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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2021.36 vom 13.10.2021

Hier finden Sie das Urteil BG.2021.36 vom 13.10.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2021.36


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2021.36

Datum:

13.10.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kanton; Graubünden; Kantons; Gallen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Diebstahl; Dossier; Taten; Verfahrens; Verfolgung; Täter; Mittäter; Bande; Filter; Diebstahls; Verfahrensakten; Diebstähle; Behörden; Gerichtsstand; Bezug; Gesuchsgegner

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 139 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

86 IV 222; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2021.36

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.36 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 13. Oktober 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt ( Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A.      Am 14. September 2020 wurde bei der Kantonspolizei Graubünden in Chur wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen Unbekannt Anzeige erstattet. Hintergrund der Anzeige war ein in der Nacht vom 13. auf den 14. September 2020 erfolgter Einbruch in der Pizzeria A. in Chur. Am Tatort wurden eine DNA-Spur sowie Schuhsolenabdruckspuren gesichert, die B. bzw. C. zugeordnet werden konnten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 7. Dezember 2020 [nicht akturiert]).

B.      Am 9. und 16. Dezember 2020 erstatteten auf der Polizeistation Z./SG diverse Personen Anzeige, aus deren in Z./SG parkierten und teilweise unverschlossenen Fahrzeuge in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2020 bzw. vom 10. auf den 11. Dezember 2020 Wertgegenstände entwendet worden waren. Mit einer aus einem Fahrzeug zum Nachteil von D. gestohlenen Bankkarte wurden am 9. Dezember 2020, um 03.15 Uhr, am Bankomat der Bank E. in Z./SG Fr. 3'000.-- bezogen. Dabei wurden von der Videoüberwachung zwei männliche Personen, maskiert mit Hygienemasken, aufgezeichnet, die in der Folge als C. und F. identifiziert werden konnten (vgl. Sammelbericht der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2021 sowie die entsprechenden Anzeigen = Verfahrensakten Kt. SG, Dossier A sowie Dossiers S1-S8).

C.      Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden C. vorwerfen, am 12. Dezember 2020 in Chur aus einem unverschlossenen Fahrzeug ein Portemonnaie entwendet und am 14. Dezember 2020 mit drei Bankkarten über die Kontaktlos-Funktion mehrere Bezüge getätigt zu haben und versucht haben, am Bankschalter der Bank G. in Chur mit der Identitätskarte von D. Bargeld zu beziehen. Ausserdem habe sich C. der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in Chur vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2020 bzw. vom 19. Oktober 2020 bis 14. Dezember 2020 sowie Widerhandlung gegen das Polizeigesetz des Kantons Graubünden, begangen am 4. Juni 2020 in Chur, schuldig gemacht (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Graubünden vom 7. und 9. Dezember 2020 sowie vom 6., 12., 13. und 19. Januar 2021 [nicht akturiert]). Schliesslich soll C. in Y./SG zusammen mit F. am 30. Dezember 2020 versucht haben, die Opferkasse der Grotte H. aufzubrechen (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Januar 2021 = Verfahrensakten Kt. SG, Dossier S9).


D.      Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. supra lit. B). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen begründete ihre Anfrage damit, dass sie dem Vorstrafenbericht vom 4. Januar 2021 habe entnehmen können, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen C. mindestens seit dem 28. Oktober 2020 eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls etc. führe. Die im Kanton St. Gallen zur Anzeige gebrachten Straftaten seien Delikte mit gleicher Strafandrohung wie die im Kanton Graubünden begangen Delikte. Im Kanton St. Gallen seien sie jedoch später verübt und zur Anzeige gebracht worden, weshalb die Zuständigkeit im Kanton Graubünden liege (Verfahrensakten Kt. SG, Dossier V/1). Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ab, weil das gemäss Strafregister-Auszug hängige Strafverfahren gegen C. (betreffend verschiedene in der Zeit von 4. bis 21. September 2020 im Kanton Graubünden begangene Diebstähle) mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2020 erledigt worden sei (Verfahrensakten Kt. SG, Dossiers V/3 und V/3/1).

E.      Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2021 zufolge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am nämlichen Tag telefonisch mit, dass C. nach neueren Erkenntnissen weitere strafbare Handlungen begangen habe. Der älteste der neuen Tatbestände sei ein Einbruchsdiebstahl vom 14. September 2020 in Graubünden (vgl. supra lit. A), weshalb die Gerichtsstandsfrage neu diskutiert werden müsse (Verfahrensakten Kt. SG, Dossier V/4).

F.      Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangte am 25. Februar 2021 erneut an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen C. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc., was diese mit Schreiben vom 4. März 2021 ablehnte (Verfahrensakten Kt. SG, Dossiers V/5 und V/6). Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Leitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Graubünden mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Verfahrensakten Kt. SG, Dossiers V/6 und V/7).


