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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2021.5 vom 11.06.2021

Hier finden Sie das Urteil RH.2021.5 vom 11.06.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2021.5

Der Bundesstrafgericht des Landes Bosnien und Herzegowina hat eine Beschwerde gegen einen Auslieferungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 der Strafverfolgungsbehörden in Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden eine Strafuntersuchung wegen organisierten Kriminalität und illegalen Herstellung und Inverkehrbringens von Suchtstoffen durchgeführt haben, was den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der Verletzung dieser Rechte strafrechtlich angeklagt hat. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass das Botschaftsbericht vom 1. April 2015 und die Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 von Bosnien und Herzegowina an das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte Anfragen zur Ergänzung und Abgabe verschiedener Garantien erhalten haben. Der Bundesstrafgericht hat die Auslieferungshaftbefehle abgewiesen, da es sich bei den Straftaten nicht um besonders bedeutende Fälle handelt, die Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2021.5

Datum:

11.06.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Entscheid; Auslieferung; Bundesstrafgericht; Entscheide; Beschwerdekammer; Auslieferungshaft; Filter; Justiz; Bosnien; Herzegowina; Bundesstrafgerichts; BStGer; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Auslieferungshaftbefehl; Rückzug; Verfahren; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwältin; Marina; Bastron; Fachbereich; Auslieferungsersuchen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RH.2021.5

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 11. Juni 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch

Rechtsanwältin Marina Bastron,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungshaftbefehl ( Art. 48 Abs. 2 IRSG);

Rückzug der Beschwerde


Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina eine Strafuntersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina führen;

- die Botschaft von Bosnien und Herzegowina mit diplomatischer Note vom 1. April 2015 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom 17. März 2015 übermittelte;  

- mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiedener Garantien ersuchte; diese dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni, 25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt wurden;

- das BJ mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die Auslieferung von A. an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen zugrundeliegenden Straftaten bewilligte;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 abwies und das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. mit Urteil 1C_141/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Mai 2016 nicht eintrat;

- das BJ gegen A. am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);

- mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. Mai 2021 und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt (act. 1);

- dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 4);

- A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Juni 2021 zurückzog (act. 5);

-     das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwältin Marina Bastron

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung


Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

 

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