Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2021.5 |
Datum: | 11.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Entscheid; Auslieferung; Bundesstrafgericht; Entscheide; Beschwerdekammer; Auslieferungshaft; Filter; Justiz; Bosnien; Herzegowina; Bundesstrafgerichts; BStGer; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Auslieferungshaftbefehl; Rückzug; Verfahren; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwältin; Marina; Bastron; Fachbereich; Auslieferungsersuchen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2021.5
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummer: RH.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 11. Juni 2021 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron,
Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,
Beschwerdegegner
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| Gegenstand |
| Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungshaftbefehl ( Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde |
Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina eine Strafuntersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina führen;
- die Botschaft von Bosnien und Herzegowina mit diplomatischer Note vom 1. April 2015 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom 17. März 2015 übermittelte;
- mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiedener Garantien ersuchte; diese dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni, 25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt wurden;
- das BJ mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die Auslieferung von A. an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen zugrundeliegenden Straftaten bewilligte;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 abwies und das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. mit Urteil 1C_141/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Mai 2016 nicht eintrat;
- das BJ gegen A. am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);
- mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. Mai 2021 und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt (act. 1);
- dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 4);
- A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Juni 2021 zurückzog (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Marina Bastron
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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