G.      Mit Gesuch vom 18. Mai 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden verneint in ihrer Gesuchsantwort vom 31. Mai 2021 ihre Zuständigkeit, was dem Kanton St. Gallen mit dem heutigen Beschluss mitgeteilt wird (act. 3).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.        Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1     Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig ( Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat ( BGE 86 IV 222 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts­stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.2     Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1     Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass mit Bezug auf die gegen C. erhobenen Diebstahlsvorwürfe in den Kantonen St. Gallen und Graubünden in ihrer Gesamtheit betrachtet von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen ist. Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass die in der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 2020 in Z./SG verübten Diebstähle unter den qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu subsumieren seien, während mit Bezug auf die im Kanton Graubünden verübten Diebstähle Anhaltspunkte für eine bandenmässige Begehung der Taten fehlen würden. Daher ergebe sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand St. Gallen (act. 3). Demgegenüber bestreitet der Gesuchsteller das Vorliegen einer bandenmässigen Begehung. Zwar bestehe bezüglich des Diebstahlsversuchs vom 13./14. September 2020 in Chur sowie des Einbruchsdiebstahls vom 30. Dezember 2020 in Y./SG ein Tatverdacht gegen zwei unterschiedliche Mittäter, nämlich im ersten Fall B. und im zweiten Fall F. Es bestünden jedoch keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sich C. mit einer dieser Personen zur fortgesetzten Deliktsbegehung zusammengeschlossen hätte. Einzig bezüglich betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 14. Dezember 2020 (recte wohl 9. Dezember 2020, vgl. act. 1 S. 2) bestehe zudem noch ein Anfangsverdacht auf eine Mittäterschaft zwischen C. und F. Konkrete Hinweise, darauf, dass dieser auch an den vorangehenden Diebstählen in Fahrzeuge beteiligt gewesen wäre, seien jedoch nicht vorhanden (act. 1).

3.2     Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen­gefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).

3.3     Gemäss Gesuchsgegner spreche folgendes für die bandenmässige Tatbegehung: Der Bargeldbezug mit der zum Nachteil von D. gestohlenen Bankkarte sei am 9. Dezember 2020 von C. und F. gemeinsam getätigt worden, was bedeute, dass C. und F. den Diebstahl zum Nachteil von D. gemeinsam geplant und durchgeführt hätten. Dies wiederum mache es naheliegend, dass sämtliche im gleichen Zeitraum und mit dem gleichen modus operandi durchgeführten Diebstähle in Z./SG durch die gleiche Täterschaft, also C. und F., gemeinsam verübt worden seien und die Täter organisiert vorgegangen seien, indem sie sie mehrere Autos aufgebrochen, daraus das Deliktsgut entwendet und damit u.a. einen Bankomaten aufgesucht hätten, um dort mit der gestohlenen Karte Geld zu beziehen (act. 3 S. 2 f.).

3.4     Dass C. und F. mit Bezug auf den vorgeworfenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vom 9. Dezember 2020 in Mittäterschaft gehandelt haben, stellt der Gesuchsteller grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. act. 1 S. 1). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Intensität des Zusammenwirkens von C. und F. ein derartiges Ausmass erreicht hätte, dass von einem bis zu einem gewissen Grad fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte. Auch sind konkrete Hinweise zur Aus­gestaltung der Organisation bzw. zur Rollen- oder Aufgabenteilung der Tatverdächtigung oder zur Intensität ihres Zusammenwirkens, als verbundenes und stabiles Team, weder aktenkundig noch werden solche durch den Gesuchsgegner bezeichnet. Dies gilt sowohl mit Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage wie auch mit Bezug auf die in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2020 in Z./SG verübten Diebstähle. Der Gesuchsgegner führt nicht aus, worin die vermutete Arbeitsteilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf die Tathandlungen vom 8. und 9. Dezember 2020 bestehen sollen und inwiefern sich diese von einer in blosser Mittäterschaft begangenen Tat unterscheiden sollen. Alleine die Tatsache, dass C. und F. unbestrittenermassen zusammen mit der zum Nachteil von D. gestohlenen Bankkarte Fr. 3'000.-- abgehoben haben, genügt noch nicht für die Annahme, sämtliche Taten seien in bandenmässiger Ausübung begangen worden. Die Ermittlungen haben bisher jedenfalls keine Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen betreffend künftige in Zusammenwirken zu verübende Straftaten zu Tage gebracht, zumal C. sowohl die Diebstähle wie auch den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage abstreitet und F. von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen – soweit ersichtlich – nicht einvernommen worden ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stützt der Gesuchsgegner seine Annahme auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkretere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine generelle Annahme hinausgehen, und solche konkreten Hinweise zur Begründung der Bandenmässigkeit wurden weder hervorgebracht noch sind solche ersichtlich. Damit lässt sich selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ein entsprechender Verdacht auf bandenmässige Begehung gegenwärtig nicht begründen.

3.5     In Bezug auf die C. vorgeworfenen, mutmasslich am 8./9. Dezember 2020 begangenen Handlungen in Kanton St. Gallen liegt kein rechtsgenügender Tatverdacht der Bandenmässigkeit vor. Die von C. am 14. September 2020 und in der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 2020 in den Kantonen Graubünden und St. Gallen verübten (und für die Bestimmung des Gerichtsstands rele­vanten) Taten sehen die gleiche (höchste) Strafandrohung vor. Die Behörden des Kantons Graubünden haben zuerst gegen C. Verfolgungshandlungen vorgenommen. Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Grau­bünden für die Verfolgung und Beurteilung von C. zuständig. Auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von F. liegt aufgrund der Gerichtsstandsregelung bei Mittäterschaft ( Art. 33 Abs. 2 StPO) beim Kanton Graubünden, da dort die ersten Untersuchungshandlungen gegen einen der Täter vorgenommen wurden (s. oben E. 2).

4.       Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons St. Gallen gutzuheissen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5.       Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die C. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallens

-              Staatsanwaltschaft Graubünden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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