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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2021.14, BP.2021.33 vom 08.04.2021

Hier finden Sie das Urteil BV.2021.14, BP.2021.33 vom 08.04.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2021.14, BP.2021.33

Der Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat am 2. April 2020 eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB) eröffnet, um sich auf Vermögenswerte bei der Bank B. AG zu konzentrieren, insbesondere auf Konten in CHF, EUR, USD, AUD und GBP. Die EStV hat am 23. Oktober 2020 eine Strafuntersuchung wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2018 resp. 2019 eröffnet. Am 17. Februar 2021 hat die EStV eine Beschlagnahmeverfügung gegen A. (A. vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler) erlassen, die Vermögenswerte bei der Bank B. AG beschlagnahmt und auf CHF 630.000.00 beschränkt. Die EStV hat am 23. Februar 2021 eine Beschlagnahmeverfügung bezüglich Vermögenswerte bei der Bank B. AG auf CHF 808.526,98 erlassen. A. hat am 22. Februar 2021 Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhoben und beantragt, dass die Beschlagnahmeverfügungen aufgehoben und die Vermögenswerte per sofort frei zu geben seien. Die EStV hat in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 die Beschwerde abgelehnt und das Verfahren abgeschrieben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2021.14, BP.2021.33

Datum:

08.04.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschlagnahme; Gericht; Beschwerdekammer; Entscheide; Eidgenössische; Beschlagnahmeverfügung; Bundesstrafgericht; Tribunal; Steuerverwaltung; Konto; Vermögenswerte; Verfahren; BStGer; Filter; Gerichtsschreiber; Parteien; Rechtsanwalt; Matthias; Kessler; VStrR; Bundesgesetzes; Untersuchung; Wertschriften; Apos;; Gerichtsgebühr; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 17 DBG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2021.14, BP.2021.33

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: BP.2021.33 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 8. April 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme ( Art. 46 f. VStrR)


Sachverhalt:

A. Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD ermächtigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «EStV») am 2. April 2020, gegen A. eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) zu eröffnen (act. 2.1). Im Kern geht es darum, dass A. sich in den 90ziger Jahren aus der Schweiz nach Spanien abgemeldet und seitdem in keinem der beiden Länder eine Steuererklärung eingereicht haben soll. Die EStV eröffnete am 23. Oktober 2020 die Strafuntersuchung gegen A. wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung ( Art. 175 DBG; act. 2.2). Sie betraf die Steuerperioden 2010 bis 2018 resp. 2019, wobei die Periode 2010 mittlerweile verjährt sei (act. 2.2, 2.3).

B. Am 17. Februar 2021 erliess die EStV eine Beschlagnahmeverfügung gegen A. (act. 2.4). Sie beschlagnahmte bei der Bank B. AG insgesamt fünf Kontokorrente in verschiedenen Währungen, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt sei. Es betraf Konten in CHF (Nr. 1), EUR (Nr. 2), USD (Nr. 3), AUD (Nr. 4) sowie GBP (Nr. 5). Die Beschlagnahme erfolgte im Hinblick darauf, deliktische Vermögensvorteile aus Widerhandlungen betreffend die Einkommenssteuer einzuziehen.

Die Bank B. AG bestätigte der EStV am 19. Februar 2021, «den Abfluss des aktuell verfügbaren Barsaldos von den Währungsunterkonten bis auf Weiteres unterbunden zu haben» (act. 2.5). Sie bat darum, ihr die genauen Bargeldbeträge mitzuteilen, die auf dem Konto gesperrt bleiben sollen. Sie bat weiter darum zu bestätigen, dass ihr Kunde bis auf Weiteres über die Wertschriften frei verfügen könne. Die EStV bestätigte Bank B. AG am 23. Februar 2021, nur die fünf Kontokorrentkonten beschlagnahmt zu haben. Per 17. Februar 2021 würden sie einen Wert von Total CHF 808'526.98 aufweisen. Über die Wertschriften könne A. frei verfügen (act. 2.6).

C. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Februar 2021 erhob A. am 22. Februar 2021 (Postaufgabe 23. Februar 2021) Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

1.  Die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2021 betreffend Vermögenswerte bei der Bank B. AG sei aufzuheben und die Vermögenswerte per sofort frei zu geben.

2.  Eventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung bezüglich Vermögenswerte bei der Bank B. AG auf CHF 630'000.00 zu beschränken und darüber hinaus die Beschlagnahme aufzuheben.

3.  Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 2). Das Gericht brachte sie A. am 3. März 2021 zur Kenntnis (act. 4). Gleichentags wurde A. eingeladen, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3). Bis heute ist kein solcher eingegangen (act. 5–7).

Mit Schreiben vom 7. April 2021 liess A. die Beschwerde zurückziehen (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 7. April 2021 zurückgezogen wurde, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Matthias Kessler

-              Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).

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