von Fr. 10'000.– für die angebotene Kaution nehmen will. Die Frage der fluchtverhindernden Wirkung kann somit ebenfalls nicht beurteilt werden.
Damit sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen.
8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des Rechtsanwalts Jan Bächli als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( RP.2021.46 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).
9.3 Anhand des oben Ausgeführten erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jan Bächli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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