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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2021.32, BP.2021.43
Datum:26.05.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdeführers; Entscheid; Kanton; Beschwerdeantwort; Entscheide; BStGer; Rechtsvertreter; Beilage; Hausdurchsuchung; Bundesstrafgericht; Unentgeltliche; Urteil; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Obergericht; Rechtspflege; Gerichtsstand; Kantons; Akten; Urteile; MwH; Verfügung
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 148 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 305 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:142 III 138; 143 IV 122; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BG.2021.32, BP.2021.43

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.32 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

                                    BP.2021.43 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 26. Mai 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

2.    Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner 1 und 2

 

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands ( Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») aufgrund einer Strafanzeige der B. AG vom 7. Mai 2018 wegen Versicherungsbetrugs mittels fingierter Unfälle sowie weiterer Delikte ein umfangreiches Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führt (KSTA ST.2018.40; Aktion H.; Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 9. Mai 2019 das Strafverfahren KSTA ST.2018.40 unter anderem gegen C. wegen gewerbsmässigen Betrugs eröffnete; die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 3. Oktober 2019 das Strafverfahren KSTA ST.2018.40 ebenfalls gegen den Lebenspartner von C., A., wegen Betrugs eröffnete und mit Ausdehnungsverfügung vom 28. Januar 2020 auf Urkundenfälschung ausdehnte (Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 12. Februar 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sozialhilfe, evt. unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe ( Art. 148a StGB) eröffnete; dieser neue Sachverhaltskomplex abgetrennt und unter dem Aktionsnamen I. weitergeführt wurde (KSTA ST.2020.31; Beilage 12 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        im Rahmen des Strafverfahrens KSTA.2020.31 (Aktion I.) die Staatsanwaltschaft im August 2020 unter anderem am gemeinsamen Wohnort von A. und C. in Bern eine Hausdurchsuchung durchführen liess; sich daraus (Zufallsfund) gegen A. und C. zusätzlich der Verdacht auf illegalen, qualifizierten Handel mit Cannabis ergab (Beilage 3 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft); in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Ausdehnungsverfügung vom 18. August 2020 das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 gegen A. und C. auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte (Beilage 4 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 A. durch seinen Verteidiger die Staatsanwaltschaft ersuchte, die Strafverfahren KSTA ST.2018.40 und KSTA ST.2020.31 zu vereinen und für beide Strafverfahren die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären bzw. es sei an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage zu richten (act. 1.3);

-        mit einer ersten Verfügung KSTA ST.2018.40 und KSTA ST.2020.31 vom 14. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vereinigung beider Verfahren abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau (nachfolgend «Obergericht») angab (act. 1.4);

-        mit einer zweiten, separaten Verfügung KSTA ST.2020.31 vom 14. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Stellen einer Gerichtsstandsanfrage abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an das Obergericht angab (act. 1.2);

-        zur Begründung ihrer zweiten Verfügung die Staatsanwaltschaft ausführte, dass sie seit August 2020 diverse Untersuchungshandlungen getätigt habe, so dass eine konkludente Anerkennung vorliege und eine Gerichtsstandsanfrage aussichtslos wäre, wobei der örtliche Anknüpfungspunkt zweifellos gegeben sei (act. 1.2);

-        mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 an das Obergericht A. Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zu richten; er weiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie weitere Verfahrenshandlungen im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 zu unterlassen habe; er sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellte (act. 1, act. 2.1);

-        mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft beim Obergericht beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 2.1);

-        mit Schreiben vom 4. Februar 2021 der Beschwerdeführer seine Replik beim Obergericht einreichte; er die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft bestritt; er geltend machte, es gebe keinen Anknüpfungspunkt zwischen den ihm vorgeworfenen Delikten und der Staatsanwaltschaft (act. 2.1);

-        mit Eingabe vom 11. Februar 2021 die Staatsanwaltschaft beim Obergericht ihre Beschwerdeduplik einreichte (act. 2.1);

-        mit Schreiben vom 17. März 2021 der Beschwerdeführer dem Obergericht seine Triplik zukommen liess (act. 2.1);

