Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2021.4, BP.2021.7, BP.2021.8 |
Datum: | 09.04.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Kanton; Luzern; Gericht; Verfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Frist; Kantons; Filter; Eingabe; Verfahrens; Oberstaatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Beschwerdefrist; Bundesstrafgericht; Urteile; Entscheid; Rechtspflege; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Einhaltung; Tribunal; Entscheide; BStGer |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 384 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 85 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2021.4, BP.2021.7, BP.2021.8
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummer: BG.2021.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen |
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| Beschluss vom 9. April 2021 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
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| Parteien |
| A. Beschwerdeführer
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| gegen | |
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1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft ,
2. Kanton St. Gallen , Staatsanwaltschaft , Beschwerdegegner
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| Gegenstand |
| Gerichtsstandskonflikt ( Art. 40 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ( Art. 136 Abs. 1 StPO); Aufschiebende Wirkung ( Art. 387 StPO) |
Sachverhalt:
A. Das Kantonsgericht Luzern sprach A. mit Urteil vom 16. April 2018 zweitinstanzlich schuldig des Betruges ( Art. 146 StGB) zum Nachteil von B. sowie der Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB; Verfahrensakten LU Register 3.1).
B. A. stellte am 27. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Strafanzeige gegen B. Angezeigt sind die Straftaten der Gefährdung des Lebens ( Art. 129 StGB), des versuchten Betruges ( Art. 146 StGB), Drohung ( Art. 180 StGB), Urkundenfälschung ( Art. 251 StGB), falsche Anschuldigung ( Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege ( Art. 304 StGB). Das Kantonsgericht leitete die Strafanzeige am 29. Oktober 2020 der Oberstaatsanwaltschaft Luzern weiter, welche das Verfahren der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern übertrug.
Die Staatsanwaltschaft teilte A. am 3. Dezember 2020 mit, eine Einstellungsverfügung erlassen zu wollen und setzte ihm Frist bis 14. Dezember 2020, um sich zu äussern. A. bestritt daraufhin mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Luzern und verlangte den Ausstand des Staatsanwaltes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bejahte mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 zuständig zu sein für die Strafanzeige von A. vom 27. Oktober 2020 gegen B. (Verfahren SA1 20 10441 11; act. 1.1).
C. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 18. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, der Kanton St. Gallen sei für das Strafverfahren zuständig zu erklären. Es sei weiter ein medizinisches Gutachten zu erstellen um abzuklären, ob A. aufgrund seiner akuten, plötzlich auftretenden und langanhaltenden Schmerzen in beiden Beinen in der Lage sei, sich selbständig, fristgerecht und wirkungsvoll für seine Rechte einzusetzen. Er beantragt sodann die unentgeltliche Rechtspflege sowie die aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
D. Die Be schwerdekammer holte bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Verfahrensakten ein (act. 2–4, Eingang am 25. Januar 2021).
Auf telefonische Nachfrage der juristischen Kanzlei der Beschwerdekammer sandte die Oberstaatsanwaltschaft am 26. Januar 2021 das Adressblatt, mit dem die angefochtene Verfügung versandt worden war (act. 5.1) sowie den Zustellnachweis (act. 5.2).
Die Beschwerdekammer setzte A. am 28. Januar 2021 Frist bis 8. Februar 2021, um sich zur Sendungsverfolgung, zum Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 26. Januar 2021 sowie zur Einhaltung der Beschwerdefrist von 10 Tagen zu äussern.
E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2021 (Postaufgabe 8. Februar 2021) bekräftigte A. seine Anträge. Das Verfahren sei zudem zu sistieren, bis ein Rechtsbeistand für ihn eingesetzt sei oder geklärt sei, ob er in der Lage sei, seine Sache selbständig vor Gericht zu vertreten. Er habe sich am 4. Januar 2021 notfallmässig behandeln lassen müssen und ein schmerzlinderndes Medikament (später ein stärkeres), Magnesium und Vitamin B12 erhalten. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 31. März 2021 zu verlängern (act. 7).
