Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2021.6 |
Datum: | 03.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Gericht; Gesuch; Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Frist; Bundesstrafgericht; Entscheide; Gesuchsgegner; VStrR; Durchsuchung; Siegelung; Mobiltelefons; Bundesstrafgerichts; Recht; Verfahren; Tribunal; Filter; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Entsiegelung; Stadtpolizei; Personen; Bundesgesetz; Gesuchsantwort; Zwischenverfügung; Bundesgericht; BStGer |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2021.6
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummer: BE.2021.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 3. August 2021 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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Eidgenössische Spielbankenkommission,
Gesuchstellerin
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| gegen | |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Gesuchsgegner
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| Gegenstand |
| Entsiegelung ( Art. 50 Abs. 3 VStrR) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl des Statthalters des Bezirks Zürich vom 11. Februar 2021 (act. 1.4) die Stadtpolizei Zürich am 24. Februar 2021 im Vereinslokal an der […]strasse in Zürich eine Durchsuchung durchführte, da unter anderem der Verdacht bestand, dass sich dort in Umgehung des Epidemiengesetzes und der damals geltenden COVID-19 Vorschriften 10 bis 20 Personen aufhielten (act. 1.3);
- sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2021 in den Räumlichkeiten insgesamt 19 Personen aufhielten; die Stadtpolizei Zürich bei den Personen und auf dem Pokertisch unter anderem Spiel-Chips und Bargeld in fünfstelliger Höhe sowie diverse Mobiltelefone sicherstellte (act. 1.1);
- die Stadtpolizei Zürich bei A. das Mobiltelefon U50670 (iPhone 11, schwarz) sicherstellte (act. 1.1);
- in der Folge die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») unter anderem gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-020 wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) eröffnete;
- die ESBK die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens A. mit Schreiben vom 20. April 2021 mitteilte und zugleich eine Frist zur Erklärung allfälliger Siegelung der darin bezeichneten Gegenstände ansetzte (act. 1.10);
- A. mit Schreiben vom 26. April 2021 die Siegelung des Mobiltelefons U50670 verlangte (act. 1.2);
- die ESBK am 25. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; sie das Gericht um die Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons U50670, unter allfälliger Aussonderung von Anwaltskorrespondenzen zwischen der Verteidigung und A. ersucht (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 aufforderte, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 9. Juli 2021 einzureichen (act. 2);
- das Gericht das Gesuch von A. vom 4. Juli 2021 betreffend die Einsicht in die Verfahrensakten und in das versiegelte Mobiltelefon mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 teilweise abwies und die angesetzte Frist zur Gesuchsantwort bis zum 19. Juli 2021 erstreckte (act. 3, 4);
- A. mit Eingabe vom 19. Juli 2021 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort bis zum 20. August 2021 ersuchte (act. 6); das Gericht das Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 letztmals bis zum 30. Juli 2021 erstreckte (act. 7);
- A. dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilen liess, dass er sein Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- am 1. Januar 2019 das Geldspielgesetz (BGS) in Kraft getreten ist; nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK ist ( Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten vertritt ( Art. 104 Abs. 5 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat ( Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons U50670 bildet; der Gesuchsgegner als dessen Inhaber zur erhobenen Einsprache legitimiert ist;
- der Gesuchsgegner dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilte, dass er sein Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Januar 2019);
- unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen vom 7. und 20. Juli 2021 die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzulegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 4. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 30. Juli 2021)
- Rechtsanwalt Vijay Singh
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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