-        mit Entscheid vom 5. Mai 2021 (eingegangen am 17. Mai 2021) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Akten ohne Aktenverzeichnis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies und darüber hinaus dessen Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies (act. 2 und 2.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat ( Art. 41 Abs. 1 StPO);

-        die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat ( TPF 2013 179 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1);

-        sich diejenige Partei innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;

-        die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Überweisungsantrag des Beschwerdeführers sei offensichtlich verspätet erfolgt (act. 2.1, Beschwerdeantwort S. 8);

-        dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (und Verteidiger in beiden Strafverfahren) entgegenhält, die Staatsanwaltschaft habe ihm die Akteneinsicht verweigert, weshalb er erst nach Zustellung der Verfahrensakten am 8. bzw. 10. Dezember 2020 Informationen betreffend die örtlichen Anknüpfungspunkte gehabt habe, weshalb sein Antrag vom 10. Dezember 2020 unverzüglich gewesen sei (act. 2.1, Beschwerdereplik S. 6 f.);

-        den Akten Folgendes zu entnehmen ist:

-        der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren KSTA.2018.40 mit Schreiben vom 18. August 2020 auf die unter anderem bei diesem durchgeführten Hausdurchsuchungen im August 2020 Bezug nahm und die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht sowie um Prüfung ersuchte, ob er als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne, falls die Hausdurchsuchung einen neuen strafrechtlichen Vorwurf betreffen sollte (Beilage 10.7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        die Staatsanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 19. bzw. 20. August 2020 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte, dass sie gegen diesen ein neues Strafverfahren (KSTA ST.2020.31) führt, und ihn für weitergehende Auskünfte zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufforderte (Beilage 10.8 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        nach Eingang der Vollmacht die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. August 2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem ihre Hausdurchsuchungsbefehle (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle) vom 22. Juni 2020 im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) gegen den Beschwerdeführer und C. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfacher (Leasing- und Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, mehrfacher (Prozess-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB übermittelte (Beilagen 7 und 8 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        gemäss den Hausdurchsuchungsbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 namentlich der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ bzw. als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH sowie der E. AG, die beide auf seine Lebenspartnerin C. eingetragen seien, ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches er gegenüber dem Sozialamt pflichtwidrig nicht deklariert habe; der Beschwerdeführer unter anderem verdächtigt wurde, in mehreren Prozessen zur Abänderung des Scheidungsurteils sein Einkommen arglistig falsch deklariert zu haben und auf seinen Antrag hin unrechtmässig unentgeltliche Rechtspflege erhalten zu haben (s. Beilagen 8 und 10.1-10.4 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 den gemeinsamen Wohnort des Beschwerdeführers und von C. an der […], den Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers (F.) ebenfalls an der […] inkl. Bankschliessfach in Bern, die D. GmbH in Bern und die E. AG in Langenau im Emmental betrafen (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        demnach alle vorgenannten Hausdurchsuchungen im Kanton Bern (in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Partnerin) und im Rahmen des Strafverfahrens KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) erfolgt waren;

-        die Staatsanwaltschaft mit vorgenanntem Schreiben vom 31. August 2020 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch darüber informierte, dass nach den durchgeführten Haudurchsuchungen (Zufallsfund) das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe ausgeweitet werden müssen (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig mitteilte, sie werde wegen der bestehenden Kollusionsgefahr ihm und dem Beschwerdeführer (erst) unmittelbar im Vorfeld der ersten Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Vollzugsprotokolle der durchgeführten Hausdurchsuchungen gewähren (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über ihren Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 i.S. G. vom 12. Oktober 2020 betreffend die zweite Durchsuchung der Räumlichkeiten der E. AG in Langnau im Emmental und deren Vollzug am 18. Oktober 2020 orientierte (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);

-        dem beigelegten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 12. Oktober 2020 der Verdacht zu entnehmen ist, dass G. «zusammen mit weiteren Mittätern (gewerbs- und bandenmässig) illegal mit Cannabisprodukten handelt, dies im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG»;