Der Eingabe beigelegt ist ein ärztliches Zeugnis der C. Gruppenpraxis, Z., vom 28. Januar 2021, wonach es bei A. aufgrund wiederkehrender ausgeprägter Schmerzsymptomatik im unteren Lendenwirbelsäulen-Bereich täglich zu starken Einschränkungen der Bewegungsfunktion komme, sodass A. nicht in der Lage sei, seine alltäglichen Aufgaben zu bewältigen. Die Beschwerden seien noch in einer Abklärungsphase (MRI-Termin in der Radiologie des Kantonsspitals Luzern am 1. März 2021 mit Besprechung am 5. März 2021), so dass noch nicht von einer dauerhaften Einschränkung auszugehen sei. Aus medizinischer Sicht sei die vorübergehende Anstellung einer Haushaltshilfe sinnvoll.
Ein weiteres ärztliches Zeugnis derselben Gruppenpraxis vom 5. Februar 2021 bescheinigt A. eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Februar 2021 bis 7. März 2021.
F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 entsprach die Verfahrensleitung dem Fristerstreckungsgesuch bis 22. Februar 2021 (act. 8). Innert Frist und bis heute liess sich A. nicht vernehmen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen beginnt mit dem Erhalt eines Entscheids am folgenden Tag zu laufen ( Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO; Art. 90 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien ( Art. 89 Abs. 2 StPO). Mitteilungen der Strafbehörden gelten bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die siebentätige Abholfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für postlagernde Sendungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_790/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2; 6B_1321/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Januar 2020 E. 1; 9C_1055/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Februar 2009; 5P.425/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2006 E. 3.2 f.). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.3 Der Beschwerdeführer erhielt vom Gericht Gelegenheit, sich zur Sendungsverfolgung sowie zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern. Er tat dies weder innert der erstreckten Frist noch bis zu dem von ihm selbst eventualiter angegebenen Datum (31. März 2021, act. 7) noch äusserte er sich bis heute in irgendeiner Art dazu.
Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizer Post lag die angefochtene Gerichtsstandsverfügung am Samstag, 19. Dezember 2020, in der Poststelle Y. abholbereit (postlagernd). Der Beschwerdeführer hatte diese Zustelladresse («A., Postlagernd, D.-Platz, Y.») in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Luzern als massgeblich bezeichnet. Er musste aufgrund seiner Strafanzeige sowie insbesondere aufgrund seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 mit einer Antwort der Staatsanwaltschaft rechnen. Die siebentägige Abholfrist endete damit spätestens am Montag, 28. Dezember 2020. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit spätestens am Dienstag, 29. Dezember 2020 zu laufen und endete am Montag, 4. Januar 2021. Die Beschwerde ist jedoch erst am 18. Januar 2021 der Schweizer Post übergeben worden. Sie ist damit nicht fristgerecht, sondern klar verspätet erhoben worden. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter stellt verschiedene Verfahrensanträge.
So verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde war jedoch verspätet und daher aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer, um sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist von 10 Tagen zu äussern, eine Verfahrenssistierung oder ein Gutachten zu vorübergehenden Schmerzen im Bewegungsapparat behilflich oder unentbehrlich wären. Zu letzteren hat er denn auch bereits ärztliche Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, Eingaben zu verfassen und hatte seit anfangs Februar genügend Gelegenheit, um relevante Sachverhaltselemente zur Einhaltung der Beschwerdefrist einzubringen. Die von ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2021 eingereichten Unterlagen betreffen vorübergehende Schmerzen im Bewegungsapparat und eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 7. März 2021. Seither ist über ein Monat verstrichen und der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Beeinträchtigungen würden fortbestehen. Er selbst hatte denn auch den 31. März 2021 eventualiter als Datum für seine Äusserung genannt. Die Anträge auf Sistierung resp. auf ein Gutachten sind unbegründet und abzuweisen. Ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten, erweist sich sodann das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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