-        gemäss den vorgenannten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 22. Juni 2020 der Beschwerdeführer und seine Partnerin C. verdächtigt werden, rechtlich bzw. de facto Geschäftsführer der E. AG zu sein; die E. AG in den durchsuchten Räumlichkeiten eine Indoor Hanfanlage betreibt; es sich demnach bei den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl von 12. Oktober 2020 erwähnten Mittätern offensichtlich um den Beschwerdeführer und seine Partnerin C. handelt;

-        der Staatsanwaltschaft demnach beizupflichten ist, dass spätestens mit diesem letzten Schreiben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt war, dass die von ihr geführte Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 sich jedenfalls auf Betäubungsmitteldelikte mit Tathandlungen in Bern bezog;

-        der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht geltend macht, betreffend die Betäubungsmitteldelikte sei er zum damaligen Zeitpunkt von zusätzlichen Tathandlungen des Beschwerdeführers im Kanton Aargau oder in anderen Kantonen ausgegangen;

-        auch nicht ersichtlich ist, worauf sich diesfalls eine solche Annahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stützen sollte; er Solches auch nicht aus der damals noch nicht erfolgten Einsicht in die Akten, namentlich die Sicherstellungsprotokolle betreffend die im Kanton Bern durchgeführten Hausdurchsuchungen und dort sichergestellten Beweismittel, abzuleiten vermöchte;

-        vielmehr der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde selber erklärte, dass aufgrund aller diesem vorgeworfenen Delikte der Schwerpunkt der Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) im Kanton Bern liegt (s. act. 1 S. 5 f.); sich dies bereits vor der geltend gemachten Akteneinsicht im Dezember 2020 ergab;

-        der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich ausführt, es sei unerheblich, dass noch nicht abschliessend geklärt sei, wo die mutmasslichen Tatorte hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz überall liegen würden (act. 1 S. 6);

-        demnach im vorliegenden Zusammenhang die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst im Dezember 2020 Einsicht in die vollständigen Akten erhielt, nicht weiter relevant ist;

-        bei dieser Ausgangslage der Antrag des Verteidigers vom 10. Dezember 2020 auf Überweisung an den Kanton Bern nach dem Gesagten offensichtlich nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO gelten kann;

-        die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020, mit welcher sie an ihrer Zuständigkeit ohne Einleitung eines neuen Meinungsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern festhielt, nicht zu beanstanden ist;

-        folgerichtig die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Februar 2018 E. 5).

-        bei diesem Ergebnis die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen sind; namentlich nicht zu untersuchen ist, ob auf die Übermittlung eines allenfalls – fristgerecht – gestellten Überweisungsantrags zur Stellungnahme an diejenige Strafverfolgungsbehörde, welche aus Sicht eines Antragsstellers zuständig ist und sich zur Sache noch nicht geäussert hat, überhaupt verzichtet werden kann, um einen aussichtslosen Meinungsaustausch zu vermeiden;

-        unter dem Blickwinkel der Prozesseffizienz vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass die Anerkennung nicht per se die Anfechtung des Gerichtsstands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO hindert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. März 2007 E. 2); dabei in Rechnung zu stellen ist, dass der Aufwand für eine Stellungnahme nicht per se vermieden werden kann, wenn in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO dazu aufgefordert werden sollte; es mit anderen Worten diesfalls lediglich zu einer Verlagerung des Aufwands auf das Beschwerdeverfahren kommt, was einem ganzheitlichen prozessökonomischen Ansatz widerspricht;

-        der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Verteidigers als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht ( BP.2021.43 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen);

-        die Beschwerdekammer über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst entscheidet; eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mitwirkt (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.);

-        die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren Art. 132 StPO konkretisiert, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet ( Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.);

-        im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst ( Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung beschränkt ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.);

-        ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt, welche als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.);

-        dabei das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran festhält, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 6B_616/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; s. zuletzt auch 1B_516/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.);

-        als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juni 2017 E. 1.4);

-        gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden muss; infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist ( Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Martin Tobler  

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

-              Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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